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Anlage 7 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB

                                    
                                        Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

25. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Oelde („Erweiterung Gewerbegebiet
Oelde A2“) – Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
und § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Niederschrift der Informationsveranstaltung vom 25.10.2022 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist als separate Anlage Nr. 6 beigefügt.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit
(Zeitraum: 17.10.2022 – 30.10.2022)
Nr. Verfasser/in Eingangsdatum
1

Bürger

29.10.2022

Stellungnahme

Abwägung der Verwaltung

An dem Flächennutzungsplan? 25. Änderung
muss ich massiv Kritik üben, die Belange des Artenschutzes werden nicht berücksichtigt oder
schlicht und ergreifend im Interessenkonflikt billigend abgewogen.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes
130 wurde, durch den Diplom Geographen Michael Wittenborg, eine Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG erstellt und am
25.07.2016 der Stadt Oelde vorgelegt. Die dazu
erforderliche Datenerhebung und die entsprechenden Feldarbeiten erfolgten bereits 2015. Die

Mit der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans sind keine direkten Auswirkungen
auf die Umwelt verbunden, es werden aber auf
der Ebene des Flächennutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen. Die verschiedenen Belange werden auf
der Ebene der Bauleitplanung abschließend behandelt.
Zu den vorgetragenen Bedenken wird wie folgt
Stellung bezogen:
Die Systematik und das Vorgehen bzgl. der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde fortlaufend

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Gültigkeitsdauer einer Artenschutzrechtliche Prüfungen ist einzelfallabhängig. Im Regelfall darf sie
nicht älter sein als fünf Jahre, bei Berücksichtigung planungsrelevanter Arten werden kürzere
Intervalle angesetzt. Aus diesem Grunde erfolgte
eine Aktualisierung mit Ergänzungstext zur 2016
durchgeführten Prüfung, der Stadt Oelde vorgelegt am 08.10.2019. Hier wurde der geplante Geltungsbereich im August 2019 nochmals begangen. Die Begehung erfolgte außerhalb der Brutzeit, der Wochenstubenzeit oder der Laichzeit und
kann somit keine neuen oder sich geänderten Erkenntnisse zum Bestand planungsrelevanter Arten im Plangebiet liefern. Es wurde lediglich festgestellt, dass sich der Planbereich grundsätzlich
ähnlich darstellt wie bei der ersten Untersuchung
2015/16. Somit ist die Aktualisierung aus 2019
nicht aussagekräftig.
Im Jahre 2020 erfolgte ein Ergänzungstext zur Erweiterung des Planbereiches um ein Regenrückhaltebecken, der Stadt Oelde vorgelegt am
11.05.2020. In dem Verfahren 2020 wurde eine
aktualisierte Bestandserfassung des ursprünglichen Planbereiches nicht vorgenommen.
Es wurden im östlichen Bereich des ursprünglichen Plangebietes aber drei Kiebitzpaare mit ihren
Küken (jeweils 2 -3 Pulli) bestätigt. Bestandserfassung Mitte April 2020 ? erfolgreiche Brut von 3
Kiebitzpaaren (nur im östlichen, jetzt überplanten
Bereich!).

mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises
Warendorf sowie dem Gutachter abgestimmt.
Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise wurde
so sichergestellt und wurde der Stadt Oelde bestätigt. Im Rahmen der Beteiligung wurden
keine weiteren Bedenken aus der Öffentlichkeit
sowie sonstigen Behörden vorgetragen, die die
Rechtmäßigkeit des Vorgehens bezweifeln.
Zur Absicherung der Ergebnisse wird vor Baubeginn eine weitere Begutachtung der artenschutzrechtlichen Situation erfolgen.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Kiebitz
Im Zuge der Untersuchungen zur Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde im Frühjahr 2015 das
Vorkommen von brütenden Kiebitzen im Plangebiet nachgewiesen. Dieser Nachweis konnte im
Zuge der Erweiterung des Planbereiches um ein
Regenrückhaltebecken im Frühjahr 2020 nochmals bestätigt werden.
Bei dem Kiebitz handelt es sich um eine planungsrelevante Art, im Brutvorkommen stark gefährdet,
in einem schlechten Erhaltungszustand; im Rastvorkommen gefährdet, in einem ungünstigen bis
schlechten Erhaltungszustand. Aus diesem Grund
wurde ein Art-für-Art Protokoll ?Kiebitz? erstellt.
In seiner Ausarbeitung kommt der Gutachter zu
dem Schluss, dass bei Beachtung spezieller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen der Habitatverlust für 3-4 Brutpaare, die in 2020 nachweislich erfolgreich gebrütet haben, tolerierbar
sei und eine grundsätzliche Entwicklung des Planvorhabens ohne artenschutzrechtliche Konflikte
möglich wäre. Mit Verweis auf bereits bestehende
Maßnahmenflächen für den Kiebitz (Ausweichhabitat) in Sünninghausen (Maßnahmenkonto
Schulze Sünninghausen) werden Aspekte des Artenschutzes leichtfertig beiseitegeschoben. Der
Kiebitz weist eine hohe Ortstreue auf, es ist in
Frage zu stellen, ob ein Ersatzhabitat in 5,2 km
Entfernung, von der hier betroffenen Population,
angenommen wird und ob das Ersatzhabitat überhaupt den Ansprüchen eines Kiebitz-Lebensraumes genügt. Die bereits hergerichtete Fläche

Die Umsetzung der Ausgleichsfläche erfolgte in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf. Das Pflege- und
Entwicklungskonzept wurde durch das Fachbüro
„Landschaftsbüro & Stadtökologie, graphische
Datenverarbeitung, Dipl. Geogr. Peter Düphans“
erarbeitet und die Fläche am 02.05.2017 durch
den Kreis Warendorf als geeignet bewertet. Es
besteht kein Hinweis darauf, dass diese Entscheidung zu hinterfragen ist.
Es wird darauf verwiesen, dass aktuell eine weitere artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebiets stattfindet. Auch das Vorkommen von Kiebitzen ist in diesem Rahmen zu thematisieren.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

stellt sich als extensives Grünland mit angelegter
Blänke dar.
Zu beachten ist aber: In unmittelbarer Nähe befinden sich zwei Windkraftanlagen, welche sich
negativ auf den Standort als Ersatzhabitat auswirken. Die Gesamtfläche von ca. 2,5 ha, mit einer
Kantenlänge von gut 170 auf 150 m, ist dreiseitig
umsäumt von Heckenstrukturen. Mit einer Fluchtdistanz von 50,0 bis 100,0 m und einer Reviergröße von gut 1 ha stellt sich die Frage, wie viele
Brutpaare dieses Habitat ?beziehen sollen?? Zumal bei einer Ortsbegehung in Sünninghausen, im
Jahr 2016, bereits Kiebitze gesichtet wurden, sowohl auf der angrenzenden Ackerfläche wie auch
auf der im Norden gelegenen Fläche. Ein Brutvorkommen auf der Ersatzfläche selber konnte nicht
bestätigt werden. Der Gutachter kommt zu dem
Schluss, dass zumindest auf eine Brut in räumlicher Nähe zu schließen sei.
Der dreiseitige Bewuchs und die unmittelbare
Nähe zu Waldflächen entspricht ebenfalls nicht
den Habitatansprüchen des Kiebitzes, als ?Bewohner? der Offenlandflächen. Ein weiterer negativer Aspekt ist die Gefährdung des Kiebitzes
durch Prädation (durch Haarraubwild sowie durch
Krähe und Elster). Auch hier wirkt sich die geringe
Flächengröße und die unmittelbare Nähe zu vertikalen Strukturen
(Hecken und Waldflächen) negativ auf die Ansiedlung und die Populationsentwicklung aus!
Auch kann ich den Flächenvergleich des Gutachters nicht mittragen. In Sünninghausen stünde

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

eine Ersatzfläche von 2-2,5 ha zur Verfügung, im
überplanten Gewerbegebiet ginge eine Fläche von
1-1,5 ha verloren. Bei einem anzustrebenden Ausgleichsverhältnis von 1:1 stünde ausreichende
Ausgleichsfläche zur Verfügung. (?)
In der Erweiterung des Gewerbegebietes Oelde
A2 werden ca. 16,5 ha Habitatfläche überplant,
denen 2-2,5 ha (unzureichende!) Ersatzfläche gegenüberstehen.
In so manch einem Wiesen-Vogel-Schutz-Gebiet
finden wir heute (leider) weniger Kiebitze als in
dem überplanten Gebiet der Gewerbeflächenerweiterung A2 und entgegen dem allgemeinen
Trend der sich verschlechternden Population, brütet die hier betroffene Kolonie erfolgreich und ist
im Begriff zu wachsen.
Darüber hinaus habe ich im Oktober 2022 auf der
östlichen Fläche des Plangebietes einen Kiebitz
gesichtet. Es ist zu klären, ob der Kiebitz in diesem
Bereich mittlerweile Rastvogel geworden ist.
Hier muss die Stadt Oelde nachbessern und ein
schlüssiges Konzept zum Schutz des Kiebitzes
vorlegen, ansonsten ist der Flächennutzungsplan
? 25. Änderung der Stadt Oelde abzulehnen.
Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Steinkauz
Am 30.06.2015 wurde eine besetzte Bruthöhle
des Steinkauzes nachgewiesen. Somit liegt im Planungsgebiet das Habitat einer planungsrelevanten Art, mit gefährdetem Brutvorkommen und unzureichendem bis schlechtem Erhaltungszustand
vor. Im weiteren Arbeitsgang wurde ein Art-fürArt Protokoll ?Steinkauz? erstellt.
Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei
Einhaltung festgelegter CEF-Maßnahmen und
Umsetzung dieser Maßnahmen vor Baubeginn,
eine grundsätzliche Entwicklung des Planvorhabens ohne artenschutzrechtliche Konflikte möglich sei.
Als Ausgleichsfläche dient, analog zum Kiebitz,
eine Maßnahmenfläche aus dem Ökokonto
Schulze-Sünninghausen in Sünninghausen, die
bereits hergerichtet ist. Hier muss allerdings erneut der räumliche Bezug in Frage gestellt werden. Ersatzhabitate für den Steinkauz sollten aufgrund der standorttreue des Steinkauzes in unmittelbarer Nähe zur Quellpopulation (bis 2 km),
nicht weiter als max. 10 km liegen. Bei maximal
10 km kann nicht mehr von einem räumlichen Bezug die Rede sein und auch die 5,5 km zwischen
dem dokumentierten und dem zur Verfügung gestellten Ersatzhabitat können nicht als räumlicher
Bezug zu werten sein. Hier müssen ortsnähere Ersatzhabitate gesucht und gefunden werden.

Die Umsetzung der Ausgleichsfläche erfolgte in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf. Das Pflege- und
Entwicklungskonzept wurde durch das Fachbüro
„Landschaftsbüro & Stadtökologie, graphische
Datenverarbeitung, Dipl. Geogr. Peter Düphans“
erarbeitet und die Fläche am 02.05.2017 durch
den Kreis Warendorf als geeignet bewertet. Es
besteht kein Hinweis darauf, dass diese Entscheidung zu hinterfragen ist.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Die Fällarbeiten an den beiden Hofstellen erfolgten im Winter/Frühjahr 2022 ? vor Aufstellung eines Bebauungsplanes!
Wann wurde mit den Fällarbeiten begonnen?
Liegt ein Protokoll zur vorherigen Kontrolle des
Brutbaumes vor? Erfolgte eine ökologische Baubegleitung?
Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fällung von
Bäumen nicht zwingend an die Aufstellung eines
Bebauungsplans gebunden ist. Im vorliegenden
Fall ergeben sich Vorgaben aus den artenschutzrechtlichen Berichten. Diese führen Folgendes
aus:
„Für Fällungen (insbesondere des Höhlenbaums
sind die im BNatSchG vorgegebenen Zeiträume
vom 01.10. bis 01.03. jeden Jahres zu berücksichtigen.“
Bezugnahme auf die angeführten Fragen:
- Die Fällung der Bäume erfolgte Ende Januar
2022, der o.g. Zeiträume wurde daher eingehalten.
- Die Fällung erfolgte durch einen erfahrenen
forsttechnischen Betrieb, eine ökologische
Baubegleitung ist nicht erforderlich gewesen.

Fledermäuse
Bei der 2015/16 erfolgten Prüfung konnten in
dem Plangebiet regelmäßig jagende Zwergfledermäuse registriert werden. Das Gutachten geht davon aus, dass das Plangebiet der genannten Fledermausart als Nahrungshabitat dient, obgleich
geeignete Quartiermöglichkeiten für ?Hausfledermäuse? an den Hofstellen vorzufinden sind/waren. Herr Wittenborg kommt zu dem Schluss, dass
entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um unmittelbare
Tierverluste auszuschließen.

Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorgaben aus
den artenschutzrechtlichen Berichten. Diese führen Folgendes aus:
- „Abrissarbeiten sind im Winterhalbjahr
(01.10. bis 1.3.) durchzuführen, um im Sinne
einer „worst-case-Annahme“ sicherzustellen,
dass die potentiellen Quartiere an der Hofstelle (Spalten etc.) sowie die künstlichen
Nisthilfen nicht besetz sind.
- Die künstlichen Nisthilfen sind mit zeitlichem
Vorlauf von optimalerweise einem Jahr vor

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Abriss bis zum 01.03. um sicherzustellen, dass
die potentiellen Quartiere und künstlichen
Nisthilfen nicht besetzt sind
(Abriss erfolgte über den 01.03. hinaus! Liegt
eine Genehmigung für den Abriss vor?)
- Künstliche Nisthilfen sind mit zeitlichem Vorlauf von optimaler Weise einem Jahr vor Baubeginn an anderer geeigneter Stelle im räumlichen Umfeld anzubringen (wurde dieser
Punkt berücksichtigt? Protokoll?)
- Kontrolle möglicher Quartiere bei Abriss nach
dem 01.03., ggf. weitere Ausflugbeobachtungen (wurde dieser Punkt berücksichtigt? Liegt
ein entsprechendes Protokoll vor?)
- Ökologische Baubegleitung der genannten
Maßnahmen (Protokoll?)
Sollten die Vorgaben nicht berücksichtigt worden
sein und kamen Individuen zu Schaden, läge ein
Verstoß nach § 44 BNatSchG vor.
Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes.
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Beginn der Bauarbeiten an anderer geeigneter Stelle im räumlichen Umfeld anzubringen.
Die künstlichen Nisthilfen sind vor dem Abhängen zwingend auf Besatz zu kontrollieren.
Sollten Abrissarbeiten nicht innerhalb der
Wintermonate durchführbar sein, ist eine
Kontrolle auf mögliche Quartiere auch an der
Hofstelle erforderlich. Ggf. sind weitere gezielte Ausflugsbeobachtungen durchzuführen.
Die genannten Maßnahmen sollten durch
eine ökologische Baubegleitung begleitet
werden.“

Bezugnahme auf die angeführten Fragen:
- die Abrissarbeiten wurden fristgerecht Mitte
Februar 2022 begonnen und dokumentiert.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
nach dem 01.03. Restarbeiten stattgefunden
haben. Ein artenschutzrechtlicher Konflikt
wird daher nicht gesehen.
- eine bauordnungsrechtliche Genehmigung
war für den Abriss der Gebäude nicht erforderlich,
- die Anbringung von künstlichen Nisthilfen
wurde im Vorfeld intensiv geprüft. Eine Anbringung wurde u.a. am Feuerwehrgerätehaus Ahmenhorst geprüft, eine Umsetzung
war jedoch leider nicht möglich. Künstliche

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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Amphibien
Bei den Amphibien wurden keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen, allerdings zählen alle
Amphibien gemäß § 7 BNatSchG zu den ?besonders geschützten Arten?. Als Habitate dienten den
Amphibien ein ehemaliger Feuerlöschteich und
zwei Nachklärbecken. Das Gutachten kommt zu
dem Schluss, dass die vorhandenen Gewässer bei
der zukünftigen Planung nach Möglichkeit Berücksichtigung finden sollten. Vor allem das nördliche
Becken am Wilhelm-Röthe-Weg, da dieses zum
einen den größten Bestand an Amphibien aufweist und auch am Rande des geplanten Gewerbegebietes liegt. Sofern sich der Erhalt der Gewässer nicht realisieren ließe, sind diese in den
Monaten September bis Januar zu verfüllen.
Die Teichanlagen wurden im Frühjahr 2022, deutlich nach dem 31.01. verfüllt! Auch diese Arbeiten
erfolgten noch vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Es stellt sich die Frage, ob für die Verfüllung der Teiche eine Genehmigung vorliegt? Ob

Nisthilfen wurden daher am städtischen Hallenbad angebracht. Der dortige Standort
wurde als geeignet bewertet.
die bestehenden Nisthilfen wurden vor Beginn der Abbrucharbeiten auf Besatz kontrolliert,
die genannten Maßnahmen wurden durch
geschultes Personal durchgeführt; Verstöße
nach § 44 BNatSchG vor sowie die Vorgaben
der artenschutzrechtlichen Gutachten sind
nicht erkennbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfüllung
der Teiche bzw. Wasserbecken nicht zwingend
an die Aufstellung eines Bebauungsplans gebunden ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorgaben aus den artenschutzrechtlichen Berichten.
Diese führen Folgendes aus: „Sofern sich der Erhalt der Gewässer im Zuge der Planungen nicht
erhalten lässt, sind diese im „Winterhalbjahr“
(etwa September bis Januar) zu verfüllen, wenn
die Amphibien sich nicht in ihrem Laichgewässer
befinden. Es biete sich an, im Zuge von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen die Ansprüche dieser Tiergruppe durch die Anlage von Kleingewässern zu berücksichtigen.“
Bezugnahme auf die angeführten Fragen:
- Die Verfüllung der Teiche war am 31.01. abgeschlossen.
- Das Vorhandensein von Graskarpfen wurde
durch den Gutachter nicht herausgestellt.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

eine ökologische Baubegleitung erfolgte (da die Verfüllung außerhalb des dafür vorgesehenen
Zeitraumes stattfand), ob der Feuerlöschteich vor
dem verfüllen abgefischt wurde (vorhandener Bestand an Graskarpfen) und ob der Eingriff in den
Naturhaushalt (verfüllen einer Teichanlage) in irgendeiner Art und Weise kompensiert wurde?
Da die Teiche zu einem späteren Zeitpunkt verfüllt
wurden, könnte ein Verbot nach § 44 BNatSchG
vorliegen.
Ich bitte um schriftliche Klärung dieses Sachverhaltes.
Ich komme zu dem Schluss, dass die artenschutzrechtlichen Aspekte hinter die Interessen von
Wirtschaft und Politik gestellt werden. Daher kann
dem Flächennutzungsplan ? 25. Änderung in dieser Form nicht zugestimmt werden.
Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Standortwahl zur Erweiterung des Gewerbegebietes A2,
bei einem Vorkommen einer erfolgreich brütenden Kiebitzkolonie, die Richtige war.

Der Eingriff in den Naturhaushalt wird ausgeglichen, auch die Notwendigkeit der Anlage eines Teiches ist abzuklären und im Umweltbericht zu thematisieren.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
(Beteiligungszeitraum: 17.10.2022 – 30.10.2022)
Nr. Behörde / sonsti- Eingangs- Stellungnahme
ger Träger öffent- datum
licher Belange/
Nachbarkommune
1
2
3
4

Bau - und Liegenschaftsbetrieb NRW
Bezirksregierung Münster,
Dez. 25 (Verkehr)
Bezirksregierung Münster,
Dez. 26 (Luftverkehr)
Bezirksregierung Münster:
Dezernat 32 (Regionalentwicklung)

Abwägung der Verwaltung

21.10.2022

keine Bedenken

entfällt

26.10.2022

keine Bedenken

entfällt

27.10.2022

keine Bedenken

entfällt

25.10.2022

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Regio- Eine Abwägung entfällt, da die Stellungnalplanungsbehörde (Dez. 32 der Bezirksregie- nahme als landesplanerische Anfrage gerung Münster) nicht als Träger öffentlicher Be- mäß § 34 Abs. 1 LPlG gewertet wird.
lange nach § 4 BauGB zu beteiligen, sondern im
Rahmen der Anpassung der Bauleitpläne an die
Ziele der Raumordnung nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW einzubinden ist.
§ 34 (1) LPlG räumt der Regionalplanungsbehörde bei der erstmaligen Beteiligung ein Frist
für eine Äußerung von 2 Monaten ein. Bei einer
erneuten Beteiligung gem. § 34 (5) LPlG beträgt
die Frist einen Monat.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Ich möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass
Sie nicht davon ausgehen könne, dass wenn Sie
bis zum der von Ihnen gesetzten Frist
(30.10.22) keine Stellungnahme von uns vorliegen haben, die Planung als angepasst gilt.
Unabhängig davon, werden wir uns bemühen
Ihnen möglichst zeitnah eine Stellungnahme zukommen zu lassen.
21.11.2022

Die Stadt Oelde beabsichtigt das Gewerbegebiet „Oelde A2“ Richtung Norden um 16,7 ha zu
erweitern. Dafür soll eine gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplans dargestellt werden. Ergänzend ist beabsichtigt im Flächennutzungsplan eine Versorgungsfläche für die Anlage eines Regenrückhaltebeckens darzustellen
und die bisher im Geltungsbereich geplante
Bahn-anbindung des Gewerbegebietes an die
nördlich verlaufenden Eisenbahntrasse HammMinden aufzuheben.
Für diese 25. Flächennutzungsplanänderung
sind insbesondere folgende Ziele des LEP NRW
und des Regionalplans MSL relevant:
 Ziel 2-3 LEP NRW
(Siedlungsentwicklung innerhalb von Siedlungsbereichen)
 Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 Regionalplan MSL
(bedarfsgerechte und flächensparende Planung)

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in
Frage gestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anregungen zur Kenntnis genommen werden
und die Begründung entsprechend der Anregungen ergänzt und angepasst wird.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468




Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 und 14.6
Regionalplan MSL
(Bauflächenreserven, Alternativenprüfung)
Ziel 14.3 Regionalplan MSL
(vorrangige Ansiedlung emittierender Gewerbe- und Industriebetriebe)

zu Ziel 2-3 LEP NRW
Das Ziel 2-3 LEP NRW besagt, das Bauleitplanung für Siedlungsentwicklung regelmäßig in
den Siedlungsbereichen zu erfolgen hat. Der
Regionalplan Münsterland legt für den Geltungsbereich einen Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) fest.
Damit wird für die Darstellung der gewerblichen
Baufläche das grundlegende Ziel 2-3 LEP NRW
beachtet.
zu Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 Regionalplan MSL
Zudem ist das Ziel 6.1-1 LEP i.V.m. dem Ziel 1.1
Regionalplan MSL hinsichtlich der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu beachten.
Nach den aktuellen Bedarfsberechnungen für
Wirtschaftsflächen der Bezirksregierung Münster und unter Berücksichtigung der im Flächennutzungsplan vorhandenen Bauflächenreserven
für Wirtschaft ist die Planung nach dem Ziel 6.11 LEP bedarfsgerecht.
Zum Thema Flächensparen bzw. Flächenverbrauch ist in der Begründung im Kapitel 5.7 folgendes ausgeführt:

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

„(...)Um einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden hinzuweisen, werden entsprechende Regelungen auf der Ebene der Bebauungsplanebene geschaffen.
Eine Thematisierung des Bodenschutzes und
Flächenverbrauchs erfolgt zudem im Umweltbericht. Der Umweltbericht wird zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt.“
Da der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan nur einen Teilbereich der 25. Änderung umfasst, hält die Regionalplanungsbehörde es für notwendig, bereits in der Begründung und/oder im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung weitere erläuternde
Ausführungen zum Flächensparen aufzunehmen.
u Ziel 6.1-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1.1 und 14.6
Regionalplan MSL
Die v.g. Ziele sowie das Ziel 14.6 Regionalplan
MSL fordern zudem, dass sich die Stadt mit den
im Flächennutzungsplan vorhandenen Bauflächenreserven für gewerbliche und industrielle
Nutzungen befasst. Dabei ist zu erläutern, warum vorhandenen gewerbliche Bauflächenreserven auf dem Gebiet der Stadt Oelde nicht
vorrangig entwickelt werden bzw. warum die
Flächen der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich erforderlich sind. Falls
Bauflächenreserven des FNP in absehbarer Zeit
nicht umsetzbar sein sollten, sind von der Stadt
mögliche Flächenrücknahmen bzw. die Rück-

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

umwandlungen in Freiraumdarstellungen zu
prüfen.
Im Kapitel 3.4 des Begründungsentwurfs zur
Flächennutzungsplanänderung ist eine grobe
Prüfung anderweitiger Gebiete enthalten. Das
Kapitel bildet jedoch nur einen Bezug zum parallel in Aufstellung befindlichen kleineren Bebauungsplan Nr. 130, daher sollte dieses Kapitel
angepasst und ergänzt werden.
Die im Zusammenhang mit der Flächenbegründung zum GIB „AUREA“ erstellten Ausführungen der Stadt Oelde vom 20.10.2022 stellen aus
Sicht der Regionalplanung eine geeignete
Grundlage für weitere Erläuterungen zum Umgang mit den Bauflächenreserven der Stadt
Oelde dar. Auch eignet sie sich dazu eine Abgrenzung zum GIB „AUREA“ herzustellen.
zu Ziel 14.3 Regionalplan MSL
Im Rahmen der Bauleitplanung ist nach dem
Ziel 14.3 Regionalplan MSL sicherzustellen, dass
eine Nutzung der für stark emittierende Gewerbe und Industrie besonders geeigneten
Standorte durch andere, weniger störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenso vermieden wird wie eine Einschränkung durch konkurrierende Raumnutzungen im Umfeld.
Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan
Nr. 130 ist im Kap. 4.1. dazu folgendes ausgeführt:
„Nach Vorgaben der Regionalplanung Münsterland als auch der weiteren Ausführungen auf

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Flächennutzungsplanebene sind die regionalplanerisch ausgewiesenen GIB-Bereiche (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen) vorrangig für solche Betriebe zu nutzen,
die an anderer Stelle im Stadtgebiet aufgrund
der Nähe zu konkurrierenden schutzbedürftigeren Nutzungen unzulässig wären. Eine konzentrierte Flächennutzung der möglichen
Standorte für diese GIB-Betriebe ist daher beabsichtigt. Die Flächen sind für eine konzentrierte gewerbliche Nutzung vorzuhalten.
(...)“
Da der Bebauungsplan nur einen Teilbereich der
25. Änderung erfasst, hält die Regionalplanung
es für erforderlich vergleichbare Ausführungen
für die geplante gewerbliche Baufläche in die
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
aufzunehmen.
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
(BRPH)
Zusätzlich zu den Zielen und Grundsätzen des
LEP NRW und des Regional-plans MSL sind auch
die Ziele und Grundsätze des länderübergreifenden Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz (BRPH) zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Die Erläuterungen zum BRPH in der in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
sind ausreichend. Ich rege jedoch an, zur Klar-

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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Bezirksregierung Münster,
Dez. 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung)
Bezirksregierung Münster,
Dez. 52 (Abfallwirtschaft,
Immissionsschutz, Altlasten, Bodenschutz)

Bezirksregierung Münster:
Dezernat 53 (Immissionsschutz)

17.10.2022
20.10.2022

14.11.2022

stellung die Abb. 3 im Kapitel 3.3. der Begründung an den Geltungsbereich der FNP Änderung
anzupassen.
keine Bedenken
entfällt
Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden
NRW (BK50)“ des Geologischen Dienstes NRW
(3. Auflage 2018) liegen im Plangebiet / Änderungsbereich schutzwürdige Böden vor, die
durch die beabsichtige Ausweisung der Bauflächen betroffen werden.
Ich bitte, bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden und den damit verbundenen Verlust
von Bodenfunktionen angemessen zu berücksichtigen und die Auswirkungen der geplanten
Bebauung sowie das Ergebnis der Abwägung
im Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen.

Im Rahmen der Planung ist mittels eines Immissionsschutz-Gutachtens vom 12.10.2022 ermittelt worden, dass der Abstandserlass 2007 NRW
zur Gliederung genutzt werden kann und Betriebswohnungen auszuschließen sind. Das erfolgt nach den Unterlagen.

Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage
nach Gewerbeflächen hat sich die Stadt
Oelde dazu entschieden, mit der 25. Änderung des Flächennutzungsplans die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets zu
schaffen. Im Vorfeld wurde geprüft, ob anderweitige Standorte für die angestrebte
Nutzung in Frage kommen, dies ist nicht
der Fall.
Die Fläche wird aktuell intensiv landwirtschaftlich genutzt, daher ist die ökologische
Bedeutsamkeit bereits heute geschmälert.
Durch die Erweiterung des Gewerbegebiets
geht die Bodenfunktion jedoch noch weitergehender verloren. Vor diesem Hintergrund
wird das Thema „Boden“ im Umweltbericht
thematisiert. Die Versiegelung des Bodens
wird bei der Bilanzierung berücksichtigt.
Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in
Frage gestellt.
Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die
nicht durch die 25. Änderung des Flächen-

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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Bezirksregierung Münster,
Dez. 54 (Wasserwirtschaft)
Bischöfliches Generalvikariat Münster (Abteilung
630 - Kirchengemeinden
48147 Münster)

nutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren
behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen.

25.10.2022

In der Begründung und im Bebauungsplan wird
nicht auf den § 50 BImSchG und den Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit - KAS-18
"Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der
Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG
eingegangen.
Somit gehe ich davon aus, dass es nicht beabsichtigt ist in dem Plangebiet Betriebsbereiche
(§ 3 Abs. 5a BImSchG) - bzw. Anlagen in denen
entsprechende gefährliche Stoffe eingesetzt
werden und die somit unter den Geltungsbereich der 12. BImSchV - Störfallverordnung fallen - anzusiedeln.
Aufgrund dessen rege ich an, den nachfolgend
formulierten Vorschlag als textliche Festsetzung
mit in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Eine Ansiedlung von Betriebsbereichen (§ 3
Abs. 5a BImSchG) bzw. von Anlagen, in denen
entsprechende gefährliche Stoffe eingesetzt
werden und die aufgrund dessen unter den
Geltungsbereich der 12. BImSchV - Störfallverordnung fallen, ist nicht zulässig.
keine Bedenken

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entfällt

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: Sparte
Verwaltungsaufgaben Träger öffentlicher Belange (Nordrhein-Westfalen)
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle West Außenstelle Essen
Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien

18.10.2022

keine Bedenken

entfällt

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19.10.2022

Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme. Folgende Punkte
bitten wir zu berücksichtigen, bzw. mit aufzunehmen:

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in
Frage gestellt.
Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die
nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren
Durch das Plangebiet des Bebauungplans Ge- behandelt. Insofern wird auf die dort zu erwerbegebiet Oelde A2 (TOEB-NW-22- 143784 folgende Abwägung verwiesen.

+ 143789) verläuft die 110-kV-Bahnstromleitung 479 Abzw. Oelde – Abzw. Münster
(Mastfeld 7902 – 7903).
Geplante Bebauungen liegen damit teilweise im
Schutzstreifen der oben genannten Bahnstromleitung.

Aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeiten
zugunsten der DB Energie GmbH sind bauliche Nutzungen im Bereich des Schutzstreifens

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

begrenzt und bedürfen der Abstimmung mit
bzw. der Zustimmung durch die DB Energie
GmbH. Wir bitten Sie daher, uns bei Baumaßnahmen im Schutzstreifenbereich unbedingt
entsprechend zu beteiligen.
Die DB Energie GmbH ist grundsätzlich dazu bereit, Bebauungen im Bereich des Schutzstreifens
der oben genannten Bahnstromleitung zuzustimmen, sofern die gemäß EN 50341/VDE 0210
geforderten Sicherheitsabstände eine solche
Zustimmung zulassen.
Für eine endgültige Zustimmung der jeweiligen
geplanten Bebauungen bitten wir jedoch in jedem Fall um Zusendung prüffähiger Planunterlagen der Bauobjekte, inkl. genauer Lage im
Geltungsbereich des Bebauungsplans, Grundrisse, Schnittzeichnungen und Höhenangaben.
Zusätzlich bitten wir bereits an dieser Stelle um
Beachtung der folgenden Auflagen und Hinweise:
1. Im Schutzstreifen der Bahnstromleitung
dürfen keine Einwirkungen oder Maßnahmen vorgenommen werden, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der
Leitungen beeinträchtigen oder gefährden.
2. Der Schutzstreifenbereich muss der DB
Energie GmbH für die Entstörung und Leitungs- arbeiten jederzeit zugänglich bleiben.
3. Die Bodenbeschaffenheit im Umkreis von

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

4.

5.

6.

7.

15m zu den jeweiligen Masten (gemessen
vom Eckstiel aus) darf aus maststatischen
Gründen nicht verändert werden. Alle Aufschüttungen bzw. Bodenabtragungen im
Schutzstreifenbereich sind der DB Energie
GmbH anzuzeigen.
Neuanpflanzungen dürfen im Schutzstreifen
eine Höhe von 3,5 m nicht überschreiten.
Der Rückschnitt sämtlicher Vegetation im
Schutzstreifen bei Unterschreitung der Sicherheitsabstände gem. EN 50341/VDE
0210 ist durch den Antragsteller oder deren
Rechtsnachfolger auszuführen.
Bei Baumaßnahmen, bei denen ein Mindestabstand von 3 m zwischen Baugeräten oder
am Bau beteiligten Personen und der Leitung nicht eingehalten werden kann – ein
mögliches Ausschwingen der Leiterseile ist
dabei zu berücksichtigen! – ist eine kostenpflichtige Ausschaltung des betreffenden
Stromkreises der Bahnstromleitung erforderlich. Für die betriebliche Koordination der
DB Energie GmbH ist mit einem zeitlichen
Vorlauf von ca. 16 Wochen zu rechnen. Eine
gleichzeitige Abschaltung beider Stromkreise ist nicht möglich.
Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten
Baufirmen haften für alle Schäden, die an
der Bahnstromleitung durch die Bautätigkeit
entstehen.
Bei geplanter Nutzung eines Baukrans ist,

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

nach Eingang von prüffähigen Planunterlagen eine gesonderte Abstimmung notwendig. (Freidrehbereich und Mindestabstand
des Krans zu ausschwingenden Leiterseilen).
8. In der Nähe von stromführenden Hochspannungsleitungen ist mit elektromagnetischen
Beeinflussungen zu rechnen. Die DB Energie
GmbH erstattet weder Entschädigungen
noch die Kosten für evtl. erforderliche Abschirmungen.
9. Die DB Energie GmbH haftet nicht für Schäden an Objekten, die infolge von Witterungseinflüssen (z.B. vom Stromseil herunterfallendes Eis, Vogelkot) auftreten.

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15

Deutsche Post Bauen
GmbH, NL Münster
Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 15
(Früher: Deutsche Telekom Netzproduktion
GmbH - NL Münster, PTI
13)

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Sie erhalten diese Stellungnahme in digitaler
Form. Sie kann Ihnen bei Bedarf auch in Papierform per Post zugestellt werden. Wir gehen
jedoch davon aus, dass sollten wir keine gegenteilige Information erhalten, die digitale
Stellungnahme ausreichend ist und von Ihnen
anerkannt wird.
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Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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Die Autobahn GmbH des
Bundes: Niederlassung
Westfalen

28.10.2022

keine Bedenken

entfällt

11.11.2022

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1
BauGB) zum o.g. Parallelverfahren des Bebauungsplans Nr. 130 und der 25. Änderung des
Flächennutzungsplans „Erweiterung des Gewerbegebiet Oelde A2“ der Stadt Oelde haben die
Autobahn GmbH, vertreten durch die Niederlassung Westfalen, eine Stellungnahme abgeben.
Diese Stellungnahme vom 28.10.2022 ergänze
ich hiermit.

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in
Frage gestellt.
Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die
nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren
behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen.

Infolge der Erweiterung des Gewerbegebiets ist
der zusätzliche vom Plangebiet verursachte Verkehr an der nah gelegenen A2-Anschlussstelle
„Oelde“ im Rahmen einer verkehrlichen Untersuchung zu beurteilen und nachzureichen.
Die Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle ist
unter Berücksichtigung des Verkehrsprognose
2030 zu gewährleisten und nachzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die
Grundstücke vorrangig durch kleinere und
mittlere Unternehmen genutzt werden sollen. Zudem ist nicht abzusehen, dass sich
verkehrsintensive Unternehmen wie z.B.
Logistikunternehmen, im Plangebiet ansiedeln. Die zusätzliche Verkehrsbelastung
wird somit als verträglich angesehen.

Die Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit sind durch die jeweiligen Kommunen /
Städte zu tragen.
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Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Essen

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Ericsson Services GmbH

19.10.2022

keine Bedenken

entfällt

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

19

Evangelische Kirche von
Westfalen(Bau- KunstDenkmalpflege)

31.10.2022

keine Bedenken

entfällt

20

Fernstraßenbundesamt

14.10.2022

keine Bedenken

entfällt

21

Gelsenwasser AG - Hauptverwaltung

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22

Gemeinde Beelen

21.10.2022

keine Bedenken

entfällt

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Gemeinde HerzebrockClarholz

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24

Gemeinde Langenberg

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25

Gemeinde Wadersloh

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26

Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.
V.(Geschäftsstelle Münster)

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27

Handwerkskammer NRW

21.10.2022

keine Bedenken

entfällt

28

IHK Nord Westfalen

27.10.2022

keine Bedenken

entfällt

29

Kreis Gütersloh

28.10.2022

keine Bedenken

entfällt

30

Kreis Warendorf

27.10.2022

Untere Wasserbehörde – Wasserwirtschaft und
Gewässerschutz:
Der Planung wird inhaltlich zugestimmt
Die in der „Artenschutzrechtlichen Prüfung“
aufgeführte Maßnahme zur Errichtung eines
Kleingewässers und Flachwassermulde (Maßnahme Nr. 43) liegt eine wasserrechtliche Ge-

Untere Wasserbehörde – Wasserwirtschaft
und Gewässerschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

nehmigung vom 13.08.2015 dem Flächeneigentümer vor. Die Nebenbestimmungen sind
bei der Umsetzung zu beachten.
Untere Bodenschutzbehörde:
Der Planung wird z.Zt. nur unter Vorbehalt zugestimmt, da der Umweltbericht noch aussteht
und nachgereicht wird.

Untere Bodenschutzbehörde:
Der Umweltbericht liegt zur Offenlage gem.
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vor.

Abteilung Straßenbau – Kreisstraßen:
Die angesprochene Abbiegespur ist vorgeAbteilung Straßenbau - Kreisstraßen
sehen. Die Planung erfolgt außerhalb der
Anschluss an die K30 „Von-Büren-Allee“ auf25. Änderung des Flächennutzungsplans
grund der Kurvenlage nur über eine zusätzliche der Stadt Oelde.
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Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Landesbetrieb Wald und
Holz NRW
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW:
BUND
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW:
LNU
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW:
NABU
Landwirtschaftskammer
NRW, Kreisstellen Gütersloh / Münster / Warendorf

27.10.2022

Abbiegespur auf die K 30 (aus nördlicher Richtung).
keine Bedenken

entfällt

24.10.2022

keine Bedenken

entfällt

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25.10.2022

Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 17,6
ha nördlich des Gewerbegebietes Oelde A 2.
Bei der Vorhabenfläche handelt es sich i.W. um
landwirtschaftliche Flächen, die vornehmlich
ackerbaulich genutzt werden. Die natürlichen

Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage
nach Gewerbeflächen hat sich die Stadt
Oelde dazu entschieden, mit der 25. Änderung des Flächennutzungsplans die pla-

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

Voraussetzungen für die Landwirtschaft auf den
Flächen sind gut bis sehr gut: weitgehend
ebene Flächen; ausreichende Niederschläge in
einer Verteilung über die Vegetationsperiode,
wie es dem Pflanzenbedarf entspricht; gleichmäßiges Klima; gute Erschließung.
Durch die Planung und den dadurch bedingten
Verlust der Nutzflächen werden die wirtschaftlichen und öffentlichen Funktionen der Landwirtschaft beeinträchtigt. Wegen zunehmenden
Verschärfungen und steigenden Auflagen für
die Landwirtschaft im Wasserrecht, im Düngerecht, im Pflanzenschutzrecht, im Steuerrecht,
im Immissionsschutzrecht u. a., sind Landwirte
auf eine ausreichende Ausstattung mit landwirtschaftlichen Nutzflächen angewiesen. Ggfs.
freiwerdende Flächen sind auf dem Pachtmarkt
stets stark umworben. An dieser agrarstrukturellen Einschätzung wird sich auch im Laufe des
weiteren Strukturwandels wenig ändern. Landwirtschaftliche Flächen sind nicht vermehrbar
und bleiben knapp. Jede Konkurrenz um landwirtschaftliche Flächen dürfte diese Situation
noch verschärfen.
Die Landwirtschaftskammer NRW verweist vor
diesem Hintergrund auf den bisherigen gesamtgesellschaftlichen Konsens (“Allianz für die Fläche“), dass Agrarflächen erhalten und möglichst
von außerlandwirtschaftlichen Nutzungen verschont bleiben sollen. Die Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Nutzflächen ist aus Sicht

nungsrechtliche Voraussetzung für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets zu
schaffen. Im Vorfeld wurde geprüft, ob anderweitige Standorte für die angestrebte
Nutzung in Frage kommen, dies ist nicht
der Fall.
Die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist auch nach
der Entwicklung der gewerblichen Nutzung
sichergestellt. Wegebeziehungen werden
nicht zurückgebaut, der angrenzende
Westrickweg sowie der Wilhelm-RötheWeg bleiben in ihrer Funktion und Qualität
erhalten. Die neue innergewerbliche Erschließungsstraße, welche im Süden durch
den landwirtschaftlichen Verkehr zu nutzen
ist um den Westrickweg zu erreichen, ist
entsprechend der landwirtschaftlichen Anforderungen für den Begegnungsverkehr
LKW/LKW ausgelegt (siehe Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 130
„Erweiterung Gewerbegebiet Oelde A2“).
Eine Einschränkung durch Bau- und Einfriedungsmaßnahmen soll nicht erfolgen.
Das Thema „Entwässerung“ wurde im Vorfeld der Planung intensiv bearbeitet. Die
Entwässerung des Plangebiets ist durch die
Anlage neuer Kanäle und eines Regenrückhaltebeckens gesichert. Die Entwässerung
der angrenzenden landwirtschaftlichen

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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LWL - Archäologie für
Westfalen, Außenstelle
Münster
LWL - Bau- und Liegenschaftsbetrieb
LWL - Denkmalpflege,
Landschafts- und Baukultur in Westfalen(Städtebau und Landschaftskultur)

Nutzflächen verbleibt unverändert gesichert. Der Westbach bleibt in seiner Funktionsfähigkeit voll erhalten.

25.10.2022

der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen als Träger öffentlicher landwirtschaftlicher
Belange bedenklich.
Aus Sicht der Landwirtschaftskammer sind bei
der weiteren Planung v.a. auch weiterhin folgende landwirtschaftlichen Belange und Gesichtspunkte zu beachten:
 Wege-Erschließung der Feldflur und deren
Ausbauzustand dürfen von den Bau- und
Einfriedungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
 Evtl. vorhandene Entwässerungssysteme
sowie die örtliche Vorflut sind in voller Funktionsfähigkeit zu erhalten.
 Art, Umfang und Platzierung evtl. zu erfüllender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
sind im Plangebiet vorzusehen oder so umzusetzen, dass nicht weitere landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen
werden.
keine Bedenken

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Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Plangebiets – eine alleinige Umsetzung
innerhalb des Plangebiets ist nicht möglich.
Die Anlage von Ausgleichshabitaten ist im
Plangebiet räumlich und fachlich nicht umsetzbar. Die Umsetzung außerhalb des
Plangebiets erfolgt auf einer bereits seit
Jahren hergerichteten Fläche. Um den externen Ausgleich zu minimieren, ist im Bebauungsplan Nr. 130 die Umsetzung verschiedenster ökologischer Maßnahmen
festgesetzt.

entfällt

Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

40

Regionalverkehr Münsterland GmbH: Regionalverkehr Münsterland GmbH,
Lüdinghausen(Verkehrsmanagement)

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Stadt Ahlen

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Stadt Beckum: Fachdienst
Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Stadt Ennigerloh: Fachbereich Stadtentwicklung

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Stadt Rheda-Wiedenbrück

20.10.2022

keine Bedenken

entfällt

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Stadtwerke Ostmünsterland

28.10.2022

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Die Versorgung des Gebietes mit Erdgas erfolgt
aus dem vorhandenen Netz an der von-BürenAllee. Für die Versorgung des Plangebietes mit
elektrischer Energie bitten wir um die Bereitstellung einer Fläche für die Errichtung einer Trafostation. Die Trafostation soll im Süden an der
Ecke von-Büren-Allee / Westrickweg aufgestellt
werden, südlich des Westrickwegs. Diese Trafostation muss einen direkten Zugang zur öffentlichen Fläche (Straße) haben. Die Trafostation soll neben der Stromversorgung des Plangebietes auch der allgemeinen Stromversorgung dienen.
Wir bitten um Berücksichtigung von ausreichendem Trassenraum für die Verlegung von
unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen.

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in
Frage gestellt.
Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die
nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren
behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen.

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Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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TWE-Busverkehr GmbH

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Vodafone West GmbH

20.10.2022

keine Bedenken

entfällt

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Wasser- und Bodenverband Oelde
Wasserversorgung
Beckum GmbH

02.11.2022

keine Bedenken

entfällt

11.11.2022

Wir haben zwei Trinkwasserleitungen, eine
längs der von Büren Allee und der Vellener Str.
im Westen und die Hauptwasserleitung Neubeckum-Oelde längs der Bahn.
Im Grunde soll die Wasserversorgung Beckum
eine Aussage treffen zu einem Teilgebiet der
Entwicklungsfläche, die in der 25. Änderung des
FNP enthalten bzw. eingebettet ist.
Wie in dieser Gesamtfläche des Gewerbegebietes eine zukünftige Wegeführung abschließend
erfolgen wird ist nicht bekannt! Ebenfalls ist
nicht bekannt wie die von Büren Allee im Westen über den Kreisverkehr hinaus geführt wird
in Richtung Ennigerloher Straße, wo die Hauptwasserleitung verläuft. Für diesen Bereich gibt
es seit Jahren einen Planungsstillstand. Im Idealfall sollen die Leitungen miteinander verknüpft werden für eine leistungsfähige Verbindung.
Somit können wir nur auf den aktuellen Bestand
des Leitungsnetzes aufsetzen und eine Angabe
machen für die anstehende Teilerschließung.
Dabei werden wir aus hygienischen Gründen die
Dimensionierung der anstehenden Stichleitung
in die Fläche des BP-130 gering halten müssen
um das Produkt Trinkwasser sicher zu stellen.

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird durch die Stellungnahme nicht in
Frage gestellt.
Die Anregung betrifft jedoch Inhalte, die
nicht durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans geregelt werden. Diese werden im konkreten Bebauungsplanverfahren
behandelt. Insofern wird auf die dort zu erfolgende Abwägung verwiesen.

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Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5468

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Westnetz GmbH: Regionalzentrum Münster(vormals innogy Netze
Deutschland GmbH)
Zweckverband SPNV
Münsterland(Nahverkehr
Westfalen Lippe (NWL) )

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Vor diesem Hintergrund können wir aus der aktuellen Sicht für einen Tag mit durchschnittlichen Verbrauch eine Löschwassermenge aus
dem Trinkwasserleitungsnetz längs der von Büren Allee mit 96 cbm/h für den Grundschutz angeben. Für die Sticherschließung wird eine vorläufige Menge von 72 cbm/h erzielbar werden.
Beide Werte sind nicht addierbar. Zudem gilt ein
Radius von 300m um den Brandherd für Entnahmemöglichkeiten.
Abschließend möchten wir Sie darauf verweisen, dass das Arbeitsblatt W 405 keine Rechtspflicht für die Übernahme des Brandschutzes
darstellt.
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