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Anlage 03 - Begründung

                                    
                                        STADT OELDE
44. Änderung des FNP
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“

Begründung mit Umweltbericht

Entwurf, Juni 2023

In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Tischmann Loh & Partner
Stadtplaner PartGmbB
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück

Teil I: Begründung
1.

Einführung ..................................................................................................................... 4

2.

Planinhalt, Planungsziele und Standortfrage ................................................................... 4

3.

Städtebauliche Ausgangssituation und Planungsgrundlagen ............................................ 6
3.1

Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation ............................................................. 6

3.2

Landes- und Regionalplanung ........................................................................................ 7
3.2.1 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) .................................................................... 7
3.2.2 Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“................................... 9

4.

5.

3.3

Naturschutz und Landschaftspflege .............................................................................13

3.4

Boden und Gewässerschutz .........................................................................................15

3.5

Altlasten und Kampfmittel ...........................................................................................16

3.6

Denkmalschutz und Denkmalpflege .............................................................................16

Auswirkungen der Planung ........................................................................................... 17
4.1

Erschließung und Verkehr ............................................................................................17

4.2

Immissionsschutz..........................................................................................................17

4.3

Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wasserwirtschaft .................................................18

4.4

Umweltbericht ..............................................................................................................19

4.5

Bodenschutz und Flächenverbrauch ............................................................................20

4.6

Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung ................................................21

4.7

Artenschutzrechtliche Prüfung .....................................................................................22

4.8

Klimaschutz und Klimaanpassung ................................................................................24

Verfahrensablauf und Planentscheidung ....................................................................... 24

Teil II: Umweltbericht

– Gliederung siehe dort –

Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): Stadt Oelde, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44.
Änderung des Flächennutzungsplans – Umweltbericht

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

3

Teil III: Anlagen
Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): Stadt Oelde, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44.
Änderung des Flächennutzungsplans – Artenschutzbeitrag
Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): Stadt Oelde, Aufstellung des
vorhabenbezoge-nen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und
44. Änderung des Flächennutzungsplans – Eingriffsbilanzierung
Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): „Interkommunaler Solarpark – In
der Hoest“– FFH-Vorprüfung zum FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen“ (DE-4114302)
SolPEG GmbH (08/2022): SolPEG Blendgutachten, Solarpark „In der Hoest“ Oelde – Ennigerloh, Analyse der potenziellen Blendwirkung einer geplanten PV Anlage zwischen Oelde und Ennigerloh
in Nordrhein-Westfalen

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

1.

4

Einführung
Aufgrund des fortschreitenden Klimawandels sowie der aktuellen politischen Lage beabsichtigen
die Städte Ennigerloh und Oelde die umweltschonende Energiegewinnung im jeweiligen Stadtgebiet weiter voranzutreiben und im Rahmen einer interkommunalen Freiflächen-Photovoltaikanlage
einen Beitrag zum Klimaschutz und zur energetischen Versorgungssicherheit zu leisten.
Im Bereich der Photovoltaik sieht die Stadt Oelde weiteres Potenzial auf Dachflächen, aber auch im
Bereich von Freiflächen, hier insbesondere die EEG- als auch LEP-konforme Nachnutzung von Konversionsflächen sowie den Ausbau entlang von Verkehrswegen. Gemäß Solarkataster NRW1 besteht
entlang der stark frequentierten Bahnstrecke Hannover – Ruhrgebiet, im Bereich der Stadtgebietsgrenze Ennigerloh/Oelde, Potenzial und darüber hinaus auch Flächenverfügbarkeit für eine größere
Freiflächen-Photovoltaikanlage. Hier liegt der Stadtverwaltung eine Anfrage zur Errichtung insgesamt fast 10 ha umfassenden interkommunalen Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, wobei der
überwiegende Teil der Fläche im Stadtgebiet Ennigerloh und der kleinere Teilbereich im Stadtgebiet
Oelde liegt.

2.

Planinhalt, Planungsziele und Standortfrage
Planinhalt
Der Änderungsbereich liegt zwischen den Ortslagen der Städte Ennigerloh, Neubeckum und Oelde,
direkt nördlich der Bahnstrecke Hannover – Ruhrgebiet. Die etwa 3,0 ha umfassende Teilfläche
Oelde wird im Norden durch die Straße Zur Angelquelle, im Osten durch eine landwirtschaftlich
genutzte Fläche (an die sich eine Feldhecke anschließt), im Süden durch die Bahntrasse Hannover – Ruhrgebiet und im Westen durch eine Baumhecke begrenzt. Die genaue Lage und Abgrenzung
des Geltungsbereichs ergeben sich aus der Plankarte.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nicht Teil des wirksamen Flächennutzungsplans
der Stadt Oelde ist, sondern irrtümlich im Stadtgebiet Ennigerloh liegt und dort als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt ist. Da dieser Fehler auch die vorliegende Planung des interkommunalen
Solarparks betrifft, erfolgt im Rahmen der 1. Ergänzung und Anpassung des Flächennutzungsplans an
die Gemeindegrenze eine Korrektur. Somit stellt der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der
Stadt Oelde den Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Um eine künftige energetische Nutzung der Fläche realisieren zu können, bedarf es einer Änderung
der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan. Der Änderungsbereich wird künftig als Fläche
für Versorgungsanlagen sowie Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (5(2) Nr. 4 BauGB mit der Zweckbestimmung: Erneuerbare Energien, hier:
Freiflächen-Photovoltaikanlage dargestellt. Das Planverfahren zur 44. FNP-Änderung wird parallel zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der
Hoest“ durchgeführt.
Planungsziele
Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage sowie der zunehmend auch lokal zu spürenden
Auswirkungen des Klimawandels (Dürreperioden, Starkregenereignisse etc.) haben die Bundes-/
1

Vgl. Solarkataster NRW (https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster), Abfrage am 05.05.2022.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

5

Landesregierung verschiedene Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, um den Ausbau der erneuerbaren Energien, hier insbesondere Photovoltaik und Windenergie, erheblich zu forcieren. Im
Baurecht wurde die eingeschränkte Außenbereichsprivilegierung von Vorhaben zur Nutzung der
solaren Strahlungsenergie in § 35(1) Nr. 8 BauGB maßvoll erweitert. Nunmehr sind PhotovoltaikFreiflächenanlagen auf Flächen längs von Autobahnen und mindestens zweigleisig ausgebauten
Schienenwegen des übergeordneten Netzes bis zu einer Entfernung von bis zu 200 Metern im Außenbereich privilegiert.
In § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) formuliert der Gesetzgeber als Ziel die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf
erneuerbaren Energien beruht. Zur Erreichung dieses Ziels soll der Anteil des aus erneuerbaren
Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet auf mindestens 80 Prozent
im Jahr 2030 gesteigert werden. Die besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien verdeutlicht
§ 2 EEG 2023: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen
liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als
vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Um einen „Wildwuchs“ von Freiflächen-Photovoltaikanlagen und einen damit einhergehenden
Druck auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Rahmen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) enge Maßstäbe an die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen angelegt. In § 37 EEG 2023 wird diesbezüglich ausgeführt:
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen
abgegeben werden, die errichtet werden sollen
1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, oder
2. auf einer Fläche,
a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
oder militärischer Nutzung war,
c) die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt
des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von
bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs
befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck
geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
e) …..
Die vorliegende Planung entspricht § 37(1) Nr. 1c EEG 2023, wobei hier – nach Auskunft des Flächeneigentümers – eine temporäre Nutzung der Fläche über etwa 30 Jahre angestrebt wird. Anschließend sollen die technischen Anlagen wieder zurückgebaut und die Flächen landwirtschaftlich
genutzt werden. Parallel zu der geplanten energetischen Nutzung der Fläche erfolgt eine Nutzung

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

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als extensives Grünland mit Schafbeweidung oder Mahd. Die Belange der Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Stadt nicht tangiert. Darüber hinaus wird auf den Umweltbericht verwiesen.
Im Stadtgebiet Oelde beträgt der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch gegenwärtig etwa 30 %. Unter Berücksichtigung der im EEG 2023 formulierten energiepolitischen
Ziele beabsichtigt auch die Stadt Oelde zum Gelingen der sog. Energiewende und dem damit einhergehenden Schutz des Klimas beizutragen. In diesem Sinne verfolgt die Kommune mit der vorliegenden Planung das Ziel, die Erzeugung regenerativer Energie im Stadtgebiet zu forcieren und an
der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Ennigerloh eine große interkommunale Freiflächen-Photovoltaikanlage zu ermöglichen. Darüber hinaus dient die Planung auch der Versorgungssicherheit im Stadtgebiet mit elektrischer Energie.
Plankonzept
Das Plankonzept sieht ein in zwei Teilflächen gegliedertes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer größeren Teilfläche im Stadtgebiet Ennigerloh und einer
kleineren Teilfläche im Stadtgebiet Oelde vor. Gemäß der vorliegenden Projektplanung sollen hier
aufgeständerte Photovoltaikmodule mit einer einheitlichen Ausrichtung in Richtung Süden errichtet werden. Die das Plangebiet durchziehenden Heckenstrukturen werden erhalten und im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich gesichert. Unterhalb der Modulflächen ist die
Anlage extensiven Grünlands mit Mahd oder Schafbeweidung vorgesehen.
Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1(3) BauGB ist gegeben, um das Plangebiet gemäß den städtischen Zielsetzungen zu entwickeln.

3.

Städtebauliche Ausgangssituation und Planungsgrundlagen

3.1

Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich mit der für das Münsterland
bzw. Ostwestfalen typischen parkähnlichen Landschaft mit Streubebauung im Außenbereich, eingestreuten Waldflächen und wege-/gewässerbegleitenden linearen Gehölzstrukturen. Die Teilflächen des Plangebiets werden landwirtschaftlich i. W. als Acker genutzt und durch eine Feldhecke
voneinander getrennt. Der vorliegende Änderungsbereich wird gegenwärtig als Grünland bewirtschaftet. Parallel zur nördlichen Erschließungsstraße sowie der südlich verlaufenden Bahntrasse
verlaufen Baumreihen/Heckenstrukturen. Nach Westen wird die überplante Fläche durch eine
Feldhecke und nach Osten durch eine Grünlandfläche mit nachfolgender Feldhecke begrenzt.
Durch die o. g. Gehölzstrukturen werden Sichtverbindungen auf den Teilbereich Oelde der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage schon heute eingeschränkt und das geplante „technische Bauwerk“ gut in das Landschaftsbild integriert. Im Umkreis von 500 m ist nur eine Hofstelle/Wohnnutzung im Außenbereich von der Planung betroffen. Die etwa 250 m nordwestlich des Plangebiets
gelegenen Wohngebäude werden durch eine dichte Baumhecke gegenüber der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage abgeschirmt.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

3.2

7

Landes- und Regionalplanung

3.2.1 Landesentwicklungsplan (LEP NRW)
Durch Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.08.
2019 ist der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) in Kraft getreten. Die
Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans NRW entfalten nach § 4 Raumordnungsgesetz
(ROG) Rechtswirkungen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Die
Grundzüge und sonstigen Erfordernisse unterliegen einem Abwägungs- oder Ermessensspielraum
in der Bauleitplanung.
Nach der Kartendarstellung zum LEP NRW liegt der Änderungsbereich innerhalb des Freiraumbereichs. Südlich der Bahntrasse – außerhalb des Plangebiets – liegen Gebiete für den Schutz der Natur.
Zum Klimaschutz wird in Kapitel 1.4 des LEP NRW ausgeführt:
„Eine bedeutende Rahmenbedingung der Raumentwicklung ist der Klimawandel. Der anthropogen
verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. Neben
den gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und
Umwelt, entstehen auch enorme volkswirtschaftliche Belastungen. [….] In NRW wird etwa ein Drittel
der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes Industrieland und als
Energieregion in Europa hat NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung beim Klimaschutz, andererseits große Potenziale zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (Stichwort: Kohleausstieg). Das Land Nordrhein-Westfalen stellt sich dieser Verantwortung: Mit dem Klimaschutzgesetz werden für Nordrhein-Westfalen erstmalig verbindliche Klimaschutzziele festgelegt und ein institutioneller Rahmen für die Erarbeitung, Umsetzung und Überprüfung von Klimaschutzmaßnahmen eingerichtet. Damit will Nordrhein-Westfalen seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 reduzieren. Diese im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele sollen u.a. durch raumordnerische Maßnahmen erreicht werden. [...] Die
konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt eine tragende Säule der nordrhein-westfälischen Klimaschutzpolitik dar. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen macht Nordrhein-Westfalen weniger abhängig von Energieimporten und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Die Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer
Energien umgestellt werden.“
Wesentliche Ziele und Grundsätze für die planerische Handhabung von Freiflächensolaranlagen
sind:
Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um
- die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen
Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen,
- Aufschüttungen oder
- Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt.
Erläuterung:
Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von
großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (Freiflächen-Solarenergieanlagen) vorzuziehen.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

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Im Gebäudebestand steht ein großes Potenzial geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine
vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch „Solar-Kataster“.
Daher dürfen Standorte für Freiflächen-Solarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Die Standortanforderungen tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des
Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme. Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht von
der Zielfestlegung erfasst. Dies dient der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer
exponierten Lage können sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarenergie eignen. […]
und die Grundsätze:
▪ 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung
▪ 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
▪ 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Darüber hinaus gelten Grundsätze für die Aufwertung des Freiraums und den Freiraumschutz.
▪ 7.1-1 Freiraumschutz
▪ 7.1-6 Ökologische Aufwertung des Freiraums
Auf die entsprechenden Ausführungen im LEP NRW wird ausdrücklich verwiesen.
Hinweis:
Die Landesregierung NRW hat am 30.08.2022 Eckpunkte zu einer Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien mit dem Ziel, den Ausbau der Erneuerbaren
Energien deutlich zu forcieren, beschlossen. Die o. g. Änderung wird derzeit durch das Ministerium
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie als Landesplanungsbehörde vorbereitet und ein
Umweltbericht erarbeitet. Um eine gerechte Verteilung der Windenergiebereiche auf die einzelnen
Planungsregionen zu sichern, wird die Windpotenzialstudie des Landes aktuell überarbeitet. Für
Frühjahr 2023 ist die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger geplant. Ziel ist es, die Änderung des
Landesentwicklungsplans noch im ersten Halbjahr 2024 von der Landesregierung zu beschließen
und in den Landtag einzubringen.

Der LEP-Erlass Erneuerbare Energien2 führt in Bezug auf das o. g. Ziel 10.2-5 aus, dass sich der Orientierungswert von 10 ha in Anlehnung an § 32 DVO zum Landesplanungsgesetz NRW ergibt, nach
dem die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 zur DVO entsprechen müssen und diese zeichnerischen Festlegungen in der Regel ab einer
Flächengröße von 10 ha vorzunehmen sind. Auch das UVPG sieht für Anlagen dieser Größe eine
Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Freiflächen-Solarenergieanlagen werden in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben nicht spezifisch genannt, es liegt jedoch nahe, diese
Anlagen unter Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG („Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan

2

Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) im Rahmen
eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind und Solarenergie) (LEP-Erlass Erneuerbare Energien)
vom 28. Dezember 2022.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

9

aufgestellt wird...“) zu subsummieren, für die in jedem Fall eine UVP-Pflicht besteht. Indikatoren
für die Nichtraumbedeutsamkeit einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von 10 ha
und mehr sind z. B., wenn die Solaranlage aus der Umgebung nicht einsehbar ist oder die Bauart
das nahelegt. Gemäß § 19(1) i. V. m. § 9(1) LPlG NRW entscheidet der regionale Planungsträger
über die Aufstellung eines Regionalplans bzw. einer Regionalplanänderung. Darüber hinaus verweist der Erlass auf § 2 EEG 2023, nach dem die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden
öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
3.2.2 Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“
Im Regionalplan Münsterland ist das Plangebiet als Vorbehaltsgebiet Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich ausgewiesen. Diese Darstellung wird im westlichen Teil des Plangebiets randlich von
der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung überlagert.
In Zusammenhang mit der vorliegenden Planung wird auf die generellen Planungsansätze im Freiraum- und Agrarbereich sowie zu Landwirtschaft und Freiraum verwiesen:
Ziel 20:

Raum für wichtige Freiraumfunktionen sichern und weiterentwickeln!

Grundsatz 16:

Freiraum grundsätzlich erhalten!

Grundsatz 16.1:

Die bestehenden Freiräume sollen wegen ihrer Nutz- und Schutzfunktionen,
ihrer Erholungs- und Ausgleichsfunktion und ihrer Funktion als Lebensraum für
Pflanzen und Tiere grundsätzlich erhalten werden. Eine Zerschneidung von
noch vorhandenen großen zusammenhängenden Freiräumen soll verhindert
werden. Die Inanspruchnahme soll sich auf das unumgängliche Maß begrenzen.

Grundsatz 16.2:

Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll grundsätzlich
auf die Funktionsfähigkeit des Freiraumes als
– Raum für die Land- und Forstwirtschaft,
– Lebensraum für Pflanzen und Tiere,
– Raum der ökologischen Vielfalt,
– klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
– Raum mit Bodenschutzfunktionen,
– Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
– Raum für landschafts- und naturverträgliche Erholung,
– Identifikationsraum als historisch gewachsene Kulturlandschaft und
– gliedernder Raum für Siedlungsbereiche und -gebiete Rücksicht genommen
werden. Die verschiedenen Freiraumfunktionen sollen sachgerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.

Grundsatz 16.3:

Die in der Erläuterungskarte IV-1 abgegrenzten Landschaftsräume sowie die in
den dazu gehörenden Anhängen beschriebenen Leitbilder zur Landschaftsentwicklung sollen als Orientierungshilfen bei Entscheidungen, die der Sicherung,
Entwicklung und Inanspruchnahme von Freiraum sowie der Planung und Umsetzung damit verbundener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den einzelnen Landschaftsräumen dienen, berücksichtigt werden

Grundsatz 16.4:

Zur Sicherung der nicht vermehrbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen sollen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – wenn möglich – in den dargestellten Bereichen für den Schutz der Natur, den Überschwemmungsbereichen und den

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

10

Waldbereichen platziert werden. Hierbei sind artenschutzrechtliche Belange
zu berücksichtigen.
Grundsatz 16.5:

Mit dem Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Bei der notwendigen Inanspruchnahme von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen für
andere Zwecke soll der Erhaltung besonders schutzwürdiger Böden ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

Grundsatz 17:

Agrarstrukturelle Belange berücksichtigen!

Grundsatz 17.1:

In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die Funktion und Nutzung der Naturgüter auch als Grundlage für die Landwirtschaft gesichert werden. Dabei soll auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genommen werden.
Insbesondere sollen für landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur in notwendigem Umfang in Anspruch genommen werden.

Grundsatz 17.2:

Bei der Entwicklung der innerhalb der Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche liegenden Ortsteile unter 2.000 Einwohnern sollen alle raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen auf die Vereinbarkeit mit den agrarstrukturellen
Belangen in der Umgebung so abgestimmt werden, dass der Bestand oder die
Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe nicht gefährdet
werden.

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine zeitlich befristete Nutzung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung finden nur geringfügige Versiegelungen im Bereich der Erschließung sowie der Anlagen (Trafostation, Wechselrichter etc.) zur
Einspeisung der erzeugten Energie in das örtliche Stromnetz statt, die reversibel sind. Das Ständerwerk für die Photovoltaikmodule wird in den Boden gerammt und beeinträchtigt die Bodenstruktur
nicht. Im Plangebiet anfallendes Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Schutzwürdige Böden
sind von dem geplanten Vorhaben nicht betroffen, vielmehr erfährt der Boden – da eine landwirtschaftliche Nutzung mit mechanischer Bodenbearbeitung und dem Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln entfällt – eine Ruhephase. Dies wirkt sich auch positiv auf das Grundwasser aus.
Vorliegend ist eine extensive Grünlandnutzung mit Mahd oder Beweidung vorgesehen, die zahlreichen Gräsern und Blühpflanzen einen neuen Lebensraum schafft. Hiervon profitieren insbesondere
Insekten, Kleinsäuger und Vögel. Da die Fläche schon heute durch eine Waldfläche und lineare Gehölzstrukturen in den Landschaftraum eingebunden ist, werden durch die vorliegende Planung
keine Auswirkungen auf die Landschaft und den Naturraum erwartet. Darüber hinaus weisen die
geplanten baulichen Anlagen eine Höhe von maximal 3,5 m auf.
Der am 21.09.2015 von Regionalrat aufgestellte Sachliche Teilplan „Energie“ zum Regionalplan
Münsterland wurde am 16.02.2016 bekannt gemacht und ist seitdem wirksam. Mit der Bekanntmachung setzt der Teilplan nunmehr den Rahmen für den Ausbau der regenerativen Energieentwicklung und die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten für das Münsterland
fest. In Bezug auf Anlagen zur Nutzung der Solarenergie werden die nachfolgenden Ziele und
Grundsätze formuliert:
Ziel 8:
8.1 Die Darstellung von "besonderen Bauflächen" für Solarenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ist in Gebietskategorien, die der Freiraumnutzung dienen, in der Regel zu vermeiden.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

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8.2 Die Darstellung von "besonderen Bauflächen" für Solarenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ist nur ausnahmsweise innerhalb von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen und Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
zulässig, wenn es sich
– um Halden oder Deponien (Aufschüttungen) handelt, deren Rekultivierungsauflagen dies
zulassen,
– um die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen, militärischen
und wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten Konversionsflächen handelt oder
– um Standorte entlang von Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen) und
Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt.
8.3 Bei der Inanspruchnahme der o.g. Flächen ist sicherzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes, der landwirtschaftlichen Nutzung, des Gewässerschutzes, der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche und des Orts- und Landschaftsbildes
auch in der Umgebung ausgeschlossen werden. Die Entstehung von bandartigen Strukturen
ist zu vermeiden.
8.4 Die Errichtung von Freiflächensolarenergieanlagen innerhalb von Allgemeinen Siedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen ist nur in einer untergeordneten
Größenordnung unter Wahrung der vorrangigen Funktion dieser Gebietskategorien möglich.
8.5 Die Darstellung von "besonderen Bauflächen" für Freiflächensolarenergieanlagen ist innerhalb der Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ausgeschlossen.
In den Erläuterungen zu den o. g. Zielen werden nachfolgende Hilfestellungen zur Umsetzung gegeben: […] Der Regionalplan regelt grundsätzlich nicht die Errichtung von Solarenergieanlagen, die
auf oder an Gebäuden oder technischen Bauwerken angebracht sind, da diese regelmäßig nicht
raumbedeutsam sind. In die Regelungskompetenz der Regionalplanung fallen Freiflächensolarenergieanlagen, da sich diese Anlagen auf die räumliche Entwicklung oder die Funktionen der im Regionalplan dargestellten Gebietskategorien auswirken. Solarenergieanlagen auf Freiflächen im planerischen Außenbereich sind in der Regel ab einer Flächengröße von mehr als 10 ha im Regionalplan
als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zweckgebundenen Nutzung "Regenerative
Energien" darzustellen. […]
Aufgrund der starken Flächenkonkurrenz im Münsterland sind Gebietskategorien des Freiraums
grundsätzlich nicht für die Nutzung durch Freiflächensolarenergieanlagen geeignet. So sollen auch
landwirtschaftliche Nutzflächen nicht durch weitere Nutzungen, sei es als Anlagenstandort der Solarenergieanlage selber oder auch für die damit im Zusammenhang stehenden Kompensationsmaßnahmen, in Anspruch genommen werden. Diesen Ansatz greift auch die Vergütungsregelung des
EEG auf, da der Strom aus Photovoltaikanlagen, die auf Ackerflächen oder Grünland stehen, nicht
mehr vergütet wird. Die Regelungen dieses Teilplans folgen den Vorgaben des Ziels 10.2-5 LEP NRW
(E). […]
Die großen linienhaften Verkehrsbänder (Bundesfernstraßen und Schienenwege mit überregionaler
Bedeutung) haben zu deutlichen Zerschneidungseffekten in der Landschaft geführt. Daher sollen
nach den Vorgaben des LEP NRW (E) in Ziel 10.2- 4 diese Vorbelastungen des Freiraums entlang der
Randstreifen aufgegriffen werden und als Standorte für Freiflächensolarenergieanlagen ausnahmsweise angeboten werden. Diese Zerschneidungseffekte sind insbesondere bei Autobahnen, mehrspurigen Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung, die aus mehrgleisigen
Schienenbündeln bestehen, am deutlichsten ausgeprägt. Die Inanspruchnahme von Freiraum durch

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

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Freiflächensolarenergieanlagen entlang solcher massiven Verkehrsbänder lässt sich daher noch am
ehesten rechtfertigen. Über eine räumliche Definition der möglichen Solarenergieanlagen entlang
solcher Verkehrsstrecken gibt es in der Rechtsprechung keine Vorgaben. Daher wird hilfsweise auf
die Regelung des EEG verwiesen. Die Errichtung der Solarenergieanlagen soll auf einen 110 m breiten Randstreifen beidseitig der Verkehrsinfrastruktur beschränkt werden. Gemessen wird vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Davon abzuziehen sind die Bauverbotszonen, die beidseitig
bei Autobahnen 40 m, bei Bundesstraßen 20 Meter und bei Bahnstrecken 10 m betragen. Damit soll
verhindert werden, dass sich die Anlagen zu weit ins Hinterland erstrecken und es vermehrt zu Konflikten mit anderen Nutzungen des Freiraums kommt. Bei Inanspruchnahmen von landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang der Verkehrsinfrastrukturen ist besonders auf die agrarstrukturellen Belange der Landwirtschaft zu achten. Der bereits bestehende Flächendruck im Münsterland soll zukünftig nicht noch weiter durch die Errichtung von Freiflächensolaranlagen verstärkt werden. Analog zu Ziel 6.1-4 LEP NRW (E) ist die Entstehung von kilometerlangen bandartigen Strukturen zu
vermeiden. Eine Regelung solcher Anlagenstandorte ist erforderlich, da in der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 2 - Solarenergie - für das Münsterland ein hohes Randstreifenpotenzial entlang von Autobahnen und Schienenwegen ermittelt wurde. Das ist dadurch begründet, dass
diese Randstreifen häufig unbebaut und nicht bewaldet sind. Es kommt auch hier wieder verstärkt
zu Konflikten mit der landwirtschaftlichen Nutzung. Die verschiedenen Varianten der Freiflächenanlagen haben bedingt durch Ihre Ausführung / Bauform unterschiedliche Einwirkungen auf das Landschaftsbild. Niedrigen baulichen Anlagen (niedrige Aufständerung) ist der Vorzug zu geben. Um die
optischen Auswirkungen auf die Landschaft so gering wie möglich zu halten, ist eine effektive standortangepasste Eingrünung zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme von Höhenrücken sollte aufgrund der Fernwirkung regelmäßig von einer Nutzung durch Freiflächensolarenergieanlagen ausgespart werden. Solarenergieanlagen sind häufig auf eine bestimmte Nutzungsdauer ausgelegt. Die
Standortgemeinde sollte mit geeigneten Mitteln sicherstellen, dass ein Rückbau der Anlagen nach
der Nutzungszeit tatsächlich erfolgt und eine Folgenutzung festgesetzt wird. […]
Solarenergieanlagen auf Freiflächen im planerischen Außenbereich sind ab einer Flächengröße von
mehr als 10 ha im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zweckgebundenen Nutzung "Regenerative Energien" darzustellen.
Grundsatz 5:
Bei der Errichtung von Solarenergieanlagen soll darauf geachtet werden, dass die Einzäunung so
gestaltet wird, dass eine Barrierewirkung für Tiere vermindert bzw. vermieden wird.
Erläuterung und Begründung: Die Standorte der Solarenergieanlagen sind insbesondere zum Schutz
vor Diebstahl eingezäunt und lassen damit weitere Nutzungen in ihrem Bereich nur sehr eingeschränkt zu. Die Einzäunung führt in der Regel zu einer Zerschneidung des Landschaftsraumes insbesondere für Tiere. Im Rahmen der Genehmigung sollte darauf geachtet werden, dass diese Barriereeffekte verhindert bzw. minimiert werden, so z. B. durch Kleintierdurchlässe.
Hinweis:
Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2022 mit dem Aufstellungsbeschluss das
formelle Verfahren zur Änderung des Regionalplans Münsterland eingeleitet, um diesen an die Änderungen des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW), den neu aufgestellten Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz und weitere gesetzliche Novellierungen anzupassen. Dabei

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

13

wurden auch die Festlegungen des Sachlichen Teilplans Energie überarbeitet und in das Hauptplanwerk übernommen. Die Festlegungen des Sachlichen Teilplans Kalkstein wurden größtenteils unverändert in das Hauptplanwerk integriert.
In Bezug auf die Photovoltaik werden die nachfolgende Festlegungen definiert:
▪ Nutzung der Solarenergie,
▪ Raumbedeutsame Freiflächensolarenergieanlagen,
▪ Abstand von Freiflächensolarenergieanlagen untereinander,
▪ Agri-PV-Anlagen,
▪ Voraussetzungen für Freiflächensolarenergieanlagen in Siedlungsbereichen bzw. Siedlungspotenzialbereichen,
▪ Voraussetzungen für Freiflächensolarenergieanlagen in BSAB,
▪ Errichtung von Floating-PV-Anlagen auf Oberflächengewässern außerhalb von BSAB,
▪ Vermeidung bzw. Verminderung der Barrierewirkung für Tiere,
▪ Nachfolgenutzung von landwirtschaftlichen Flächen.
Zu Details wird auf die Entwurfsfassung des Regionalplans, Kapitel VI, Nr. 1.c) verwiesen. Die Planunterlagen liegen noch bis einschließlich zum 30.09.2023 auch bei der Bezirksregierung Münster,
Domplatz 1-3, 48143 Münster für jede Person zur Einsicht aus, oder können im Internet3 eingesehen
und heruntergeladen werden.

3.3

Naturschutz und Landschaftspflege
a) FFH-/Natura 2000-Gebiete
Etwa 550 m südwestlich des Änderungsbereichs – jenseits der Bahntrasse – liegt das etwa 145 ha
umfassende FFH-Gebiet DE-4114-302 Vellerner Brook und Hoher Hagen. Hierbei handelt es sich um
ein geschlossenes Waldgebiet mit hohem Anteil an naturnahen, bodenständigen Laubwäldern auf
den Kreideerhebungen der Beckumer Berge. Der Waldkomplex ist im Landesentwicklungsplan als
Gebiet für den Schutz der Natur dargestellt. Er ist bedeutender Bestandteil eines landesweiten
Biotopverbundsystems und in das Waldbiotopschutzprogramm aufgenommen. Entwicklungsziele
sind der Erhalt, die Sicherung und die Entwicklung von naturnahen, bodenständigen Laubwäldern
und die naturnahe Waldbewirtschaftung.
b) Naturschutzgebiet
Ein Teilbereich des o. g. FFH-Gebiets ist auch als Naturschutzgebiet WAF-055 NSG Hoester Berge
klassifiziert. Die Unterschutzstellung erfolgt:
▪ Zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und
Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in
einem großen, landesweit bedeutenden Waldkomplex mit gut ausgebildeten Waldmeister-Buchenwäldern und Sternmieren-, Stieleichen-, Hainbuchen-Wäldern in ihrer typischen standörtlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer
Waldränder.
▪ Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets.
3

https://www.bezreg-muenster.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/regionalplan_
muensterland/index.html

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

14

▪ Zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge.
▪ Als Bestandteil eines Biotopverbunds von landes- und europaweiter Bedeutung.
▪ Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Art. 4(4) in Verbindung mit Art. 2 der FFH-Richtlinie. Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten Rotmilan (Milvus
milvus) und Wespenbussard (Pernis apivoris).
▪ Zur Erhaltung und Förderung der teilweise großen Population und Lebensräume verschiedener
Orchideenarten. Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für die
Waldflächen ist die Erhaltung von großflächigen Laubwäldern und die schrittweise Entwicklung
eines zusammenhängenden Laubwaldgebiets mit den für die natürlichen Laubwaldgesellschaften typischen Arten. Hierzu gehört auch die Überführung der Bestände in naturnahe Laubwälder
verschiedener Entwicklungs- und Altersphasen einschließlich der Alt- und Totholzphase und in
ihrer standörtlich typischen Variationsbreite.
c) Landschaftsschutzgebiet
Das Plangebiet ist nicht Teil des Landschaftsschutzgebiets des Kreises Warendorf.
d) Biotopkataster / gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 LG NRW
Östlich der überplanten Fläche liegt das im Biotopkataster NRW aufgeführte Biotop BK-WAF00040 Mischwäldchen nördlich der Höster Berge. Zwischen der Ortschaft Hoest im Norden und dem
NSG Hoester Berge im Süden liegt eine Waldfläche mit heterogener Baumartenzusammensetzung
und Altersstruktur (Stangenholz bis sehr starkes Baumholz). In der Baumschicht des feuchteren
südlichen Teilstücks bildet die Esche lokal Dominanzbestände aus, während sonst ein HainbuchenStieleichenwald unter Begleitung von Buchen und Birken vorherrscht. Mehrere kleinere Fichtenparzellen, lokal eingestreute Hybrid-Pappeln sowie ein etwa 0,5 ha großer feuchter Pionierwald
inklusive feuchter Hochstaudenflur stören jedoch stellenweise das naturraumtypische Erscheinungsbild des südlichen Teilstücks. Das nördliche Waldstück wird von einem alten Eichen-Hainbuchenwald eingenommen, der mit ansteigendem Gelände zunehmend in einen (Eichen-)Buchenwald
übergeht. Hervorzuheben sind zudem vier im Wald liegende Stillgewässer, wovon drei durch ihre
Naturnähe in Struktur und Vegetation wesentlich zur regionalen Bedeutung des Gebiets beitragen.
In einer ansonsten weitgehend ausgeräumten Ackerflur stellt der bodenfeuchte und strukturreiche
Wald ein wertvolles Trittsteinbiotop für an naturnahe Eichen-Hainbuchenwälder angepasste Artengruppen (u. a. Spechte) zu den südlich der Bahnfläche liegenden Wäldern dar.
Schutzziel ist die Erhaltung eines strukturreichen Eichen-Hainbuchenwaldkomplexes durch naturnahe Waldbewirtschaftung und Belassen von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen. Erhaltung
des naturraumtypischen staunassen Charakters u. a. durch Vermeidung der Entwässerung, insbesondere durch Graben- und Drainagesysteme im landwirtschaftlich intensiv genutzten Umfeld des
Waldkomplexes. Kontrolle des Wasserhaushalts und ggf. Schließen von Gräben mit Entwässerungswirkung im direkten Umfeld des Walds.
Direkt nördlich grenzt das Biotop BK-4114-0330 (Baum-)Hecke nördlich eines Wirtschaftswegs in
Hoest an. Hierbei handelt es sich um eine etwa 500 m lange Heckenstruktur zwischen Grünland und
Wirtschaftsweg. Etwa ein Viertel wird von einer reinen Strauchhecke eingenommen, überwiegend

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

15

sind alte Eichen, teilweise auch Pappeln als Überhälter erhalten. Im Südwesten ist ein gehölzumstandener kleiner Feuerlöschteich mit Steilufern eingeschlossen. Hier sind einige Kopf-Hainbuchen
zu finden. Die alte Hecke ist ein markantes Element des räumlichen Biotopverbunds, der an weitere
Gehölzstrukturen entlang der Wirtschaftswege anknüpft.
Schutzziel ist der Erhalt einer Baumhecke als Element des räumlichen Biotopverbunds.
Im Umfeld jenseits der südlich angrenzenden Bahnstrecke bzw. weiter östlich des Plangebiets
liegen die Biotope:
− BK-WAF-00030 Laubmischwälder auf dem Hohen Hagen mit dem Schutzziel: Schutz, Pflege und
Entwicklung naturnaher bodenständiger Laubwaldgesellschaften, Erhalt von Alt- und Totholz
und der entsprechenden Lebensgemeinschaften, Erhalt von Höhlenbäumen, Schutz eines arealgeografisch bedeutenden Vorkommens des Leberblümchens.
− BK-4114-0032 Hoerster Berg mit dem Schutzziel: Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen
und floristisch bedeutsamen Waldgebiets mit Waldmeister-Buchen- und Eichen-Hainbuchenwald.
− BK-4114-035 NSG Geisterholz mit dem Schutzziel: Erhaltung und Entwicklung ausgedehnter, naturnaher, strukturreicher und altersheterogener Eichen-Hainbuchen- und WaldmeisterBuchenwälder durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung und Schließung der Entwässerungsgräben.
Ausweisung und Erhaltung von mindestens 10 % der Laubholzbestände als Nichtwirtschaftswälder (Altholzinseln).
Innerhalb der o. g. Biotopstrukturen liegen einzelne Kleingewässer bzw. im Randbereich einer
Waldfläche eine Nass-/Feuchtgrünlandbrache, die als gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62
LG NRW verzeichnet sind.
Zur Bestandsaufnahme und zu weiteren Fragestellungen des Natur- und Artenschutzes wird auf
den Umweltbericht in Teil II verwiesen (s. dort, insbesondere Kapitel 2.3.2.1 ff.).

3.4

Boden und Gewässerschutz
Gemäß Bodenkarte NRW4 steht im Plangebiet Pseudogley an. Der tonige Lehmboden weist u. a.
eine hohe Sorptionsfähigkeit sowie eine geringe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität und eine
sehr geringe bis geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Der Oberboden kann durch eine schwache, z. T.
mittlere Staunässe geprägt sein, z. T. kommt es zu einem ausgeprägten Wechsel zwischen Vernässung und Austrocknung.
Nach den Kriterien der zu schützenden Böden in NRW5 wird dieser Boden als nicht schutzwürdig
eingestuft. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Boden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung mit mechanischer Bodenbearbeitung und dem Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand vorkommt.
Entlang des nordwestlichen Rands des Plangebiets verläuft das namenlose Gewässer 3-3056, das
durch den Wasser- und Bodenverband Oelde unterhalten wird und in Richtung Osten in den Potthoffs Bach entwässert.6
4

Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4114 Rheda-Wiedenbrück; Krefeld 1991.

5

https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ (Internetabfrage am 05.05.2022).

6

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), Wasserinformationssystem ELWAS-IMS.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

16

Zur Bestandsaufnahme und zu weiteren boden-/wasserschutzfachlichen Fragestellungen wird auf
den Umweltbericht in Teil II verwiesen (s. dort, insbesondere Kapitel 2.3.4 ff. und 2.3.5 ff.).

3.5

Altlasten und Kampfmittel
Im Geltungsbereich dieser Planung sind bislang keine Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen
bekannt. Bei Baumaßnahmen ist auf Auffälligkeiten (Gerüche, Verfärbungen, Abfallstoffe etc.) im
Erdreich zu achten. Treten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung auf, besteht nach Landesbodenschutzgesetz die Verpflichtung, umgehend die
Stadt Oelde und die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Warendorf zu verständigen.
Der Stadt Oelde sind Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Bombenblindgängern im Plangebiet
nicht bekannt. Derartige Funde können insbesondere entlang wichtiger Verkehrsverbindungen nie
völlig ausgeschlossen werden, daher sind Tiefbauarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Oelde und/oder die Bezirksregierung Arnsberg – Staatlicher Kampfmittelräumdienst, Außenstelle Hagen zu verständigen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4(1) BauGB wurden von den Fachbehörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Informationen/Einschätzungen zur Thematik Altlasten
und Kampfmittel mitgeteilt.

3.6

Denkmalschutz und Denkmalpflege
Boden- und Baudenkmäler sind im Plangebiet oder seinem unmittelbaren Umfeld nicht bekannt.
Es befinden sich hier auch keine besonders prägenden Objekte oder Situationen, die im Verzeichnis
des zu schützenden Kulturguts der Stadt enthalten oder die kulturhistorisch von besonderem Wert
sind. Denkmalpflegerische Belange werden soweit erkennbar nicht berührt.
Zur Bestandsaufnahme und zu weiteren denkmalschutzfachlichen Fragestellungen wird auf den Umweltbericht in Teil II verwiesen (s. dort, insbesondere Kapitel 2.3.8 ff.).
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde,
d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern
ist der Stadt als Untere Denkmalbehörde und/oder dem LWL Archäologie für Westfalen / Außenstelle Münster (Tel.: 0521 591-8911, E-Mail: Iwl-archaeologie-muenster@lwl.org) unverzüglich anzuzeigen.
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach
der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann
die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals
dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16(2) DSchG NRW). Gegenüber der
Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks,
auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maß-

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

17

nahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und
zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16(4)
DSchG NRW).

4.

Auswirkungen der Planung

4.1

Erschließung und Verkehr
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über zwei Zufahrten (eine für die Teilfläche Ennigerloh sowie eine weitere für die Teilfläche Oelde) auf die nördlich des Plangebiets verlaufende Straße Zur
Angelquelle. Dieser ausgebaute Wirtschaftsweg mündet weiter westlich auf die Straße Zum Hohen
Hagen und weiter östlich auf die Ennigerloher Straße (L 792), welche die Städte Ennigerloh und
Oelde miteinander verbindet. Es wird erwartet, dass der Baustellenverkehr über den Anschluss an
die Ennigerloher Straße abgewickelt wird. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ist nur während der
Errichtung der Photovoltaikanlagen zu erwarten. Konkrete Regelungen zur Verkehrsführung während der Bauphase werden im Rahmen des Durchführungsvertrags abschließend geregelt. Sollte
sich in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer temporären Ertüchtigung des Wirtschaftswegs Zur Angelquelle ergeben, so ist diese im Rahmen der Genehmigungsplanung abzustimmen.
In der Betriebsphase ist keine dauerhafte Betreuung der technischen Anlagen durch Mitarbeiter
notwendig, das Wohnen im Plangebiet ist nicht zulässig. Wesentliche Auswirkungen der Planung
auf die Verkehrssituation in der Umgebung werden nicht erwartet.
Der Anschluss an den ÖPNV ist für die vorliegende Planung ohne Belang.

4.2

Immissionsschutz
Im näheren Bereich der Anlagenfläche können durch Wechselrichter und Entlüftungsanlagen in den
Trafostationen betriebsbedingte Lärmimmissionen entstehen. Um den notwendigen Schallschutz
zu gewährleisten, werden diese Anlagen mit ausreichend großem Abstand zur nächstgelegenen
Wohnbebauung errichtet. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand werden die Vorgaben der TA Lärm
eingehalten.
Bzgl. möglicher Sonnenreflexionen und Blendwirkungen der Anlage auf umliegende Verkehrswege
(Straßen-/Schienenverkehr) oder Wohngebäude im Umfeld des Plangebiets wurde ein Fachgutachten7 erarbeitet, auf welches ausdrücklich verwiesen wird. In Bezug auf den Bahnverkehr auf der
Bahnstrecke Hamm–Minden kommt es zu dem Ergebnis, dass Zugführer durch potenzielle Reflexionen durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt werden, da die Einfallswinkel überwiegend
deutlich außerhalb des für Zugführer relevanten Sichtwinkels liegen. Die Sichtbarkeit von DB Signalanlagen ist nicht beeinträchtigt. Die Wohngebäude im Nordwesten können lt. Strahlenverlauf
gemäß Reflexionsgesetz nicht von Reflexionen erreicht werden. Beeinträchtigungen von Anwohnern bzw. schutzwürdigen Zonen im Sinne der LAI Lichtleitlinie sind nicht gegeben.
Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse sind keine speziellen Sichtschutzmaßnahmen erforderlich
bzw. angeraten und es bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben.
7

SolPEG GmbH (08/2022): SolPEG Blendgutachten, Solarpark „In der Hoest“ Oelde - Ennigerloh, Analyse der potenziellen Blendwirkung einer geplanten PV Anlage zwischen Oelde und Ennigerloh in Nordrhein-Westfalen.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

18

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4(1) BauGB wurden von den Fachbehörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine ergänzenden Informationen oder andere Einschätzungen zum Immissionsschutz mitgeteilt.

4.3

Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wasserwirtschaft
a) Ver- und Entsorgung
Die im Plangebiet erzeugte Energie wird über ein unterirdisch verlegtes Mittelspannungskabel in
das Stromnetz der Stadtwerke Ostmünsterland bzw. des Versorgers Westnetz eingespeist. Detaillierte Angaben werden bis zur Offenlage abgestimmt.
b) Brandschutz
Nach Einschätzung des Vorhabenträgers haben Freiflächen-Photovoltaikanlagen i. d. R. eine sehr
geringe Brandlast und sind insofern vergleichbar mit privaten und kleineren Aufdachanlagen. Die
geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage besteht im Normalfall aus nicht brennbaren Gerüsten aus
Stahl, Zink oder Aluminium, sowie aus Solarmodulen und Kabelverbindungen. Lediglich kleinere
Teile der Photovoltaikmodule und der Kabel können als Brandlast angesehen werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4(1) BauGB wurden von den Fachbehörden keine
Anregungen und Hinweise zum Brandschutz vorgetragen. Der Vorhabenträger stimmt gegenwärtig
mit den verantwortlichen Stellen ggf. erforderliche Maßnahmen ab. Für einen theoretisch möglichen Flächen- oder Rasenbrand werden im Plangebiet entsprechende Fahrgassen und Aufstellflächen für die Feuerwehr freigehalten. Die örtliche Feuerwehr wird nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage in die Örtlichkeiten und die Anlagentechnik eingewiesen.
c) Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt weder in einem Überschwemmungsgebiet noch in einem Wasser-/Heilquellenschutzgebiet.
Nach dem Landeswassergesetz i. V. m. dem Wasserhaushaltsgesetz in den zurzeit geltenden Fassungen, ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ortsnah zu versickern,
zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die dafür erforderlichen Anlagen
müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Da im Rahmen der vorliegenden Planung im Plangebiet kein Schmutzwasser anfällt, ergibt sich kein
Erfordernis für einen Anschluss an die Kanalisation. Das im Bereich der Modulflächen bzw. Trafo/Wechselrichterstationen anfallende Niederschlagswasser fließt von den Modulen/Fertigbauteilen
ab und wird direkt vor Ort versickert. Da sich das Niederschlagswasser – je nach Ergiebigkeit der
Regenfälle – unter und zwischen den aufgeständerten Modulen verteilen wird, geht die Stadt Oelde
nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon aus, dass sich gegenüber dem Status Quo keine Veränderungen hinsichtlich der Versickerung des hier anfallenden Niederschlagswassers ergeben wird.
Die versiegelten Bereiche (Trafostationen etc.) beschränken sich auf sehr kleine Teilflächen (jeweils
etwa 25 m²), Wege innerhalb der geplanten Anlage werden mit wassergebundener Decke hergestellt.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

4.4

19

Umweltbericht
Nach dem BauGB 2004 ist zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie die Umweltprüfung als Regelverfahren für Bauleitpläne eingeführt worden, um die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange Mensch/Gesundheit, Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt, Boden/Fläche, Wasser, Klima/
Luft, Landschaft, Kultur-/sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im sog. Umweltbericht zu beschreiben, zu bewerten und
in der Abwägung über den Bauleitplan angemessen zu berücksichtigen.
Der Umweltbericht ist als Teil II der Begründung8 beigefügt. Der Bericht wurde aufgrund der in
vielen Punkten parallelen Fragestellungen bzgl. Grundlagenarbeit und Standortprüfung gemeinsam
für die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In
der Hoest“ und der 44. FNP-Änderung der Stadt Oelde erarbeitet, auch wenn die konkreten Maßnahmenvorschläge sich dann naturgemäß weitgehend auf den parzellenscharfen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beziehen.
Aus umweltfachlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Planung angesichts der Größe Auswirkungen
insbesondere auf die betroffenen Freiflächen und auf betroffene Nutzungen haben kann. Hiermit
verbunden sind entsprechende Zielkonflikte, die in diesem Planverfahren zu entscheiden sind. In
der Umweltprüfung sind die Bestandsaufnahmen der Umweltbelange
▪ Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
▪ Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
▪ Boden, Fläche
▪ Wasser
▪ Klima, Luft
▪ Landschaft
▪ Kultur, sonstige Sachgüter
sowie die Auswirkungen der Planung auf diese Belange, aus Umweltsicht gebotene Schutz- und
Entwicklungsmaßnahmen, mögliche Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen entsprechend ausführlich dargelegt. Auf den Umweltbericht wird verwiesen, insbesondere auf Kapitel 2.3
mit Unterkapiteln zu den o. g. Umweltbelangen sowie Kapitel 3 mit Maßnahmenvorschlägen und
Kapitel 4. In dieser Begründung zur 44. Änderung des FNP werden die Belange in den Kapiteln 3.3
bis 3.6 aufgegriffen und die diesbezüglichen Planinhalte dargelegt und begründet.
Unter Berücksichtigung der umfassenden Maßnahmen im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege ist die Planung grundsätzlich umsetzbar. Wie für die einzelnen Schutzgüter im Umweltbericht
dargelegt, ergeben sich durch das planerisch vorbereitete Vorhaben zunächst Beeinträchtigungen
der Umwelt durch die dauerhafte Überbauung mit Photovoltaikmodulen und eine (geringfügige)
Versiegelung von bislang landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen mit Auswirkungen v. a. auf
Menschen, Lebensräume, betroffene Tierarten, Böden sowie auf Funktionen von Boden und Wasserhaushalt. Voraussichtlich werden diese Auswirkungen unter Berücksichtigung der in der Umweltprüfung erarbeiteten und im Bebauungsplan aufgenommenen Minderungs-, Artenschutz- und
Eingrünungsmaßnahmen aber insgesamt auf das Plangebiet und das enge Umfeld begrenzt und
überschaubar sein.

8

Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): Stadt Oelde Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. Änderung des Flächennutzungsplans –
Umweltbericht.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

20

Bisher liegen keine Hinweise auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende und daher
durch Wahl eines alternativen Standorts in den beteiligten Kommunen vermeidbare Beeinträchtigungen vor. Hierzu wird auf die Bestandsaufnahmen und Maßnahmenempfehlungen im Umweltbericht und auf die Darstellung der Planungsziele und der Planinhalte unter Berücksichtigung der
Umweltprüfung in der vorliegenden Begründung verwiesen.
Umfang und Inhalt der Umweltprüfung sowie weiterer Fachgutachten sind im Verfahren konkretisiert und weiter abgestimmt worden. Öffentlichkeit, Fachbehörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange wurden gebeten, ggf. vorliegende umweltrelevante Informationen und Einschätzungen im
Sinne des „Scopings“ nach §§ 3, 4 BauGB der Stadt zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Basis wurde
der Umweltbericht im weiteren Verfahren fortgeschrieben, auf den Bericht wird insgesamt verwiesen.
In der Abwägung über den Bauleitplan sind die entsprechenden Fragestellungen und Abwägungsaspekte auf Grundlage des Umweltberichts und der gutachterlichen Untersuchungen zu prüfen und
zu gewichten. Zu den im Verfahren diskutierten Umweltbelangen wird auch auf die Beratungen
über das Verfahren im Rat bzw. in seinem Fachausschuss verwiesen.
Im Umweltbericht werden in Kapitel 7 die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen, die bei einer Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt entstehen, beschrieben, hierauf wird ausdrücklich verwiesen. Zielsetzung dieses Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen von Plänen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen. Gemäß § 4c BauGB liegt die Verantwortung zur Durchführung der Überwachung bei
der Kommune als Trägerin der Bauleitplanung. Die Monitoringmaßnahmen betreffen insbesondere
eine schadlose Abführung des anfallenden Oberflächenwassers, den fachgerechten Umgang mit
Boden im Rahmen von Bodenarbeiten, den Erhalt des festgesetzten Gehölzbestands sowie den Ausschluss artenschutzrechtliche Konflikte. Die Umsetzung vorgezogener, zum Eingriff nachzuweisender funktionserhaltender CEF-Maßnahmen ist nicht erforderlich.
Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass die mit der Umsetzung der Planungen verbundenen Konflikte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der über die Bauleitpläne abgedeckten Inhalte und Festsetzungen bzw. der ergänzenden Angaben in den Vorhaben- und Erschließungs- sowie Belegungsplänen vermieden bzw. kompensiert werden. Zu Details wird ausdrücklich
auf den Umweltbericht verwiesen. Zudem wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass die vorliegend thematisierte kommunenübergreifende Freiflächen-Photovoltaikanlage der Städte Oelde und
Ennigerloh vom Grundsatz her zu den Klimaschutzkonzepten beider Kommunen passt und dazu
beitragen soll, die Klimaschutzziele zu erreichen und den Weg zur Klimaneutralität zu beschleunigen. Das entspricht auch dem deutschen Treibhausgasminderungsziel, welches im novellierten
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) des Deutschen Bundestags vom 24.06.2021 verankert ist.

4.5

Bodenschutz und Flächenverbrauch
Bei der vorliegend geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage handelt es sich um aufgeständerte Solarmodule, deren Unterkonstruktion punktweise in den Untergrund gerammt wird. Im Ergebnis
kommt es zu punktuellen Bodenverdichtungen, auf Fundamente mit Eingriffen in den Boden wird
ausdrücklich verzichtet. Unterhalb der Solarmodule ist die Entwicklung von extensivem Weideoder Schnittgrünland vorgesehen.

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

21

Entsprechend der Projektplanung des Vorhabenträgers ist die Errichtung von Wechselrichter-/
Transformatorstationen etc. geplant. Für die gefahrlose Errichtung bzw. den Betrieb sind hier
Kleinstflächen von jeweils ca. 25 m² zu befestigen. Hinzu kommen die Zuwegung und Wegeflächen
innerhalb der Fläche, die mit einer wassergebundenen Decke befestigt werden.
Aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen Überprägung der Flächen, der in Bezug auf das gesamte Vorhaben nur untergeordneten Versiegelung (die zudem auch noch vollständig reversibel
ist) und der Zielsetzung, hier regenerative Energie in einem größeren Umfang zu erzeugen, wird der
Eingriff in den Boden vorliegend als vertretbar bewertet.

4.6

Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
a) Naturschutz und Landschaftspflege
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB wurden mögliche Auswirkungen der
vorliegenden Planung auf FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen“ (DE-4114-302) thematisiert. In diesem Zusammenhang wurde eine FFH-Vorprüfung9 durchgeführt auf die ausdrücklich verwiesen wird.
Im Ergebnis konnten in Anbetracht der verfügbaren Daten keine erheblichen Beeinträchtigungen
des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen“ (DE-4114-302) durch die Errichtung des „Interkommunalen Solarpark – In der Hoest“ der beiden Nachbarkommunen Ennigerloh und Oelde
abgeleitet werden. Die im Standarddatenbogen aufgeführten und für das Gebiet wertgebenden
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (Waldmeister-Buchenwald (9130) und Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)) sind nicht vom Vorhaben betroffen. Auch erhebliche Beeinträchtigungen von Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie oder von für die LRT charakteristischen Arten lassen
sich nicht ableiten. Das Vorhaben tangiert dementsprechend auch nicht die für das Gebiet formulierten Schutz- und Erhaltungsziele bzw. die dafür abgeleiteten Erhaltungsmaßnahmen. Eine kumulative Wirkung des Vorhabens mit anderen Plänen und Projekten ist ebenfalls nicht ersichtlich und
wird ausgeschlossen. Zusammenfassend können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und
Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen“ (DE-4114-302) einschließlich
der für das FFH-Gebiet wertgebenden Arten und Lebensraumtypen ausgeschlossen werden.
b) Eingriffsregelung
Im Rahmen des im Parallelverfahren zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ wurde eine
eigenständige Eingriffsbilanzierung separat zum Umweltbericht als Anlage zur Begründung erarbeitet, die den gesamten Geltungsbereich (Teilbereich Oelde) umfasst.
Die Eingriffsbewertung10 erfolgt in Anlehnung an die Arbeitshilfe des Kreises Warendorf mit der
Bezeichnung „Warendorfer Modell“ (Fassung 2023). Das darin angewandte Bewertungsverfahren
sieht eine Gegenüberstellung der ökologischen Wertigkeit des vorhandenen Ist-Zustands (Biotoptypen/Bestand) mit der Biotopwertigkeit der Planungssituation (flächenbezogene Festsetzungen des

9

Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“– FFHVorprüfung zum FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen“ (DE-4114-302).

10

Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): Stadt Oelde, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ 44. Änderung des Flächennutzungsplans – Eingriffsbilanzierung,

Stadt Oelde, 44. Änderung des Flächennutzungsplans

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Bebauungsplans) vor. Dabei wird ergänzend das erst kürzlich seitens der UNB des Kreises entwickelte Berechnungsmodul aus dem Konzept zur Steuerung von „Photovoltaik-Freiflächenanlagen/
Solarparks und Naturschutz im Kreis Warendorf“ angewandt. Zum Kompensationsbedarf und die
hierfür bereitgestellten Kompensationsflächen wird auf die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.

4.7

Artenschutzrechtliche Prüfung
Im Planverfahren sind die Belange des Artenschutzes zu beachten. Hierbei ist u. a. zu prüfen, ob
die Planung Vorhaben ermöglicht, die dazu führen, dass Exemplare von europäisch geschützten
Arten verletzt oder getötet werden können oder die Population erheblich gestört wird (sog. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß BNatSchG).
Mit der vorliegenden Planung wird die Errichtung einer großen Freiflächen-Photovoltaikanlage inkl.
der erforderlichen Nebenanlagen sowie von Erschließungswegen vorbereitet. Erfasst werden bislang intensiv bewirtschaftete Acker-/Grünlandflächen und verschiedene Gehölzstrukturen. Der
durch die zukünftige Bebauung/Überbauung entstehende Flächen- bzw. Strukturverlust betrifft im
Bereich der Teilfläche Oelde i. W intensiv genutzte Grünlandflächen, die hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit sowie unter Artenschutzgesichtspunkten für Pflanzen nur eine begrenzte Bedeutung besitzen.
Mit der Umsetzung der Planung verbunden ist ein Wandel der Lebensraumstrukturen und Auswirkungen auf Lebensstätten (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sowie auf Nahrungs- und Jagdbereiche von im Plangebiet und im Umfeld lebenden Tieren. Der Standort bietet heute insofern Potenzial
für Vorkommen von Arten, die an Offenbereiche gebunden sind (insbesondere Vögel), sowie für
Fledermäuse in den umgebenden Randlagen zu den Wald-/Gehölzstrukturen. Zu berücksichtigen
sind dabei auch teilweise auf die Fläche einwirkende Störeinflüsse durch intensive landwirtschaftliche Nutzung sowie durch die südlich angrenzende Bahntrasse.
Zur Klärung der betroffenen Belange und um mögliche Konflikte mit streng und besonders geschützten Arten zu klären, wurden vorliegende Daten (Fachinformationssystems (FIS) „Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen“, Fachinformationssystem @LINFOS, Artenkataster des Kreises Warendorf etc.) ausgewertet und zusätzlich im Jahr 2022 eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Im
Rahmen des Artenschutzbeitrags11, auf den ausdrücklich verwiesen wird, wird auf folgende Arten
hingewiesen:
Säugetiere
Das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV NRW 2022d) gibt
für den örtlichen Messtischblattausschnitt Hinweise auf Vorkommen der Arten Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) sowie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Zudem ist für das
unweit südlich gelegene FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ auch die
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) wertgebend. Ein Vorkommen aller acht Fledermausarten
ist grundsätzlich möglich und nicht sicher auszuschließen, sodass diese in die Prüfung der Wirkfak-

11

Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH (06/2023): Stadt Oelde, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. Änderung des Flächennutzungsplans –
Artenschutzbeitrag.

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toren eingebunden werden. Für ein Vorkommen oder eine bestehende Relevanz der Planflächen
für andere planungsrelevante Säugetiere liegen keine Anhaltspunkte vor, sodass diese ausgeschlossen werden.
Vogelarten
In überwiegend deutlichem Abstand von mindestens 350 m bis hin zu 1 km zu der geplanten interkommunalen Freiflächen-Photovoltaikanlage sind in den o. g. Katastern Vorkommen der planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard, Kiebitz, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Uhu, Waldkauz
und Wespenbussard bzw. im Bereich des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114302)“ auch Habicht, Kuckuck, Star, Waldschnepfe, Waldwasserläufer und Wespenbussard verzeichnet. Hier liegt der Abstand der Fundpunkte jedoch bei über 1 km zu den Planflächen.
Zur Konkretisierung dieser Daten wurden im Rahmen der vor Ort vorgenommenen Brutvogelkartierung neben weit verbreiteten „Allerweltsarten“ wie Amsel, Blaumeise, Buchfink oder Mönchsgrasmücke die in NRW als planungsrelevant eingestuften Arten Nachtigall, Star, Feldlerche und Kiebitz als Brutvögel im Jahr 2022 nachgewiesen. Rotmilan, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Turmfalke
und Graureiher wurden bei der Nahrungssuche beobachtet. Dabei dienten die Planflächen nur Rotmilan und Mäusebussard zur Nahrungssuche. Rauchschwalbe, Turmfalke und Graureiher wurden
nur im Umfeld der Vorhabenflächen gesichtet. Auch Nachtigall und Star nutzten als Neststandorte
nur angrenzende Gehölzstrukturen außerhalb der Planfläche. Bodenbrüter wurden auf den Freiflächen, innerhalb derer die Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet werden soll, nicht festgestellt.
In den dazwischen liegenden linearen Gehölzen brüteten nur „Allerweltsarten“.
Amphibien
Das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV NRW 2022c) gibt
für den örtlichen Messtischblattausschnitt einen Hinweis auf das Vorkommen der in NRW planungsrelevanten Art Kammmolch (Triturus cristatus). Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Biotopund Lebensraumstrukturen mit überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen ohne
Gewässer weisen jedoch keine Eignung als Lebensraum für diese Art auf. Gleiches gilt auch für andere Amphibienarten.
Ergebnis des Artenschutzbeitrags:
Als Ergebnis des Artenschutzbeitrags wird festgestellt, dass unter Einbeziehung der vor Ort bereits
bestehenden Wirkfaktoren sowie der im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung getroffenen
Festsetzungen und Hinweise nach derzeitigem Kenntnisstand artenschutzrechtliche Restriktionen
im Sinne des § 44 BNatSchG im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Planungen ausgeschlossen
werden können. Weitere Festsetzungen im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes sowie die Umsetzung vorgezogen zu realisierender funktionserhaltender CEF-Maßnahmen sind für die geplante
Standortentwicklung nicht erforderlich. Die ökologische Funktion der im Raum nachgewiesenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlich-funktionalen Zusammenhang erhalten. Zu Details wird ausdrücklich auf den Artenschutzbeitrag verwiesen.
Bauzeitenbeschränkung
Nach § 39(5) S. 2 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zur Berücksichtigung
der Brutzeiten europäischer Vogelarten findet der Beginn der Baumaßnahmen nicht innerhalb dieses Zeitraums statt.

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4.8

24

Klimaschutz und Klimaanpassung
Bauleitpläne sollen den Klimaschutz und die Anpassung an Folgen des Klimawandels grundsätzlich
fördern. Dieser Belang wird seit der sog. Klimaschutznovelle (2011) im BauGB besonders betont,
eine höhere Gewichtung in der Gesamtabwägung geht hiermit aber nicht einher.
Im Bereich der Photovoltaik sieht die Kommune weiteres Potenzial auf Dachflächen, aber auch im
Bereich von Freiflächen, hier insbesondere die EEG- als auch LEP-konforme Nachnutzung von Konversionsflächen sowie den Ausbau entlang von Verkehrswegen. Gemäß Solarkataster NRW12 besteht entlang der stark frequentierten Bahnstrecke Hannover – Ruhrgebiet, im Bereich der Stadtgebietsgrenze Ennigerloh/Oelde, Potenzial und darüber hinaus auch Flächenverfügbarkeit für eine
größere Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die hier vorgesehene interkommunale Anlagenplanung
wurde im Februar 2022 dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Bauen und Verkehr und anschließend dem Rat der Stadt Oelde vorgestellt und der Aufstellungsbeschluss für die 44. FNPÄnderung gefasst.
Die SolarBlick GmbH aus Münster als Projektierer und Errichter plant den Bau und Betrieb einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von insgesamt rund 11 MWp. Die
projektierte Anlage wird im Jahr rund 11.000 MWh Solarstrom produzieren, dies reicht aus, um
rund 5.000 Haushalte zu versorgen. Über die Laufzeit gerechnet können insgesamt etwa 4.500 Tonnen CO2 eingespart werden.
Für die vorliegende Planung spricht auch die Zielsetzung des § 1 EEG 2023, hier formuliert der Gesetzgeber als Ziel die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. Zur Erreichung dieses Ziels soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet
auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden. In Bezug auf die Stromversorgung der
Stadt Ennigerloh bedeutet dies einen forcierten Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit Stand
31.12.2021 produzierte die Stadt rund 29,1 % ihres Stroms selbst, dabei lag der Schwerpunkt auf
den regenerativen Energieträgern Windenergie (7,0 %), Photovoltaik (11,2 %), Biomasse (10,5 %)
und Klärgas (0,4 %).13

5.

Verfahrensablauf und Planentscheidung
a) Verfahrensablauf
Nach Vorberatung im Ausschuss für Planung, Stadtentwicklung, Wohnen und Digitalisierung in seiner Sitzung am 03.02.2022 hat der Rat der Stadt Oelde in seiner Sitzung am 21.02.2022 den Aufstellungsbeschluss über die 44. Änderung des FNP gefasst. Auf die Sitzungsvorlage B 2022/610/
5093 wird ausdrücklich verwiesen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(1) BauGB erfolgte im Zeitraum vom
26.09.2022 bis 30.10.2022. Nach Beratung über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öf-

12 Vgl.
13

Solarkataster NRW (https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster), Abfrage am 05.05.2022.

https://www.energieatlas.nrw.de/site/bestandskarte (Internetabfrage am 11.07.2022)

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fentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Ausschuss Planung, Stadtentwicklung, Wohnen und Digitalisierung in der Sitzung am 07.06.2023 den Entwurf und
die Offenlage der 44. Änderung des FNP beschlossen.
– wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens ergänzt –
b) Planentscheidung
Vor dem Hintergrund zunehmender Wetterextreme (Hitzeperioden, lokale Starkregenereignisse
mit z. T. verheerenden Auswirkungen etc.) macht sich der Klimawandel auch in Deutschland immer
mehr bemerkbar. Die bundes- und landespolitischen Bemühungen zielen auf eine deutliche Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe und des damit verbundenen CO2-Ausstoßes ab, die durch
alternative Energien, i. W. Photovoltaik, Windenergie und Biogas, ersetzt werden sollen.
Aufgrund des fortschreitenden Klimawandels sowie der aktuellen politischen Lage verfolgt die Stadt
Oelde mit der vorliegenden Planung das Ziel, die umweltschonende Energiegewinnung in Stadtgebiet weiter voranzutreiben und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dieses Ziel kann nur
durch den deutlichen Ausbau regenerativer Energieträger, wie auch der Photovoltaik, erreicht werden.
Auf die Beratungs- und Abwägungsunterlagen des Rats der Stadt Oelde und seiner Fachausschüsse
wird verwiesen.

Oelde und Rheda-Wiedenbrück im Juni 2023