Anlage 7 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB
Vorlage: 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Oelde (Erweiterung Gewerbegebiet Oelde A2) A) Entscheidungen über die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung B) Feststellungsbeschluss
Anlage 1 - Geltungsbereich
Anlage 2 - Planzeichnung
Anlage 3 - Begründung
Anlage 4 - Umweltbericht
Anlage 5 - Artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 6 - Niederschrift der Informationsveranstaltung vom 25.10.2022
Anlage 7 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB
Anlage 8 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB
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Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Oelde („Erweiterung Gewerbegebiet Oelde A2“) – Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Niederschrift der Informationsveranstaltung vom 25.10.2022 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist als separate Anlage Nr. 6 beigefügt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Zeitraum: 17.10.2022 – 30.10.2022) Nr. Verfasser/in Eingangsdatum 1 Bürger 29.10.2022 Stellungnahme Abwägung der Verwaltung An dem Flächennutzungsplan? 25. Änderung muss ich massiv Kritik üben, die Belange des Artenschutzes werden nicht berücksichtigt oder schlicht und ergreifend im Interessenkonflikt billigend abgewogen. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes 130 wurde, durch den Diplom Geographen Michael Wittenborg, eine Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG erstellt und am 25.07.2016 der Stadt Oelde vorgelegt. Die dazu erforderliche Datenerhebung und die entsprechenden Feldarbeiten erfolgten bereits 2015. Die Mit der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans sind keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt verbunden, es werden aber auf der Ebene des Flächennutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen. Die verschiedenen Belange werden auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend behandelt. Zu den vorgetragenen Bedenken wird wie folgt Stellung bezogen: Die Systematik und das Vorgehen bzgl. der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde fortlaufend Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Gültigkeitsdauer einer Artenschutzrechtliche Prüfungen ist einzelfallabhängig. Im Regelfall darf sie nicht älter sein als fünf Jahre, bei Berücksichtigung planungsrelevanter Arten werden kürzere Intervalle angesetzt. Aus diesem Grunde erfolgte eine Aktualisierung mit Ergänzungstext zur 2016 durchgeführten Prüfung, der Stadt Oelde vorgelegt am 08.10.2019. Hier wurde der geplante Geltungsbereich im August 2019 nochmals begangen. Die Begehung erfolgte außerhalb der Brutzeit, der Wochenstubenzeit oder der Laichzeit und kann somit keine neuen oder sich geänderten Erkenntnisse zum Bestand planungsrelevanter Arten im Plangebiet liefern. Es wurde lediglich festgestellt, dass sich der Planbereich grundsätzlich ähnlich darstellt wie bei der ersten Untersuchung 2015/16. Somit ist die Aktualisierung aus 2019 nicht aussagekräftig. Im Jahre 2020 erfolgte ein Ergänzungstext zur Erweiterung des Planbereiches um ein Regenrückhaltebecken, der Stadt Oelde vorgelegt am 11.05.2020. In dem Verfahren 2020 wurde eine aktualisierte Bestandserfassung des ursprünglichen Planbereiches nicht vorgenommen. Es wurden im östlichen Bereich des ursprünglichen Plangebietes aber drei Kiebitzpaare mit ihren Küken (jeweils 2 -3 Pulli) bestätigt. Bestandserfassung Mitte April 2020 ? erfolgreiche Brut von 3 Kiebitzpaaren (nur im östlichen, jetzt überplanten Bereich!). mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf sowie dem Gutachter abgestimmt. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise wurde so sichergestellt und wurde der Stadt Oelde bestätigt. Im Rahmen der Beteiligung wurden keine weiteren Bedenken aus der Öffentlichkeit sowie sonstigen Behörden vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit des Vorgehens bezweifeln. Zur Absicherung der Ergebnisse wird vor Baubeginn eine weitere Begutachtung der artenschutzrechtlichen Situation erfolgen. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Kiebitz Im Zuge der Untersuchungen zur Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde im Frühjahr 2015 das Vorkommen von brütenden Kiebitzen im Plangebiet nachgewiesen. Dieser Nachweis konnte im Zuge der Erweiterung des Planbereiches um ein Regenrückhaltebecken im Frühjahr 2020 nochmals bestätigt werden. Bei dem Kiebitz handelt es sich um eine planungsrelevante Art, im Brutvorkommen stark gefährdet, in einem schlechten Erhaltungszustand; im Rastvorkommen gefährdet, in einem ungünstigen bis schlechten Erhaltungszustand. Aus diesem Grund wurde ein Art-für-Art Protokoll ?Kiebitz? erstellt. In seiner Ausarbeitung kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass bei Beachtung spezieller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen der Habitatverlust für 3-4 Brutpaare, die in 2020 nachweislich erfolgreich gebrütet haben, tolerierbar sei und eine grundsätzliche Entwicklung des Planvorhabens ohne artenschutzrechtliche Konflikte möglich wäre. Mit Verweis auf bereits bestehende Maßnahmenflächen für den Kiebitz (Ausweichhabitat) in Sünninghausen (Maßnahmenkonto Schulze Sünninghausen) werden Aspekte des Artenschutzes leichtfertig beiseitegeschoben. Der Kiebitz weist eine hohe Ortstreue auf, es ist in Frage zu stellen, ob ein Ersatzhabitat in 5,2 km Entfernung, von der hier betroffenen Population, angenommen wird und ob das Ersatzhabitat überhaupt den Ansprüchen eines Kiebitz-Lebensraumes genügt. Die bereits hergerichtete Fläche Die Umsetzung der Ausgleichsfläche erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf. Das Pflege- und Entwicklungskonzept wurde durch das Fachbüro „Landschaftsbüro & Stadtökologie, graphische Datenverarbeitung, Dipl. Geogr. Peter Düphans“ erarbeitet und die Fläche am 02.05.2017 durch den Kreis Warendorf als geeignet bewertet. Es besteht kein Hinweis darauf, dass diese Entscheidung zu hinterfragen ist. Es wird darauf verwiesen, dass aktuell eine weitere artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebiets stattfindet. Auch das Vorkommen von Kiebitzen ist in diesem Rahmen zu thematisieren. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 stellt sich als extensives Grünland mit angelegter Blänke dar. Zu beachten ist aber: In unmittelbarer Nähe befinden sich zwei Windkraftanlagen, welche sich negativ auf den Standort als Ersatzhabitat auswirken. Die Gesamtfläche von ca. 2,5 ha, mit einer Kantenlänge von gut 170 auf 150 m, ist dreiseitig umsäumt von Heckenstrukturen. Mit einer Fluchtdistanz von 50,0 bis 100,0 m und einer Reviergröße von gut 1 ha stellt sich die Frage, wie viele Brutpaare dieses Habitat ?beziehen sollen?? Zumal bei einer Ortsbegehung in Sünninghausen, im Jahr 2016, bereits Kiebitze gesichtet wurden, sowohl auf der angrenzenden Ackerfläche wie auch auf der im Norden gelegenen Fläche. Ein Brutvorkommen auf der Ersatzfläche selber konnte nicht bestätigt werden. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass zumindest auf eine Brut in räumlicher Nähe zu schließen sei. Der dreiseitige Bewuchs und die unmittelbare Nähe zu Waldflächen entspricht ebenfalls nicht den Habitatansprüchen des Kiebitzes, als ?Bewohner? der Offenlandflächen. Ein weiterer negativer Aspekt ist die Gefährdung des Kiebitzes durch Prädation (durch Haarraubwild sowie durch Krähe und Elster). Auch hier wirkt sich die geringe Flächengröße und die unmittelbare Nähe zu vertikalen Strukturen (Hecken und Waldflächen) negativ auf die Ansiedlung und die Populationsentwicklung aus! Auch kann ich den Flächenvergleich des Gutachters nicht mittragen. In Sünninghausen stünde Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 eine Ersatzfläche von 2-2,5 ha zur Verfügung, im überplanten Gewerbegebiet ginge eine Fläche von 1-1,5 ha verloren. Bei einem anzustrebenden Ausgleichsverhältnis von 1:1 stünde ausreichende Ausgleichsfläche zur Verfügung. (?) In der Erweiterung des Gewerbegebietes Oelde A2 werden ca. 16,5 ha Habitatfläche überplant, denen 2-2,5 ha (unzureichende!) Ersatzfläche gegenüberstehen. In so manch einem Wiesen-Vogel-Schutz-Gebiet finden wir heute (leider) weniger Kiebitze als in dem überplanten Gebiet der Gewerbeflächenerweiterung A2 und entgegen dem allgemeinen Trend der sich verschlechternden Population, brütet die hier betroffene Kolonie erfolgreich und ist im Begriff zu wachsen. Darüber hinaus habe ich im Oktober 2022 auf der östlichen Fläche des Plangebietes einen Kiebitz gesichtet. Es ist zu klären, ob der Kiebitz in diesem Bereich mittlerweile Rastvogel geworden ist. Hier muss die Stadt Oelde nachbessern und ein schlüssiges Konzept zum Schutz des Kiebitzes vorlegen, ansonsten ist der Flächennutzungsplan ? 25. Änderung der Stadt Oelde abzulehnen. Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Steinkauz Am 30.06.2015 wurde eine besetzte Bruthöhle des Steinkauzes nachgewiesen. Somit liegt im Planungsgebiet das Habitat einer planungsrelevanten Art, mit gefährdetem Brutvorkommen und unzureichendem bis schlechtem Erhaltungszustand vor. Im weiteren Arbeitsgang wurde ein Art-fürArt Protokoll ?Steinkauz? erstellt. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung festgelegter CEF-Maßnahmen und Umsetzung dieser Maßnahmen vor Baubeginn, eine grundsätzliche Entwicklung des Planvorhabens ohne artenschutzrechtliche Konflikte möglich sei. Als Ausgleichsfläche dient, analog zum Kiebitz, eine Maßnahmenfläche aus dem Ökokonto Schulze-Sünninghausen in Sünninghausen, die bereits hergerichtet ist. Hier muss allerdings erneut der räumliche Bezug in Frage gestellt werden. Ersatzhabitate für den Steinkauz sollten aufgrund der standorttreue des Steinkauzes in unmittelbarer Nähe zur Quellpopulation (bis 2 km), nicht weiter als max. 10 km liegen. Bei maximal 10 km kann nicht mehr von einem räumlichen Bezug die Rede sein und auch die 5,5 km zwischen dem dokumentierten und dem zur Verfügung gestellten Ersatzhabitat können nicht als räumlicher Bezug zu werten sein. Hier müssen ortsnähere Ersatzhabitate gesucht und gefunden werden. Die Umsetzung der Ausgleichsfläche erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf. Das Pflege- und Entwicklungskonzept wurde durch das Fachbüro „Landschaftsbüro & Stadtökologie, graphische Datenverarbeitung, Dipl. Geogr. Peter Düphans“ erarbeitet und die Fläche am 02.05.2017 durch den Kreis Warendorf als geeignet bewertet. Es besteht kein Hinweis darauf, dass diese Entscheidung zu hinterfragen ist. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Die Fällarbeiten an den beiden Hofstellen erfolgten im Winter/Frühjahr 2022 ? vor Aufstellung eines Bebauungsplanes! Wann wurde mit den Fällarbeiten begonnen? Liegt ein Protokoll zur vorherigen Kontrolle des Brutbaumes vor? Erfolgte eine ökologische Baubegleitung? Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fällung von Bäumen nicht zwingend an die Aufstellung eines Bebauungsplans gebunden ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorgaben aus den artenschutzrechtlichen Berichten. Diese führen Folgendes aus: „Für Fällungen (insbesondere des Höhlenbaums sind die im BNatSchG vorgegebenen Zeiträume vom 01.10. bis 01.03. jeden Jahres zu berücksichtigen.“ Bezugnahme auf die angeführten Fragen: - Die Fällung der Bäume erfolgte Ende Januar 2022, der o.g. Zeiträume wurde daher eingehalten. - Die Fällung erfolgte durch einen erfahrenen forsttechnischen Betrieb, eine ökologische Baubegleitung ist nicht erforderlich gewesen. Fledermäuse Bei der 2015/16 erfolgten Prüfung konnten in dem Plangebiet regelmäßig jagende Zwergfledermäuse registriert werden. Das Gutachten geht davon aus, dass das Plangebiet der genannten Fledermausart als Nahrungshabitat dient, obgleich geeignete Quartiermöglichkeiten für ?Hausfledermäuse? an den Hofstellen vorzufinden sind/waren. Herr Wittenborg kommt zu dem Schluss, dass entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um unmittelbare Tierverluste auszuschließen. Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorgaben aus den artenschutzrechtlichen Berichten. Diese führen Folgendes aus: - „Abrissarbeiten sind im Winterhalbjahr (01.10. bis 1.3.) durchzuführen, um im Sinne einer „worst-case-Annahme“ sicherzustellen, dass die potentiellen Quartiere an der Hofstelle (Spalten etc.) sowie die künstlichen Nisthilfen nicht besetz sind. - Die künstlichen Nisthilfen sind mit zeitlichem Vorlauf von optimalerweise einem Jahr vor Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Abriss bis zum 01.03. um sicherzustellen, dass die potentiellen Quartiere und künstlichen Nisthilfen nicht besetzt sind (Abriss erfolgte über den 01.03. hinaus! Liegt eine Genehmigung für den Abriss vor?) - Künstliche Nisthilfen sind mit zeitlichem Vorlauf von optimaler Weise einem Jahr vor Baubeginn an anderer geeigneter Stelle im räumlichen Umfeld anzubringen (wurde dieser Punkt berücksichtigt? Protokoll?) - Kontrolle möglicher Quartiere bei Abriss nach dem 01.03., ggf. weitere Ausflugbeobachtungen (wurde dieser Punkt berücksichtigt? Liegt ein entsprechendes Protokoll vor?) - Ökologische Baubegleitung der genannten Maßnahmen (Protokoll?) Sollten die Vorgaben nicht berücksichtigt worden sein und kamen Individuen zu Schaden, läge ein Verstoß nach § 44 BNatSchG vor. Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes. - - - - Beginn der Bauarbeiten an anderer geeigneter Stelle im räumlichen Umfeld anzubringen. Die künstlichen Nisthilfen sind vor dem Abhängen zwingend auf Besatz zu kontrollieren. Sollten Abrissarbeiten nicht innerhalb der Wintermonate durchführbar sein, ist eine Kontrolle auf mögliche Quartiere auch an der Hofstelle erforderlich. Ggf. sind weitere gezielte Ausflugsbeobachtungen durchzuführen. Die genannten Maßnahmen sollten durch eine ökologische Baubegleitung begleitet werden.“ Bezugnahme auf die angeführten Fragen: - die Abrissarbeiten wurden fristgerecht Mitte Februar 2022 begonnen und dokumentiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem 01.03. Restarbeiten stattgefunden haben. Ein artenschutzrechtlicher Konflikt wird daher nicht gesehen. - eine bauordnungsrechtliche Genehmigung war für den Abriss der Gebäude nicht erforderlich, - die Anbringung von künstlichen Nisthilfen wurde im Vorfeld intensiv geprüft. Eine Anbringung wurde u.a. am Feuerwehrgerätehaus Ahmenhorst geprüft, eine Umsetzung war jedoch leider nicht möglich. Künstliche Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 - - Amphibien Bei den Amphibien wurden keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen, allerdings zählen alle Amphibien gemäß § 7 BNatSchG zu den ?besonders geschützten Arten?. Als Habitate dienten den Amphibien ein ehemaliger Feuerlöschteich und zwei Nachklärbecken. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die vorhandenen Gewässer bei der zukünftigen Planung nach Möglichkeit Berücksichtigung finden sollten. Vor allem das nördliche Becken am Wilhelm-Röthe-Weg, da dieses zum einen den größten Bestand an Amphibien aufweist und auch am Rande des geplanten Gewerbegebietes liegt. Sofern sich der Erhalt der Gewässer nicht realisieren ließe, sind diese in den Monaten September bis Januar zu verfüllen. Die Teichanlagen wurden im Frühjahr 2022, deutlich nach dem 31.01. verfüllt! Auch diese Arbeiten erfolgten noch vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Es stellt sich die Frage, ob für die Verfüllung der Teiche eine Genehmigung vorliegt? Ob Nisthilfen wurden daher am städtischen Hallenbad angebracht. Der dortige Standort wurde als geeignet bewertet. die bestehenden Nisthilfen wurden vor Beginn der Abbrucharbeiten auf Besatz kontrolliert, die genannten Maßnahmen wurden durch geschultes Personal durchgeführt; Verstöße nach § 44 BNatSchG vor sowie die Vorgaben der artenschutzrechtlichen Gutachten sind nicht erkennbar. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfüllung der Teiche bzw. Wasserbecken nicht zwingend an die Aufstellung eines Bebauungsplans gebunden ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorgaben aus den artenschutzrechtlichen Berichten. Diese führen Folgendes aus: „Sofern sich der Erhalt der Gewässer im Zuge der Planungen nicht erhalten lässt, sind diese im „Winterhalbjahr“ (etwa September bis Januar) zu verfüllen, wenn die Amphibien sich nicht in ihrem Laichgewässer befinden. Es biete sich an, im Zuge von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen die Ansprüche dieser Tiergruppe durch die Anlage von Kleingewässern zu berücksichtigen.“ Bezugnahme auf die angeführten Fragen: - Die Verfüllung der Teiche war am 31.01. abgeschlossen. - Das Vorhandensein von Graskarpfen wurde durch den Gutachter nicht herausgestellt. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 eine ökologische Baubegleitung erfolgte (da die Verfüllung außerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraumes stattfand), ob der Feuerlöschteich vor dem verfüllen abgefischt wurde (vorhandener Bestand an Graskarpfen) und ob der Eingriff in den Naturhaushalt (verfüllen einer Teichanlage) in irgendeiner Art und Weise kompensiert wurde? Da die Teiche zu einem späteren Zeitpunkt verfüllt wurden, könnte ein Verbot nach § 44 BNatSchG vorliegen. Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes. Ich komme zu dem Schluss, dass die artenschutzrechtlichen Aspekte hinter die Interessen von Wirtschaft und Politik gestellt werden. Daher kann dem Flächennutzungsplan ? 25. Änderung in dieser Form nicht zugestimmt werden. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Standortwahl zur Erweiterung des Gewerbegebietes A2, bei einem Vorkommen einer erfolgreich brütenden Kiebitzkolonie, die Richtige war. Der Eingriff in den Naturhaushalt wird ausgeglichen, auch die Notwendigkeit der Anlage eines Teiches ist abzuklären und im Umweltbericht zu thematisieren. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (Beteiligungszeitraum: 17.10.2022 – 30.10.2022) Nr. Behörde / sonsti- Eingangs- Stellungnahme ger Träger öffent- datum licher Belange/ Nachbarkommune 1 2 3 4 Bau - und Liegenschaftsbetrieb NRW Bezirksregierung Münster, Dez. 25 (Verkehr) Bezirksregierung Münster, Dez. 26 (Luftverkehr) Bezirksregierung Münster: Dezernat 32 (Regionalentwicklung) Abwägung der Verwaltung 21.10.2022 keine Bedenken entfällt 26.10.2022 keine Bedenken entfällt 27.10.2022 keine Bedenken entfällt 25.10.2022 Ich möchte darauf hinweisen, dass die Regio- Eine Abwägung entfällt, da die Stellungnalplanungsbehörde (Dez. 32 der Bezirksregie- nahme als landesplanerische Anfrage gerung Münster) nicht als Träger öffentlicher Be- mäß § 34 Abs. 1 LPlG gewertet wird. lange nach § 4 BauGB zu beteiligen, sondern im Rahmen der Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW einzubinden ist. § 34 (1) LPlG räumt der Regionalplanungsbehörde bei der erstmaligen Beteiligung ein Frist für eine Äußerung von 2 Monaten ein. Bei einer erneuten Beteiligung gem. § 34 (5) LPlG beträgt die Frist einen Monat. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Ich möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie nicht davon ausgehen könne, dass wenn Sie bis zum der von Ihnen gesetzten Frist (30.10.22) keine Stellungnahme von uns vorliegen haben, die Planung als angepasst gilt. Unabhängig davon, werden wir uns bemühen Ihnen möglichst zeitnah eine Stellungnahme zukommen zu lassen. 21.11.2022 Die Stadt Oelde beabsichtigt das Gewerbegebiet „Oelde A2“ Richtung Norden um 16,7 ha zu erweitern. Dafür soll eine gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplans dargestellt werden. Ergänzend ist beabsichtigt im Flächennutzungsplan eine Versorgungsfläche für die Anlage eines Regenrückhaltebeckens darzustellen und die bisher im Geltungsbereich geplante Bahn-anbindung des Gewerbegebietes an die nördlich verlaufenden Eisenbahntrasse HammMinden aufzuheben. Für diese 25. Flächennutzungsplanänderung sind insbesondere folgende Ziele des LEP NRW und des Regionalplans MSL relevant: Ziel 2-3 LEP NRW (Siedlungsentwicklung innerhalb von Siedlungsbereichen) Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 Regionalplan MSL (bedarfsgerechte und flächensparende Planung) Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anregungen zur Kenntnis genommen werden und die Begründung entsprechend der Anregungen ergänzt und angepasst wird. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 und 14.6 Regionalplan MSL (Bauflächenreserven, Alternativenprüfung) Ziel 14.3 Regionalplan MSL (vorrangige Ansiedlung emittierender Gewerbe- und Industriebetriebe) zu Ziel 2-3 LEP NRW Das Ziel 2-3 LEP NRW besagt, das Bauleitplanung für Siedlungsentwicklung regelmäßig in den Siedlungsbereichen zu erfolgen hat. Der Regionalplan Münsterland legt für den Geltungsbereich einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest. Damit wird für die Darstellung der gewerblichen Baufläche das grundlegende Ziel 2-3 LEP NRW beachtet. zu Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 Regionalplan MSL Zudem ist das Ziel 6.1-1 LEP i.V.m. dem Ziel 1.1 Regionalplan MSL hinsichtlich der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu beachten. Nach den aktuellen Bedarfsberechnungen für Wirtschaftsflächen der Bezirksregierung Münster und unter Berücksichtigung der im Flächennutzungsplan vorhandenen Bauflächenreserven für Wirtschaft ist die Planung nach dem Ziel 6.11 LEP bedarfsgerecht. Zum Thema Flächensparen bzw. Flächenverbrauch ist in der Begründung im Kapitel 5.7 folgendes ausgeführt: Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 „(...)Um einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden hinzuweisen, werden entsprechende Regelungen auf der Ebene der Bebauungsplanebene geschaffen. Eine Thematisierung des Bodenschutzes und Flächenverbrauchs erfolgt zudem im Umweltbericht. Der Umweltbericht wird zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt.“ Da der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan nur einen Teilbereich der 25. Änderung umfasst, hält die Regionalplanungsbehörde es für notwendig, bereits in der Begründung und/oder im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung weitere erläuternde Ausführungen zum Flächensparen aufzunehmen. u Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 und 14.6 Regionalplan MSL Die v.g. Ziele sowie das Ziel 14.6 Regionalplan MSL fordern zudem, dass sich die Stadt mit den im Flächennutzungsplan vorhandenen Bauflächenreserven für gewerbliche und industrielle Nutzungen befasst. Dabei ist zu erläutern, warum vorhandenen gewerbliche Bauflächenreserven auf dem Gebiet der Stadt Oelde nicht vorrangig entwickelt werden bzw. warum die Flächen der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich erforderlich sind. Falls Bauflächenreserven des FNP in absehbarer Zeit nicht umsetzbar sein sollten, sind von der Stadt mögliche Flächenrücknahmen bzw. die Rück- Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 umwandlungen in Freiraumdarstellungen zu prüfen. Im Kapitel 3.4 des Begründungsentwurfs zur Flächennutzungsplanänderung ist eine grobe Prüfung anderweitiger Gebiete enthalten. Das Kapitel bildet jedoch nur einen Bezug zum parallel in Aufstellung befindlichen kleineren Bebauungsplan Nr. 130, daher sollte dieses Kapitel angepasst und ergänzt werden. Die im Zusammenhang mit der Flächenbegründung zum GIB „AUREA“ erstellten Ausführungen der Stadt Oelde vom 20.10.2022 stellen aus Sicht der Regionalplanung eine geeignete Grundlage für weitere Erläuterungen zum Umgang mit den Bauflächenreserven der Stadt Oelde dar. Auch eignet sie sich dazu eine Abgrenzung zum GIB „AUREA“ herzustellen. zu Ziel 14.3 Regionalplan MSL Im Rahmen der Bauleitplanung ist nach dem Ziel 14.3 Regionalplan MSL sicherzustellen, dass eine Nutzung der für stark emittierende Gewerbe und Industrie besonders geeigneten Standorte durch andere, weniger störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenso vermieden wird wie eine Einschränkung durch konkurrierende Raumnutzungen im Umfeld. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan Nr. 130 ist im Kap. 4.1. dazu folgendes ausgeführt: „Nach Vorgaben der Regionalplanung Münsterland als auch der weiteren Ausführungen auf Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Flächennutzungsplanebene sind die regionalplanerisch ausgewiesenen GIB-Bereiche (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen) vorrangig für solche Betriebe zu nutzen, die an anderer Stelle im Stadtgebiet aufgrund der Nähe zu konkurrierenden schutzbedürftigeren Nutzungen unzulässig wären. Eine konzentrierte Flächennutzung der möglichen Standorte für diese GIB-Betriebe ist daher beabsichtigt. Die Flächen sind für eine konzentrierte gewerbliche Nutzung vorzuhalten. (...)“ Da der Bebauungsplan nur einen Teilbereich der 25. Änderung erfasst, hält die Regionalplanung es für erforderlich vergleichbare Ausführungen für die geplante gewerbliche Baufläche in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen. Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) Zusätzlich zu den Zielen und Grundsätzen des LEP NRW und des Regional-plans MSL sind auch die Ziele und Grundsätze des länderübergreifenden Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz (BRPH) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zum BRPH in der in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung sind ausreichend. Ich rege jedoch an, zur Klar- Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 5 6 7 Bezirksregierung Münster, Dez. 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) Bezirksregierung Münster, Dez. 52 (Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Altlasten, Bodenschutz) Bezirksregierung Münster: Dezernat 53 (Immissionsschutz) 17.10.2022 20.10.2022 14.11.2022 stellung die Abb. 3 im Kapitel 3.3. der Begründung an den Geltungsbereich der FNP Änderung anzupassen. keine Bedenken entfällt Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK50)“ des Geologischen Dienstes NRW (3. Auflage 2018) liegen im Plangebiet / Änderungsbereich schutzwürdige Böden vor, die durch die beabsichtige Ausweisung der Bauflächen betroffen werden. Ich bitte, bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden und den damit verbundenen Verlust von Bodenfunktionen angemessen zu berücksichtigen und die Auswirkungen der geplanten Bebauung sowie das Ergebnis der Abwägung im Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen. Im Rahmen der Planung ist mittels eines Immissionsschutz-Gutachtens vom 12.10.2022 ermittelt worden, dass der Abstandserlass 2007 NRW zur Gliederung genutzt werden kann und Betriebswohnungen auszuschließen sind. Das erfolgt nach den Unterlagen. Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen hat sich die Stadt Oelde dazu entschieden, mit der 25. Änderung des Flächennutzungsplans die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets zu schaffen. Im Vorfeld wurde geprüft, ob anderweitige Standorte für die angestrebte Nutzung in Frage kommen, dies ist nicht der Fall. Die Fläche wird aktuell intensiv landwirtschaftlich genutzt, daher ist die ökologische Bedeutsamkeit bereits heute geschmälert. Durch die Erweiterung des Gewerbegebiets geht die Bodenfunktion jedoch noch weitergehender verloren. Vor diesem Hintergrund wird das Thema „Boden“ im Umweltbericht thematisiert. Die Versiegelung des Bodens wird bei der Bilanzierung berücksichtigt. Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die nicht durch die 25. Änderung des Flächen- Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 8 9 Bezirksregierung Münster, Dez. 54 (Wasserwirtschaft) Bischöfliches Generalvikariat Münster (Abteilung 630 - Kirchengemeinden 48147 Münster) nutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen. 25.10.2022 In der Begründung und im Bebauungsplan wird nicht auf den § 50 BImSchG und den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit - KAS-18 "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG eingegangen. Somit gehe ich davon aus, dass es nicht beabsichtigt ist in dem Plangebiet Betriebsbereiche (§ 3 Abs. 5a BImSchG) - bzw. Anlagen in denen entsprechende gefährliche Stoffe eingesetzt werden und die somit unter den Geltungsbereich der 12. BImSchV - Störfallverordnung fallen - anzusiedeln. Aufgrund dessen rege ich an, den nachfolgend formulierten Vorschlag als textliche Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufzunehmen: Eine Ansiedlung von Betriebsbereichen (§ 3 Abs. 5a BImSchG) bzw. von Anlagen, in denen entsprechende gefährliche Stoffe eingesetzt werden und die aufgrund dessen unter den Geltungsbereich der 12. BImSchV - Störfallverordnung fallen, ist nicht zulässig. keine Bedenken - - - entfällt Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 10 11 12 13 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: Sparte Verwaltungsaufgaben Träger öffentlicher Belange (Nordrhein-Westfalen) Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle West Außenstelle Essen Deutsche Bahn AG, DB Immobilien 18.10.2022 keine Bedenken entfällt - - - - - - 19.10.2022 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme. Folgende Punkte bitten wir zu berücksichtigen, bzw. mit aufzunehmen: Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren Durch das Plangebiet des Bebauungplans Ge- behandelt. Insofern wird auf die dort zu erwerbegebiet Oelde A2 (TOEB-NW-22- 143784 folgende Abwägung verwiesen. + 143789) verläuft die 110-kV-Bahnstromleitung 479 Abzw. Oelde – Abzw. Münster (Mastfeld 7902 – 7903). Geplante Bebauungen liegen damit teilweise im Schutzstreifen der oben genannten Bahnstromleitung. Aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeiten zugunsten der DB Energie GmbH sind bauliche Nutzungen im Bereich des Schutzstreifens Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 begrenzt und bedürfen der Abstimmung mit bzw. der Zustimmung durch die DB Energie GmbH. Wir bitten Sie daher, uns bei Baumaßnahmen im Schutzstreifenbereich unbedingt entsprechend zu beteiligen. Die DB Energie GmbH ist grundsätzlich dazu bereit, Bebauungen im Bereich des Schutzstreifens der oben genannten Bahnstromleitung zuzustimmen, sofern die gemäß EN 50341/VDE 0210 geforderten Sicherheitsabstände eine solche Zustimmung zulassen. Für eine endgültige Zustimmung der jeweiligen geplanten Bebauungen bitten wir jedoch in jedem Fall um Zusendung prüffähiger Planunterlagen der Bauobjekte, inkl. genauer Lage im Geltungsbereich des Bebauungsplans, Grundrisse, Schnittzeichnungen und Höhenangaben. Zusätzlich bitten wir bereits an dieser Stelle um Beachtung der folgenden Auflagen und Hinweise: 1. Im Schutzstreifen der Bahnstromleitung dürfen keine Einwirkungen oder Maßnahmen vorgenommen werden, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden. 2. Der Schutzstreifenbereich muss der DB Energie GmbH für die Entstörung und Leitungs- arbeiten jederzeit zugänglich bleiben. 3. Die Bodenbeschaffenheit im Umkreis von Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 4. 5. 6. 7. 15m zu den jeweiligen Masten (gemessen vom Eckstiel aus) darf aus maststatischen Gründen nicht verändert werden. Alle Aufschüttungen bzw. Bodenabtragungen im Schutzstreifenbereich sind der DB Energie GmbH anzuzeigen. Neuanpflanzungen dürfen im Schutzstreifen eine Höhe von 3,5 m nicht überschreiten. Der Rückschnitt sämtlicher Vegetation im Schutzstreifen bei Unterschreitung der Sicherheitsabstände gem. EN 50341/VDE 0210 ist durch den Antragsteller oder deren Rechtsnachfolger auszuführen. Bei Baumaßnahmen, bei denen ein Mindestabstand von 3 m zwischen Baugeräten oder am Bau beteiligten Personen und der Leitung nicht eingehalten werden kann – ein mögliches Ausschwingen der Leiterseile ist dabei zu berücksichtigen! – ist eine kostenpflichtige Ausschaltung des betreffenden Stromkreises der Bahnstromleitung erforderlich. Für die betriebliche Koordination der DB Energie GmbH ist mit einem zeitlichen Vorlauf von ca. 16 Wochen zu rechnen. Eine gleichzeitige Abschaltung beider Stromkreise ist nicht möglich. Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Baufirmen haften für alle Schäden, die an der Bahnstromleitung durch die Bautätigkeit entstehen. Bei geplanter Nutzung eines Baukrans ist, Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 nach Eingang von prüffähigen Planunterlagen eine gesonderte Abstimmung notwendig. (Freidrehbereich und Mindestabstand des Krans zu ausschwingenden Leiterseilen). 8. In der Nähe von stromführenden Hochspannungsleitungen ist mit elektromagnetischen Beeinflussungen zu rechnen. Die DB Energie GmbH erstattet weder Entschädigungen noch die Kosten für evtl. erforderliche Abschirmungen. 9. Die DB Energie GmbH haftet nicht für Schäden an Objekten, die infolge von Witterungseinflüssen (z.B. vom Stromseil herunterfallendes Eis, Vogelkot) auftreten. 14 15 Deutsche Post Bauen GmbH, NL Münster Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 15 (Früher: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH - NL Münster, PTI 13) - Sie erhalten diese Stellungnahme in digitaler Form. Sie kann Ihnen bei Bedarf auch in Papierform per Post zugestellt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass sollten wir keine gegenteilige Information erhalten, die digitale Stellungnahme ausreichend ist und von Ihnen anerkannt wird. - - - - Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 16 Die Autobahn GmbH des Bundes: Niederlassung Westfalen 28.10.2022 keine Bedenken entfällt 11.11.2022 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) zum o.g. Parallelverfahren des Bebauungsplans Nr. 130 und der 25. Änderung des Flächennutzungsplans „Erweiterung des Gewerbegebiet Oelde A2“ der Stadt Oelde haben die Autobahn GmbH, vertreten durch die Niederlassung Westfalen, eine Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme vom 28.10.2022 ergänze ich hiermit. Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen. Infolge der Erweiterung des Gewerbegebiets ist der zusätzliche vom Plangebiet verursachte Verkehr an der nah gelegenen A2-Anschlussstelle „Oelde“ im Rahmen einer verkehrlichen Untersuchung zu beurteilen und nachzureichen. Die Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle ist unter Berücksichtigung des Verkehrsprognose 2030 zu gewährleisten und nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücke vorrangig durch kleinere und mittlere Unternehmen genutzt werden sollen. Zudem ist nicht abzusehen, dass sich verkehrsintensive Unternehmen wie z.B. Logistikunternehmen, im Plangebiet ansiedeln. Die zusätzliche Verkehrsbelastung wird somit als verträglich angesehen. Die Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit sind durch die jeweiligen Kommunen / Städte zu tragen. 17 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen - - - 18 Ericsson Services GmbH 19.10.2022 keine Bedenken entfällt Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 19 Evangelische Kirche von Westfalen(Bau- KunstDenkmalpflege) 31.10.2022 keine Bedenken entfällt 20 Fernstraßenbundesamt 14.10.2022 keine Bedenken entfällt 21 Gelsenwasser AG - Hauptverwaltung - - - 22 Gemeinde Beelen 21.10.2022 keine Bedenken entfällt 23 Gemeinde HerzebrockClarholz - - - 24 Gemeinde Langenberg - - - 25 Gemeinde Wadersloh - - - 26 Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e. V.(Geschäftsstelle Münster) - - - 27 Handwerkskammer NRW 21.10.2022 keine Bedenken entfällt 28 IHK Nord Westfalen 27.10.2022 keine Bedenken entfällt 29 Kreis Gütersloh 28.10.2022 keine Bedenken entfällt 30 Kreis Warendorf 27.10.2022 Untere Wasserbehörde – Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Der Planung wird inhaltlich zugestimmt Die in der „Artenschutzrechtlichen Prüfung“ aufgeführte Maßnahme zur Errichtung eines Kleingewässers und Flachwassermulde (Maßnahme Nr. 43) liegt eine wasserrechtliche Ge- Untere Wasserbehörde – Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Abwägung ist nicht erforderlich. Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 nehmigung vom 13.08.2015 dem Flächeneigentümer vor. Die Nebenbestimmungen sind bei der Umsetzung zu beachten. Untere Bodenschutzbehörde: Der Planung wird z.Zt. nur unter Vorbehalt zugestimmt, da der Umweltbericht noch aussteht und nachgereicht wird. Untere Bodenschutzbehörde: Der Umweltbericht liegt zur Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vor. Abteilung Straßenbau – Kreisstraßen: Die angesprochene Abbiegespur ist vorgeAbteilung Straßenbau - Kreisstraßen sehen. Die Planung erfolgt außerhalb der Anschluss an die K30 „Von-Büren-Allee“ auf25. Änderung des Flächennutzungsplans grund der Kurvenlage nur über eine zusätzliche der Stadt Oelde. 31 32 33 34 35 36 Landesbetrieb Straßenbau NRW Landesbetrieb Wald und Holz NRW Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: BUND Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: LNU Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstellen Gütersloh / Münster / Warendorf 27.10.2022 Abbiegespur auf die K 30 (aus nördlicher Richtung). keine Bedenken entfällt 24.10.2022 keine Bedenken entfällt - - - - - - - - - 25.10.2022 Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 17,6 ha nördlich des Gewerbegebietes Oelde A 2. Bei der Vorhabenfläche handelt es sich i.W. um landwirtschaftliche Flächen, die vornehmlich ackerbaulich genutzt werden. Die natürlichen Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen hat sich die Stadt Oelde dazu entschieden, mit der 25. Änderung des Flächennutzungsplans die pla- Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 Voraussetzungen für die Landwirtschaft auf den Flächen sind gut bis sehr gut: weitgehend ebene Flächen; ausreichende Niederschläge in einer Verteilung über die Vegetationsperiode, wie es dem Pflanzenbedarf entspricht; gleichmäßiges Klima; gute Erschließung. Durch die Planung und den dadurch bedingten Verlust der Nutzflächen werden die wirtschaftlichen und öffentlichen Funktionen der Landwirtschaft beeinträchtigt. Wegen zunehmenden Verschärfungen und steigenden Auflagen für die Landwirtschaft im Wasserrecht, im Düngerecht, im Pflanzenschutzrecht, im Steuerrecht, im Immissionsschutzrecht u. a., sind Landwirte auf eine ausreichende Ausstattung mit landwirtschaftlichen Nutzflächen angewiesen. Ggfs. freiwerdende Flächen sind auf dem Pachtmarkt stets stark umworben. An dieser agrarstrukturellen Einschätzung wird sich auch im Laufe des weiteren Strukturwandels wenig ändern. Landwirtschaftliche Flächen sind nicht vermehrbar und bleiben knapp. Jede Konkurrenz um landwirtschaftliche Flächen dürfte diese Situation noch verschärfen. Die Landwirtschaftskammer NRW verweist vor diesem Hintergrund auf den bisherigen gesamtgesellschaftlichen Konsens (“Allianz für die Fläche“), dass Agrarflächen erhalten und möglichst von außerlandwirtschaftlichen Nutzungen verschont bleiben sollen. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen ist aus Sicht nungsrechtliche Voraussetzung für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets zu schaffen. Im Vorfeld wurde geprüft, ob anderweitige Standorte für die angestrebte Nutzung in Frage kommen, dies ist nicht der Fall. Die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist auch nach der Entwicklung der gewerblichen Nutzung sichergestellt. Wegebeziehungen werden nicht zurückgebaut, der angrenzende Westrickweg sowie der Wilhelm-RötheWeg bleiben in ihrer Funktion und Qualität erhalten. Die neue innergewerbliche Erschließungsstraße, welche im Süden durch den landwirtschaftlichen Verkehr zu nutzen ist um den Westrickweg zu erreichen, ist entsprechend der landwirtschaftlichen Anforderungen für den Begegnungsverkehr LKW/LKW ausgelegt (siehe Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 130 „Erweiterung Gewerbegebiet Oelde A2“). Eine Einschränkung durch Bau- und Einfriedungsmaßnahmen soll nicht erfolgen. Das Thema „Entwässerung“ wurde im Vorfeld der Planung intensiv bearbeitet. Die Entwässerung des Plangebiets ist durch die Anlage neuer Kanäle und eines Regenrückhaltebeckens gesichert. Die Entwässerung der angrenzenden landwirtschaftlichen Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 37 38 39 LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster LWL - Bau- und Liegenschaftsbetrieb LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen(Städtebau und Landschaftskultur) Nutzflächen verbleibt unverändert gesichert. Der Westbach bleibt in seiner Funktionsfähigkeit voll erhalten. 25.10.2022 der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen als Träger öffentlicher landwirtschaftlicher Belange bedenklich. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer sind bei der weiteren Planung v.a. auch weiterhin folgende landwirtschaftlichen Belange und Gesichtspunkte zu beachten: Wege-Erschließung der Feldflur und deren Ausbauzustand dürfen von den Bau- und Einfriedungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Evtl. vorhandene Entwässerungssysteme sowie die örtliche Vorflut sind in voller Funktionsfähigkeit zu erhalten. Art, Umfang und Platzierung evtl. zu erfüllender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Plangebiet vorzusehen oder so umzusetzen, dass nicht weitere landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen werden. keine Bedenken - - - - - - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets – eine alleinige Umsetzung innerhalb des Plangebiets ist nicht möglich. Die Anlage von Ausgleichshabitaten ist im Plangebiet räumlich und fachlich nicht umsetzbar. Die Umsetzung außerhalb des Plangebiets erfolgt auf einer bereits seit Jahren hergerichteten Fläche. Um den externen Ausgleich zu minimieren, ist im Bebauungsplan Nr. 130 die Umsetzung verschiedenster ökologischer Maßnahmen festgesetzt. entfällt Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 40 Regionalverkehr Münsterland GmbH: Regionalverkehr Münsterland GmbH, Lüdinghausen(Verkehrsmanagement) - - - 41 Stadt Ahlen - - - 42 Stadt Beckum: Fachdienst Stadtplanung und Wirtschaftsförderung Stadt Ennigerloh: Fachbereich Stadtentwicklung - - - - - - 44 Stadt Rheda-Wiedenbrück 20.10.2022 keine Bedenken entfällt 45 Stadtwerke Ostmünsterland 28.10.2022 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Die Versorgung des Gebietes mit Erdgas erfolgt aus dem vorhandenen Netz an der von-BürenAllee. Für die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie bitten wir um die Bereitstellung einer Fläche für die Errichtung einer Trafostation. Die Trafostation soll im Süden an der Ecke von-Büren-Allee / Westrickweg aufgestellt werden, südlich des Westrickwegs. Diese Trafostation muss einen direkten Zugang zur öffentlichen Fläche (Straße) haben. Die Trafostation soll neben der Stromversorgung des Plangebietes auch der allgemeinen Stromversorgung dienen. Wir bitten um Berücksichtigung von ausreichendem Trassenraum für die Verlegung von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen. Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen. 43 Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 46 TWE-Busverkehr GmbH - - - 47 Vodafone West GmbH 20.10.2022 keine Bedenken entfällt 48 Wasser- und Bodenverband Oelde Wasserversorgung Beckum GmbH 02.11.2022 keine Bedenken entfällt 11.11.2022 Wir haben zwei Trinkwasserleitungen, eine längs der von Büren Allee und der Vellener Str. im Westen und die Hauptwasserleitung Neubeckum-Oelde längs der Bahn. Im Grunde soll die Wasserversorgung Beckum eine Aussage treffen zu einem Teilgebiet der Entwicklungsfläche, die in der 25. Änderung des FNP enthalten bzw. eingebettet ist. Wie in dieser Gesamtfläche des Gewerbegebietes eine zukünftige Wegeführung abschließend erfolgen wird ist nicht bekannt! Ebenfalls ist nicht bekannt wie die von Büren Allee im Westen über den Kreisverkehr hinaus geführt wird in Richtung Ennigerloher Straße, wo die Hauptwasserleitung verläuft. Für diesen Bereich gibt es seit Jahren einen Planungsstillstand. Im Idealfall sollen die Leitungen miteinander verknüpft werden für eine leistungsfähige Verbindung. Somit können wir nur auf den aktuellen Bestand des Leitungsnetzes aufsetzen und eine Angabe machen für die anstehende Teilerschließung. Dabei werden wir aus hygienischen Gründen die Dimensionierung der anstehenden Stichleitung in die Fläche des BP-130 gering halten müssen um das Produkt Trinkwasser sicher zu stellen. Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen. 49 Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468 50 51 Westnetz GmbH: Regionalzentrum Münster(vormals innogy Netze Deutschland GmbH) Zweckverband SPNV Münsterland(Nahverkehr Westfalen Lippe (NWL) ) - Vor diesem Hintergrund können wir aus der aktuellen Sicht für einen Tag mit durchschnittlichen Verbrauch eine Löschwassermenge aus dem Trinkwasserleitungsnetz längs der von Büren Allee mit 96 cbm/h für den Grundschutz angeben. Für die Sticherschließung wird eine vorläufige Menge von 72 cbm/h erzielbar werden. Beide Werte sind nicht addierbar. Zudem gilt ein Radius von 300m um den Brandherd für Entnahmemöglichkeiten. Abschließend möchten wir Sie darauf verweisen, dass das Arbeitsblatt W 405 keine Rechtspflicht für die Übernahme des Brandschutzes darstellt. - - - -