Anlage 5 - Artenschutzrechtliche Prüfung
Vorlage: 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Oelde (Erweiterung Gewerbegebiet Oelde A2) A) Entscheidungen über die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung B) Feststellungsbeschluss
Anlage 1 - Geltungsbereich
Anlage 2 - Planzeichnung
Anlage 3 - Begründung
Anlage 4 - Umweltbericht
Anlage 5 - Artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 6 - Niederschrift der Informationsveranstaltung vom 25.10.2022
Anlage 7 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB
Anlage 8 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB
Vorlage
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VorlageAnlage 5 - Artenschutzrechtliche PrüfungAnlage 1 - GeltungsbereichAnlage 2 - PlanzeichnungAnlage 6 - Niederschrift der Informationsveranstaltung vom 25.10.2022Anlage 8 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGBAnlage 7 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGBAnlage 4 - UmweltberichtAnlage 3 - Begründung
Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG zur Aufstellung des Bebauungsplanes -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“- Erstellt im Auftrag von Stadt Oelde Fachdienst Planung und Entwicklung Ratsstiege 1 59302 OELDE Stand 25.07.2016 Bearbeiter: Dipl. Geograph Michael Wittenborg Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm INHALTSVERZEICHNIS 1 PLANERISCHE GRUNDLAGEN ................................................................................................4 1.1 Anlass der Untersuchung .................................................................................... 4 1.2 Lage und Größe des Geltungsbereiches / Planvorhaben .................................... 5 2 BESTEHENDE NUTZUNG / BIOTOPTYPEN ............................................................................5 3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG: ..............................................................................6 3.1 Einleitung / gesetzliche Grundlagen (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) .... 6 3.2 Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV-Artenschutz)........................................... 8 3.3 Methodik / Datenrecherche ................................................................................. 8 3.3.1 Biotopkataster des LANUV ............................................................................. 8 3.3.2 Landschaftsplan / Schutzausweisungen ......................................................... 9 3.3.3 Fachinformationssystem der LANUV (FIS) ..................................................... 9 3.4 Abgleich der im FIS ermittelten Daten mit dem Plangebiet / Potentialanalyse ..... 9 3.5 Eigene Begehungen / Erhebungen...................................................................... 9 3.5.1 Methodik ......................................................................................................... 9 3.5.2 Ergebnisse der Erfassung der planungsrelevanten Arten ..............................11 3.6 Bewertung artenschutzrechtlicher Konflikte Stufe I .............................................16 3.7 Art-für-Art – Protokoll „Kiebitz“ ............................................................................17 3.7.1 Beschreibung der Art .....................................................................................18 3.7.1.1 Allgemeine Beschreibung..........................................................................18 3.7.1.2 Art und Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte (FoRu) ..............18 3.7.1.3 Lokalpopulation .........................................................................................19 3.7.2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art ......................................19 3.7.2.1 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements19 3.7.2.2 Beschreibung der Maßnahmenflächen für den Kiebitz ..............................20 3.7.2.3 Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................23 Art-für-Art – Protokoll „Steinkauz“ .......................................................................24 3.8 3.8.1 Beschreibung der Art .....................................................................................24 3.8.1.1 Allgemeine Beschreibung..........................................................................24 3.8.1.2 Art und Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte (FoRu) ..............25 3.8.1.3 Lokalpopulation .........................................................................................25 3.8.1.4 Habitatanforderungen ...............................................................................25 3.8.1.5 Artenschutzmaßnahmen ...........................................................................26 3.8.2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art ......................................26 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 2 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 3.8.3 3.9 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements ....26 3.8.3.1 Beschreibung der Maßnahmenflächen für den Steinkauz .........................27 3.8.3.2 Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................28 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ..................................28 4 ZUSAMMENFASSUNG / FAZIT ...............................................................................................29 5 LITERATUR / GRUNDLAGEN .................................................................................................31 6 FOTODOKUMENTATION.........................................................................................................32 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Lage des Plangebietes, Übersicht...................................................................................... 4 Abbildung 2: Grenzen des Plangebietes sowie der Erweiterungsfläche ................................................. 5 Abbildung 3: Planungsrelevante Brutvögel ........................................................................................... 12 Abbildung 4: Maßnahmenflächen Ökokonto (nähere Erläuterungen s. Text) ....................................... 21 Abbildung 5: Maßnahmenflächen Ökokonto Steinkauz (nähere Erläuterungen s. Text) ...................... 27 FOTOVERZEICHNIS Foto 1: Blick auf die östliche Hofstelle (Blick aus Südwest, 2 /2015) .................................................... 32 Foto 2: Blick auf die östlich der Hofufahrt gelegenen Ackerflächen, Fichtenforst (2 /2015) ................. 32 Foto 3: Blick auf die westlich der Zufahrt gelegenen Ackerflächen (2 /2015) ....................................... 33 Foto 4: Blick auf die westliche Hofstelle (Blick aus Süden, 2 /2015 ...................................................... 33 Foto 5: Blick auf die westliche Hofstelle (Blick aus Süden, 4 / 2015) ................................................... 34 Foto 6: Blick auf den Westrickweg und angrenzende Flächen, Blick nach Südwest, 2 / 2015) ........... 34 Foto 7: Blick auf den Nordostrand des Gebietes (Wilhelm-Röthe-Weg, Blick nach Westen, 2 / 2015) 35 Foto 8: Blick auf den Nordwestrand des Gebietes (Wilhelm-Röthe-Weg, Blick nach Osten, 4 / 2015) 35 Foto 9: Bruthöhle Steinkauz an der westlichen Hofstelle (7 / 2015) ..................................................... 36 Foto 10: Blick auf die geplanten Maßnahmenflächen (CEF-Maßnahmen) für den Kiebitz von Südwesten (5 / 2016) .................................................................................................................... 36 Foto 11: Blick auf die geplante Maßnahmenfläche für den Steinkauz von Nordwesten (5 / 2016) ...... 37 Foto 12: Blick auf die geplanten Maßnahmenfläche für den Kiebitz von Süden (5 / 2016) .................. 37 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Abfrage des FIS und Abgleich mit dem Planungsraum................................................. 38 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 3 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 1 Planerische Grundlagen 1.1 Anlass der Untersuchung Die Stadt Oelde plant die Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“. Hierzu soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Im Rahmen des Planverfahrens muss unter anderem geprüft werden, ob potentielle Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind; auch wenn durch einen Bebauungsplan selbst zunächst keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände könnten jedoch in Einzelfällen die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplanes begründen, falls absehbar wäre, dass die Umsetzung der Planung auf dauerhaft unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stößt. Durch die hiermit vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung sollen potentielle Vorkommen planungsrelevanter Arten bzw. potentielle Verbotstatbestände überprüft werden. Dabei wird in diesem Gutachten zunächst eine überschlägige Prüfung der Stufe I für den aktuell geplanten Geltungsbereich durchgeführt. Ein Entwurf des Bebauungsplans mit geplanten Festsetzungen etc. liegt derzeit noch nicht vor. Abbildung 1: Lage des Plangebietes, Übersicht (unmaßstäbliche Darstellung) (Quelle: Geoportal des Kreises Warendorf http://geo.kreiswarendorf.de/website/Geoportal_40_ETRS/viewer.htm?Service=Geodaten_Internet_ETRS) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“- Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Abbildung 2: Grenzen des Plangebietes sowie der Erweiterungsfläche (unmaßstäbliche Darstellung) rot: geplanter Geltungsbereich / Untersuchungsraum, orange: Erweiterungsfläche Kiebitzkartierung 1.2 Lage und Größe des Geltungsbereiches / Planvorhaben Der geplante Geltungsbereich befindet sich im südwestlichen Stadtgebiet von Oelde und wird von der „von-Büren-Allee“ im Süden und Westen, dem „Westrickweg“ im Osten und dem „Wilhelm- Röthe-Weg“ im Norden begrenzt. Auf dieser Fläche soll das bestehende Gewerbegebiet „Oelde A2“ erweitert werden. Die Fläche des geplanten Geltungsbereiches umfasst in etwa 18.000 qm. 2 Bestehende Nutzung / Biotoptypen Das Plangebiet selber wird von Ackerflächen dominiert, die im Untersuchungsjahr überwiegend zum Getreideanbau, auf einigen Parzellen aber auch zum Maisanbau genutzt wurden. Im zentralen Bereich sind zwei benachbarte ehemalige Hofstellen lokalisiert. Die westliche Hofstelle zeigt dabei noch weitgehend den Charakter einer bäuerlichen Hofstelle, da die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude und Strukturen noch vorhanden sind. Das Hauptgebäude wird als Wohnhaus genutzt. Am Gebäude ist noch ein alter Obstgarten erhalten, der restliche Garten wird als Ziergarten gepflegt und genutzt. Bei der östlichen ehemaligen Hofstelle wurden die – in Luftbildern und Karten noch erkennbaren - landwirtschaftlichen Nebengebäude bereits abgerissen. Von der Hofstelle ist nur noch das relativ moderne Wohnhaus erhalten, welches derzeit von der Stadt Oelde als Unterkunft für Obdachlose genutzt wird. Hier befinden sich zwei alte „Hofeichen“, von denen eine einen Brusthöhendurchmesser > 80 cm aufweist. Diese Bäume sind als die markantesten Elemente des Plan- Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 5 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm gebietes zu bezeichnen. Weitere Gehölzbestände sind nur am Rande des Gebietes zu finden, wo sie als Alleen bzw. (Baum-) Hecken (z. T. Obstbäume) die umgrenzenden Straßen und Wege säumen. Weiterhin sind im Gebiet 3 Kleingewässer zu finden, die allerdings als Funktionsgewässer zu bezeichnen sind. Dabei dienen die jungen Gewässer nördlich und östlich der ehemaligen Hofstellen als Nachklärbecken der Abwasseranlagen. Hier ist wegen der starken Nährstoffbelastung ein dichter Bewuchs mit Röhrichtarten sowie eine dichte Wasserlinsendecke festzustellen. Das zentral gelegene größere Gewässer ist mutmaßlich als (ehemaliger) Feuerlöschteich für die Hofstelle anzusehen und wird nach Aussagen eines Anwohners von Regenwasser der östlichen Hofstelle gespeist. Dieses Gewässer weist steile Böschungen auf und ist nahezu vegetationsfrei. Im Umfeld schließen sich überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen an. Im Nordosten wie im Nordwesten befinden sich Hofstellen in geringem Abstand zum Plangebiet, im Süden ein kleines Gewerbegebiet. Unmittelbar außerhalb stockt an der Südostgrenze ein dichter Fichtenforst. Im Lauf der Untersuchungen wurde für die Beobachtung von Kiebitzvorkommen eine östliche gelegenen Ackerfläche in die Untersuchungen einbezogen (s. Kap. 3.5). Die Fotos im Anhang veranschaulichen die aktuelle Situation im Gebiet. 3 3.1 Artenschutzrechtliche Prüfung: Einleitung / gesetzliche Grundlagen (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) In Eingriffsplanungen sind alle Arten zu berücksichtigen, die in § 7 BNatSchG Abs. 2 Nr. 12 – 14 genannt werden. Diese umfassen europäische Vogelarten: in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EWG, besonders geschützte Arten: a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 vom 12. August 2010 (ABl. EG Nr. L 212) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a) fallende - Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - "europäische Vogelarten", - Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt sind, Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 6 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die - in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, - in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, - in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind, Auf Grund der hohen Anzahl der betroffenen Arten innerhalb der genannten Schutzkategorien (etwa 1100 Arten) wurden aus Gründen der Praktikabilität alle „nur national besonders geschützten“ Arten (d.h. alle geschützten Arten ohne die europäischen FFH-Arten und ohne die europäischen Vogelarten) von artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungsvorhaben pauschal freigestellt. Grundsätzlich gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen allerdings auch für alle europäischen Vogelarten (s.o. „besonders geschützte Arten“), also auch für allgemein häufige „Allerweltsarten“. Da bei vielen Arten eine populationsökologische Relevanz ausgeschlossen werden kann, wurden für NRW vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz eine naturschutzfachlich begründete Auswahl an Arten getroffen, die bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen sind (so genannte planungsrelevante Arten, insgesamt 213 Arten). Dieses sind insbesondere Arten, die gemäß der Roten Liste NRW einer Gefährdungskategorie zugeordnet sind. Nach § 44 BNatSchG gelten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten besondere Vorschriften. (Auszug) Absatz 1 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (…) Absatz 5 Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 7 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/ EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 3.2 Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV-Artenschutz) In der Verwaltungsvorschrift Artenschutz („VV-Artenschutz“, Stand 15.09.2010) werden sowohl die oben genannten gesetzlichen Grundlagen sowie die Anwendung dieser Gesetze in der Verwaltungspraxis konkretisiert. Gemäß dieser Verwaltungsvorschrift ergibt sich: …. „die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben … aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH- RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten. Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1.) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in § 6 Abs. 1 LG genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen). 2.) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB). Des Weiteren wird das Vorgehen bei artenschutzrechtlichen Prüfungen beschrieben. Der Verwaltungsvorschrift sind unter anderem diverse Formblätter als Protokolle zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung beigefügt. 3.3 Methodik / Datenrecherche Vor Beginn der eigenen systematischen Kartierungen wurden zur Ermittlung von Grundlagendaten auf vorhandene Daten der folgenden Quellen zurückgegriffen: Biotopkataster des LANUV, Landschaftsplan, Fachinformationssystem des LANUV (FIS). 3.3.1 Biotopkataster des LANUV Im Untersuchungsgebiet befindet sich kein „Schutzwürdiger Biotop“ (BK-Fläche) des Biotopkatasters. Dies gilt auch für „Geschützte Biotope“ nach § 62 LG NRW. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 8 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 3.3.2 Landschaftsplan / Schutzausweisungen Das Gebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Landschaftsplanes (Abfrage des Geoportals des Kreises Warendorf unter: http://geo.kreiswarendorf.de/website/Geoportal_40_ETRS/viewer.htm?Service=Geodaten_Internet_ETRS). Im Geoportal des Kreises sind weiterhin auch keine Schutzausweisungen innerhalb der Fläche dargestellt (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal etc.). 3.3.3 Fachinformationssystem der LANUV (FIS) Zur Ermittlung potentiell vorkommender planungsrelevanter Arten wurde zunächst das Fachinformationssystem der LANUV abgefragt (http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/artenschutz/content/de/index.html). Hierzu wurden das Messtischblatt 4114 und die dominierenden und relevanten Lebensraumtypen / Strukturen angegeben (Acker, Gebäude, Fettwiesen und -weiden, Stillgewässer). Auf dieser Grundlage wurden aus der Datenbank diejenigen planungsrelevanten Arten ermittelt, die im Bereich des entsprechenden Quadranten des Messtischblattes innerhalb der Lebensraumtypen theoretisch vorkommen können. Als Ergebnis wurden 6 Fledermausarten sowie 26 Vogelarten für den Quadranten des MTB ermittelt (s. Tabelle 1 im Anhang). 3.4 Abgleich der im FIS ermittelten Daten mit dem Plangebiet / Potentialanalyse Bei einem Abgleich der artspezifischen Lebensraumansprüche (vgl. hierzu Steckbriefe im FIS, NWO [2002], eigene Beobachtungen) der im FIS benannten, theoretisch vorkommenden planungsrelevanten Arten, konnten zwar einige Arten allein auf Grund der fehlenden essentiellen Habitatrequisiten ausgeschlossen werden, bei mehreren Arten sind jedoch die Ansprüche an den Lebensraum grundsätzlich erfüllt. Zur Überprüfung von möglichen Vorkommen dieser Arten wurden daher auch eigene systematische Kartierungen im Gebiet durchgeführt. 3.5 Eigene Begehungen / Erhebungen 3.5.1 Methodik Ergänzend zu den o.g. Abfragen und Recherchen wurden somit systematische Kartierungen des Vorhabensbereiches durchgeführt, um das Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten vor Ort zu prüfen. Das Plangebiet wurde daher in 2015 in regelmäßigen Abständen begangen und auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten untersucht. Dabei erfolgte die Erfassung der Brutvögel – mit Modifikationen – nach anerkannten Methodenstandards (z. B. SUDBECK et al. 2005). Die Begehungen wurden zur Brutzeit im Jahr 2015 ab Mitte März durchgeführt. Im März erfolgte auch eine Kontrolle der Bäume auf Horste und/oder Baumhöhlen in unbelaubtem Zustand. Die Begehungen wurden an möglichst sonnigen, windstillen / –armen Tagen durchgeführt. Die Termine richteten sich dabei nach dem im Gebiet gemäß FIS – Abfrage zu erwar- Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 9 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm tenden Artenspektrum und berücksichtigen artspezifische optimale Erfassungszeiten der einzelnen Arten. Zur Erfassung nachtaktiver Arten wurden v.a. ab dem späten Frühjahr mehrere Begehungen am frühen Abend bis in die frühen Nachtstunden hinein durchgeführt und u.a. gezielt Klangattrappen eingesetzt, um z. B. Eulenarten zu erfassen. Parallel wurden dabei auch die Fledermäuse erfasst. Hierbei wurde ein so genannter Bat-Detektor (Petterson D 240x) verwendet, mit dem die Ultraschalllaute der Fledermäuse in hörbare Frequenzen umgewandelt werden können. Hier lag das Augenmerk vor allem auf einem möglichen Quartierangebot bzw. der Nutzung potentieller Quartiere durch die Fledermäuse. Parallel zur Detektorbegehung wurde dazu eine Horchbox in der Nähe potentieller Quartiere ausgebracht, um mögliche Fledermausaktivitäten aufzuzeichnen und später zu analysieren. Im Laufe der Kartierung wurde der Untersuchungsraum um eine große, östlich gelegene Ackerfläche erweitert, um auch hier den Besatz durch Kiebitze näher zu untersuchen. Im FIS werden keine planungsrelevanten Amphibienarten benannt. Da die Angaben des FIS allerdings nicht immer vollständig sind und im Gebiet drei Gewässer vorkommen, wurden die Gewässer des Plangebietes auf das mögliche Vorkommen von Amphibien untersucht. Bei den Gewässern handelt es sich allerdings in zwei Fällen um Nachklärbecken von Abwasseranlagen, das dritte wird mutmaßlich von Regenwasser der ehemaligen Hofstelle, ggf. auch von Drainagen aus den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen gespeist. Bei der Untersuchung sollten auch sonstige, ggf. nicht planungsrelevante Amphibienarten im Untersuchungsraum untersucht werden. Alle Amphibienarten sind „besonders geschützt“, aber nicht alle planungsrelevant. Die Gewässer wurden bei den Begehungen daher zunächst ab Mitte März über Sichtkontrollen auf das Vorhandensein Amphibien, insbesondere von Laich untersucht. Dabei konnte kein Laich nachgewiesen werden. Durch eine rein visuelle Untersuchung lassen sich allerdings Molcharten nur mit Einschränkungen nachweisen. Insbesondere die sehr dichten Wasserlinsendecke und dichten Vegetation der beiden Nachklärbecken behinderte eine genauere Untersuchung. Durch das besser geeignete keschern an einem Gewässer entsteht in der Regel ein relativ großer Schaden an der Vegetation. Daher wurde auf die Methode verzichtet. Mitte Mai wurden daher in die Gewässer jeweils 4-5 Eimerfallen eingebracht, um den Bestand an Amphibien, insbesondere Molchen zu untersuchen. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich die heimischem Molcharten in ihrer aquatischen Lebensphase, so dass sie innerhalb des Gewässers nachgewiesen werden können. Die Eimerfallen wurden in das Gewässer eingebracht und 1 Nacht dort belassen. Die Eimerfallen wurden in diesem Fall am nächsten Tag eingeholt und auf den Fang hin überprüft. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 10 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Insgesamt wurden 10 Termine im Untersuchungsgebiet wahrgenommen, von denen 5 Begehungen in die Abend- / Nachtstunden fielen. Die Termine waren in 2015: 3.5.2 19.03. (nachmittags / abends, Horstkontrolle, Biotop- und Nutzungsstrukturen, EulenKlangattrappe), 04.04. (morgens, Kartierung), 29.04. (morgens, Kartierung), 08.05. (morgens, Kartierung), 12.05. (nachmittags, v.a. Kiebitzkartierung [Plangebiet und östliche Erweiterung] und Amphibienfallen ausgebracht), 13.05. (morgens, Kartierung im Plangebiet und östlicher Erweiterung, Amphibienfallen eingeholt), 20.05. (früher Abend / Nacht, Fledermäuse Ausflugskontrolle, Eulen-Klangattrappe, Kartierung sonstiger nachtaktiver Vogelarten), 08.06. (früher Abend/Nacht, Fledermäuse Ausflugskontrolle, Kartierung sonstiger nachtaktiver Vogelarten), 30.06. (früher Abend/Nacht, Fledermäuse Ausflugskontrolle, Kartierung sonstiger nachtaktiver Vogelarten), 21.07. (früher Abend/Nacht, Fledermäuse Ausflugskontrolle, Kartierung sonstiger nachtaktiver Vogelarten). Ergebnisse der Erfassung der planungsrelevanten Arten Brutvögel Im Gebiet konnten bei den Kartierungen diverse nicht planungsrelevante Vogelarten registriert werden. Hier sind u.a. Amsel, Buchtfink, Fasan, Dorngrasmücke, Hausrotschwanz, Stieglitz, Goldammer und Ringeltaube zu nennen. Die Ergebnisse der Erfassung der planungsrelevanten Brutvogelarten und Bewertung der vorhandenen Grundlagendaten sind in Tabelle 1 und Abbildung 3 dargestellt. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 11 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm (Stk): Steinkauz, Ki: Kiebitz Z: Zwergfledermaus (Jagd) B: Breitflügelfledermaus (Jagd) A: Großer Abendsegler (Überflug) rotes Quadrat: Brutplatz gelber Kreis: mutmaßliche Brutplätze im Frühjahr gelb schraffiert: Brutkolonie (HINWEIS: Nahrungsgäste pla- nungsrelevante Vogelarten nicht dargestellt) Abbildung 3: Planungsrelevante Brutvögel Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 12 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pie Für einige der im FIS benannten Arten ließ sich eine Eignung als Bruthabitat a priori ausschließen. Dies sind z. B. Eisvogel, Bekassine, Flussregenpfeifer, die großen Greife und Spechtarten. Bei den Kartierungen konnten allerdings auch diverse planungsrelevante Vogelarten im Gebiet beobachtet werden. Folgende Arten wurden dabei als Nahrungsgäste eingestuft: Sperber (einmal jagend, potentielles Bruthabitat im östlich gelegenen Fichtendickicht, mehrere [alte] Rupfungen gefunden, keine direkten Nachweise im Untersuchungsjahr); Feldlerche (einmaliger Gesang im Gebiet); Mäusebussard (relativ regelmäßig über dem Plangebiet jagend, Brutplatz deutlich außerhalb des Plangebietes, u.a. in dem westlich gelegenen Wäldchen); Mehlschwalbe (regelmäßig über dem Luftraum jagend, Brutplätze im Siedlungsbereich und in den angrenzenden Hofstellen); Rauchschwalbe (regelmäßig über dem Luftraum jagend, Brutplätze in den angrenzenden Hofstellen); Graureiher (an den Gewässern). Weitere Greifvögel könnten das Gebiet ebenfalls in ihr Nahrungshabitat einbinden, wurden aber bei den Begehungen nicht beobachtet. Folgende Vogelarten wurden als Brutvögel für das Gebiet eingestuft: Steinkauz (westliche Hofstelle); Kiebitz (Ackerfläche westlich der Hofstellen). Die Vorkommen werden nachfolgend näher beschrieben. Steinkauz Der für Hofstellen mit Obstwiesen „typische“ Steinkauz konnte bei den ersten Begehungen auch unter Nutzung einer Klangattrappe, zunächst nicht nachgewiesen werden. Dabei gelang aber z. B. ein Nachweis von der im Nordosten gelegenen Hofstelle außerhalb des Gebietes. Bei späteren Kartiergängen konnte der Steinkauz im Bereich der westlichen Hofstelle verortet werden. Am 30.06. gelang der Nachweis einer besetzten Bruthöhle in einem Obstbaum unmittelbar an der Hofstelle. Kiebitz Kiebitze wurden bereits bei der ersten Begehung am 19.03. erstmalig im Gebiet nachgewiesen. Der Nachweis gelang auf den teilweise noch unbestellten, vegetationsfreien – bis armen Ackerflächen (später tlw. Maisacker) südwestlich und westlich der Hofstellen. Hier konnten zwei Männchen bei regelmäßigem Balzverhalten (z. B. Balzflüge, auch in der Dunkelheit) registriert werden. Am 04.04. konnten insgesamt drei Paare beobachtet werden. Die Weibchen brüteten dabei vermutlich bereits. Die mutmaßlichen Brutplätze befanden sich in einem Übergangsbereich zwischen dem Südrand des späteren Maisackers bzw. dem Nordrand des Getreidefeldes. Die Männchen hielten sich am Rande der Fläche, nahe der Hofstelle auf. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 13 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Das Verhalten der Weibchen sowie eine beobachtete Kopula weisen die Flächen als ein Brutbiotop aus. Nach Bearbeitung der Böden (eggen) als Vorbereitung für die weitere Nutzung (Maisacker) auf Teilen der Fläche konnten die Kiebitze am Ende des Monats zunächst nicht mehr bzw. nur noch in einzelnen Individuen ohne direkten Flächenbezug im Plangebiet nachgewiesen werden. Es ist denkbar, dass die Brutstätten durch die Feldbearbeitung zerstört wurden oder nach der Störung aufgegeben wurden. Parallel dazu konnten östlich des Plangebiets auf einer großen Ackerfläche, die ebenfalls frisch geeggt war, einige Kiebitze beobachtet werden. Die Beobachtung der Kiebitze wurde dann intensiviert und diese Fläche in die Untersuchungen einbezogen. Im Gebiet selber konnten dabei nur einzelne Individuen im Bereich des ehemaligen Brutplatz nachgewiesen werden, während östlich des Plangebietes regelmäßige Beobachtungen von bis zu 6 Individuen, u.a. 2 Männchen bei der Flugbalz, beobachtet werden konnten. Für mindestens 1 Paar ließ sich ein Brutplatz lokalisieren. Insgesamt dürften allerdings vermutlich 2-3 Paare auf dieser Fläche gebrütet haben. Trotz der intensiven Beobachtungen konnten nicht abschließend festgestellt werden, ob auch die ursprünglich im Plangebiet brütenden Paare auf diese Fläche ausgewichen sind. Nach Aussagen von Anwohnern wird die Fläche regelmäßig von Kiebitzen genutzt, wobei die Anzahl der Brutpaare eher rückläufig sei. Im Verlauf der weiteren Kartierung konnten einzelne Kiebitze nahe des ursprünglichen Brutbiotops beobachtet werden. Am 20.05. gelang dort schließlich der Nachweis eines bebrüteten Nestes. Der Nachweis weiterer Niststätten gelang nicht (mehr). Wegen des zeitlichen Abstandes zur ersten Beobachtung brütender Kiebitze auf der Fläche Mitte März ist der Fund bei einer Brutdauer von etwa 4 Wochen als Zweitbrut anzusehen, die die Tiere nach der Störung angelegt haben. Es ist anzunehmen, dass nach der Störung der Bruten im Plangebiet die Tiere zumindest teilweise auf die östliche angrenzende Fläche ausgewichen sind. Auf Grund der relativen räumlichen Nähe stehen die Flächen vermutlich in einem funktionalen Zusammenhang. Genauere Rückschlüsse konnten allerdings in nur einem Beobachtungsjahr nicht getroffen werden. Mit stärkerem Aufwuchs der Maispflanzen und der Gerste wurden weitere Beobachtungen erschwert. Ein genaues Nachsuchen nach Jungvögeln etc. wurde bei späteren Begehungen auf den Flächen nicht vorgenommen. Über den Bruterfolg sind daher keine Aussagen möglich. Fledermäuse Bei der Abfrage des FIS „Geschützte Arten“ des LANUV (s. Tabelle 1) werden neben den Vogelarten auch planungsrelevante Fledermausarten genannt. Auf Grund der im Plangebiet vorzufindenden Strukturen waren im Gebiet vorwiegend Fledermausarten zu erwarten, die zu den so genannten „Hausfledermäusen“ zählen. Die Habitatstrukturen lassen wegen der artspezifischen Ansprüche im Gebiet am ehesten die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus vermuten. Diese Arten zählen zu den Fledermausarten, die ihre Quartiere i.d.R. an und in Gebäuden beziehen. Das Große Mausohr ist Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 14 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm zwar auch als „Hausfledermaus“ zu bezeichnen, findet im Planbereich aber insgesamt eher suboptimale Habitatbedingungen vor. Für die benannten „Waldarten“ (z. B. die Abendsegler) sind die Habitatansprüche im Gebiet nicht erfüllt, wenngleich die alte Eiche theoretisch den Abendseglerarten auch als Quartier dienen könnte. Im Planbereich selber sind geeignete Quartiermöglichkeiten für „Hausfledermäuse“ an den Hofstellen vorzufinden. An dem östlichen Wohnhaus sind darüber hinaus noch 5 künstliche Fledermausquartiere angebracht. Bei den abendlichen Begehungen wurde daher insbesondere auf einen möglichen Ausflug von Fledermäusen aus der Hofstelle, dem Wohnhaus (respektive den künstlichen Quartieren) sowie der alten Eiche, die unmittelbar am Wohnhaus stockt, geachtet. Bei diesen Begehungen konnten zwar regelmäßig jagende Zwergfledermäuse registriert werden (meist max. 1-2 gleichzeitig jagende Individuen), ein Ausflug konnte nicht beobachtet werden. Die ersten Kontakte erfolgten dabei meist jeweils deutlich 15-20 Minuten nach Sonnenuntergang, so dass ein Ausflug aus potentiellen Quartieren im Gebiet am jeweiligen Kartierabend ausgeschlossen werden kann, da die Zwergfledermaus in der Regel schon vor oder sehr kurz nach Sonnenuntergang ausfliegt. Ausgeschlossen werden kann auch eine mögliche Bedeutung als Wochenstube für die Art, da immer nur einzelne Tiere nachgewiesen werden konnten. Ein Nachweis der Breitflügelfledermaus gelang nicht. An einem Abend konnte auch ein überfliegender Abendsegler registriert werden. Somit kann eine Nutzung des Untersuchungsraums / Plangebietes als Nahrungshabitat für Zwergfledermäuse festgestellt werden. Aus den Beobachtungen im Gebiet und den bekannten Präferenzen dieser Art lassen sich die Hofstellen mit dem Baumbestand sowie der Baumbestand entlang des Wilhelm-Röthe-Weg als bevorzugte Jagdhabitate anzusprechen. Die individuellen Jagdgebiete der Art sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen. Quartiere sind daher im Siedlungsbereich innerhalb des oben genannten Radius zu vermuten. Amphibien Als Ergebnis der Untersuchung der Gewässer konnten in den Eimerfallen in einem Fall 5 männliche und 1 weiblicher Teichmolch in dem Nachklärteich nördlich der westlichen Hofstelle, sowie 1 männlicher und 1 weiblicher Teichmolch in dem Nachklärteich der östlichen Hofstelle nachgewiesen werden. Nachweise planungsrelevanter Arten, insbesondere des Kammmolches oder weitere Arten wie Erdkröte und Grasfrosch (Nachweis über Quappen denkbar) gelangen nicht. Auf Grund der relativ hohen Fallendichte in den kleinen Gewässern, kann davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Amphibienarten in dem Gewässer vorkommen. Das zentrale, ältere Gewässer ist darüber hinaus nahezu vollständig frei von Unterwasser- oder Schwimmblattvegetation bzw. Röhrichten oder Ufervegetation, die für die meisten Arten essentielle Strukturen in einem Gewässer darstellen. Eine Nutzung durch planungsrelevante Amphibienarten wird daher ausgeschlossen. Der nachgewiesene Teichmolch zählt zu den noch relativ häufigen Amphibienarten und wird in NRW nicht auf der „Roten Liste“ geführt. Alle Amphibien zählen allerdings gemäß § 7 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 15 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm BNatSchG zu den „besonders geschützten“ Arten. Teichmolche leben durchschnittlich etwa von Ende März bis Juli im Laichgewässer (witterungsbedingte Schwankungen). Die Landlebensräume erstrecken sich in einem Radius von bis zu ca. 400m um das Laichgewässer herum. Als Landhabitate werden u.a. Grünlandgebiete mit Hecken, Waldränder, naturnahe Gärten und Parks sowie Uferränder von Gewässern in Frage. Somit zählt der Untersuchungsraum vermutlich mindestens in Teilbereichen zum Landhabitat. 3.6 Bewertung artenschutzrechtlicher Konflikte Stufe I Für die oben gennannten Vogelarten Sperber, Feldlerche, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Graureiher können artenschutzrechtliche Konflikte mit Verboten des § 44 BNatSchG (1) Satz 1 und 3 ausgeschlossen werden, da weder Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind, noch die Gefahr einer Tötung besteht. Weiterhin ist auch keine erhebliche Störung der lokalen Population zu erwarten, so dass auch Verstöße gegen § 44 BNatSchG (1) Satz 2 ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich gilt dies auch für die im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten (regelmäßig Zwergfledermaus, einmal Großer Abendsegler). Ein unmittelbarer Quartiernachweis konnte im Untersuchungsjahr nicht erbracht werden. Allerdings sind im Gebiet diverse künstliche Quartiere am Wohnhaus angebracht, die u.U. als Ausgleichsmaßnahme für mögliche Quartierverluste an anderer Stelle fungieren. Insofern sollten diese Quartiere bei Inanspruchnahme und Überplanung der Hofstelle und des Wohnhauses an anderer geeigneter Stelle wieder angebracht werden, um langfristig das Quartierangebot für „Hausfledermäuse“ zu erhalten. Für die in Frage kommenden „Hausfledermäuse“ (Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus) sollte daher eine weitere Prüfung der Stufe II (s.u.) durchgeführt werden, v.a. um die Umsetzung der vorhandenen (Ausweich-)Quartiere darzustellen. Im Hinblick auf die Amphibienvorkommen ist festzustellen, dass planungsrelevante Arten nicht nachgewiesen werden konnten und auch im FIS für den Bereich nicht gelistet sind. Alle Amphibienarten zählen allerdings gemäß § 7 BNatSchG Abs. 2 zu den „besonders geschützten Arten“. Die vorhandenen Gewässer sollten bei den zukünftigen Planungen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Ein Erhalt und Einbindung in eine Grünkonzept des Gewerbegebietes bietet sich vor allem für das nördliche Nachklärbecken an, da dieses zum einen den größten Bestand an Amphibien aufweist und auch am Rande des geplanten Gewerbegebietes liegt. Die anderen Gewässer würden durch eine Bebauung sicherlich isoliert werden und ihre Funktionen weitgehend einbüßen. Sofern sich der Erhalt der Gewässer im Zuge der Planungen nicht realisieren lässt, sind diese im „Winterhalbjahr“ (etwa September bis Januar) zu verfüllen, wenn die Amphibien sind nicht im ihrem Laichgewässer befinden. Es biete sich an, im Zuge von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen die Ansprüche dieser Tiergruppe durch die Anlage von Kleingewässern zu berücksichtigen. Kiebitz und Steinkauz können im Gebiet an zentralen Stellen als Brutvögel, u.a. mit gesichertem Brutnachweis gelten. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 16 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Der Steinkauz brütet an der ehemaligen westlichen Hofstelle und nutzt die umliegenden Flächen zur Nahrungssuche. Die Art weist eine hohe Brutplatz – und Reviertreue auf und ist als Standvogel auch im Winter im Revier anzutreffen. Es ist davon auszugehen, dass die Art den Brutplatz langjährig nutzt. Der Steinkauz weist in der atlantischen Region einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die Kiebitze nutzen die westlich der Hofstellen gelegenen Ackerflächen als Bruthabitat, wobei hier eine Präferenz für Maisäcker festzustellen ist, da die im Frühjahr noch vegetationsfreien, offenen Böden den Anforderungen der Art (vermeintlich) entsprechen. Durch die spätere intensive regelmäßige Bearbeitung der Flächen kommt es allerdings zu relativ hohen Ausfällen bei der Brut, wie auch im Plangebiet beobachtet werden konnte. Im Frühjahr konnte auf den Flächen zunächst die Bildung einer kleinen Kolonie mit drei Brutpaaren beobachtet werden. Nach der Störung durch die Bodenbearbeitung ist zu vermuten, dass die Brutpaare teilweise auch auf die Fläche östlich des Plangebietes ausgewichen sind; von einem Paar konnte ein Nachgelege auf dem Maisacker im Plangebiet nachgewiesen werden. Die Art weist ebenfalls eine hohe Brutplatz – und Reviertreue auf. Es ist davon auszugehen, dass die Kiebitze die Brutplätze langjährig nutzen, wobei hier die konkrete Flächenauswahl an die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung angepasst wird (offene, vegetationsfreie Böden im zeitigen Frühjahr). Der Kiebitz weist in der atlantischen Region einen ungünstigen Erhaltungszustand mit abnehmender Tendenz auf. Im Hinblick auf eine mögliche spätere Nutzung des geplanten Gewerbegebietes ist zunächst zu erwarten, dass die aktuellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der beiden Arten überplant und in Anspruch genommen werden. Für den Steinkauz und den Kiebitz sind daher im Rahmen einer überschlägigen Prüfung der Stufe I gemäß VV-Artenschutz mögliche Verstöße gegen die Verbote des § 44 BNatSchG Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht auszuschließen. Für die Arten ist daher eine weiterführende Art-für-Art-Betrachtung gemäß Stufe II der VVArtenschutz durchzuführen, bei der die mögliche Betroffenheit der Art sowie Vermeidungsmaßnahmen sowie ggf. mögliche bzw. erforderliche artspezifische vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die Arten dargestellt werden. Für die Auswahl geeigneter Maßnahmen steht der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen, Schlussbericht 05.02.2013) zur Verfügung. Es ist für das konkrete Vorhaben zu prüfen, ob und welche Maßnahmen geeignet sein könnten, Verbotstatbestände abzuwenden. 3.7 Art-für-Art – Protokoll „Kiebitz“ EU-Code: A142 VS-Art. 4(2) Rote Liste 2010 NRW: 3S Rote Liste 1999 NRW: 3 Rote Liste D: 2 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 17 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Status in NRW: B; Erhaltungszustand in NRW (ATL): G Status in NRW: R; Erhaltungszustand in NRW (ATL): G (Quelle: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kurzbeschreibung/103073) 3.7.1 Beschreibung der Art 3.7.1.1 Allgemeine Beschreibung Zu dem in NRW nach der Roten Liste der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (SUDMANN et al. 2009) „gefährdeten“ Kiebitz führt das FIS des LANUV in der Artmonographie folgendes aus: „Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden.... Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Auf einer Fläche von 10 Hektar können 1 bis 2 Brutpaare vorkommen. Kleinflächig kann es zu höheren Dichten kommen, da Kiebitze oftmals in kolonieartigen Konzentrationen brüten. Die ersten Kiebitze treffen ab Mitte Februar in den Brutgebieten ein. Ab Mitte März beginnt das Brutgeschäft, spätestens im Juni sind die letzten Jungen flügge.“ Als Brutvogel kommt der Kiebitz in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend vor. Verbreitungsschwerpunkte liegen im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein. Höhere Mittelgebirgslagen sind unbesiedelt. Nach einem erheblichen Rückgang seit den 1970er Jahren haben sich die Bestände mittlerweile stabilisiert. Der Gesamtbestand wird auf 20.000-27.000 Brutpaare geschätzt (2003-2004; 2006/ÖFS). Insgesamt wird der Bestand in NRW als „ungünstig“ (mit negativer Tendenz) eingestuft (vgl. FIS des LANUV). 3.7.1.2 Art und Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte (FoRu) Fortpflanzungsstätte: „Weite Abgrenzung“ Fortpflanzungsstätte: Der Kiebitz legt sein Nest im Offenland am Boden oder auf Bulten im Grünland sowie auf Äckern an. Das Nest wird jedes Jahr neu gebaut. Die Ortstreue ist meist hoch ausgeprägt (BAUER et al. 2005), allerdings besteht auch die Fähigkeit zu Umsiedlungen zumindest über kleine Entfernungen als Anpassung an Veränderungen an Kulturlandbrutplätze (BAUER et al. 2005 S. 435). Die Art kann bei günstigen Bedingungen kolonieartig brüten. Da die Jungvögel Nestflüchter sind, ist das engere Umfeld mit dem nach dem Schlüpfen zur Jungenaufzucht notwendigen Strukturen der Fortpflanzungsstätte hinzuzurechnen. In der Konsequenz umfasst die Fortpflanzungsstätte damit den Bereich der Nestanlage und den brutzeitlichen Aufenthaltsraum bis zum Flüggewerden der Jungtiere. In der Regel ist hierfür ein Raumbedarf von mind. 2 ha bzw. die gesamte genutzte Parzelle (ggf. in Kombination mit Nachbarparzellen z. B. bei Kiebitzbruten auf Acker, s. u.) um den Neststandort bzw. den „Revier“-Mittelpunkt abzugrenzen. Bei kolonieartigem Vorkommen ist die gesamte Kolonie zuzüglich der Nahrungshabitate als Fortpflanzungsstätte abzugrenzen. Dabei ist zu beachten, dass die Brut häufig auf einem Acker stattfindet, die Jungenaufzucht Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 18 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm dagegen meist im benachbarten Grünland erfolgt. Dabei können Wanderungen bis zu > 500 m zurückgelegt werden (ANDRETZKE et al. 2005). Ruhestätte: Der Kiebitz nächtigt in der Regel am Boden. Die Abgrenzung der Ruhestätte von Brutvögeln ist in der Abgrenzung der Fortpflanzungsstätte enthalten. Die Ruhestätte von Durchzüglern bzw. Rastbeständen ist im Steckbrief Limikolen - Rastvögel beschrieben. Darüber hinaus sind die Ruhestätten einzelner Individuen unspezifisch und räumlich nicht konkret abgrenzbar. 3.7.1.3 Lokalpopulation Abgrenzung der Lokalpopulation (lt. LANUV) Kiebitz (Brutvorkommen): Vorkommen im Gemeindegebiet Kiebitz (Rast/Wintervorkommen): Vorkommen in einem Schutzgebiet; Vorkommen im Kreisgebiet 3.7.2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art Wie schon beschrieben kommt es bei der Durchführung der im Bebauungsplan planungsrechtlich festzusetzenden Bauvorhaben zu einem Verlust der Brutplätze an dieser Stelle. Betroffen wäre eine kleine Kolonie von etwa 3 Brutpaaren des Kiebitz. Eine weitere Kolonie befindet sich unmittelbar östlich des Planbereiches. Nachdem mögliche Schutzmaßnahmen auf der Fläche wegen der geplanten Bebauung nicht möglich sind, werden an dieser Stelle geeignete Maßnahmen als Möglichkeit zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte dargestellt. 3.7.2.1 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, können u.a. CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Hierbei werden dann artspezifische entsprechende Maßnahmen zum Erhalt der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang umgesetzt. Die Prüfung möglicher Flächen, auf denen optimierende Maßnahmen für dem Kiebitz durchgeführt werden können, wurden in enger Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises durchgeführt. Laut den Definitionen der VV-Artenschutz kann die „lokale Population“ als Bezugsgröße angenommen werden. Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen kann der Begriff der „lokale Population“, auf den Bereich planerischer Grenzen (z. B. Kreis- oder Gemeindegrenzen) abgestellt werden. Zur Entwicklung geeigneter Bruthabitate stehen Flächen aus dem Flächenpools des ÖkoKonto von Herrn Schulze-Sünninghaus im Bereich des Ortsteils Sünninghaus zur Verfügung. Die Flächen liegen somit innerhalb der Stadt Oelde, etwa < 5000 m südlich des Geltungsbereiches. Eine Beschreibung und Darstellung der geplanten Maßnahmen ist im entsprechenden Pflege- und Entwicklungskonzept zum Ökokonto dargestellt (DÜPHANS 2016). Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 19 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 3.7.2.2 Beschreibung der Maßnahmenflächen für den Kiebitz Bei der geplanten Maßnahmenfläche für den Kiebitz handelt es sich um eine Ackerfläche nördlich des Oelder Ortsteils Sünninghausen. Sie sind im Plan bzw. im Konzept zum Ökokonto mit der laufenden Nummer 42 bezeichnet (siehe Abbildung 4). Laut textlicher Beschreibung ist für die Fläche die Entwicklung von Extensivgrünland vorgesehen. Innerhalb der Fläche ist auch die Maßnahme Nr. 43 geplant. Dies beinhaltet die Anlage einer Blänke. Als weitere Maßnahmen im Umfeld sind die Anlage von Brachstreifen (Nr. 40 und 41), die Entfernung von Pappeln (im Westen) sowie die Anlage lückiger Heckenstrukturen (im Osten, parallel zu einer bereits bestehenden Hecke) geplant. Mit Ausnahme der letzten Maßnahme wirken die übrigen Maßnahmen ergänzend positiv auf die Habitatqualität der Ausgleichsfläche. Nach Süden hin öffnet sich die Fläche zu einer Ackerparzelle, im Norden ist eine Hecke zu finden. Bei einer Begehung am 12.05.2016 konnte sowohl auf der angrenzenden Ackerfläche wie auch auf der im Norden gelegenen Fläche Kiebitze beobachtet werden. Auf Grund der einmaligen Beobachtung sind keine sicheren Aussagen zu einer Brut auf der Fläche zu treffen, allerdings lässt die Beobachtung zur Brutzeit mindestens auf eine Brut in der räumlichen Nähe schließen. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 20 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Abbildung 4: Maßnahmenflächen Ökokonto (nähere Erläuterungen s. Text) (Quelle: Maßnahmenkonzept Ökokonto Schulze – Sünninghausen [DÜPHANS, 2016, Vorabzug]) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 21 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Extensivierung Grünlandnutzung Gemäß Maßnahmenkonzept zum Ökokonto Schulze-Sünninghausen ist für die Fläche mit der Nummer 42 die Entwicklung von Extensivgrünland geplant. Für den Kiebitz ist die Entwicklung und Erhalt eines lückigen Grünlands erforderlich. Diese Bedingungen sind oft bei feuchteren Grünlandflächen mit entsprechenden feuchtebedingten Vegetationslücken gegeben, weswegen der Kiebitzt (früher) als eine Charakterart derartiger Flächen galt. Für den Kiebitz sollten daher vegetationsarme bis –freie Flächen, möglichst in Verbindung mit einem Gewässer (s.o.) geschaffen werden. Laut der Broschüre „Kiebitz und CO im Kreis Unna“ (OAG 2009) „legen Kiebitze ihre Nester auf möglichst unbewachsenem Rohboden an“. Ohne genaue Prüfung der Grundwasserstände bzw. Möglichkeiten zur Vernässung lassen sich hierzu derzeit keine genauen Aussagen treffen. Sollte eine Vernässung möglich sein, wäre dies ideal. Es ist allerdings anzunehmen, dass auf Grund der Bodenverhältnisse eher Staunässe vorherrscht. Ergänzend könnten nach Anlage des Grünlands weitere Maßnahmen zur Auflockerung der Grasnarbe bzw. Schaffung offener / vegetationsarmer Stellen durchgeführt werden, um für den Kiebitz optimale Habitatrequisiten zu schaffen. Langfristig sollte die Fläche dann dauerhaft extensiv genutzt bzw. unter artenschutzrechtlichen Aspekten gepflegt werden. Im Maßnahmenkonzept werden diesbezüglich die seitens des LANUV vorgegebenen Bewirtschaftungsmöglichkeiten dargestellt. Die Nutzung muss dann in Anpassung an die dort brütenden Arten extensiv erfolgen und sich den Ansprüchen der Arten anpassen. Die im Fachinformationssystems (FIS) des LANUV (Internetangebot unter http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/liste) genannten „Schutzziele und Pflegemaßnahmen“ geben im Hinblick auf die Grünlandnutzung einen Rahmen der Nutzungsintensität. Hier sind weitere Vorschläge ergänzt. Extensivierung der Grünlandnutzung: o Grünlandmahd erst ab 01.06 (laut LANUV) – bei späterem Brutbeginn ist aber auch ein späterer Mahdtermin sinnvoll, wenn auch diese Jungen flüggen sind – sicherheitshalber sollte daher der 15.06. bzw. der 01.07. angesetzt werden; optimalerweise wird vorab eine Kontrolle auf möglichen Besatz durchgeführt; möglichst keine Beweidung oder geringer Viehbesatz bis 01.06. (max. 1 Großvieheinheit / ha), o kein Walzen nach 15.03., o reduzierte Düngung, keine Biozide, o Schaffung offener Bodenstellen, o Auflockerung der Grasnarbe. Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen (März bis Anfang Juni). Anlage von Kleingewässern und Flachwassermulden (Maßnahme Nr. 43). Anlage von Brachstreifen. Entfernung der Pappeln im Westen. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 22 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Die letzten Punkte, die im Zuge des Ökokontos ebenfalls umgesetzt werden sollen, stellen positive Ergänzungsmaßnahmen zur Optimierung der Habitatqualitäten dar. Wesentlich erscheint dabei, dass zu Beginn der jeweiligen Brutsaison kurzrasige Verhältnisse und nach Möglichkeit auch vegetationsarme bis -freie Flächen vorzufinden sind (s.o.). Die Vegetationshöhe zu Beginn der Brutzeit soll im Grasland 5-8 cm und in Getreideäckern 1215 cm nicht überschreiten (vgl. FIS des LANUV). Die geplante Nutzungsart (Wiese oder Weide [und mit welchem Nutzvieh]) ist vom Eigentümer mit einem möglichen Nutzer / Pächter der Flächen festzusetzen. Ein Grünlandnutzungskonzept (Wiesen- oder Weidenutzung) kann sich an Hand vorhandener und bewährter Richtlinien des Kulturlandschaftsprogramms (KULAP) NRW [http://www.naturschutzinformationennrw.de/vns/de/fachinfo/rahmenrichtlinie/massnahmenpakete/extens_gruenlandnutzung] orientieren (vgl. z. B. Paket 4131, 4156). Flächengröße / Lage Die Maßnahmenflächen erreicht etwa 2 – 2,5 ha Größe, die überplante Fläche im geplanten Gewerbegebiet etwa 1-1,5 ha, so dass hier eine ausreichende Ausgleichsflächengröße erreicht wird. Gemäß des Leitfadens (MKULNV 2013) ist ein Ausgleich in einem Verhältnis mindestens 1 : 1 anzustreben. Laut Aussagen der VV – Artenschutz (s.o.) kann trotz der Entfernung von etwa 5 km ein „räumlicher Zusammenhang“ angenommen werden, da hinsichtlich der „lokalen Population“ das Stadtgebiet als Bezugsgröße gelten kann. Entsprechend der Vorgaben der VVArtenschutz erfolgt hier somit eine Betrachtung auf Ebene der gesamten lokalen Population des Stadtgebietes. Der Kiebitz ist darüber hinaus als „Langstreckenzieher“ eine überaus mobile Art, die derartige Entfernungen durchaus problemlos überwinden kann. Nördlich der Fläche befinden sich Windenergieanlagen. Die Abstände überschreiten jedoch die für den Kiebitz kritischen Distanzen deutlich. 3.7.2.3 Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Entsprechend der Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG und der VV-Artenschutz müssen die Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Gleichzeitig sind von den Verboten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNatSchG nur unvermeidbare Beeinträchtigungen/Kollisionen ausgenommen. Hieraus ergeben sich für die zeitliche Terminierung der Maßnahmen und Eingriffe folgende artenschutzrechtliche Vorgaben: Die Maßnahmenfläche muss rechtzeitig vor dem Eingriff bereits hergestellt sein und den Arten als potentielles Bruthabitat und Lebensraum voll umfänglich zur Verfügung stehen. Eingriffe innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die die Eignung als Bruthabitat beeinträchtigen würden, können erst nach Herrichtung der Maßnahmenfläche erfolgen. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 23 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Eingriffe dürfen weiterhin nicht während der Balz- und Brutzeit des Kiebitz erfolgen (witterungsbedingt etwa zwischen Mitte Februar bis Juni/Juli). Sinnvollerweise gilt dies auch für bauvorbereitende Maßnahmen. Sinnvoll erscheint ein Bau / Entwicklungsbeginn im (Spät-) Sommer, so dass die Fläche im Planbereich zum Beginn der nächsten Brutsaison keine Attraktivität mehr als Bruthabitat aufweist. Zukünftig kann es weiterhin erforderlich sein, die Entwicklung auf der Maßnahmenfläche zu beobachten und ggf. nachteiligen Entwicklungen auf der Fläche entgegen zu wirken, in dem in regelmäßigen Abständen oder im Einzelfall bestimmte zielgerichtete Maßnahmen zum Erhalt der Eignung als Bruthabitat durchgeführt werden müssen. 3.8 Art-für-Art – Protokoll „Steinkauz“ EU-Code: A218 Rote Liste 2010 NRW: 3S Rote Liste 1999 NRW: 3N Rote Liste D: 2 Status in NRW: B; Erhaltungszustand in NRW (ATL): G↓ Status in NRW: B; Erhaltungszustand in NRW (KON): S (Quelle: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kurzbeschreib ung/102974) 3.8.1 Beschreibung der Art 3.8.1.1 Allgemeine Beschreibung Zu dem in NRW nach der Roten Liste der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (SUDMANN et al. 2009) „gefährdeten“ (von Naturschutzmaßnahmen abhängigen) Steinkauz führt das FIS des LANUV in der Artmonographie folgendes aus: „In Nordrhein-Westfalen kommt der Steinkauz ganzjährig als mittelhäufiger Standvogel vor. Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot von entscheidender Bedeutung. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 5-50 ha erreichen. Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen Tiere Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne werden auch Nistkästen angenommen. Neben einer Herbstbalz findet die Hauptbalz im Februar/März statt. Die Brutzeit beginnt Mitte April, bis Ende Juni werden die Jungen flügge. Nach 2-3 Monaten sind die jungen Steinkäuze selbständig und wandern ab. Sie siedeln sich meist Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 24 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm in naher Entfernung zum Geburtsort an (in der Regel bis 10 km), Einzelvögel streuen auch weiter. Der Steinkauz ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland nahezu flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren liegen im Bereich des Niederrheinischen Tieflandes sowie im Münsterland. Da der Steinkauz in Nordrhein-Westfalen einen mitteleuropäischen Verbreitungsschwerpunkt bildet, kommt dem Land eine besondere Verantwortung für den Schutz der Art zu. Der Gesamtbestand wird auf 5.000 Brutpaare geschätzt (2010-2013).“ Insgesamt wird der Bestand in NRW als „günstig“ (mit negativer Tendenz) eingestuft (vgl. FIS des LANUV). 3.8.1.2 Art und Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte (FoRu) Fortpflanzungsstätte: „Weite Abgrenzung“ Fortpflanzungsstätte: Der Steinkauz brütet in Höhlen und Nischen, meist in Bäumen oder an Gebäuden, lokal bestehen auch „Nistkastenpopulationen“. Die Reviergröße ist abhängig von der Habitatausstattung, bei günstigen Bedingungen reichen wenige Hektar. Der Steinkauz ist meist standortstreu, Weibchen siedeln am ehesten im Einzelfall über größere Entfernungen um; im Winter kann der Aktionsraum besonders in Siedlungen hinein ausgedehnt werden. Die Bruthöhlen werden überwiegend wiederbenutzt. Als Fortpflanzungsstätte wird das gesamte Revier abgegrenzt, d. h. die Bruthöhle (falls nicht auskartiert: Das Revierzentrum) im räumlichen Verbund mit weiteren geeigneten Nisthöhlen und strukturiertem Offenland (insbesondere beweidete Flächen mit geeigneten Sitzwarten) innerhalb der Reviergrenzen. Ruhestätte: Neben der Bruthöhle werden weitere (Baum-) Höhlen und deckungsreiche Tageseinstände (Nischen an Gebäuden, Scheunen, Schuppen, Baumgruppen) innerhalb des Reviers als Ruhestätte angesehen. 3.8.1.3 Lokalpopulation Abgrenzung der Lokalpopulation (lt. LANUV) Vorkommen im Gemeindegebiet 3.8.1.4 Habitatanforderungen Wichtige Habitatelemente / Faktoren (ggf. unter Berücksichtigung regional unterschiedlicher Präferenzen) sind: Höhlen meist in Obst- oder Kopfbäumen oder Nischen an Gebäuden als Brutplatz (vielerorts auch Nistkästen), Deckungsreiche Tageseinstände (Bäume, Scheunen, Schuppen, Holzstapel) als Ruheplatz, Strukturiertes, kurzrasiges Grünland (insbesondere Dauerweide) mit Weidepfählen, Einzelbäumen o. a. Sitzwarten. Räumliche Aspekte / Vernetzung : Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 25 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Der größte Teil der Jungvögel siedelt sich in 10 km Entfernung vom Geburtsort an. Maßnahmen zur Neuschaffung von Revieren sollen möglichst in unmittelbarer Nähe zu stabilen Quellpopulationen stattfinden (2 km, je näher desto besser; vgl. ZENS 2005), max. in 10 km Entfernung). 3.8.1.5 Artenschutzmaßnahmen 3.8.2 Anbringen von Nisthilfen (Av1.1) Entwicklung (Erweiterung) und Pflege von Streuobstbeständen, Kopfbäumen und baumbestandenem Grünland (O3.1.3, O5.1) Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland (O1.1) Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art Wie schon beschrieben, kommt es bei der Durchführung der im Bebauungsplan planungsrechtlich festzusetzenden Bauvorhaben auch zu einem Verlust des Brutplatzes des Steinkauzes an dieser Stelle. Betroffen ist ein einzelner Brutplatz in einem alten Obstbaum. Nachdem mögliche Schutzmaßnahmen auf der Fläche wegen der geplanten Bebauung nicht möglich sind, werden an dieser Stelle geeignete Maßnahmen als Möglichkeit zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte dargestellt. 3.8.3 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um artenschutzrechtliche Konflikte bei Steinkauz zu vermeiden, können – wie bereits für den Kiebitz dargestellt, u.a. CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Zur Entwicklung geeigneter Bruthabitate stehen in diesem Falle ebenfalls Flächen aus dem Flächenpools des oben genannten Öko-Kontos zur Verfügung. Die Flächen liegen südlich der bereits für den Kiebitz (s.o.) beschriebenen Flächen und westlich der Hofstelle Schulze – Sünninghausen (siehe Abbildung 4 Maßmahme Nr. 0 und Abbildung 5). Eine Beschreibung und Darstellung der geplanten Maßnahmen ist im entsprechenden Pflege- und Entwicklungskonzept zum Ökokonto dargestellt (DÜPHANS 2016). Hierzu liegt speziell für die Maßnahmen für den Steinkauz ein Vorabzug mit Stand aus 06 / 2016 vor (siehe Abbildung 5). Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 26 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Abbildung 5: Maßnahmenflächen Ökokonto Steinkauz (nähere Erläuterungen s. Text) (Quelle: Maßnahmenkonzept Ökokonto Schulze – Sünninghausen [DÜPHANS, 2016, Vorabzug]) 3.8.3.1 Beschreibung der Maßnahmenflächen für den Steinkauz Bei der geplanten Maßnahmenfläche für den Steinkauz handelt es sich ebenfalls um eine Ackerfläche nördlich des Oelder Ortsteils Sünninghausen, westlich der Hofstelle (s. Abbildung 5). Als weitere Maßnahmen im Umfeld wurde bereits ein Kleingewässer westlich angelegt ist (siehe Abbildung 4, Nr. 9). Entlang des Weges verläuft eine Hecke, im Westen schließt sich ein Stillgewässer an, welches von Gehölzen umgeben ist. Anlage einer Obstwiese und Randstrukturen Gemäß Maßnahmenkonzept zum Ökokonto Schulze-Sünninghausen ist für die Fläche die Entwicklung einer locker bestandenen Obstwiese geplant. Randlich soll ein gemähter Krautsaum entwickelt werden, nach Norden soll eine Hecke die Obstbaumwiese vom angrenzenden Acker abschirmen. Die Maßnahmenflächen erreicht etwa 2,2 ha Größe. Anlage künstlicher Nisthilfen Der Steinkauz brütet natürlicherweise in vorhandenen Höhlen, meistens in Baumhöhlen, wie auch im vorliegenden Fall im geplanten Gewerbegebiet. Bei Mangel an natürlichen Nistmöglichkeiten können dem Steinkauz durch das Anbringen von artspezifischen Nistkästen neue Brutmöglichkeiten angeboten werden. Ergänzend zur Anlage der Obstwiese, die langfristig das Vorkommen von Obstbäumen als potentielle Bruthabitate sichern soll, sind im Umfeld der Maßnahme – bevorzugt innerhalb einer bestehenden Obstwiese - künstliche Nisthilfen anzubringen. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 27 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Im Leitfaden des LANUV werden folgende Anforderungen an den Maßnahmenstandort und an die Menge der Nisthilfen dargestellt und nachfolgend in Auszügen zitiert: t Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen, insbesondere zu Straßen (s. Einführung zum Leitfaden). Nicht in unmittelbarer Waldrandnähe (Waldrandnähe begünstigt Waldkauzvorkommen, Waldkauz als Prädator vom Steinkauz). Im Umkreis von 200m zu Nahrungshabitaten. Idealerweise unmittelbare Nähe zu Quellpopulationen des Steinkauzes (bis 2 km), nicht weiter als max. 10 km. Orientierungswerte pro Paar: Um Konkurrenzsituationen mit anderen Vögeln (z. B. Star) vorzubeugen und um dem Steinkauz auch eine Schlafhöhle anzubieten, sind pro Revierpaar mind. 3 artspezifische Nistkästen (Niströhren) anzubringen (FURRINGTON & EXO 1982). Die Anbringung soll von fachkundigen Personen vorgenommen werden. 3.8.3.2 Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Entsprechend der Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG und der VV-Artenschutz müssen die Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Gleichzeitig sind von den Verboten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNatSchG nur unvermeidbare Beeinträchtigungen/Kollisionen ausgenommen. Hieraus ergeben sich für die zeitliche Terminierung der Maßnahmen und Eingriffe folgende artenschutzrechtliche Vorgaben (vgl. auch Ausführungen zum Kiebitz): 3.9 Die Maßnahmenfläche muss rechtzeitig vor dem Eingriff bereits hergestellt sein und den Arten als potentielles Bruthabitat und Lebensraum voll umfänglich zur Verfügung stehen. Eingriffe innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die die Eignung als Bruthabitat beeinträchtigen würden, können erst nach Herrichtung der Maßnahmenfläche erfolgen. Eingriffe dürfen weiterhin nicht während der Balz- und Brutzeit des Steinkauz erfolgen (witterungsbedingt etwa zwischen Mitte Februar bis Anfang Juli). Für Fällungen (insbesondere des Höhlenbaums sind die im BNatSchG vorgegebenen Zeiträume vom 01.10. bis 01.03. jeden Jahres zu berücksichtigen. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Durch die planerische Vorbereitung des Gewerbegebietes Oelde A2 wird es zum Verlust von Kiebitzbrutplätzen und einem Steinkauzbrutplatz innerhalb des Geltungsbereiches kommen. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte wurden daher Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie CEF-Maßnahmen beschrieben. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 28 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Für beide Arten ist der Kenntnisstand zur Ökologie hoch. Die beschriebenen Maßnahmen berücksichtigen sowohl im Hinblick auf Größe, Anzahl und Flächenentwicklung die in dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen (MKULNV 2013) angegebenen Richtlinien. Auch im Hinblick auf die Betrachtungsebene der „lokalen Population“ ist eine Vereinbarkeit mit den seitens des LANUV vorgegebenen Bezugsgrößen gegeben. Laut Aussagen der VV – Artenschutz (s.o.) kann trotz der Entfernung von etwa 5 km ein „räumlicher Zusammenhang“ angenommen werden, da hinsichtlich der „lokalen Population“ das Gemeindegebiet als Bezugsgröße gelten kann. Insofern werden durch die geplanten CEF-Maßnahmen und sonstigen Vermeidungsmaßnahmen den Ansprüchen der Arten Rechnung getragen und adäquate Ausweichquartiere im räumlichen Zusammenhang geschaffen. 4 Zusammenfassung / Fazit Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“- sollte unter anderem geprüft werden, ob durch die geplanten Änderungen potentielle Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden könnten. Im vorliegenden Fall wurde das mögliche Vorkommen von planungsrelevanten Arten zunächst an Hand der Abfrage vorhandener Daten und einem theoretischen Abgleich der artspezifischen Habitatansprüche mit den Gegebenheiten des Planungsraumes durchgeführt (Potentialanalyse), anschließend wurden systematische Kartierungen vorgenommen, um den Bestand an planungsrelevanten Arten detailliert zu erfassen. Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass das Plangebiet von diversen planungsrelevanten Arten genutzt wird. Einige Arten binden dabei das Gebiet selber (Greife, Graureiher) bzw. den Luftraum (Schwalbenarten, Fledermäuse) über demselben in ihr Nahrungshabitat ein. Gemäß VV-Artenschutz unterfallen Nahrungshabitate nicht dem gesetzlichen Schutz. Mögliche Verbotstatbestände könnten sich hieraus nur dann ergeben, wenn dem Plangebiet diesbezüglich eine essentielle Bedeutung zukäme. Eine essentielle Bedeutung kann aber wegen der großen Aktionsradien der Arten bzw. der Ausstattung des Planbereiches ausgeschlossen werden. Kiebitz und Steinkauz können im Gebiet an zentralen Stellen als Brutvögel, u.a. mit gesichertem Brutnachweis gelten. Im Hinblick auf eine mögliche spätere Nutzung des geplanten Gewebegebietes ist zunächst zu erwarten, dass die aktuellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der beiden Arten überplant und in Anspruch genommen werden. Für den Steinkauz und den Kiebitz waren daher im Rahmen einer überschlägigen Prüfung der Stufe I gemäß VV-Artenschutz mögliche Verstöße gegen die Verbote des § 44 BNatSchG Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht auszuschließen. Für die Arten wurde daher eine weiterführende Art-für-Art-Betrachtung gemäß Stufe II der VV-Artenschutz durchgeführt, bei der die mögliche Betroffenheit der Art sowie Vermei- Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 29 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm dungsmaßnahmen sowie ggf. mögliche bzw. erforderliche artspezifische vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die Arten dargestellt werden. Die Maßnahmen orientieren sich dabei am Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV 2013). In der artenschutzrechtlichen Prognose der Stufe II wurde dargestellt, dass bei Einbeziehung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen und die fachgerechte Umsetzung derselben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne § 44 Abs. 5 BNatSchG vermieden und die theoretischen Anforderungen der VV-Artenschutz an Ausgleichsmaßnahmen erfüllt werden können. Nach den Ausführungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG und gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dann vor, 1. wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (gilt gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten) oder 2. wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (ggf. auch trotz vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [CEF-Maßnahmen]) im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Es ist insofern nicht zu erwarten, dass unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans begründen würden. Mögliche Verstöße gegen die Verbotstatbestände könnten ohnehin erst durch den Eingriff selber ausgelöst werden. Bei den Europäischen Vogelarten sind die häufigeren und ubiquitären Arten von den Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG pauschal freigestellt. Dies bedeutet, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen einzelner Individuen von „Allerweltsarten“, die möglicherweise im Gebiet brüten, keine planungsrechtlichen Konsequenzen in Form von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bedingen. Hamm, den 07.07.2016 Dipl. Geograph Michael Wittenborg Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 30 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 5 Literatur / Grundlagen DÜPHANS (2016): Maßnahmenkonzept Ökokonto Schulze – Sünninghausen (tlw. Vorabzug). KIEL, E.-F.: Einführung „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“- Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Stand 20.12.2007, veröffentlicht beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Fachbereich 24. MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Forschungsprojekt des Nordrhein-Westfalen, Schlussbericht 05.02.2013. NWO (Hrsg.) (2002): Die Vögel Westfalens. Ein Atlas der Brutvögel von 1989 bis 1994. Beiträge zur Avifauna Nordrhein Westfalens, Bd. 37. Bonn. NWO & LANUV (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens. 5. Fassung, in Charadrius 44 Heft 4, 2008: S. 137 bis 230. POTT, W. (2007-2012): Ornithologischer Jahresbericht für die Stadt Hamm. SCHOBER, W., GRIMMBERGER, E.: Die Fledermäuse Europas; 2. Auflage 1998, kosmos- Verlag Stuttgart, 1998. Rechtsgrundlagen BAUGESETZBUCH (BAUGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137); neugefasst durch Bek. v. 23. 9.2004 I 2414; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I 1509). GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ – vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21.Januar 2013 (BGBL. I S 95, 99). GESETZ ZUR SICHERUNG DES NATURHAUSHALTS UND ZUR ENTWICKLUNG DER LANDSCHAFT (LANDSCHAFTSGESETZ - LG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185). VV-ARTENSCHUTZ vom 15.09.2010 (1. Änderung). Download unter Infosysteme der LANUV, Portal Artenschutz Abfrage der Fachinformationssysteme des LANUV: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/bk/de/start Abfrage Geoportal Kreis Warendorf: http://geo.kreiswarendorf.de/website/Geoportal_40_ETRS/viewer.htm?Service=Geodaten_Internet_ETRS) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde Nr.2“Seite 31 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 6 Fotodokumentation Foto 1: Blick auf die östliche Hofstelle (Blick aus Südwest, 2 /2015) Foto 2: Blick auf die östlich der Hofufahrt gelegenen Ackerflächen, Fichtenforst (2 /2015) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 32 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Foto 3: Blick auf die westlich der Zufahrt gelegenen Ackerflächen (2 /2015) Foto 4: Blick auf die westliche Hofstelle (Blick aus Süden, 2 /2015 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 33 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Foto 5: Blick auf die westliche Hofstelle (Blick aus Süden, 4 / 2015) Foto 6: Blick auf den Westrickweg und angrenzende Flächen, Blick nach Südwest, 2 / 2015) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 34 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Foto 7: Blick auf den Nordostrand des Gebietes (Wilhelm-Röthe-Weg, Blick nach Westen, 2 / 2015) Foto 8: Blick auf den Nordwestrand des Gebietes (Wilhelm-Röthe-Weg, Blick nach Osten, 4 / 2015) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 35 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Foto 9: Bruthöhle Steinkauz an der westlichen Hofstelle (7 / 2015) Foto 10: Blick auf die geplanten Maßnahmenflächen (CEF-Maßnahmen) für den Kiebitz von Südwesten (5 / 2016) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 36 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Foto 11: Blick auf die geplante Maßnahmenfläche für den Steinkauz von Nordwesten (5 / 2016) Foto 12: Blick auf die geplanten Maßnahmenfläche für den Kiebitz von Süden (5 / 2016) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 37 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Tabelle 1: Abfrage des FIS und Abgleich mit dem Planungsraum Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4114, 4. Quadrant – Auflistung nach Lebensräumen (Abfrage des Fachinformationssystem des Landes [FIS] vom 15.03.2015) / Abgleich der Habitatansprüche der aufgelisteten Arten Erläuterung zur Tabelle Erläuterung zum Status in den Lebensräumen (allg. Angaben lt. FIS) : XX Hauptvorkommen X Vorkommen (X) potentielles Vorkommen Erh. = Erhaltungszustand NRW G günstig U ungünstig +/pos. / neg. Tendenz Bemerkung: Habitatansprüche nicht erfüllt, Vorkommen auszuschließen, Art nicht nachgewiesen k.N. Kein Nachweis der Art NG als Nahrungsgast beobachtet Pot. NG Potentieller Nahrungsgast, Ansprüche an Nahrungshabitat grundsätzlich erfüllt; Pot. Q Potentielle Quartiere vorhanden, BV Brutvogel im Gebiet Konflikte § 44 § Artenschutzrechtliche Konflikte nach Abschätzung Stufe I nicht auszuschließen, Prüfung Stufe II und/oder CEF – Maßnahmen erforderlich Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 38 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Art Wissenschaftlicher Name Erh. in NRW Deutscher Name Acker Gebäude Fettwiesen Gewässer Bemerkung Konflikte § 44 BNatSchG (ATL) Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis myotis Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Breitflügelfledermaus Großes Mausohr Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus GU U G G G Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Alauda arvensis Alcedo atthis Anthus trivialis Asio otus Athene noctua Bubo bubo Buteo buteo Charadrius dubius Circus aeruginosus Habicht Sperber Feldlerche Eisvogel Baumpieper Waldohreule Steinkauz Uhu Mäusebussard Flussregenpfeifer Rohrweihe GG UG U U GG G U U (X) (X) WS/WQ WS/WQ (WS)/(WQ) (WQ) (WS)/(WQ) WS/WQ (X) (X) XX X X X (X) (X) (X) X (X) X (X) (X) (X) XX X (X) X X X (X) (X) (X) XX (X) X XX Pot. NG, k.N., pot. Q. Pot. NG, k.N. NG NG, pot. Q. Pot. NG, k.N. NG NG BV NG Pot. NG, k.N. (§) § § Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 39 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Cuculus canorus Delichon urbica Dryobates minor Dryocopus martius Falco tinnunculus Gallinago gallinago Hirundo rustica Lanius collurio Luscinia megarhynchos Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Strix aluco Tyto alba Vanellus vanellus Kuckuck Mehlschwalbe Kleinspecht Schwarzspecht Turmfalke Bekassine Rauchschwalbe Neuntöter Nachtigall Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Waldkauz Schleiereule Kiebitz UU U G G G U U G U S U G G U- (X) XX X X X XX X XX X XX X X (X) (X) (X) (X) X X (X) X X (X) (X) X X X (X) X X (X) (X) X NG Pot. NG, k.N. NG k.N. k.N. Pot. NG, k.N. k.N. k.N. BV § Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“Seite 40 Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG zur Aufstellung des Bebauungsplanes -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“- Ergänzungstext Aktualisierung Stand 08.10.2019 Aktualisierung 21.11.2022 Erstellt im Auftrag von Stadt Oelde Fachdienst Planung und Entwicklung Ratsstiege 1 59302 OELDE Bearbeiter: Dipl. Geograph Michael Wittenborg Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm INHALTSVERZEICHNIS 1 AUFGABENSTELLUNG .............................................................................................................3 2 METHODIK .................................................................................................................................3 3 BESTEHENDE NUTZUNG / BIOTOPTYPEN ............................................................................3 4 AKTUALISIERUNG DER ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG .....................................4 5 4.1 Kiebitz: ................................................................................................................ 4 4.2 Steinkauz: ........................................................................................................... 5 4.3 Fledermäuse: ...................................................................................................... 6 4.4 Amphibien ........................................................................................................... 7 4.5 CEF-Maßnahmen................................................................................................ 7 ZUSAMMENFASSUNG / FAZIT .................................................................................................9 Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 2 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 1 Aufgabenstellung Die Stadt Oelde plant die Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“. Hierzu soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Im Rahmen des Planverfahrens muss unter anderem geprüft werden, ob potentielle Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) mit Stand vom 25.07.2017 erstellt. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden auch Kartierungen der möglicherweise betroffenen Tiergruppen der Vögel, Fledermäuse und Amphiben durchgeführt (Kartierungen im Jahr 2016). Da das Bauleitplanverfahren nunmehr 3 Jahre andauert sollte das Ergebnis der vorliegenden ASP auf Plausibilität und Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. Im Zuge der Planung der Erschließungsmaßnahmen im Jahr 2022 erging auf Anfrage an die Untere Naturschutzbehörde eine Kurzstellungnahme (per Mail vom 18.10.2022), dass in der vorliegenden und grundsätzlich ausreichenden ASP noch Hinweise zu den CEF-Maßnahmen und dem Ausschluss des Tötungsverbotes ergänzt werden sollten. Im Gebiet selbst wurden die geplanten bauvorbereitenden Maßnahmen umgesetzt und im Zuge der weiteren geplanten Erschließungsmaßnahmen eine ökologische Baubegleitung beauftragt. Änderungen im Vergleich zur Aktualisierung der ASP aus 2019 sind hier kursiv dargestellt. 2 Methodik Für die Überprüfung der ASP aus dem Jahre 2016/ 2017 wurde der geplante Geltungsbereich noch einmal im August 2019 begangen. Da der Beauftragungszeitraum nicht mehr in die Brutzeit, Wochenstubenzeit oder Laichzeit fällt, waren auch stichprobenhafte Untersuchungen zur Fauna nicht mehr möglich. Es erfolgt daher ein Abgleich der damaligen Ergebnisse an Hand der vorzufindenden Biotop- und Nutzungstypen. 3 Bestehende Nutzung / Biotoptypen Bei der Begehung konnte festgestellt werden, dass sich der Planbereich grundsätzlich ähnlich darstellt, wie in 2016/2017. Das Plangebiet selber wird weiterhin auf denselben Parzellen von Ackerflächen dominiert. Die im zentralen Bereich gelegene westliche ehemalige Hofstellen wird derzeit noch als Wohnhaus genutzt. Das Wohnhaus der östlichen wurde von der Stadt Oelde als Unterkunft für Obdachlose genutzt, wird aktuell wegen eines Brandes nicht mehr genutzt. Auch an den wenigen wertgebenden Strukturen im Gebiet wie die alten Eichen, Obstwiesen, Grünland und Kleingewässern (Funktionsgewässer) konnten keine relevanten Änderungen festgestellt werden. An dem östlichen Wohnhaus sind darüber hinaus noch 5 künstliche Fledermausquartiere angebracht. Auch diese sind nach wie vor erhalten. Die Fläche wurde im Winterhalbjahr 2021/2022 geräumt, die Gebäude abgebrochen und die Teiche verfüllt. Die Fledermauskästen wurden am Hallenbad Oelde angebracht. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 3 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 4 Aktualisierung der artenschutzrechtliche Prüfung Bei der Kartierung der planungsrelevanten Arten konnten Kiebitz und Steinkauz im Gebiet als Brutvögel, u.a. mit gesichertem Brutnachweis nachgewiesen werden. Weitere Arten wie Sperber, Feldlerche, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Graureiher wurden als Nahrungsgäste eingestuft. Im Hinblick auf das Vorkommen von Fledermäusen sind geeignete Quartiermöglichkeiten für „Hausfledermäuse“ weiterhin an den Hofstellen sowie in den künstlichen Quartieren vorzufinden. Nachweise eines Ausflugs gelangen bei der Kartierung in 2016/2017 nicht, doch besteht auch hier weiterhin das Quartierpotential. Wegen des Untersuchungszeitraums in 2019 konnten diesbezüglich keine (Brut-)Nachweise erbracht werden, da die Begehung außerhalb der Brutzeit bzw. der Wochenstubenzeit lag. Da an den Biotop- und Nutzungstypen im Plangebiet keine grundsätzlichen Änderungen festzustellen sind, ist auch weiterhin von einem möglichen Vorkommen der Arten auszugehen. Nach der Baufeldvorbereitung im Winterhalbjahr 2021/2022 gilt dies nur noch für den Kiebitz. Für die oben genannten Arten wurde auch eine weiterführende Art-für-Art- Betrachtung der Stufe II durchgeführt. 4.1 Kiebitz: Der Kiebitz brütete mit vermutlich 3-4 Brutpaaren auf dem östlichen Acker im Planbereich (weitere Paare außerhalb). Dieses Bruthabitat besteht prinzipiell noch. Für den Kiebitz wurden CEF-Maßnahmen aus dem Flächenpool des Öko-Konto von Herrn Schulze-Sünninghausen im Bereich des Ortsteils Sünninghausen festgelegt. Eine Beschreibung und Darstellung der geplanten Maßnahmen ist in der ASP dargestellt. Die CEF-Maßnahmen sind vor der Umsetzung der Bebauung des B-Planes umzusetzen. Grundsätzlich ist somit die Entwicklung des Planvorhabens ohne artenschutzrechtliche Konflikte möglich. Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für den Kiebitz Entsprechend der Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG und der VV-Artenschutz müssen die Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Gleichzeitig sind von den Verboten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNatSchG nur unvermeidbare Beeinträchtigungen/Kollisionen ausgenommen. Hieraus ergeben sich für die zeitliche Terminierung der Maßnahmen und Eingriffe folgende artenschutzrechtliche Vorgaben (vgl. auch Ausführungen zum Kiebitz): • • Die Maßnahmenfläche muss rechtzeitig vor dem Eingriff bereits hergestellt sein und den Arten als potentielles Bruthabitat und Lebensraum voll umfänglich zur Verfügung stehen. Eingriffe innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die die Eignung als Bruthabitat beeinträchtigen würden, können erst nach Herrichtung der Maßnahmenfläche erfolgen. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 4 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm • • Eingriffe dürfen weiterhin nicht während der Balz- und Brutzeit des Kiebitz erfolgen (witterungsbedingt etwa zwischen Mitte Februar bis Juni/Juli). Sinnvollerweise gilt dies auch für bauvorbereitende Maßnahmen. Sinnvoll erscheint ein Bau / Entwicklungsbeginn im (Spät-) Sommer, so dass die Fläche im Planbereich zum Beginn der nächsten Brutsaison keine Attraktivität mehr als Bruthabitat aufweist. Die CEF-Maßnahmen sind umgesetzt (siehe unten). Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die beauftragte ökologische Baubegleitung sichergestellt. 4.2 Steinkauz: Der Steinkauz brütete auf der ehemaligen Hofstelle im Westen (1 Brutpaar). Dieses Bruthabitat besteht prinzipiell noch (ein weiteres Paar außerhalb). Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, wurden auch für diese Art CEF-Maßnahmen festgelegt. Zur Entwicklung geeigneter Bruthabitate stehen in diesem Falle ebenfalls Flächen aus dem Flächenpools des oben genannten Öko-Kontos zur Verfügung. Eine Beschreibung und Darstellung der geplanten Maßnahmen ist in der ASP erfolgt. Die CEFMaßnahmen sind vor der Umsetzung der Bebauung des B-Planes umzusetzen. Grundsätzlich ist somit die Entwicklung des Planvorhabens ohne artenschutzrechtliche Konflikte möglich. Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für den Steinkauz Entsprechend der Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG und der VV-Artenschutz müssen die Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Gleichzeitig sind von den Verboten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNatSchG nur unvermeidbare Beeinträchtigungen/Kollisionen ausgenommen. Hieraus ergeben sich für die zeitliche Terminierung der Maßnahmen und Eingriffe folgende artenschutzrechtliche Vorgaben (vgl. auch Ausführungen zum Kiebitz): • • • Die Maßnahmenfläche muss rechtzeitig vor dem Eingriff bereits hergestellt sein und den Arten als potentielles Bruthabitat und Lebensraum voll umfänglich zur Verfügung stehen. Eingriffe innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die die Eignung als Bruthabitat beeinträchtigen würden, können erst nach Herrichtung der Maßnahmenfläche erfolgen. Eingriffe dürfen weiterhin nicht während der Balz- und Brutzeit des Steinkauz erfolgen (witterungsbedingt etwa zwischen Mitte Februar bis Anfang Juli). Für Fällungen (insbesondere des Höhlenbaums sind die im BNatSchG vorgegebenen Zeiträume vom 01.10. bis 01.03. jeden Jahres zu berücksichtigen. Die CEF-Maßnahmen sind umgesetzt (siehe unten). Die Rodung erfolgte wie vorgegeben im Winterhalbjahr. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 5 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 4.3 Fledermäuse: Im Planbereich selber sind geeignete Quartiermöglichkeiten für „Hausfledermäuse“ an den Hofstellen vorzufinden. An dem östlichen Wohnhaus sind darüber hinaus noch 5 künstliche Fledermausquartiere angebracht. Bei den abendlichen Begehungen konnten zwar regelmäßig jagende Zwergfledermäuse registriert werden, ein Ausflug konnte nicht beobachtet werden. Hinweise auf Quartiere konnten nicht erbracht werden. Da Fledermäuse aber ihre Quartiere auch regelmäßig wechseln und eine Annahme der im Gebiet vorhandenen Quartierpotentiale aktuelle nicht auszuschließen ist, werden für die Art (bzw. die Gruppe der Hausfledermäuse) folgende Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen festgelegt, die beim Umsetzen der Planvorhaben zu beachten sind. (in Ergänzung zu den Ausführungen in der ASP): Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Entsprechend der Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG und der VV-Artenschutz müssen die Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Gleichzeitig sind von den Verboten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNatSchG nur unvermeidbare Beeinträchtigungen/Kollisionen ausgenommen. Hieraus ergeben sich für die zeitliche Terminierung der Maßnahmen und Eingriffe folgende artenschutzrechtliche Vorgaben: Mit der Einhaltung folgender Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sollen unmittelbare Tierverluste ausgeschlossen werden. Bauzeiten und ökologische Baubegleitung: • • • • • Abrissarbeiten sind im Winterhalbjahr (01.10. bis 1.3.) durchzuführen, um im Sinne einer „worst-case-Annahme“ sicherzustellen, dass die potentiellen Quartiere an der Hofstelle (Spalten etc.) sowie die künstlichen Nisthilfen nicht besetzt sind. Die künstlichen Nisthilfen sind mit zeitlichem Vorlauf von optimalerweise einem Jahr vor Beginn der Bauarbeiten an anderer geeigneter Stelle im räumlichen Umfeld anzubringen. Die künstlichen Nisthilfen sind vor dem Abhängen zwingend auf Besatz zu kontrollieren. Sollten Abrissmaßnahmen nicht innerhalb der Wintermonate durchführbar sein, ist eine Kontrolle auf mögliche Quartiere auch an der Hofstelle erforderlich. Ggf. sind weitere gezielte Ausflugsbeobachtungen durchzuführen. Die genannten Maßnahmen sollten durch eine ökologische Baubegleitung begleitet werden. Der Abbruch erfolgte wie vorgegeben im Winterhalbjahr. Die Fledermauskästen wurden – ebenso wie die sonstigen [unbesetzten] Bruthilfen (z. B. Haussperling) am Hallenbad der Stadt Oelde angebracht (siehe nachfolgendes Foto). Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 6 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 4.4 Amphibien Im Hinblick auf die Amphibienvorkommen ist festzustellen, dass planungsrelevante Arten nicht nachgewiesen werden konnten. Es wurde lediglich der Teichmolch nachgewiesen. Die vorhandenen Gewässer sollten bei den zukünftigen Planungen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Bauzeiten • Sofern sich der Erhalt der Gewässer im Zuge der Planungen nicht realisieren lässt, sind diese im „Winterhalbjahr“ (etwa September bis Januar) zu verfüllen, wenn die Amphibien sind nicht im ihrem Laichgewässer befinden. Es biete sich an, im Zuge von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen die Ansprüche dieser Tiergruppe durch die Anlage von Kleingewässern zu berücksichtigen. Die Verfüllung erfolgte wie vorgegeben im Winterhalbjahr. 4.5 CEF-Maßnahmen Die CEF-Maßnahmen für den Steinkauz und den Kiebitz (s.o.) wurden bereits umgesetzt. Die Eignung der Flächen als Ausgleich für die Beeinträchtigungen von Steinkauz und Kiebitz ist durch den Kreis Warendorf bestätigt worden. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 7 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Seitens der Stadt Oelde wurde am 08.08.2018 am Kornweg 40 ein Ortstermin in Oelde-Sünninghausen mit Herrn Schulze-Sünninghausen durchgeführt. Bei der Begehung der Flächen wurde festgestellt, dass Herr Ulrich Schulze-Sünninghausen die Flächen sowohl für den Kiebitz als auch für den Steinkauz entsprechend der Vorgaben aus den in § 2 der Vereinbarung vom 25.04.2017 genannten Pflege- und Entwicklungskonzepten hergestellt hat. Die CEF – Maßnahmen können somit als umgesetzt gelten. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 8 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 5 Zusammenfassung / Fazit Im Rahmen der Aktualisierung der ASP für den Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“konnte festgestellt werden, dass die Biotop- und Nutzungstypen grundsätzlich noch in ähnlicher Form vorzufinden sind. Somit sind die Habitatbedingungen für die in 2016 nachgewiesenen Tierarten grundsätzlich noch gegeben. Es ist daher anzunehmen, dass diese das Plangebiet weiterhin nutzen, zumal es sich um reviertreue Arten handelt. Für die Arten wurde daher eine weiterführende Art-für-Art-Betrachtung gemäß Stufe II der VV-Artenschutz durchgeführt, bei der die mögliche Betroffenheit der Art sowie Vermeidungsmaßnahmen sowie ggf. mögliche bzw. erforderliche artspezifische vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die Arten dargestellt werden. Die konkreten Maßnahmenvorschläge für CEF-Maßnahmen sollten über ein Ökokonto realisiert werden. In der vorliegenden Aktualisierung der ASP wird darauf hingewiesen, dass die CEF-Maßnahmen bereits vor den geplanten Baumaßnahmen umgesetzt werden müssen. Die vertragsgemäße Umsetzung derselben wurde in einem Ortstermin seitens der Stadtverwaltung am 08.08.2018 überprüft. Die CEF-Maßnahmen wurden somit bereits umgesetzt und die Bedingungen für einen Ausgleich der wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind demnach erfüllt. Weiterhin werden auch spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen dargestellt, die sich eher auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (insbesondere gegen das Tötungsverbot) beziehen, Diese stammen aus der ASP und wurden für die Gruppe der Fledermäuse um weitere Hinweise ergänzt. Im Zuge der Planung der Erschließungsmaßnahmen wurde eine begleitende ökologische Baubegleitung beauftragt. Seitens der ÖBB wurden mit dem Vorhabensträger geeignete Zeiträume für die Erschließung im Jahr 2023 abgestimmt, sodass keine Beeinträchtigung von Offenlandarten zu erwarten ist. Weiterhin wird auch das mögliche Vorkommen von Arten im Zuge der parallel zur Erschließung laufenden ökologischen Baubegleitung überprüft. Bei Umsetzung der in der ASP und der vorliegenden Ergänzung zur ASP formulierten CEF-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht zu erwarten, dass unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans begründen würden. Dies gilt dann auch bei möglichen Verstößen gegen die Verbotstatbestände durch die planerisch vorbereiteten Eingriffe. Hamm, den 08.10.2019 Hamm, den 21.11.2022 Dipl. Geograph Michael Wittenborg Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-09/2019 Seite 9 Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG zur Aufstellung des Bebauungsplanes -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“- Ergänzungstext Erweiterung des Planbereiches um ein Regenrückhaltebecken Stand 11.05.2020 Erstellt im Auftrag von Stadt Oelde Fachdienst Planung und Entwicklung Ratsstiege 1 59302 OELDE Bearbeiter: Dipl. Geograph Michael Wittenborg Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm INHALTSVERZEICHNIS 1 AUFGABENSTELLUNG .............................................................................................................3 2 PLANVORHABEN / MAßNAHMENBESCHREIBUNG ..............................................................3 3 METHODIK / DATENRECHERCHE ...........................................................................................4 3.1.1 Biotopkataster des LANUV ............................................................................. 4 3.1.2 Landschaftsplan / Schutzausweisungen ......................................................... 5 3.1.3 Fachinformationssystem der LANUV (FIS) ..................................................... 5 4 BESTEHENDE NUTZUNG / BIOTOPTYPEN ............................................................................5 4.1 Abgleich der im FIS ermittelten Daten mit dem Plangebiet / Potentialanalyse ..... 8 5 BEGEHUNG DER FLÄCHE .......................................................................................................8 6 FAZIT UND ARTENSCHUTZRECHTLICHE BEWERTUNG .....................................................9 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 130 „Erweiterung Gewerbegebiet Oelde A2“ (mit der nördlich gelegenen Erweiterung) ..................................................................................................... 4 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Abfrage des FIS und Abgleich mit dem Planungsraum ......................................................... 6 Fotoverzeichnis Foto 1: Erweiterter Planbereich (Blick von Norden) ................................................................................ 5 Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 2 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 1 Aufgabenstellung Die Stadt Oelde plant die Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“. Hierzu wird ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Im Rahmen des Planverfahrens muss unter anderem geprüft werden, ob potentielle Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) mit Stand vom 25.07.2017 erstellt. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden auch Kartierungen der möglicherweise betroffenen Tiergruppen der Vögel, Fledermäuse und Amphiben durchgeführt (Kartierungen im Jahr 2016). Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 130 um ein Regenrückhaltebecken (RRB) sowie dessen Zuleitung erweitert wurde, soll eine ASP für den erweiterten Planbereich ergänzt werden. Das geplante Regenrückhaltebecken befindet sich nördlich des ursprünglichen Planbereichs. 2 Planvorhaben / Maßnahmenbeschreibung Der ursprüngliche Planbereich wird nach Norden um das RRB und eine Zuleitung zu diesem Becken erweitert. Bei dem geplanten RRB handelt es sich um ein 3-stufiges Kaskadenbecken ohne Dauerstau mit einer Beckentiefe ca. <2m mit vorgeschalteter Regenwasserbehandlungsanlage. Zur Grundstücksgrenze wird eine Gegenböschung mit einer Maximalhöhe von ca. 50cm aufgebaut. Die Einleitung erfolgt gedrosselt in den Westbach. Ein Baugrundgutachten liegt noch nicht vor, daher sind derzeit keine Aussagen zum Grundwasserstand möglich. Zum Westbach besteht eine starke Geländeneigung. Das Becken wird nicht bepflanzt. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 3 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Abbildung 1: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 130 „Erweiterung Gewerbegebiet Oelde A2“ (mit der nördlich gelegenen Erweiterung) 3 Methodik / Datenrecherche Für die Ergänzung der bestehenden ASP aus dem Jahre 2016/2017 wurde der geplante Geltungsbereich noch einmal Mitte April 2020 begangen. Somit konnte der erweiterte Planbereich in der Brutzeit (v.a. der der Offenlandarten) begutachtet werden. Vor der Begehung wurde zur Ermittlung von Grundlagendaten auf vorhandene Daten der folgenden Quellen zurückgegriffen: • • • Biotopkataster des LANUV, Landschaftsplan, Fachinformationssystem des LANUV (FIS). 3.1.1 Biotopkataster des LANUV Im erweiterten Planbereich befindet sich kein „Schutzwürdiges Biotop“ (BK-Fläche) des Biotopkatasters. Dies gilt auch für „Geschützte Biotope“ nach § 62 LG NRW. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 4 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 3.1.2 Landschaftsplan / Schutzausweisungen Das Gebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Landschaftsplanes (Abfrage des Geoportals des Kreises Warendorf unter: http://geo.kreis-warendorf.de/website/Geoportal_40_ETRS/viewer.htm?Service=Geodaten_Internet_ETRS). Im Geoportal des Kreises sind auch keine sonstigen Schutzausweisungen im (erweiterten) Planbereich dargestellt (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal etc.). 3.1.3 Fachinformationssystem der LANUV (FIS) Zur Ermittlung potentiell vorkommender planungsrelevanter Arten wurde das aktuelle Fachinformationssystem der LANUV abgefragt (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/41144?fettw=1) Hierzu wurden das Messtischblatt 4114 und die dominierenden und relevanten Lebensraumtypen / Strukturen angegeben (Fettwiesen und -weiden). Auf dieser Grundlage wurden aus der Datenbank diejenigen planungsrelevanten Arten ermittelt, die im Bereich des entsprechenden Quadranten des Messtischblattes innerhalb der Lebensraumtypen theoretisch vorkommen können. 4 Bestehende Nutzung / Biotoptypen Die zu ergänzende Fläche für das künftige Regenrückhaltebecken, ist als intensiv genutztes Grünland einzustufen. Das Grünland ist artenarm und dichtwüchsig. Im Süden befindet sich ein Feldgehölz, das unmittelbar westlich des geplanten RRB stockt. Foto 1: Erweiterter Planbereich (Blick von Norden) Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 5 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Tabelle 1: Abfrage des FIS und Abgleich mit dem Planungsraum Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4114, 4. Quadrant – Auflistung nach Lebensräumen (Abfrage des Fachinformationssystem des Landes [FIS] vom 11.05.2020) / Abgleich der Habitatansprüche der aufgelisteten Arten Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis myotis Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus pipistrellus Pipistrellus pygmaeus Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Alauda arvensis Asio otus Athene noctua Bubo bubo Buteo buteo Cuculus canorus Delichon urbica Dryobates minor Dryocopus martius Falco tinnunculus Hirundo rustica Lanius collurio Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Strix aluco Sturnus vulgaris Tyto alba Vanellus vanellus Erh. in NRW (ALT) Bemerkung U↓ - Na U U G G G - Na Na (Na) (Na) (Na) G↓ G U↓ U G↓ G G U↓ U U G G U U U S U G unbek. G U↓ (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Na) (Na) FoRu! (Na) Na (Na) Na (Na) (Na) (Na) (Na) Na Na (Na) Na FoRu (Na) (Na) Na Na FoRu Fettwiesen Deutscher Name Breitflügelfledermaus Großes Mausohr Kleinabendsegler Abendsegler Zwergfledermaus Mückenfledermaus Habicht Sperber Feldlerche Waldohreule Steinkauz Uhu Mäusebussard Kuckuck Mehlschwalbe Kleinspecht Schwarzspecht Turmfalke Rauchschwalbe Neuntöter Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Waldkauz Star Schleiereule Kiebitz (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na (Pot.) Na. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 6 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm Erläuterung zur Tabelle 1 Legende Angaben aus der LANUV - Abfrage Erh. = Erhaltungszustand (in NRW): ATL / KON: atlantische / kontinentale biogeorgrafische Region S U G ungünstig/schlecht ungünstig/unzureichend günstig + / - : Positive / negative Entwicklungstendenz Ergebnis Potentialanalyse / Kartierung für das Gebiet - k.N. (Pot.) FoRu Pot. FoRu. (Pot.) Na. Dz Lebensstätten-Kategorien FoRu FoRu! (FoRu) Habitatqualität nicht ausreichend, essentielle Requisiten fehlen und/oder Störungen durch bestehende anthropogene Nutzung zu intensiv kein Nachweis, (Vorkommen theoretisch denkbar) (Pot.) Brutvogel Quartierfindung potentiell denkbar, kein Quartiernachweis (potentieller) Nahrungsgast Durchzügler Lebensstätten-Kategorien Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum) Fortpflanzung- und Ruhestätte (potentielles Vorkommen im Lebensraum) Ru Ru! (Ru) Na (Na) Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum) Ruhestätte (potentielles Vorkommen im Lebensraum) Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum) Nahrungshabitat (potentielles Vorkommen im Lebensraum) Pfl Pfl! Pflanzenstandort (Vorkommen im Lebensraum) Pflanzenstandort (Hauptvorkommen im Lebensraum) Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 7 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 4.1 Abgleich der im FIS ermittelten Daten mit dem Plangebiet / Potentialanalyse Zur Überprüfung von möglichen Vorkommen wurde eine Begutachtung der betroffenen Fläche durchgeführt. Der erweiterte Planbereich umfasst ausschließlich intensiv genutzte Grünlandflächen. Im FIS wird nur für einige Offenlandarten eine mögliche Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genannt; für alle anderen Arten nur eine Nutzung als Nahrungshabitat. Bei einem Abgleich der artspezifischen Lebensraumansprüche (vgl. hierzu Steckbriefe im FIS, NWO [2002]) der im FIS benannten Offenlandarten können die genannten Arten allerdings auf Grund der fehlenden essentiellen Habitatrequisiten bzw. der intensiven Nutzung des Gebietes als Brutvögel ausgeschlossen werden. Die Fläche eignet sich lediglich als Nahrungshabitat für diese Arten Dies gilt auch für Greifvögel, Eulenvögel (insbesondere der im ursprünglichen Planbereich brütenden Steinkauz), Schwalbenarten oder Kleinvögel wie der Star zu nennen. Im Hinblick auf das Vorkommen von Fledermäusen sind geeignete Quartiermöglichkeiten (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht vorzufinden. Der Planbereich könnte jedoch ebenfalls als potentielles Nahrungshabitat der genannten Fledermausarten dienen. 5 Begehung der Fläche Bei der Begehung des zu ergänzenden Planbereichs konnten trotz der Brutzeit keine planungsrelevanten Offenlandarten im Bereich der Erweiterungsfläche nachgewiesen werden. Eine Nutzung durch planungsrelevante Offenlandarten kann ausgeschlossen werden, da die dichte Vegetationsstruktur keine Brutmöglichkeiten anbietet und sich der Planbereich unmittelbar neben einer Waldfläche befindet, was die Habitatqualitäten weiter mindert. Auf einer Ackerfläche im östlichen Bereich des ursprünglichen Plangebiets konnten drei Kiebitzbrutpaare mit jeweils 2-3 Pulli (Küken) nachgewiesen werden. Somit konnte das bereits bekannte Vorkommen von Kiebitzen im ursprünglichen Planbereich bestätigt werden. Dies gilt auch für den Steinkauz, der nahe der Hofstelle brütet. Für diese Arten wurden im Planverfahren bereits CEFMaßnahmen durchgeführt. Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 8 Landschaftsökologie & Umweltplanung – Pieperstraße 9 – 59075 Hamm 6 Fazit und artenschutzrechtliche Bewertung Im Rahmen der Aktualisierung der ASP für den Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2 / Erweiterung des Planbereiches“ konnte festgestellt werden, dass Brut- und Fortpflanzungsstätten von Offenlandarten in der Erweiterungsfläche auszuschließen sind. Aufgrund der Nutzung als Intensivgrünland sowie durch die Nähe zu dem Waldgebiet werden die Habitatansprüche der Offenlandarten im Erweiterungsbereich nicht erfüllt. Die Artvorkommen in dem angrenzenden Waldgebiet werden nicht durch den Bau des Regenrückhaltebeckens beeinträchtigt. Trotz der Errichtung des Regenrückhaltebeckens, kann das Plangebiet weiterhin als Nahrungshabitat für die vorkommenden Vögel- und Fledermausraten genutzt werden. Da das Vorkommen von planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden kann, sind auch Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen. Es ist somit nicht zu erwarten, dass durch die Erweiterung des Planbereiches unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans begründen würden. Hamm, den 11.05.2020 Dipl. Geograph Michael Wittenborg Aktualisierung der ASP zum Bebauungsplan -Erweiterung des Gewerbegebietes „Oelde A2“-05/2020 Seite 9