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Anlage 05 - Artenschutzbeitrag

                                    
                                        Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans

Artenschutzbeitrag

Stadt Oelde

Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans
Artenschutzbeitrag

Auftraggeber:
Stadt Oelde
Ratsstiege 1
59302 Oelde
Verfasser:
Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH
Oststraße 92, 32051 Herford
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Sonja Deutzmann
Dipl.-Ing. Martina Gaebler
Herford, Juni 2023

Projektnummer KBL: 5189

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag

-I-

INHALTSVERZEICHNIS
1

Anlass und Aufgabenstellung ......................................................................... 3

2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.5.1

Grundlagen ........................................................................................................ 6
Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 6
Artenschutz in der Bauleitplanung ...................................................................... 9
Prüfverfahren .................................................................................................... 11
Artenspektrum ................................................................................................... 11
Ermittlung der planungsrelevanten Arten ......................................................... 11
Berücksichtigung sonstiger Artenvorkommen .................................................. 13
Verwendete Datengrundlagen .......................................................................... 14
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NordrheinWestfalen“ ......................................................................................................... 14
Naturschutzinformationen NRW @LINFOS ..................................................... 14
Artenkataster des Kreises Warendorf............................................................... 15
Brutvogelkartierung 2022.................................................................................. 17
Weitere Quellen ................................................................................................ 19
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes......................................................... 19
Beschreibung des Untersuchungsgebiets sowie der relevanten
Habitatstrukturen............................................................................................... 20

2.5.2
2.5.3
2.5.4
2.5.5
2.6
2.7

3
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3

Stufe I – Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren) ........................... 24
Vorprüfung des Artenspektrums ....................................................................... 24
Säugetiere ......................................................................................................... 25
Vogelarten ......................................................................................................... 25
Amphibien ......................................................................................................... 26
Vorprüfung der Wirkfaktoren............................................................................. 27
Säugetiere ......................................................................................................... 29
Vogelarten ......................................................................................................... 31
Ergebnis der Vorprüfung ................................................................................... 33

4

Artspezifische Vermeidungs- und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ....................................................................... 34

5

Ergebnis des Artenschutzbeitrages ............................................................. 34

6

Zusammenfassung ......................................................................................... 35

7

Quellenverzeichnis ......................................................................................... 36

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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
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- II -

ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1

Abb. 2
Abb. 3

Abb. 4
Abb. 5

Abb. 6
Abb. 7

Abb. 8

Abb. 9

Lage der Bauleitplanverfahren der Stadt Oelde (schwarze Linie) im
Kontext zu der kommunenübergreifend geplanten Fläche der Stadt
Ennigerloh für eine FF-PVA (ockerfarbene Schraffur) ....................................... 4
Auszug aus dem Artenkataster des Kreises Warendorf (2022) zu
bekannten Vorkommen planungsrelevanter Arten ........................................... 16
Abgrenzung des Untersuchungsgebiets (schwarze Linie) der
Brutvogelkartierungen in 2022 im Kontext zu der
kommunenübergreifend geplanten FF-PVA (ockerfarbene
Schraffur) und dem FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher
Hagen“ (lila Schraffur) ....................................................................................... 17
Ergebniskarte der im UG in 2022 vorgenommenen
Brutvogelkartierung (AG BIOTOPKARTIERUNG 2022) ......................................... 19
Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Oelder Stadtgebiet mit
Grünlandnutzung und umliegenden Baumreihen / Hecken-Struktur
und den südlich der Bahn gelegenen, z. T. bewaldeten
Anhebungen des „Hohen Hagens“ ................................................................... 21
Blick von Westen nach Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher
Stadtgebiet mit Ackernutzung und Baumreihen / Hecken-Struktur.................. 21
Blick von Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet
mit nördlich angrenzender Baumhecken und westlichem
Mischwald im Hintergrund ................................................................................ 22
Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Ennigerloher
Stadtgebiet mit Sendemasten im Südwesten und den südlich der
Bahn gelegenen, z. T. bewaldeten Anhebungen des „Hohen
Hagens“............................................................................................................. 22
Straßenbegleitender Graben entlang der Nordgrenze der
Planflächen mit z. T. fließgewässertypischen Strukturen (im
Sommer 2022 fast trocken) .............................................................................. 23

TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1
Tab. 2

Liste der in 2022 im UG seitens der AG BiotopKartierung (2022)
nachgewiesenen in NRW planungsrelevanten Arten ....................................... 18
Potenzielle Wirkfaktoren des Planvorhabens für planungsrelevante
Arten .................................................................................................................. 27

ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1
Anlage 2

Anlage 1Planungsrelevante Arten für die Quadranten 3 und 4 im Messtischblatt
4114 Oelde
Vorprüfung

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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag

1

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Anlass und Aufgabenstellung

Der vorliegende Artenschutzbeitrag (ASB) dient der Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), mit denen die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt wurden.
Die Stadt Oelde plant in Zusammenarbeit mit der Nachbarkommune Stadt Ennigerloh die
Errichtung und den Betrieb einer kommunenübergreifenden Freiflächen-Photovoltaikanlage
(FF-PVA) an der Kommunengrenze im westlichen Stadtgebiet unmittelbar nördlich der
Bahnstrecke „Hamm-Minden“. Insgesamt sind für die FF-PVA inklusive Randstrukturen
etwa 9,9 ha mit einer Anlagenleistung von ca. 11 MWp vorgesehen. Von den dafür vorgesehenen Flächen liegen etwa 1/3 auf Oelder Stadtgebiet und etwa 2/3 auf Ennigerloher
Stadtgebiet.
Da zu Beginn der Planungen FF-PVA im örtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB nicht
privilegiert waren, hat sich die Stadt Oelde sowohl zu einer Änderung des Flächennutzungsplans als auch zur Aufstellung eines Bebauungsplans entschlossen, die im Sinne des
§ 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden sollen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen ist infolge dessen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vB-Plan) Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ sowie die 44.
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) vorgesehen. An diesem Vorgehen wird auch
trotz der aktuellen rechtlichen Neuerungen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer
Energien festgehalten - auch wenn im Sinne der neuen Gesetzgebung die Errichtung der
geplanten FF-PVA, die im Abstand von bis zu 200 m entlang eines Schienenwegs des
übergeordneten Netzes (mind. 2 Hauptgleise) angesiedelt ist, grundsätzlich auch ohne
Bauleitplanverfahren möglich ist.
Die Geltungsbereiche für beide Planverfahren sind deckungsgleich. Sie umfassen etwa
3 ha (siehe Abb. 1). Die Flächen werden im Norden durch den Wirtschaftsweg „Zur Angelquelle“, im Osten und im Westen ebenfalls durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt, wobei im Westen zukünftig die FF-PVA anteilig auf Ennigerloher Stadtgebiet fortgeführt werden soll (siehe ockerfarbene Schraffur in Abb. 1). Auch hier soll die planungsrechtliche Absicherung des Anlagenstandorts mittels Bauleitplanverfahren erfolgen.
Aktuell findet eine landwirtschaftliche Nutzung der in privatem Besitz befindlichen Fläche in
Form von Intensivgrünland statt. Die Flächen auf Ennigerloher Stadtgebiet schließen mit
Ackernutzung westlich an. Insgesamt wird der für eine FF-PVA-Nutzung vorgesehene Bereich durch zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufende Baumreihen mit ergänzenden Heckenstrukturen gegliedert. Umliegend befinden sich weitere landwirtschaftliche Flächen mit
Acker und Grünlandnutzungen, die z. T. ebenfalls durch Baum-Hecken, Gehölz- und Waldbestände sowie Wirtschaftswege parzelliert werden. Südlich verläuft die Bahnstrecke
„Hamm-Minden“.

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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
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Schutzgebiete oder andere naturschutzfachliche Festlegungen sowie relevante Strukturen
sind innerhalb der Planfläche nicht vorliegend. Im Abstand von gut 520 m, bzw. nur ca.
110 m zur geplanten Fortführung der FF-PVA auf Ennigerloher Stadtgebiet, beginnt jedoch
südwestlich das FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“, welches
auch andere Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Strukturen einbezieht.

Abb. 1

Lage der Bauleitplanverfahren der Stadt Oelde (schwarze Linie) im Kontext zu der
kommunenübergreifend geplanten Fläche der Stadt Ennigerloh für eine FF-PVA
(ockerfarbene Schraffur)

Im Rahmen der 44. FNP-Änderung soll eine Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen sowie Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ (hier: Freiflächen-Photovoltaikanlage) erfolgen. Aktuell stellt der FNP die Gebietskulisse flächendeckend als „Fläche
für die Landwirtschaft“ dar. Selbige Darstellung setzt sich auch östlich und südlich der
Bahnlinie und im nördlichen und westlichen Umfeld fort. In schmaler Breite sind nordwestlich auch „Flächen für Wald“ dargestellt.
Für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vB-Plan) mit einem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan gewählt, da das Vorhaben bereits klar definiert ist. Die Rahmenbedingungen werden
durch den begleitenden Durchführungsvertrag abgesichert. Über den vB-Plan Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ werden die Flächen zukünftig gem. § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung

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„Freiflächen-Photovoltaikanlage“ festgesetzt. Dabei werden Art und Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB per textlicher Festsetzungen genauer definiert. Die
Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,6, die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen bzw.
hier der Modultische wird mit 3,5 m festgesetzt. Ergänzend dazu werden in den Randbereichen gelegene Gehölze und Baumhecken einschließlich der eingemessenen Kronentraufen und Randbereiche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, worüber auch ein Erhalt
der Bäume im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB abgesichert ist. Über diese Flächen
wird im nördlichen Randbereich im Wesentlichen auch der für das angrenzende namenlose
Gewässer von Bebauung freizuhaltende Gewässerrandstreifen abgedeckt. Für die Erschließung erfolgt die Festsetzung einer kleinen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.
Die Schaffung des Planungsrechtes auf dem westlich angrenzenden Ennigerloher Stadtgebiet, wo sich die FF-PVA auf ca. 6,9 ha weiter fortsetzen soll, erfolgt parallel. Die Stadt Ennigerloh sieht dazu derzeit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ einschließlich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans vor. Auch hier wird ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen und es werden vorhandene Gehölz- / Baumbestände und ein erforderlicher Gewässerrandstreifen und Flächen für die Erschließung gesichert. Zudem wird die Erschließung auch hier durch die Festsetzung einer kleinen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglicht.
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
wird geprüft, ob das Planvorhaben mit den gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten. Im vorliegenden Artenschutzbeitrag werden die Ergebnisse dokumentiert und zusammenfassend dargestellt.

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Artenschutzbeitrag

2

Grundlagen

2.1

Rechtliche Grundlagen

-6-

Gemäß dem § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besteht die aus
Art. 12 der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) abgeleitete
Rechtspflicht, die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und
Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen zu prüfen. Die Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände erfolgt durch Prüfung der Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Hierzu zählen die Zugriffsverbote nach Absatz 1, wie sie nachfolgend zitiert werden:
„(1) Es ist verboten,
1)

2)

3)
4)

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“

Der Verbotstatbestand der Tötung (Nr. 1) umfasst sämtliche Aktivitäten, welche den Tod,
die Verletzung oder den Fang eines Tieres zur Folge haben. Eine Tötung kann auch vorliegen, wenn durch eine Handlung der Tod nicht unmittelbar herbeigeführt wird, aber praktisch unvermeidbar ist. Der Verbotstatbestand ist auf das Individuum bezogen und – soweit
möglich und verhältnismäßig – zu vermeiden.
Unabwendbare Tierkollisionen, wie sie sich durch zufälliges Hineinlaufen oder Hineinfliegen einzelner Individuen in den vorhabenbedingten Gefahrenbereich (Verkehr, Windräder,
Freileitungen etc.) ergeben können, sind als allgemeines Lebensrisiko anzusehen. Das Tötungsverbot ist in dieser Konstellation erst dann gegeben, wenn sich das Tötungsrisiko vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht1. Vergleichbares gilt auch für Bautätigkeiten.
Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur
Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende

1

vgl. BVerwG, 12. März 2008, 9A 3.06: RN 219

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artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen2. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist auch in diesem Fall nicht erfüllt.
Eine erhebliche Störung (Nr. 2) im artenschutzrechtlichen Sinne setzt voraus, dass eine
Einwirkung auf das Tier erfolgt, die von diesem als negativ wahrgenommen wird. Bau- oder
betriebsbedingt kann dies insbesondere durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen,
z. B. infolge von Bewegung (Bautätigkeiten), Lärm, Licht oder Erschütterungen, eintreten.
Dabei sind lediglich solche Störungen, die sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken, als erheblich einzustufen, sodass der Verbotstatbestand erfüllt wird.
Der Begriff der lokalen Population ist rechtlich nicht eindeutig definiert und im artenschutzrechtlichen Kontext von rein biologischen Populationsbegriffen zu unterscheiden. Die LANA
(2010) definiert die lokale Population in Anlehnung an Kiel (2007, S. 17.) als „eine Gruppe
von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden
und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen.“ Lokale Populationen sind i. d. R. artspezifisch und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls abzugrenzen.
„Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist immer dann anzunehmen, wenn
sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringert. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten
führen kleinräumige Störungen einzelner Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot. Demgegenüber kann bei landesweit seltenen Arten
mit geringen Populationsgrößen eine signifikante Verschlechterung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen
einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden“. (LANA 2010)
Das Beschädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nr. 3) betrifft alle Orte im
Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt
werden bzw. die Orte, die regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufgesucht werden. Nahrungs- und Jagdbereiche unterliegen zunächst nicht diesem Verbotstatbestand. Eine Beschädigung dieser Bereiche kann jedoch dann den Tatbestand erfüllen, wenn es durch die
Beschädigung zu einem Funktionsverlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt.
Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist die Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolgs oder der Ruhemöglichkeiten wahrscheinlich ist. Eingeschlossen sind dabei sowohl unmittelbare materielle Verluste bzw. Beeinträchtigungen der
Fortpflanzungs- und Ruhestätte als auch Funktionsverluste durch dauerhafte mittelbare Beeinträchtigungen wie Lärm oder Erschütterungen, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nachhaltig beeinträchtigt wird bzw. entfällt.

2

BVerwG, Urt. v. 8.1.2014 – 9 A 4/13 –, juris, Rdnr. 99

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Auch Beeinträchtigungen essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche können das Eintreten
der Verbotstatbestände auslösen, wenn beispielsweise die Funktion der Fortpflanzungsoder Ruhestätte hierdurch nicht mehr erfüllt wird.
Um unter den Schutz der Vorschrift zu fallen, müssen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
nicht dauerhaft von Individuen der jeweiligen Art genutzt werden. Erfolgt die Nutzung regelmäßig, so greift das Verbot auch in Zeiten, in denen die Lebensstätte nicht genutzt wird.
Bei nicht standorttreuen Arten, die ihre Lebensstätten regelmäßig wechseln und nicht erneut nutzen, ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte außerhalb der Nutzungszeiten dagegen kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Der Verbotstatbestand der Zerstörung oder Beschädigung der Pflanzen sowie ihrer Wuchsstandorte (Nr. 4) umfasst neben den verschiedenen Entwicklungsformen auch den unmittelbaren Lebensbereich der Pflanze einschließlich der für ihre Erhaltung erforderlichen
Standortfaktoren. Beeinträchtigungen können sich mithin nicht nur durch direkte Flächeninanspruchnahme, sondern auch durch indirekte Beeinträchtigungen wie Grundwasserabsenkungen oder Eutrophierung ergeben.
Da es sich bei den vorliegenden Planungen (Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung) um Vorhaben im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG handelt, greifen die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5
BNatSchG. Demnach sind die zuvor erläuterten Verbotstatbestände auf die europäisch geschützten Arten beschränkt.
Zu berücksichtigen sind die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wild
lebende europäische Vogelarten. Die übrigen, lediglich national geschützten Arten sind im
Rahmen der Eingriffsregelung zu behandeln. Zudem liegt ein Verstoß gegen
1)

2)

das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann,
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht
vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen
Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der
ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

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das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird.

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG können – soweit erforderlich – auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Mithilfe dieser sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) kann gewährleistet werden, dass trotz Beschädigung oder
Zerstörung die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang ununterbrochen und in vollem Umfang weiterhin erfüllt wird.
Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können zuständige Behörden von den Verboten des § 44
BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen:
1)
2)
3)
4)

5)

„zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher
wirtschaftlicher Schäden,
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich
der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“

Voraussetzungen für solch eine Ausnahme sind jedoch, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält.
Art. 16 Abs. 3 FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 V-RL sind zu beachten.
Wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen würde,
kann eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 44 beantragt werden.
Diese Regelung bezieht sich jedoch auf seltene Einzelfälle.
2.2

Artenschutz in der Bauleitplanung

Speziell für die Bauleitplanung haben das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW (MWEBWV) und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) eine gemeinsame Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung
von Vorhaben“ herausgegeben (MWEBWV NRW & MKULNV NRW 2010). Der vorliegende
Artenschutzbeitrag orientiert sich an dieser Handlungsempfehlung.
Nachfolgend werden die wesentlichen, sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen für
die vorliegende Artenschutzprüfung zusammengefasst dargestellt, die im Rahmen von

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Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) zu berücksichtigen sind
(MWEBWV NRW & MKULNV NRW 2010, S. 16.):
•

Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB), dessen Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht länger
als 7 Jahre zurückliegt, kann auf eine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde
verzichtet werden, wenn bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits eine Artenschutzprüfung (ASP) unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt
wurde und im Umweltbericht dargelegt ist, dass bei Realisierung der Bauvorhaben
nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Sofern nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Unteren Naturschutzbehörde
neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ein Bauvorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen würde (z. B. nachträgliches Auftreten von Arten), hat sie
dies der Kommune und der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. In diesen Fällen wird die
Untere Naturschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
Sofern im Rahmen des Bebauungsplanes vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach
§ 44 Abs. 5 BNatSchG zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgesetzt wurden, fordert die Bauaufsichtsbehörde die
Kommune im Rahmen der Beteiligung auf, ihr die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bestätigen. Liegt die Bestätigung vor, so gilt diese auch für weitere Vorhaben im Plangebiet.

•

In allen anderen Fällen ist bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, wenn mindestens eine
der folgenden Bedingungen zutrifft:
‒

‒

•

Das Onlineportal des LANUV NRW (2022c) „Naturschutzinformation NRW Fachinformationssystem @LINFOS weist entweder Vorkommen „planungsrelevanter Arten“ in einem Radius von 300 m um das Baugrundstück oder ein geschütztes
Biotop nach § 30 BNatSchG aus.
Auf dem Grundstück befindet sich ein nicht nur unwesentlicher Bestand an mehrjährigen Bäumen und Sträuchern oder ein Gewässer oder mehrjährige große, offene Bodenstellen.

Bei der Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abriss von leerstehenden Gebäuden
ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.

Sofern Vermeidungsmaßnahmen und / oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren erfolgreiche Umsetzung als Bedingung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Festzulegen sind in diesem Zusammenhang die Art der Maßnahmen, die konkreten
Standorte sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Maßnahmen. „[…] Bei Prognoseunsicherheiten über die Wirksamkeit der Maßnahmen sind ein Risikomanagement mit ergänzenden Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen und / oder ein Monitoring erforderlich. In diesen

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Fällen ist ein Auflagenvorbehalt in die Baugenehmigung aufzunehmen. […]“ In jede Baugenehmigung wird ein Hinweis aufgenommen, wonach der Bauherr verpflichtet ist, die in § 44
Abs. 1 BNatSchG geregelten Verbote zu beachten (MWEBWV NRW & MKULNV NRW
2010, S. 17.).
2.3

Prüfverfahren

Das Prüfverfahren orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MKULNV NRW
2016).
Stufe I: Vorprüfung
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffende Art eine
vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, ob und bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob mindestens eine der Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorliegt, andere zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, sich
der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
2.4

Artenspektrum

2.4.1

Ermittlung der planungsrelevanten Arten

Für die Berücksichtigung des Artenschutzes sind bei Planungs- und Zulassungsverfahren
die allgemeinen Vorgaben des § 44 BNatSchG ausschlaggebend. Demnach ist das Artenschutzregime auf folgende Arten beschränkt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG):
•

Arten gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
Bei den im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Arten handelt es sich um seltene

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und schützenswerte Arten, die unter einem besonderen Rechtsschutz der EU stehen.
Der besondere Artenschutz gilt hier auch außerhalb von FFH-Gebieten. Gemäß § 7
BNatSchG Abs. 2 Nr. 14 zählen sie zu den streng geschützten Arten.
•

Europäische Vogelarten
Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutz-Richtlinie alle in Europa
heimischen, wild lebenden Vogelarten. Grundsätzlich sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt, einige aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchV auch
streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen).

•

Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind
Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt derzeit nicht vor.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hat hierzu
eine landesweite, naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den dargestellten streng
geschützten Arten und europäischen Vogelarten getroffen, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer „Art-für-Art-Betrachtung“ einzeln zu bearbeiten sind (LANUV NRW
2022d). Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt.
Sie setzen sich zusammen aus:
•

FFH-Anhang IV Arten, die seit dem Jahr 1990 mit rezenten, bodenständigen Vorkommen in Nordrhein-Westfalen vertreten sind. Im Fall von Durchzüglern oder Wintergästen kommen nur solche Arten in Frage, die in NRW regelmäßig auftreten. Arten, die
aktuell als verschollen oder ausgestorben gelten oder nur sporadisch als Zuwanderer
oder Irrgäste vorkommen, werden ausgeschlossen (ebd.).

•

Europäische Vogelarten, für die besondere Vogelschutzgebiete auszuweisen sind.
Hierzu zählen alle Arten, die in Anhang I der V-RL aufgeführt sind (z. B. vom Aussterben bedrohte oder gegenüber Lebensraumveränderungen empfindliche Arten) sowie
Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 V-RL. Neben diesen Arten sollten ebenso alle streng
geschützten Vogelarten bei der Artenschutzprüfung berücksichtigt werden. Unter den
restlichen Vogelarten wurden alle Arten als planungsrelevant eingestuft, die in der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen einer der Gefährdungskategorien 1, R, 2, 3 zugeordnet wurden, sowie alle Koloniebrüter. Für alle der
genannten Arten gilt analog zu den streng geschützten Arten, dass es sich um rezente, bodenständige Vorkommen beziehungsweise um regelmäßige Durchzügler
oder Wintergäste handeln muss. Ausgeschlossen wurden daher ausgestorbene oder
verschollene Arten sowie sporadische Zuwanderer oder Irrgäste.

Einzelne Arten des Anhangs IV der FFH-RL und einige europäische Vogelarten, die aktuell
nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, sind entweder in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste oder sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen
können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvollerweise keine
Rolle spielen. Oder es handelt sich um „Allerweltsarten“ mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit (z. B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise
usw.). Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen

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Artenschutzbeitrag

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die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird; d. h. dass keine erheblichen Störungen der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko ausgelöst werden.
Dementsprechend werden alle nicht planungsrelevanten Arten im Rahmen des Artenschutzbeitrages grundsätzlich nicht vertiefend betrachtet. Dennoch müssen sie im Rahmen
des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zumindest pauschal berücksichtigt werden.
Denn aufgrund der weiten Verbreitung und der ubiquitären Lebensweise vieler „nicht-planungsrelevanter“ Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass diese Gruppe von Arten („Allerweltsarten“) in nahezu jedem Lebensraum vorkommt. Deswegen ist der Eintritt
von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in Form einer Verletzung oder Tötung von
Individuen i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei der Umsetzung von Bauvorhaben während der Brutzeit in den meisten Fällen auch nicht sicher auszuschließen. Andernfalls ist
das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände für diese Arten in geeigneter Weise im Artenschutzbeitrag bzw. den Verfahrensunterlagen zu dokumentieren und entsprechend zu begründen.
Ist der Eintritt von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für „Allerweltsarten“ aufgrund der potenziell für diese Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte und / oder anteiliges Nahrungshabitat bestehenden Eignung der von den Planungen betroffenen Strukturen
nicht sicher auszuschließen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen umzusetzen.
Diese lassen sich überwiegend bereits aus den gesetzlichen Vorgaben des § 39 BNatSchG
ableiten bzw. durch die Berücksichtigung einer auf Kernbrut- und Aufzuchtzeiten abgestimmten Baufeldfreimachung realisieren, da dadurch die Auslösung des Tötungsverbots
vermieden wird und die im Wesentlichen flexiblen Arten in der übrigen Zeit des Jahres sich
in umliegenden bzw. verbleibenden Strukturen ansiedeln können.
Eine Beschreibung solcher Vermeidungsmaßnahmen, die auch für „Allerweltsarten“ geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG auszuschließen, erfolgt in Kap. 4.
2.4.2

Berücksichtigung sonstiger Artenvorkommen

Auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes (USchadG) können im Falle eines Umweltschadens bestimmte Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten auf den Verantwortlichen zukommen. Als eine Schädigung im Sinne des Gesetzes wird jeder Schaden
verstanden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung
des günstigen Erhaltungszustands der Anhang II und IV-Arten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Anhang IV-Arten, die Vogelarten des Anhangs I sowie des Art. 4 Abs. 2 (regelmäßig auftretende Zugvogelarten) der Vogelschutzrichtlinie sowie deren Lebensräume bewirkt.

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Artenschutzbeitrag

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Dabei werden im Untersuchungsgebiet vorkommende Arten des Anhangs II FFH-RL und in
NRW nicht planungsrelevante „Allerweltsarten“ (vgl. Kap. 2.4.1) im Zusammenhang mit der
Eingriffsregelung innerhalb des Umweltberichts für die Bauleitplanverfahren berücksichtigt.
Sofern darunter auch besonders geschützte Arten sind (z. B. ungefährdete Brutvögel), können – wie bereits in Kap. 2.4.1 beschrieben – bauzeitliche Konflikte mit den Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG i. d. R. mit einfachen, pauschalen Vermeidungsmaßnahmen
(z. B. Bauzeitenregelungen) vermieden werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei
Bedarf innerhalb des Umweltberichts definiert und decken sich im Wesentlichen mit den in
Kap. 4 beschriebenen Maßnahmen, da diese für alle Arten konfliktvermeidend wirksam
sind. Eine Berücksichtigung der übrigen im Sinne des USchadG zu berücksichtigenden Arten erfolgt weitgehend im Rahmen dieses Artenschutzbeitrags.
2.5

Verwendete Datengrundlagen

2.5.1

Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“

In NRW hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV
NRW) im Rahmen des Fachinformationssystems (FIS) „Geschützte Arten in NordrheinWestfalen“ als Hilfestellung zur Ermittlung der planungsrelevanten Arten eine nach Naturräumen und Lebensraumtypen differenzierte Liste sowie artbezogene Verbreitungskarten
auf der Grundlage von Messtischblättern des TK25-Rasters (Topographische Karte im
Maßstab 1 : 25.000) erstellt. Diese in Anlage 1 beigefügte Übersicht wurde zur Ermittlung
der zu erwartenden planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet ausgewertet.
Das FIS „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV NRW 2022d) gibt für die zutreffenden Quadranten 3 und 4 des Messtischblatts „Nr. 4114 Oelde“ Hinweise auf ein Vorkommen von insgesamt 46 Arten. Diese Hinweise verteilen sich auf die Gruppen Säugetiere (7 Arten), Vögel (38 Arten) und Amphibien (1 Art).
2.5.2

Naturschutzinformationen NRW @LINFOS

In der Datensammlung „NaturschutzInformationen NRW (Fachinformationssystem @LINFOS)“ liegen für die unmittelbaren Planflächen keine Nachweise über Vorkommen dieser
oder auch anderer Arten vor (LANUV NRW 2022c). Nächstgelegene Fundpunkte zeigen
zur kommunenübergreifend geplanten Anlage einen Abstand von rund 350 m und mehr.
Hierbei geht es im Abstand bis zu 1 km um folgende Vogelarten (Fundpunkte sind im Wesentlich auf dem Artenkataster des Kreises Warendorf (siehe unten) basierend), die in
NRW alle als planungsrelevant eingestuft sind.
•

Mäusebussard (Buteo buteo): ca. 350 m südöstlich, FT-WAF-109294, Jahr 2012, Einzeltier, Reproduktion möglich / wahrscheinlich / und auch ca. 570 m südwestlich

•

Kiebitz (Vanellus vanellus): mind. 640 m südöstlich sowie mind. 770 m nordöstlich und
nordwestlich, FT-WAF-107191, FT-WAF-107507, FT-WAF-109427, FT-WAF-109428,

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- 15 -

FT-WAF-109429, FT-WAF-107189, FT-WAF-107190, FT-WAF-107505, FT-WAF107506, FT-WAF-108217, FT-WAF-107826, FT-WAF-107098, FT-WAF-107188, FTWAF-107101 und FT-WAF-107485, Jahre 2012 / 2017, Einzeltiere, Reproduktion möglich / wahrscheinlich
•

Neuntöter (Lanius collurio): ca. 460 m südlich Einzeltier, Brutverdacht

•

Rohrweihe (Circus aeruginosus): ca. 730 m westlich, FT-WAF-104234, Jahr 2014, Einzeltier, Reproduktionsnachweis / ca. 540 m nordwestlich, FT-4114-0031-2014, Jahr
2014, Einzeltier, Reproduktion möglich / wahrscheinlich / ca. 680 m westlich, FT-WAF104867, Jahr 2013, Einzeltier, Reproduktionsnachweis

•

Rotmilan (Milvus milvus): ca. 540 m südwestlich, FT-WAF-105960, Jahr 2017, Einzeltier, Reproduktion möglich / wahrscheinlich, und auch ca. auch ca. 550 m südwestlich

•

Uhu (Bubo bubo): ca. 660 m südwestlich, Reproduktion möglich / wahrscheinlich

•

Waldkauz (Strix aluco): ca. 460 m südlich Einzeltier, Brutverdacht

•

Wespenbussard (Pernis apivorus): ca. 500 m südwestlich, Beobachtung Einzeltier, Reproduktion weiter südlich vermutet

Weitere Fundpunkte innerhalb des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE4114-302)“, die jedoch in einem noch größeren Abstand als 1 km zu den Planflächen liegen, beziehen sich auf die Arten Habicht, Kuckuck, Star, Waldkauz, Waldschnepfe, Waldwasserläufer, Wespenbussard sowie zwei Einzelnachweise von Bechsteinfledermäusen
und ganz im Süden des Gebiets jeweils ein Einzelnachweis der Fledermausarten Fransen-,
Breitflügel-, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler und Großes Mausohr (LANUV NRW
2022c). Die davon für die im Gebiet nach Anhang I FFH RL wertgebenden LRT (9130 und
9160) charakteristischen Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr wurden in einem Abstand von mehr als 1,2 km nachgewiesen. Übrige Artnachweise sind keine für das
FFH-Gebiet wertgebende Arten oder für die LRT charakteristische Arten.
Des Weiteren ist im südlichen Raum am „Hohen Hagen“ im Abstand von mind. 500 m das
Vorkommen vom Leberblümchen (Hepatica nobilis) bekannt (Fund / Nachweis 2018). Gleiches gilt für die Pflanzenarten Bach-Nelkenwurz (Geum rivale) und Dreifurchige Wasserlinse (Lemna trisulca). Diese Arten sind in NRW nicht planungsrelevant. Das Leberblümchen steht jedoch in NRW auf der Roten Liste (RL 3) (LANUV NRW 2021).
2.5.3

Artenkataster des Kreises Warendorf

Im eigenen Artenkataster des Kreises Warendorf (KREISES WARENDORF 2022) sind im Hinblick auf bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten innerhalb der unmittelbaren Planflächen beider Kommunen ebenfalls keine Vorkommen bekannt.
Für das Umfeld im Radius von 1 km liegen die jeweils nächstgelegenen Nachweisstellen
der nachstehenden Arten wie folgt vor. Ggf. weitere Fundpunkte der Arten zeigen einen
weiteren Abstand zu den Planungen oder sind älter.

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•

Feldlerche (ca. 980 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2012)

•

Habicht (ca. 200 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Kiebitz (ca. 650 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2012)

•

Mäusebussard (ca. 350 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2012 bzw. 570 m südwestlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Neuntöter (ca. 470 m südlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Rohrweihe (ca. 670 m westlich, Brutnachweis 2013)

•

Rotmilan (ca. 430 m südöstlich, Brutnachweis 2019 bzw. ca. 550 m südwestlich Reproduktionsverdacht 2017)

•

Sperber (ca. 280 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Uhu (ca. 660 m südwestlich, Reproduktionsverdacht 2019)

•

Waldkauz (ca. 460 m südlich, Reproduktionsverdacht 2020)

Weitere Fundpunkte zeigen einen größeren Abstand (siehe auch Abb. 2).

Abb. 2

Auszug aus dem Artenkataster des Kreises Warendorf (2022) zu bekannten Vorkommen planungsrelevanter Arten

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2.5.4

- 17 -

Brutvogelkartierung 2022

Aufgrund der genannten Datenlage wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf im Jahr 2022 eine Brutvogelkartierung im Radius von 200 m
um den Standort der gesamten kommunenübergreifend geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgenommen. In Richtung des südwestlich gelegenen FFH-Gebiets „Vellerner
Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ wurde das Untersuchungsgebiet (UG) auf 300 m
erweitert (siehe Abb. 3).

Abb. 3

Abgrenzung des Untersuchungsgebiets (schwarze Linie) der Brutvogelkartierungen
in 2022 im Kontext zu der kommunenübergreifend geplanten FF-PVA (ockerfarbene
Schraffur) und dem FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen“ (lila Schraffur)

Im Rahmen der Kartierung wurde das Untersuchungsgebiet neunmal (einschließlich zwei
Nachtbegehungen) zwischen Ende März und Juli begangen. Im Ergebnis wurden insgesamt 35 Vogelarten nachgewiesen. 27 dieser Arten traten als Brutvögel auf, sechs Arten
nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche. Zwei weitere Arten wurden ausschließlich während
des Frühjahrszugs nachgewiesen. Horstbäume wurden nicht gesichtet (AG
BIOTOPKARTIERUNG 2022). Neun der nachgewiesenen Brutvögel bzw. Nahrungsgäste sind
in NRW seitens des LANUV NWR als planungsrelevant eingestuft und im Rahmen von Planungen besonders zu beachten. Dazu zählen die folgenden, in der Tab. 1 gelisteten Arten.
Innerhalb der unmittelbaren Planflächen für die Errichtung der FF-PVA wurden ausschließlich Brutnachweise von in NRW weitverbreiteten „Allerweltsarten“ erfasst (siehe Abb. 4). Zu
diesen zählen Arten wie Amsel, Blaumeise, Buchfink oder Mönchsgrasmücke, die in den

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Gehölzstrukturen auf Ennigerloher Stadtgebiet brüteten oder aber die Gehölzstrukturen
nutzten, die angrenzend in den Randstrukturen liegen. Bodenbrüter wurden auf den Freiflächen, innerhalb derer die FF-PVA errichtet werden soll, nicht festgestellt. Lediglich auf den
Ackerflächen nordöstlich der Planungen wurde je ein Brutrevier von Feldlerche und Kiebitz
(beide planungsrelevante Arten) erfasst (siehe Abb. 4). Zudem wurden in Bezug auf in
NRW planungsrelevante Vogelarten Nachtigall und Star im Untersuchungsgebiet als Brutvögel nachgewiesen. Als Neststandorte wurden jedoch durch beide Arten nur angrenzende
Gehölzstrukturen außerhalb der Planflächen für die interkommunale FF-PVA genutzt.
Bei der Nahrungssuche konnten zudem innerhalb der Planflächen der Rotmilan und der
Mäusebussard gesichtet werden. Auch diese beiden Arten zählen in NRW zu den planungsrelevanten Arten. Der Mäusebussard jagte auf Oelder Stadtgebiet (wurde aber auch
südlich der Bahnlinie erfasst), der Rotmilan auf Ennigerloher Stadtgebiet. Rauchschwalbe,
Turmfalke und Graureiher – alle drei ebenfalls in NRW planungsrelevante Arten – wurden
im Umfeld der Vorhabenflächen bei der Nahrungssuche beobachtet (siehe Abb. 4).
Tab. 1

Liste der in 2022 im UG seitens der AG BiotopKartierung (2022) nachgewiesenen in
NRW planungsrelevanten Arten

Name

Status

RL BRD

RL NRW

RL WB

EZ NRW

B

3

3S

3

U↓

NG

*

*

*

G

B

2

2S

2

S

NG

*

*

*

G

B

*

3

3

U

Feldlerche

Alauda arvensis

Graureiher

Ardea cinerea

Kiebitz

Vanellus vanellus

Mäusebussard

Buteo buteo

Nachtigall

Luscinia megarhynchos

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

NG

V

3

3

U

Rotmilan

Milvus milvus

NG

*

*S

3

S

Star

Sturnus vulgaris

B

3

3

3

U

Turmfalke

Falco tinnunculus

NG

*

V

V

G

Erläuterungen
Status: B: Brutvorkommen; NG: Nahrungsgast. Tritt eine Art in mehreren Kategorien auf, so wird jeweils nur die höchste
angegeben (Hierarchie B>NG)
Rote Liste (RL) BRD: 2020 (RYSLAVY ET AL); NRW und WB (Westfälische Bucht): 2016 (NWO & LANUV); 0: ausgestorben oder verschollen; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; S: Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; V: Vorwarnliste;
*: nicht gefährdet
EZ NRW: Erhaltungszustand der planungsrelevanten Arten in NRW (atlantische Region) gem. LANUV NRW (LANUV
NRW 2022d): G: günstig; S: schlecht; U: ungünstig; ↓: sich verschlechternd

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Artenschutzbeitrag

Abb. 4

Ergebniskarte der im UG in 2022 vorgenommenen Brutvogelkartierung (AG
BIOTOPKARTIERUNG 2022)

2.5.5

Weitere Quellen

- 19 -

Weitere Informationen und Daten zu Vorkommen von Arten liegen für den Raum nicht vor
und wurden auch nicht im Rahmen der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Nr. 1 und 4 Nr. 1
BauGB eingebracht.
2.6

Abgrenzung des Untersuchungsgebietes

Das Untersuchungsgebiet ist im Kernbereich mit den Geltungsbereichen der Bauleitplanverfahren der beiden Nachbarkommunen Ennigerloh und Oelde für die interkommunale FF-PVA
„In der Hoest“ gleichzusetzen. Darüber hinaus werden die an die Flächen angrenzenden
Strukturen mit betrachtet bzw. wurde für die Gruppe der Vögel das Untersuchungsgebiet in
Abstimmung mit der uNB des Landkreises Warendorf rund 200 m um den Standort mit einer
südwestlichen Erweiterung in Richtung des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ auf 300 m abgegrenzt (siehe Abb. 3). Dadurch können bei der Auswahl
der Arten sowie der Konfliktabschätzung auch die Funktionen des Gebiets bzw. der Planflächen als Teilhabitat und mögliche Beziehungen zwischen Teilhabitaten (z. B. Wander- / Flugrouten) berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang werden auch mögliche Funktionsbezüge und Austauschfunktionen zwischen den Planflächen und dem FFH-Gebiet abgedeckt.

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2.7

- 20 -

Beschreibung des Untersuchungsgebiets sowie der relevanten Habitatstrukturen

Im Mai 2022 fand zusätzlich zu den Begehungen im Rahmen der Brutvogelkartierungen
zwischen März und Juli 2020 eine Begehung des Gebietes zur Erfassung relevanter Lebensräume und Abschätzung der Habitateignung statt.
Danach zeigt sich vor Ort eine intensive landwirtschaftliche Nutzung als Grünland (EA0).
Im Ennigerloher Stadtgebiet setzt sich diese in Form von Acker (HA0) mit Randstreifen
(KC3) fort. Eine landwirtschaftliche Zuwegung (VB3a) bindet die Flächen hier an die nördlich verlaufende Straße „Zur Angelquelle“ an. Eingebunden in die Gesamtfläche für die interkommunal geplante FF-PVA sind zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufende Baumreihen
mit Eichen (BF1), die durch heckenartige Strukturen (BD7) aus Arten wie Weißdorn, Hasel,
Holunder, Schwarzdorn etc. ergänzt werden (siehe Abb. 5 bis Abb. 8). Auch verläuft entlang der Nordgrenze – außerhalb der Planflächen – ein straßenbegleitender Graben (sonstiges Gewässer), der in den Randbereichen im Nordosten auf Oelder Stadtgebiet und im
Nordwesten im Ennigerloher Stadtgebiet fließgewässerartige Gewässer- und Saumstrukturen mit Lilien etc. zeigt (siehe Abb. 9). Zum Zeitpunkt der Begehung lag der Graben jedoch
im Wesentlichen trocken, so wie es mit Ausnahme eines kleinen Tümpels, der nördlich des
Wirtschaftswegs „Zur Angelquelle“ liegt, auch für alle anderen Kleingewässer im Untersuchungsgebiet der Fall war.
Nördlich und westlich grenzen zwei Wirtschaftswege an den Standort an. An den nördlichen schließt ebenfalls eine Baum-Hecke mit überwiegend alten Eichen sowie auch Ahorn
an, an die wiederum landwirtschaftliche Freiflächen mit Ackernutzungen angrenzen. Westlich des Vorhabenbereichs liegt auf Ennigerloher Stadtgebiet ein Mischwäldchen aus Eichen, Buchen, Eschen, Birken etc. Südlich werden die Planflächen durch die Bahnlinie
„Hamm-Minden“ begrenzt, die gebietsseitig von einer insbesondere im Ennigerloher Abschnitt z. T. lückigen Hecke aus heimischen Laubgehölzen begleitet wird. Zwischen den
Gleisen und dem dazu südlich verlaufenden Wirtschaftsweg stockt ein dicht gewachsener
und zu einer Art Hecke geschnittener Gehölzstreifen. Übrige Flächen südlich zeigen mit
Ausnahme von Randstrukturen, die zu dem südlich gelegenen Waldbereich „Hoher Hagen“
gehören, ebenfalls Ackernutzungen mit gliedernden Hecken- und Baumheckenelementen.
Ökologisch höherwertige Strukturen bilden im interkommunalen Zusammenhang der FFPVA-Planung die im Vorhabenbereich gelegenen Baum-Hecken. Den Freiflächen ist aufgrund ihrer landwirtschaftlich intensiven Nutzung eine deutlich nachrangige Funktion zuzuschreiben. Ein Vorkommen streng oder auch besonders geschützter Pflanzenarten ist unwahrscheinlich und nicht bekannt.

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- 21 -

Abb. 5

Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Oelder Stadtgebiet mit Grünlandnutzung
und umliegenden Baumreihen / Hecken-Struktur und den südlich der Bahn gelegenen, z. T. bewaldeten Anhebungen des „Hohen Hagens“

Abb. 6

Blick von Westen nach Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet mit
Ackernutzung und Baumreihen / Hecken-Struktur

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- 22 -

Abb. 7

Blick von Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet mit nördlich angrenzender Baumhecken und westlichem Mischwald im Hintergrund

Abb. 8

Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet mit Sendemasten im Südwesten und den südlich der Bahn gelegenen, z. T. bewaldeten Anhebungen
des „Hohen Hagens“

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Abb. 9

- 23 -

Straßenbegleitender Graben entlang der Nordgrenze der Planflächen mit z. T. fließgewässertypischen Strukturen (im Sommer 2022 fast trocken)

Zusammenfassend werden die folgenden von den Planungen betroffenen Lebensraumtypen für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen berücksichtigt:
☐

Feucht- und Nasswälder

☒

Stillgewässer

☐

Laubwälder mittlerer Standorte

☒

Fließgewässer

☒

Laubwälder trocken-warmer Standorte

☐

Felsbiotope

☐

Nadelwälder

☐

Höhlen und Stollen

☒

Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche,
Hecken

☐

Vegetationsarme oder -freie Biotope

☐

Höhlenbäume

☐

Brachen

☐

Horstbäume

☒

Äcker, Weinberge

☐

Moore und Sümpfe

☒

Säume, Hochstaudenfluren

☐

Heiden

☐

Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen

☐

Sand- und Kalkmagerrasen

☐

Gebäude

☐

Magerwiesen und -weiden

☐

Abgrabungen

☒

Fettwiesen und -weiden

☐

Halden, Aufschüttungen

☐

Feucht- und Nasswiesen und -weiden

☐

Deiche und Wälle

☐

Röhrichte

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3

- 24 -

Stufe I – Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren)

Die Liste der planungsrelevanten Arten des 3. und 4. Quadranten des Messtischblatts
Nr. 4114 Oelde stellt ein Prüfraster für potenziell vorkommende Arten dar. In Anlage 2 erfolgt eine fachlich begründete Auswahl derjenigen Arten, deren Vorkommen und Betroffenheit aufgrund ihrer spezifischen Lebensraumansprüche im Untersuchungsgebiet möglich
sind. Diese Auswahl wurde um die Arten ergänzt, die im Artenkataster des Kreises Warendorf bekannt sind (vgl. Kap. 2.5.3) sowie im Rahmen der örtlich vorgenommenen Brutvogelkartierung in 2022 erfasst wurden (vgl. Kap. 2.5.4).
3.1

Vorprüfung des Artenspektrums

Unter Berücksichtigung der unter Kapitel 2.5 genannten Datenquellen sowie des unter Kapitel 0 beschriebenen Untersuchungsgebietes einschließlich der darin bestehenden relevanten Habitatstrukturen wurde zunächst geprüft, ob planungsrelevante Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind.
Im Vorfeld konnten so das Vorkommen und die damit verbundene Betroffenheit einiger Arten bzw. Artengruppen ausgeschlossen werden. Folgende Parameter wurden hierbei zugrunde gelegt:
1)
2)

3)

Das Verbreitungsgebiet der Art liegt außerhalb des Wirkraums des geplanten Vorhabens.
Die benötigten Habitate der Art kommen im Wirkbereich des geplanten Vorhabens
nicht vor (erweiterte Auswahl planungsrelevanter Arten für die betroffenen Messtischblätter nach Lebensraumtypen im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“).
Die Art wurde im Rahmen der Erfassung nicht nachgewiesen.

Die im Untersuchungsgebiet zu erwartenden planungsrelevanten Arten werden in der Anlage 2 herausgearbeitet und in den folgenden Kapiteln dargestellt. Arten, die aufgrund fehlender Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet nicht vorkommen oder aber im Zuge örtlicher Erfassungen nicht nachgewiesen werden konnten, werden im Rahmen der Vorprüfung
(Anlage 2) aufgeführt, aber nicht weiter vertiefend betrachtet.
In der Summe reduzieren sich die vorliegenden Informationen über im Raum bekannte Vorkommen in NRW planungsrelevanter Arten auf die Artengruppen Säugetiere, Vögel und
Amphibien. Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Reptilien, Weichtiere, Libellen,
Schmetterlinge, Käferarten sowie Farn-, Blütenpflanzen und Flechten (Anhang IV-Arten)
liegen nicht vor.

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3.1.1

- 25 -

Säugetiere

Das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV NRW
2022d) gibt für den örtlichen Messtischblattausschnitt Hinweise auf Vorkommen der Arten
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Mückenfledermaus
(Pipistrellus pygmaeus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) sowie Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus) (siehe Anlage 1). Zudem ist für das unweit südlich gelegene FFHGebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ bzw. für die für das Gebiet wertgebenden Lebensraumtypen nach Anhang I FFH RL (9130 und 9160) neben dem Großen
Mausohr auch die Bechsteinfledermaus wertgebend.
In Bezug auf ein Vorkommen im Raum dieser Arten liefert die Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS) jedoch keine konkreten Artnachweisdaten und Fundpunkte im
Bereich der unmittelbaren Planflächen oder auch angrenzender Bereiche. Die nächstgelegenen Fundpunkte liegen in einem deutlichen Abstand von mehr als 1 km zu der geplanten
interkommunalen FF-PVA innerhalb des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen
(DE-4114-302)“. Dazu zählen zwei Einzelnachweise von Bechsteinfledermäusen sowie
Einzelnachweise der Fledermausarten Fransen-, Breitflügel-, Zwergfledermaus, Großer
Abendsegler und Großes Mausohr (LANUV NRW 2022c). Im Artenkataster des Kreises
Warendorf (2022) liegen für die Arten im Umfeld von 1 km der Planflächen ebenfalls keine
Fundpunkte vor. Grundsätzlich sind die örtlichen Strukturen jedoch für alle im Messtischblatt gelisteten Arten potenziell geeignet. Zum einen könnten die Freiflächen als anteiliges
Nahrungshabitat dienen, zum anderen wäre auch eine Funktion der linearen Gehölzbestände als Teilnahrungshabitat für strukturgebunden jagende Arten oder als Leitlinien für
den Austausch zwischen Teillebensräumen etc. möglich. Ergänzend dazu könnten die darin bestehenden Altbäume für Tagesverstecke etc. genutzt werden. Des Weiteren finden
Baumhöhlen bewohnende Arten in den umliegenden Gehölzbeständen bzw. dem westlich
gelegenen Wäldchen und in einigem Abstand im Bereich der Wälder am Hohen Hagen geeignete Quartierstrukturen.
Dementsprechend ist ein Vorkommen aller acht Fledermausarten grundsätzlich möglich
und nicht sicher auszuschließen, sodass diese in die Prüfung der Wirkfaktoren eingebunden werden. Für ein Vorkommen oder eine bestehende Relevanz der Planflächen für andere planungsrelevante Säugetiere liegen keine Anhaltspunkte vor, sodass diese ausgeschlossen werden.
3.1.2

Vogelarten

Das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV NRW
2022d) gibt für den örtlichen Messtischblattausschnitt Hinweise auf Vorkommen von 38 Vogelarten (siehe Anlage 1). Für einen Großteil ist ein Vorkommen innerhalb der Planflächen
oder auch im Nahbereich jedoch aufgrund ihrer Habitatansprüche (siehe Anlage 2) und der
damit fehlenden Lebensraumeignung auszuschließen. Dazu zählen beispielsweise Arten

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wie Eisvogel, Zwergtaucher und Flussregenpfeifer etc. Dementsprechend liegen für diese
Arten auch Hinweisdaten weder in der Landschaftsinformationssammlung @LINFOS
(2022c) noch im Artenkataster des Kreises Warendorf (2022) vor.
In überwiegend deutlichem Abstand von mindestens 350 m bis hin zu 1 km zu der geplanten interkommunalen FF-PVA sind in den genannten Katastern (siehe Kap. 2.5) Vorkommen der planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard, Kiebitz, Neuntöter, Rohrweihe,
Rotmilan, Uhu, Waldkauz und Wespenbussard bzw. im Bereich des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ auch Habicht, Kuckuck, Star, Waldschnepfe,
Waldwasserläufer und Wespenbussard verzeichnet. Hier liegt der Abstand der Fundpunkte
jedoch bei über 1 km zu den Planflächen.
Zur Konkretisierung dieser Daten wurden im Rahmen der zu den Planungen vor Ort vorgenommenen Brutvogelkartierung neben weit verbreiteten „Allerweltsarten“ wie Amsel, Blaumeise, Buchfink oder Mönchsgrasmücke die in NRW als planungsrelevant eingestuften Arten Nachtigall, Star, Feldlerche und Kiebitz als Brutvögel im Jahr 2022 nachgewiesen. Rotmilan, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Turmfalke und Graureiher wurden bei der Nahrungssuche beobachtet (siehe Kap. 2.5.4). Dabei dienten die Planflächen nur Rotmilan und
Mäusebussard zur Nahrungssuche. Rauchschwalbe, Turmfalke und Graureiher wurden nur
im Umfeld der Vorhabenflächen gesichtet. Auch Nachtigall und Star nutzten als Neststandorte nur angrenzende Gehölzstrukturen außerhalb der Planfläche. Bodenbrüter wurden auf
den Freiflächen, innerhalb derer die FF-PVA errichtet werden soll, nicht festgestellt. In den
dazwischen liegenden linearen Gehölzen brüteten nur „Allerweltsarten“.
Unter Berücksichtigung dieser Daten werden in die Prüfung der Wirkfaktoren die im Rahmen der Kartierungen in 2022 vor Ort nachgewiesenen neun Arten Nachtigall, Star, Feldlerche, Kiebitz sowie Rotmilan, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Turmfalke und Graureiher
eingebunden. Zum Teil werden über diese Prüfung aufgrund ähnlicher Habitatansprüche
gleichzeitig auch andere Arten bzw. z. B. auch ungefährdete „Allerweltsarten“ mit abgedeckt.
3.1.3

Amphibien

Das FIS „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV NRW 2022c) gibt für den örtlichen Messtischblattausschnitt (siehe Anlage 1) einen Hinweis auf das Vorkommen der in
NRW planungsrelevanten Art Kammmolch (Triturus cristatus). Die im Untersuchungsgebiet
vorhandenen Biotop- und Lebensraumstrukturen mit überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen ohne Gewässer weisen jedoch keine Eignung als Lebensraum für
diese Art auf (siehe auch Anlage 2). Gleiches gilt auch für andere Amphibienarten. Umliegende Kleingewässer sind im Wesentlichen nur temporär wasserführend und lagen z. B. im
Sommer 2022 überwiegend trocken. Unabhängig davon entstehen durch die Umsetzung
der Planungen keine Beeinträchtigungen dieser Bereiche oder räumliche Trennungen, sodass die Artengruppe im Weiteren nicht näher betrachtet wird.

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3.2

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Vorprüfung der Wirkfaktoren

Bei der Abschätzung der potenziellen Auswirkungen der Planung sind bau-, anlage- und
betriebsbedingte Wirkfaktoren zu beachten. Die nachfolgende Auflistung stellt eine Auswahl potenzieller Auswirkungen des Vorhabens dar.
Tab. 2

Potenzielle Wirkfaktoren des Planvorhabens für planungsrelevante Arten

Vorhabenbestandteil

potenzieller Wirkfaktor

potenzielle Auswirkung

• temporäre Flächenbeanspru-

• Lebensraumverlust / Zer-

chung
• temporäre Störungen durch
Lärm, Licht etc.

• Töten von Tieren

baubedingt
• Baufeldfreimachung und

Baustelleneinrichtung

schneidungseffekte
• temporäre Beunruhigung und

Vergrämung
• temporäre Schall- und Schad-

• temporärer Lebensraumverlust

stoffemissionen
• temporäre Störungen durch
Lärm, Licht etc.
• temporäre Bodenvibrationen
und Erschütterungen durch
Rammen der Modulständer
• Schadstoffeinträge

• temporäre Beunruhigung und

• Modultische, Trafostationen

• Flächenbeanspruchung

etc.
• Einsaat der Flächen mit Regiosaatgut
• Sicherung der Baumhecken

• Flächenüberspannung mit Mo-

• Biotopverlust / -degeneration
• Veränderung von Lebensräu-

• Baustellenbetrieb und -verkehr

Vergrämung
• Töten von nicht-mobilen Tieren

anlagebedingt

dulen
• mögliche Verschattung
• Kollisionsgefahr
• Entwicklung von artenreichem

Grünland
• Gehölzerhalt

men / Teilnahrungshabitaten
• Visuelle räumliche und land-

schaftliche Veränderungen
durch die Module
• Zerschneidung von Lebensräumen
• Töten von Tieren
• Schaffung neuer Lebensraumstrukturen und Teilnahrungshabitaten
• Erhalt von Gehölzen

betriebsbedingt
• Wartungsarbeiten
• Modultische, Trafostationen

etc.
• Extensivierung der bisherigen
Acker- / Grünlandnutzung

• visuelle Störungen / Blendwir-

• Beunruhigung und Vergrä-

kungen durch die Module
• Geräuschimmissionen durch
Trafostationen etc.

• Töten von nicht-mobilen Tie-

mung
ren
• Biotopverlust / -degeneration
• Verlust von Lebensräumen /

Teilnahrungshabitaten
• Schaffung neuer Lebensraum-

strukturen / Teilnahrungshabitaten

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Grundsätzlich werden über die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung – in beiden Nachbarkommunen vergleichbar – über die Inhalte und Festsetzungen bzw. die ergänzenden
Angaben in den Vorhaben- und Erschließungs- sowie Belegungsplänen folgende Sachverhalte sichergestellt:
•

Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) für das Sondergebiet von 0,6 sowie von
maximal zulässigen Höhen für bauliche Anlagen mit 3,5 m (Ausnahme bilden nur ggf.
aus Sicherheitsgründen erforderliche Masten zur Videoüberwachung).

•

Anordnung der Modultische in Reihen mit einem Abstand von ca. 3 m zueinander.

•

Erhalt der bestehenden Baumhecken mit eingemessenen Kronentraufen mittels Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V. m. Nr. 25b BauGB. Umliegende Freiflächen sind
mit einer arten- und kräuterreichen zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG einzusäen und als Blüh- und Altgrasstreifen zu entwickeln sowie dauerhaft zu erhalten.

•

Die Flächen zwischen und unter den Modulen sind als artenreiches, nur extensiv genutzes Grünland zu entwickeln und ebenfalls mit einer arten- und kräuterreichen zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40
BNatSchG einzusäen.

•

Die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist innerhalb sämtlicher Einsaatflächen ausgeschlossen.

•

Ein Beleuchten der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen ist unzulässig. In übrigen Bereichen sind einzelne Leuchten nur als Notfallbeleuchtungen bzw.
zur nächtlichen Überwachung der Modulflächen oder aus Verkehrssicherheitsgründen
zulässig. Für diese sind ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen. Dazu zählen in Anlehnung an die Empfehlungen von UNEP / EUROBATS (2018) Leuchtmittel mit nur sehr geringem Blaulicht- bzw. UV-Anteil mit einem Spektralbereich zwischen 540 – 650 nm sowie einer Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin. Blendwirkungen sind zu unterbinden (insbesondere durch Verwendung geschlossener Lampengehäuse, Ausrichtung der Lichtkegel nach unten, geringe Masthöhen
etc.).

•

Eine Einfriedung der Planflächen ist nur bis zu einer Höhe von 2 m (inkl.
Übersteigschutz und nur ohne Sichtschutzstreifen / Zaunfolien) zulässig. Zwischen Unterkante Zaun und dem natürlich anstehenden Gelände ist bei 50 % der Zaunanlage
ein Bodenabstand von mindestens 15 cm, in übrigen Bereichen ein Bodenabstand von
mindestens 10 cm vorzusehen, um einen Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten.

Zudem sind mögliche Beeinträchtigungen für den Raum durch Blendwirkungen bzw. Reflexionen zu vernachlässigen. Grundsätzlich ist die Absorption von Sonnenlicht bei den Modulen schon aus wirtschaftlichen Gründen maximiert. Eine Reflexion ist nicht gewünscht, da
die Zielsetzung darin liegt, eine effektive Nutzung der einfallenden Sonnenstrahlen zu ermöglichen, um diese in elektrische Energie umzuwandeln. Angesichts der nahezu unbewegten Module sind zudem keine „Lichtblitze“, wie sie bei sich schnell bewegenden

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Strukturen denkbar sind, möglich. Des Weiteren ist zu bedenken, dass bei Reflexionen naturgemäß eine „aktive“ Lichtquelle vorhanden sein muss, sodass Störungen während der
Dunkelheit auszuschließen sind. Dementsprechend sind nach dem aktuellen Stand der
Technik keine nennenswerten Reflexionen / Blendwirkungen zu erwarten. Für das menschliche Auge wurde dazu ergänzend im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen für den
Raum durch Blendwirkungen im Rahmen eines Blendgutachtens aufgezeigt, dass nur eine
„geringe“ Blendwirkung von der geplanten FF-PVA ausgehen wird, die im Vergleich zu einer direkten Sonneneinstrahlung oder durch Spiegelungen auf Wasserflächen etc. zu „vernachlässigen“ ist (SOLPEG 2022).
Bzgl. betriebsbedingter Lärmimmissionen sind keine erheblichen Auswirkungen bei einer
Umsetzung der Planungen zu erwarten. Im Vergleich zu den schon heute bestehenden
Vorbelastungen mit temporären Geräuschspitzen durch die örtliche Bahntrasse mit Hochgeschwindigkeits- und Güterverkehr sind die mit der Anlage möglicherweise einhergehenden Geräusche durch Trafostationen etc. zu vernachlässigen.
3.2.1

Säugetiere

Lebensräume von Fledermausarten setzen sich aus Quartieren und Jagdhabitaten zusammen. Zur Verbindung dieser Habitatbestandteile nutzen Fledermäuse sogenannte Flugrouten, die häufig entlang von Leitstrukturen verlaufen.
Sofern möglich, wird auf eine potenzielle Betroffenheit dieser Habitatbestandteile (Quartiere, Jagdhabitate, Flugrouten) eingegangen. Als Quartiere werden Fortpflanzungs- (Balz,
Aufzucht), Überwinterungs- und Zwischenquartiere bezeichnet.
In Bezug auf diese Differenzierung kann sowohl ein Verlust von essentiellen Nahrungsund Jagdhabitaten als auch potenzieller Leitstrukturen und Quartieren ausgeschlossen
werden.
Während der Bauphase kommt es nur zu temporären Flächenbeanspruchung durch das
Ablagern von Baustoffen und -materialien, die angesichts der kurzen Zeiträume für die Errichtung einer FF-PVA zu vernachlässigen sind. Gleiches gilt für Störungen durch Lärm und
Licht im Zuge des Baustellenbetriebs oder auch in Bezug auf Erschütterungen oder Vibration durch das Rammen der Fundamente für die Module und den Baustellenbetrieb. Zudem
ist der Betrieb einer, sich für Fledermäuse potenzielle negativ auswirkenden Nachbaustelle
nicht vorgesehen.
Auch kommt es durch die Errichtung der Modultische im Bereich der bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen nur zu einer anteiligen Überspannung mit den Modulen.
Diese ist jedoch eher vorteilhaft zu sehen, da es dadurch zu einem Wechsel aus beschatteten und besonnten Bereichen kommt, die in den ca. 3 m breiten Streifen zwischen den Modulen verbleiben. In Kombination mit der Flächeneinsaat zwischen und unter den Modulen
mit artenreichem artenreichen Wildpflanzensaatgut und anschließender extensiver Nutzung

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/ Pflege (Mahd ab dem 15.06.) werden sich im Vergleich zum Status quo die Standortbedingungen für das Lebensraum- bzw. Nahrungsangebot durch eine höhere Artenvielfalt
und damit einhergehend zu erwartender Steigerung der Reproduktionsraten von Insekten
absehbar verbessern. Die Flächenbeanspruchung durch Trafostationen etc., die eine Versiegelung erfordern, sind hingegen zu vernachlässigen. Sie werden laut Belegungsplan
kommunenübergreifend in der Summe nur rund 150 m² umfassen, was im Verhältnis zu
der Gesamtplanung zu vernachlässigen ist. Die für eine Zugänglichkeit und auch die Feuerwehr erforderlichen Wartungswege in den Randbereichen werden hingegen für eine Befahrbarkeit geschottert.
Eine Kollisionsgefahr durch die FF-VPA ist nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht zu befürchten. Die Höhe der Modultische und übriger baulicher Anlagen wird
gemäß Festsetzung der Bebauungspläne auf 3,5 m beschränkt und liegt damit unter den
Wuchshöhen der innerhalb der Planflächen bestehenden Baumhecken sowie auch umliegender Baum-, Gehölz- und Waldstrukturen. Zudem sehen die Schnittzeichnungen des Belegungsplans sogar nur Höhen der Modultische bis 3 m vor. Auch sind die Modulreihen regelmäßig durch die rund 3 m breiten Freihaltestreifen unterbrochen und haben durch die
aufgeständerte Konstruktion eine lichte Höhe von mind. 0,8 m, die nicht mit einem massiven Bauwerk vergleichbar ist. Zudem werden die innerhalb der Planflächen bestehenden
Baumhecken zum Erhalt festgesetzt und gesichert, sodass diese als potenzielle Lebensraumstrukturen (Leitlinie, Tagesverstecke, Teilnahrungshabitate etc.) erhalten bleiben.
Blendwirkungen haben für die nachtaktiven und sich via Ultraschall im Raum orientierenden Tiere keine Relevanz. Für eine mögliche Reflexion muss naturgemäß eine „aktive“
Lichtquelle vorhanden sein, sodass Störungen während der Dunkelheit auszuschließen
sind (HERDEN et al. 2009).
Bzgl. betriebsbedingter Lärmimmissionen sind keine erheblichen Auswirkungen bei einer
Umsetzung der Planungen zu erwarten. Im Vergleich zu den schon heute bestehenden
Vorbelastungen mit temporären Geräuschspitzen durch die örtliche Bahntrasse mit Hochgeschwindigkeits- und Güterverkehr sind die mit der Anlage möglicherweise einhergehenden Geräusche durch Trafostation etc. zu vernachlässigen. Auch im Zuge von Pflege- und
Wartungsarbeiten sind Störungen durch Lärm oder auch menschliche Präsenz zu vernachlässigen und im Vergleich zu den bestehenden Wirkfaktoren im Raum (Bahnbetrieb, Spaziergänger, Kfz auf den umliegenden Straßen) gering.
Störungen durch Licht sind ebenfalls auszuschließen. Es ist keine Beleuchtung der Flächen
vorgesehen. Unabhängig davon ist vorsorglich über den Bebauungsplan festzusetzen und
sicherzustellen, dass ein Beleuchten der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten
Flächen unzulässig ist. In übrigen Bereichen sind zur Konfliktminimierung in dem heute fast
unbeleuchteten Bereich einzelne nur als Notfallbeleuchtungen bzw. zur nächtlichen Überwachung der Modulflächen oder aus Verkehrssicherheitsgründen zulässig. Für diese sind
ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen. Dazu

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zählen in Anlehnung an die Empfehlungen von UNEP / EUROBATS (2018) Leuchtmittel
mit nur sehr geringem Blaulicht- bzw. UV-Anteil mit einem Spektralbereich zwischen 540 –
650 nm sowie einer Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin. Blendwirkungen sind zu unterbinden
(insbesondere durch Verwendung geschlossener Lampengehäuse, Ausrichtung der Lichtkegel nach unten, geringe Masthöhen etc.). Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen
und Sachverhalte können Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden.
3.2.2

Vogelarten

Lebensräume von Vogelarten setzen sich aus Brutplätzen, Nahrungs- bzw. Jagdhabitaten
sowie ggf. auch Schlafplätzen zusammen. Sofern möglich wird bezüglich einer potenziellen
Betroffenheit auf diese Habitatbestandteile eingegangen.
In Bezug auf diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Umsetzung der Planungen bau-,
anlage- und betriebsbedingt kein Verlust von essentiellen Habitatstrukturen und Teilnahrungshabitaten für die im Raum nachgewiesenen planungsrelevanten Arten zu erkennen.
Analog zur Gruppe der Fledermäuse sind mögliche, nur temporäre Flächenbeanspruchungen während der Bauphase durch das Ablagern von Baustoffen und -materialien angesichts der kurzen Zeiträume für die Errichtung einer FF-PVA vernachlässigen. Gleiches gilt
für Störungen durch Lärm und Licht im Zuge des Baustellenbetriebs oder auch in Bezug
auf Erschütterungen oder Vibration durch das Rammen der Fundamente für die Module
und den Baustellenbetrieb. Der Betrieb einer Nachtbaustelle ist nicht vorgesehen.
Zudem enthält der Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis zur Bauzeitenregelung. Danach sind in Anlehnung an die für jedermann geltenden Verbote des § 39 BNatSchG die
Baufeldfreimachung und Errichtung der Anlage außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit vorzunehmen. Andernfalls sind zur Vermeidung verbleibender Tötungsrisiken die Flächen kurz
vor Baubeginn und Baustelleneinrichtung durch eine fachkundige Person zu begehen und
von dieser freizugeben (siehe Kap. 4).
Auch kommt es durch die Errichtung der Modultische im Bereich der bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen nur zu einer anteiligen Überspannung mit den Modulen.
Diese ist insofern vorteilhaft zu sehen, als dass es dadurch zu einem Wechsel aus beschatteten und besonnten Bereichen kommt. In Kombination mit der Flächeneinsaat zwischen und unter den Modulen mit artenreichem Wildpflanzensaatgut, der vorgesehenen
extensiven Flächennutzung / -pflege (Mahd ab dem 15.06.) und der lichten Höhe von mind.
0,8 m durch die Aufständerung der Module ist somit im Vergleich zum Status quo von einer
Verbesserung der Strukturvielfalt der bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche
auszugehen. Da auch die örtlich bestehenden Gehölze und Bäume zum Erhalt festgesetzt
und gesichert werden, sodass diese als potenzielle Lebensraumstrukturen (Nester, Versteckmöglichkeiten, Teilnahrungshabitate etc.) auch weiterhin bestehen bleiben, sind keine
Verluste essentieller Habitatbestandteile für die im Raum nachgewiesenen Arten zu

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erkennen. Vielmehr wird sich das Lebensraum- bzw. Nahrungsangebot durch eine höhere
Artenvielfalt voraussichtlich verbessern. So ist beispielsweise von einer Steigerung der Reproduktionsraten und Artenvielfalt von Insekten oder auch Kleinsäugern auszugehen, die
wiederum Nahrungsquelle für die verschiedenen Vogelarten sind.
Die Flächenbeanspruchungen durch Trafostationen etc., die eine Versiegelung erfordern,
sind hingegen zu vernachlässigen. Sie werden laut Belegungsplan kommunenübergreifend
in der Summe nur rund 150 m² umfassen, was im Verhältnis zu der Gesamtplanung zu vernachlässigen ist. Die für eine Zugänglichkeit und auch die Feuerwehr erforderlichen Wartungswege in den Randbereichen werden hingegen für eine Befahrbarkeit geschottert.
Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen für den Raum durch Blendwirkungen bzw. Reflexionen durch die geplante FF-PVA ist zu berücksichtigen, dass die Absorption von Sonnenlicht bei den Modulen schon aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich maximiert ist.
Eine Reflexion ist nicht gewünscht, da die Zielsetzung darin liegt, eine effektive Nutzung
der einfallenden Sonnenstrahlen zu ermöglichen, um diese in elektrische Energie umzuwandeln. Zudem konnte im Ergebnis verschiedener Literaturauswertungen wie auch bei
Herden et al. (2009) bisher nicht festgestellt werden, dass FF-PVA bzw. deren Module aufgrund von Reflexion oder auch Spiegelung für Vögel zu einer Störung der Orientierungsfähigkeit führen oder diese die Anlagen z. B. als Wasserflächen „einordnen“ bzw. dass eine
erhöhte Kollisionsgefahr durch versehentliche Landeanflüge besteht. Zudem liegen – im
Gegensatz zur Blendwirkung durch Starklichtquellen – keine belastbaren Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen von Tieren durch kurze Lichtreflexe vor, zumal diese auch in
der Natur regelmäßig auftreten. „Lichtblitze“, wie sie bei sich schnell bewegenden Strukturen denkbar sind und die als beeinträchtigend einzustufen wären, sind hingegen angesichts
der nahezu unbewegten Module auszuschließen.
Auch Totfunde, die auf eine Kollision zurückzuführen sind, sind nach aktuellem Kenntnisstand kein relevanter Wirkfaktor von FF-PVA, da Vögel als sich vorwiegend optisch orientierende Tiere mit gutem Sichtvermögen, mit zunehmender Annäherung an die FF-PVA die
einzelnen Modulreihen bzw. Module wahrnehmen können und somit i. d. R. keine Landeversuche unternehmen werden. Im Gegenteil gibt es verschiedene Beobachtungen und
Monitoringberichte, die belegen, dass verschiedene Arten bzw. Artengruppen, zu denen
auch Vögel zählen, die Anlage zumindest überfliegen und auch als Teil ihres Nahrungsraums nutzen. Fledermäuse orientieren sich hingegen per Echolot im Raum, was in jedem
Fall eine Ortung der Module ermöglicht. Unabhängig davon hat die Anlage durch die lichte
Höhe der Modultische von mind. 0,8 m und den Freistreifen von ca. 3 m zwischen den Modulreihen keine „massive“ Wirkung wie ein Gebäude oder eine Wand etc. Ein Durch- und
Überfliegen etc. ist somit möglich. Auch wird die Höhe der Modultische und übriger baulicher Anlagen gemäß Festsetzung der Bebauungspläne auf 3,5 m beschränkt und liegt damit unter den Wuchshöhen der innerhalb der Planflächen bestehenden Baumhecken sowie
auch umliegender Baum-, Gehölz- und Waldstrukturen. Zudem sehen die Schnittzeichnungen des Belegungsplans sogar nur Höhen der Modultische bis 3 m vor.

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Bzgl. betriebsbedingter Lärmimmissionen sind keine erheblichen Auswirkungen bei einer
Umsetzung der Planungen zu erwarten. Im Vergleich zu den schon heute bestehenden
Vorbelastungen mit temporären Geräuschspitzen durch die örtliche Bahntrasse mit Hochgeschwindigkeits- und Güterverkehr sind die mit der Anlage möglicherweise einhergehenden Geräusche durch Trafostationen etc. zu vernachlässigen. Auch im Zuge von Pflegeund Wartungsarbeiten sind Störungen durch Lärm oder auch menschliche Präsenz zu vernachlässigen und im Vergleich zu den bestehenden Wirkfaktoren im Raum (Bahnbetrieb,
Spaziergänger, Kfz auf den umliegenden Straßen) gering.
Störungen durch Licht sind ebenfalls auszuschließen. Es ist keine Beleuchtung der Flächen
vorgesehen. Unabhängig davon ist vorsorglich über den Bebauungsplan festzusetzen und
sicherzustellen, dass ein Beleuchten der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten
Flächen unzulässig ist. In übrigen Bereichen sind zur Konfliktminimierung in dem heute fast
unbeleuchteten Bereich einzelne nur als Notfallbeleuchtungen bzw. zur nächtlichen Überwachung der Modulflächen oder aus Verkehrssicherheitsgründen zulässig. Für diese sind
ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen. Dazu zählen in Anlehnung an die Empfehlungen von UNEP / EUROBATS (2018) Leuchtmittel mit
nur sehr geringem Blaulicht- bzw. UV-Anteil mit einem Spektralbereich zwischen 540 – 650
nm sowie einer Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin. Blendwirkungen sind zu unterbinden (insbesondere durch Verwendung geschlossener Lampengehäuse, Ausrichtung der Lichtkegel
nach unten, geringe Masthöhen etc.). Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen und
Sachverhalte können auch für umliegende Strukturen, wie z. B. die von der Nachtigall und
dem Star im Raum nachweislich zur Brut genutzten Gehölze, nachteilige Auswirkungen
durch die Umsetzung der Planungen ausgeschlossen werden, die das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG vermuten lassen.
3.3

Ergebnis der Vorprüfung

Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der bereits im Raum bestehenden Vorbelastungen erfolgte eine Verknüpfung des im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden bzw. im Raum konkret nachgewiesenen Artenspektrums (vgl. Kap. 3.1) mit
den durch die Umsetzung der Planungen zu erwartenden Wirkfaktoren (vgl. Kap. 3.2).
In der Summe wurden unter Einbezug der vor Ort bereits bestehenden Wirkfaktoren, der
über den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und der dazu ergänzend in die Plankarte aufgenommenen Hinweise keine Arten ermittelt, für die eine Betroffenheit im Sinne
des gesetzlichen Artenschutzes absehbar (siehe auch Anlage 2) ist. Die Auslösung verfahrenskritischer Sachverhalte im Sinne des § 44 BNatSchG ist durch die Umsetzung der Planungen nicht ersichtlich.
Dementsprechend erfolgt im Rahmen des vorliegenden Artenschutzbetrags keine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II). Diese ist erlässlich.

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Artspezifische Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)

Unter Berücksichtigung der über den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Anlagendetails sind keine weiteren spezifischen Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes zu berücksichtigen und festzusetzen. Die dabei berücksichtigten Teilaspekte beinhalten einen Erhalt örtlicher Gehölzstrukturen, eine lichte Höhe der Module von mind. 0,8 m, Freihaltestreifen zwischen den
Modulreihen von 3 m, max. bauliche Höhen von 3,5 m, eine Einsaat der Flächen mit artenreichem Saatgut und anschließender extensiver Pflege sowie mit Ausnahme von Notfallbeleuchtungen zur Überwachung der Modulflächen, für die ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen sind (u. a. Spektralbereich zwischen 540 –
650 nm sowie Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin), keine Beleuchtung der Planflächen.
Die vorsorglich als ergänzender Hinweis in den Bebauungsplan mit aufgenommene Bauzeitenregelung orientiert sich hingegen an den für jedermann geltenden Verboten des § 39
BNatSchG, die auch den Schutz von „Allerweltsarten“ insbesondere während der Brut- und
Aufzuchtzeit berücksichtigt. Danach ist grundsätzlich verboten, Gehölze in der Zeit vom 01.
März bis zum 30. September eines Jahres abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder
zu beseitigen. Dazu ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beginn sämtlicher Bautätigkeiten einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen (z. B. Baufeldfreimachung) zur
Errichtung der FF-PVA innerhalb des o. g. Zeitraums unzulässig ist. Andernfalls sind die
Flächen kurz vor Baubeginn und Baustelleneinrichtung durch eine fachkundige Person zu
begehen und von dieser freizugeben. Eine Abstimmung mit der uNB wird empfohlen.

5

Ergebnis des Artenschutzbeitrages

Als Ergebnis des Artenschutzbeitrags wird festgestellt, dass unter Einbezug der vor Ort bereits bestehenden Wirkfaktoren, der über den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen
und der dazu ergänzend in die Plankarte aufgenommenen Hinweise nach derzeitigem
Kenntnisstand artenschutzrechtliche Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Planungen ausgeschlossen werden können. Weitere
Festsetzungen im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes sowie die Umsetzung vorgezogen
zu realisierender funktionserhaltender CEF-Maßnahmen sind für die geplante Standortentwicklung nicht erforderlich. Die ökologische Funktion der im Raum nachgewiesenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlich-funktionalen Zusammenhang erhalten.
Die sich aus der Gesetzgebung pauschal ableitenden Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände mittels einer Bauzeitenregelung, die als Hinweise in
den Bebauungsplan aufgenommen werden, wurden unter Kap. 4 dargestellt.

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Zusammenfassung

Der vorliegende Artenschutzbeitrag (ASB) dient der Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), mit denen die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt wurden.
Das Artenspektrum wurde anhand einer Messtischblattauswertung nach dem Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV, des Fachinformationssystems @LINFOS des LANUV, des Artenkatasters des Kreises Warendorf, den
Ergebnissen einer Brutvogelkartierung sowie eigenen Begehungen ermittelt. Es erfolgte
eine fachlich begründete Auswahl derjenigen Arten, deren Vorkommen und Betroffenheit
aufgrund ihrer spezifischen Lebensraumansprüche im Untersuchungsgebiet möglich sind.
Als Ergebnis dieser Vorprüfung konnte eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung für
sämtliche im Raum nachgewiesenen oder zu erwartenden in NRW planungsrelevanten Vogel- und Fledermausarten ausgeschlossen werden.
Als Ergebnis des Artenschutzbeitrags wird festgestellt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand unter Einbezug der vor Ort bereits bestehenden Wirkfaktoren, der über den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, Inhalte und der dazu ergänzend in die Plankarte aufgenommenen Hinweise artenschutzrechtliche Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG
im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Planungen ausgeschlossen werden können. Weitere Festsetzungen im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes sowie die Umsetzung vorgezogen zu realisierender funktionserhaltender CEF-Maßnahmen sind für die geplante Standortentwicklung nicht erforderlich. Die ökologische Funktion der im Raum nachgewiesenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlich-funktionalen Zusammenhang erhalten.
Unabhängig davon wird in den Bebauungsplan in Anlehnung an die für jedermann geltenden Verbote des § 39 BNatSchG ein entsprechender Hinweis zur Bauzeitenregelung aufgenommen. Danach ist grundsätzlich verboten, Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum
30. September eines Jahres abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Dazu ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beginn sämtlicher Bautätigkeiten einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen (z. B. Baufeldfreimachung) zur Errichtung der
FF-PVA innerhalb des o. g. Zeitraums unzulässig ist. Andernfalls sind die Flächen kurz vor
Baubeginn und Baustelleneinrichtung durch eine fachkundige Person zu begehen und von
dieser freizugeben. Eine Abstimmung mit der uNB wird empfohlen.
Herford, Juni 2023

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Quellenverzeichnis

AG BIOTOPKARTIERUNG (2022)
Avifaunistische Untersuchung im Rahmen der Planunzu einer Freiflächen-PVAnlage in Oelde.
HERDEN, C., RASSMUS, J. & GHARADJEDAGHI, B. (2009)
Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen.
Hrsg.: BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ.
KIEL, E.-F. (2007)
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen: Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdung, Maßnahmen..
KREISES WARENDORF (2022)
Artenkataster Kreis Warendorf zu Vorkommen planungsrelevanter Arten.
LANA (2010)
Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT
NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG.
LANUV NRW (2021)
Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen – Pteridophyta et Spermatophyta – in
Nordrhein-Westfalen.
LANUV NRW (2022c)
NaturschutzInformation NRW - Fachinformationssystem @LINFOS. - Website,
abgerufen am 16. November 2022
[https://www.naturschutzinformationen.nrw.de/coyo/page/1132/844/linfos/linfos]
.
LANUV NRW (2022d)
Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". Website, abgerufen am 16. November 2022
[https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start].
MKULNV NRW (2016)
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)
zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).
Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag

- 37 -

MWEBWV NRW & MKULNV NRW (2010)
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben.
SOLPEG (2022)
SolPEG Blendgutachten Solarpark "In der Hoerst" Oelde - Ennigerloh.

Stadt Oelde

Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans
Artenschutzbeitrag
Anlage 1
Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 und 4
im Messtischblatt 4114

Projektnummer KBL: 5189

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 1 – Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 und 4 im Messtischblatt 4114

-1-

Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 und 4 im Messtischblatt 4114 „Oelde“
(LANUV NRW 2022d)
Wissens. Artname

EHZ NRW
(ATL)

Breitflügelfledermaus

Eptesicus serotinus

Großer Abendsegler

Deutscher Artname

Status NRW*

MTB Nr.-Quadrant

U-

Nachweis

4114-3

Nyctalus noctula

G

Nachweis

4114-4

Großes Mausohr

Myotis myotis

U

Nachweis

4114-4

Kleinabendsegler

Nyctalus leisleri

U

Nachweis

4114-4

Mückenfledermaus

Pipistrellus pygmaeus

G

Nachweis

4114-4

Rauhautfledermaus

Pipistrellus nathusii

G

Nachweis

4114-4

Zwergfledermaus

Pipistrellus pipistrellus

G

Nachweis

4114-3

Baumfalke

Falco subbuteo

U

Brutnachweis

4114-3

Baumpieper

Anthus trivialis

U-

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Bluthänfling

Carduelis cannabina

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Eisvogel

Alcedo atthis

G

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Feldlerche

Alauda arvensis

U-

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Feldschwirl

Locustella naevia

U

Brutnachweis

4114-3

Feldsperling

Passer montanus

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Flussregenpfeifer

Charadrius dubius

S

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Gartenrotschwanz

Phoenicurus phoenicurus

U

Brutnachweis

4114-3

Girlitz

Serinus serinus

S

Brutnachweis

4114-3

Graureiher

Ardea cinerea

G

Brutnachweis

4114-3

Habicht

Accipiter gentilis

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Kiebitz

Vanellus vanellus

S

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Kleinspecht

Dryobates minor

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Kuckuck

Cuculus canorus

U-

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Mäusebussard

Buteo buteo

G

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Mehlschwalbe

Delichon urbica

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Mittelspecht

Dendrocopos medius

G

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Nachtigall

Luscinia megarhynchos

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Neuntöter

Lanius collurio

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Rebhuhn

Perdix perdix

S

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Rohrweihe

Circus aeruginosus

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Schleiereule

Tyto alba

G

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Schwarzspecht

Dryocopus martius

G

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Säugetiere
4114-4

4114-4

Vögel

4114-4

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 1 – Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 und 4 im Messtischblatt 4114

-2-

EHZ NRW
(ATL)

Status NRW*

MTB Nr.-Quadrant

Accipiter nisus

G

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Star

Sturnus vulgaris

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Steinkauz

Athene noctua

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Turmfalke

Falco tinnunculus

G

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Turteltaube

Streptopelia turtur

S

Brutnachweis

4114-3

Uhu

Bubo bubo

G

Brutnachweis

4114-3

Wachtel

Coturnix coturnix

U

Brutnachweis

4114-3

Waldkauz

Strix aluco

G

Brutnachweis

4114-3

Waldlaubsänger

Phylloscopus sibilatrix

U

Brutnachweis

Waldohreule

Asio otus

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Waldschnepfe

Scolopax rusticola

U

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Wespenbussard

Pernis apivorus

S

Brutnachweis

4114-3

4114-4

Zwergtaucher

Tachybaptus ruficollis

G

Brutnachweis

4114-3

Triturus cristatus

G

Nachweis

4114-3

Deutscher Artname

Wissens. Artname

Sperber

4114-4
4114-4

Amphibien
Kammmolch

4114-4

Legende
S

ungünstig/schlecht (rot)

U

ungünstig/unzureichend (gelb)

G

günstig (grün)

ATL

atlantische biogeographische Region von NRW

EHZ

Erhaltungszustand in NRW

MTB

Messtischblatt der TK25 (Topographische Karte im Maßstab 1:25.000)

*

Nachweis ab 2000 vorhanden

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag

Stadt Ennigerloh

Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans
Artenschutzbeitrag
Anlage 2
Vorprüfung

Projektnummer KBL: 5189

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

-1-

Vorprüfung
Säugetiere
Deutscher Name
Wissens. Name
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii

RL
NRW

RL
D

2

2

Lebensraumansprüche

Waldfledermaus; Vorkommen in großen,
mehrschichtigen, teilweise feuchten Laubund Mischwäldern mit hohem Altholzanteil,
seltener in Kiefern(misch)wäldern, parkartigen Offenlandbereichen sowie Streuobstwiesen oder Gärten. Jagdflüge entlang der Vegetation vom Boden bis zum Kronenbereich;
Radius von ca. 500–1.500 m um die Quartiere. Wochenstuben in Baumquartieren
(Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Häufige
Quartierwechsel, daher großes Quartierangebot erforderlich. Überwinterung an feuchten
Standorten in Höhlen, Stollen, Kellern und
Brunnen. Kurzstreckenzieher, max. 39 km
zwischen Sommer- und Winterlebensraum.

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt nicht bekannt (vgl. Anlage
1). Sie wurde aber gem. Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV NRW in mind.
1,2 km Entfernung zu den für die Planungen
vorgesehenen Waldflächen am Hohen Hagen
mit zwei Einzelfunden erfasst. Grundsätzlich
könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne Tiere
eine Funktion als Leitlinien oder für Tagesverstecke übernehmen oder auch die Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat fungieren.

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell als Leitlinien oder für Tagesverstecke
geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt
werden, sowohl zwischen als auch unter den
Modulen als Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und
keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen
ist, werden durch die Umsetzung der Planungen keine relevanten nachteiligen Veränderungen für den Raum bzw. die Art entstehen.
Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick
auf die Habitateignung eher positiv entwickeln.

► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus

RL
NRW

RL
D

2

3

Lebensraumansprüche

Gebäudefledermaus; Vorkommen in Siedlungs- und siedlungsnahen Bereichen. Jagdgebiete in offener und halboffener Landschaft
über Grünlandflächen, an Waldrändern oder
Gewässern sowie in Parks und Gärten (bis
3 km um die Quartiere). Jagdflug meist in einer Höhe von 3–15 m. Wochenstubenquartiere: Spaltenquartiere an Gebäuden (ausgesprochen orts- und quartiertreu). Überwinterung einzeln oder in Kleingruppen in Spaltenverstecken an und in Gebäuden, Bäumen
und Felsen sowie Stollen oder Höhlen. Kurzstreckenzieher, meist Wanderungen unter
50 km.

-2-

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell als Leitlinien oder für Tagesverstecke
geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt
werden, sowohl zwischen als auch unter den
Modulen als Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und
keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen
ist, werden durch die Umsetzung der Planungen keine relevanten nachteiligen Veränderungen für den Raum bzw. die Art entstehen.
Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick
auf die Habitateignung eher positiv entwickeln.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Gebäude sind von den Planungen nicht betroffen und liegen auch nicht unmittelbar angrenzend vor. Allerdings könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne Tiere eine Funktion
als Leitlinien oder für Tagesverstecke übernehmen oder auch die Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat fungieren.
► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula

RL
NRW

RL
D

R

V

Lebensraumansprüche

Waldfledermaus; jagt über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im
Siedlungsbereich in großen Höhen zwischen
10–50 m; Jagdgebiete können über 10 km
von den Quartieren entfernt sein. Sommerquartiere: überwiegend Baumhöhlen, selten
Fledermauskästen und Spaltenquartiere in
Gebäuden; Wochenstubenkolonien der Weibchen v. a. in Nordostdeutschland, Polen und
Südschweden, in NRW jedoch sehr selten.
Winterquartiere: großräumige Baumhöhlen,
seltener auch Spaltenquartiere in Gebäuden,
Felsen oder Brücken. Massenquartiere mit
bis zu mehreren tausend Tieren. Fernstreckenwanderer: saisonale Wanderungen bis
zu 1.600 km; Auftreten in NRW insbesondere
zur Zugzeit im Frühjahr und Spätsommer /
Herbst; „gefährdete wandernde Art“.

-3-

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell für Tagesverstecke geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt werden, sowohl
zwischen als auch unter den Modulen als
Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen ist, werden durch die Umsetzung der Planungen
keine relevanten nachteiligen Veränderungen
für den Raum bzw. die Art entstehen. Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick auf
die Habitateignung eher positiv entwickeln.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Wald liegt zwar nicht innerhalb der Planflächen, jedoch unmittelbar angrenzend vor. Zudem könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen
bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne
Tiere eine Funktion für Tagesverstecke übernehmen oder auch die Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat fungieren. Potenziell
geeignete Gebäude sind vor Ort nicht vorhanden.
► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Großes Mausohr
Myotis myotis

RL
NRW

RL
D

2

*

Lebensraumansprüche

Gebäudefledermaus; Vorkommen in strukturreichen Landschaften mit hohem Wald- und
Gewässeranteil. Jagdgebiete (30–35 ha)
meist in geschlossenen Waldgebieten, Altersklassen-Laubwälder mit geringer Kraut- und
Strauchschicht und einem hindernisfreien
Luftraum bis in 2 m Höhe (z. B. Buchenhallenwälder), meist in einem Radius von 10 km
um die Quartiere; feste Flugrouten (z. B. lineare Landschaftselemente) zwischen Quartier
und Jagdhabitat. Jagdflug am Boden oder in
Bodennähe; Wochenstuben in warmen, geräumigen Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden, sehr
standorttreu und störanfällig. Winterquartiere
unterirdisch in Höhlen, Stollen und Kellern.

-4-

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell als Leitlinien oder für Tagesverstecke
geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt
werden, sowohl zwischen als auch unter den
Modulen als Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und
keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen
ist, werden durch die Umsetzung der Planungen keine relevanten nachteiligen Veränderungen für den Raum bzw. die Art entstehen.
Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick
auf die Habitateignung eher positiv entwickeln.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Gebäude sind von den Planungen nicht betroffen und liegen auch nicht unmittelbar angrenzend vor. Allerdings könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne Tiere eine Funktion
als Leitlinien oder für Tagesverstecke übernehmen oder auch die Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat fungieren.
► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri

RL
NRW

RL
D

V

D

Lebensraumansprüche

Waldfledermaus; Vorkommen in wald- und
strukturreichen Parklandschaften. Jagdgebiete: Wälder, Lichtungen, Kahlschläge,
Waldränder, auch in Offenlandlebensräumen
wie Grünländern, Hecken, Gewässern und
beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich.
Jagd im freien Luftraum in einer Höhe von
meist über 10 m; Entfernung zwischen Quartier und Jagdhabitat bis 10 km, max. 17 km.
Wochenstuben- und Sommerquartiere: v. a.
Baumhöhlen, Baumspalten sowie Nistkästen,
seltener auch Jagdkanzeln oder Gebäudespalten. Weibchenkolonien aus 10–70 (max.
100) Individuen, innerhalb eines Quartierverbundes kleinere Teilgruppen, zwischen denen die Tiere häufig wechseln, daher großes
Quartierangebot erforderlich. Ortstreu, traditionell genutzte Sommerquartiere. Überwinterung meist einzeln oder in Kleingruppen mit
bis zu 30 Tieren in Baumhöhlen sowie in
Spalten und Hohlräumen an und in Gebäuden, seltener auch in Fledermauskästen.
Fernstreckenwanderer: saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten von bis zu 1.600 km.

-5-

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell für Tagesverstecke geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt werden, sowohl
zwischen als auch unter den Modulen als
Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen ist, werden durch die Umsetzung der Planungen
keine relevanten nachteiligen Veränderungen
für den Raum bzw. die Art entstehen. Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick auf
die Habitateignung eher positiv entwickeln.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Wald liegt zwar nicht innerhalb der Planflächen, jedoch unmittelbar angrenzend vor. Zudem könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen
bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne
Tiere eine Funktion für Tagesverstecke übernehmen oder auch die Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat fungieren. Potenziell
geeignete Gebäude sind vor Ort nicht vorhanden.
► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name

RL
NRW

RL
D

Mückenfledermaus

D

*

Pipistrellus pygmaeus

Lebensraumansprüche

Vorkommen in gewässerreichen Waldgebieten sowie in baum- und strauchreichen Parklandschaften mit alten Baumbeständen und
Wasserflächen; v. a. in naturnahen Feuchtund Auwäldern. Wochenstuben: Spaltenquartiere an und in Gebäuden, regelmäßig auch
Baumhöhlen und Nistkästen. Winterquartiere:
Gebäudequartiere und Verstecke hinter
Baumrinde; vergesellschaftet mit Zwergfledermäusen.

-6-

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell als Leitlinien oder für Tagesverstecke
geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt
werden, sowohl zwischen als auch unter den
Modulen als Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und
keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen
ist, werden durch die Umsetzung der Planungen keine relevanten nachteiligen Veränderungen für den Raum bzw. die Art entstehen.
Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick
auf die Habitateignung eher positiv entwickeln.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Wald liegt zwar nicht innerhalb der Planflächen, jedoch unmittelbar angrenzend vor. Zudem könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen
bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne
Tiere eine Funktion als Leitlinien oder für Tagesverstecke übernehmen oder auch die
Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat
fungieren. Potenziell geeignete Gebäude sind
vor Ort nicht vorhanden.
► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name

RL
NRW

RL
D

Rauhautfledermaus

R

*

Pipistrellus nathusii

Lebensraumansprüche

Waldfledermaus; Vorkommen in strukturreichen Landschaften mit hohem Wald- und Gewässeranteil, besiedelt Laub- und Kiefernwälder, bevorzugt in Auwaldgebieten größerer
Flüsse. Jagdgebiete: Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete, Jagd in 5–15 m
Höhe. Jagdgebiete umfassen bis 18 ha groß,
max. 12 km vom Quartier entfernt. Sommerquartier: Spaltenverstecke an Bäumen, auch
Baumhöhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe
Gebäudequartiere. Wochenstubenkolonien
mit 50–200 Tieren v. a. in Nordostdeutschland, in NRW nur 1 Wochenstube bekannt.
Winterquartier: überirdische Spaltenquartiere
und Hohlräume an Bäumen und Gebäuden,
Überwinterung einzeln oder in Kleingruppen
mit max. 20 Tieren. Fernstreckenwanderer;
saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten von bis
zu 1.900 km; in NRW während der Durchzugs- und Paarungszeit. Einstufung als gefährdete wandernde Art.

-7-

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell als Leitlinien oder für Tagesverstecke
geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt
werden, sowohl zwischen als auch unter den
Modulen als Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und
keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen
ist, werden durch die Umsetzung der Planungen keine relevanten nachteiligen Veränderungen für den Raum bzw. die Art entstehen.
Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick
auf die Habitateignung eher positiv entwickeln.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Wald liegt zwar nicht innerhalb der Planflächen, jedoch unmittelbar angrenzend vor. Zudem könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen
bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne
Tiere eine Funktion als Leitlinien oder für Tagesverstecke übernehmen oder auch die
Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat
fungieren. Potenziell geeignete Gebäude sind
vor Ort nicht vorhanden.
► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name

RL
NRW

RL
D

Zwergfledermaus

*

*

Pipistrellus pipistrellus

Lebensraumansprüche

Gebäudefledermaus; Vorkommen in strukturreichen Landschaften, auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger. Jagdgebiete: Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laubund Mischwälder, im Siedlungsbereich in
parkartigen Gehölzbeständen sowie an Straßenlaternen. Radius von 50 m–2,5 km um die
Quartiere: Sommerquartiere: fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden,
auch Baumquartiere und Nistkästen. Ortstreue Weibchenkolonien umfassen mehr als
80 (max. 400) Tiere. Nutzung mehrerer Quartiere im Verbund, Wechsel alle 11–12 Tage.
Winterquartiere: oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, auch natürliche
Felsspalten und unterirdisch in Kellern oder
Stollen. Quartiertreu. Überwinterung in traditionell genutzten Massenquartieren mit vielen
tausend Tieren. Wanderstrecken zwischen
Sommer- und Winterquartier unter 50 km.

-8-

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die innerhalb der Vorhabenflächen potenziell als Leitlinien oder für Tagesverstecke
geeigneten Strukturen zum Erhalt festgesetzt
werden, sowohl zwischen als auch unter den
Modulen als Nahrungshabitat geeignetes Extensivgrünland entwickelt werden soll und
keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen
ist, werden durch die Umsetzung der Planungen keine relevanten nachteiligen Veränderungen für den Raum bzw. die Art entstehen.
Vielmehr werden sich die Flächen im Hinblick
auf die Habitateignung eher positiv entwickeln.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Gebäude sind von den Planungen nicht betroffen und liegen auch nicht unmittelbar angrenzend vor. Allerdings könnten die innerhalb der für die interkommunale FF-PVA vorgesehenen Flächen bestehenden Gehölzstrukturen für einzelne Tiere eine Funktion
als Leitlinien oder für Tagesverstecke übernehmen oder auch die Planflächen als anteiliges Nahrungshabitat fungieren.
► Vorkommen möglich

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

-9-

Vögel
Deutscher Name
Wissens. Name
Baumfalke
Falco subbuteo

Baumpieper
Anthus trivialis

RL
NRW
3

2

RL
D
3

V

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Baumfalken besiedeln halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen,
Mooren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden gemieden. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km
von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden sich meist in lichten Feldgehölzen,
Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden alte Krähennester genutzt. Ab
Mai erfolgt die Eiablage, spätestens im August
sind die Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

Der Baumpieper bewohnt offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Krautschicht.
Geeignete Lebensräume sind sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder. Außerdem werden Heide- und Moorgebiete sowie Grünländer
und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen,
Hecken und Feldgehölzen besiedelt. Dichte
Wälder und sehr schattige Standorte werden
dagegen gemieden. Das Nest wird am Boden
unter Grasbulten oder Büschen angelegt. Ab
Ende April bis Mitte Juli erfolgt die Eiablage,
Zweitbruten sind möglich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

► Vorkommen wird ausgeschlossen

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Bluthänfling
Carduelis cannabina

RL
NRW
3

RL
D
3

- 10 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Als typische Vogelart der ländlichen Gebiete
bevorzugt der Bluthänfling offene. mit Hecken,
Sträuchern oder jungen Koniferen und einer
samentragenden Krautschicht bewachsene
Flächen. In NRW sind dies z. B. heckenreiche
Agrarlandschaften, Heide-, Ödland- und Ruderalflächen. Seit der zweiten Hälfte des 20.
Jahrhunderts aber hat sich die Präferenz auch
in die Richtung urbaner Lebensräume wie Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe verschoben.
Hier ist die vornehmlich vegetabilische Nahrung des Bluthänflings in Form von Sämereien
in ausreichender Zahl vorhanden. Der bevorzugte Neststandort befindet sich in dichten Büschen und Hecken. Das Brutgeschäft im Rahmen einer gewöhnlich monogamen Saisonehe
beginnt frühestens ab Anfang April, Hauptzeit
ist die erste bzw. zweite Maihälfte, das letzte
Gelege wird in der ersten Augustdekade begonnen.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester potenziell geeigneten Gehölzstrukturen oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt. Zudem
werden die Planflächen nicht beleuchtet, sodass auch darüber keine Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Eisvogel
Alcedo atthis

RL
NRW
*

RL
D
*

- 11 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Dort
brütet er bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche Nisthöhlen werden ebenfalls angenommen. Die Brutplätze liegen oftmals am Wasser, können aber bis zu
mehrere hundert Meter vom nächsten Gewässer entfernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt
der Eisvogel kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. Außerhalb der Brutzeit
tritt er auch an Gewässern fernab der Brutgebiete, bisweilen auch in Siedlungsbereichen
auf. Die Größe eines Brutreviers wird auf 1–
2,5 km (kleine Fließgewässer) bzw. auf 4–
7 km (größere Flüsse) geschätzt. Frühestens
ab März beginnt das Brutgeschäft. Unter günstigen Bedingungen sind Zweit- und Drittbruten
bis zum September möglich.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst. Zudem liegen im Geltungsbereich keine potenziell geeigneten
Habitatstrukturen vor.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Feldlerche
Alauda arvensis

RL
NRW
3S

RL
D
3

- 12 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die
Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest
wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit
Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv
gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im
August sind die letzten Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da sowohl innerhalb der und umliegend zu den Planflächen gliedernde
Gehölzstrukturen (Baum- / Heckenreihen) sowie Wald vorliegen, führen die
parzellierenden Vertikalstrukturen
dazu, dass die unmittelbaren Planflächen für die Art keine Eignung zeigen.
Umliegende Flächen werden hingegen vom Planvorhaben abgeschirmt,
zumal die max. zulässige Gebäudeund Modulhöhe im Plangebiet mit
3,5 m festgesetzt wird, was niedriger
als sämtliche Gehölzstrukturen ist.
Beleuchtungen sind nicht vorgesehen,
sodass auch darüber keine Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.

Zudem wurde bei der in 2022 im Radius von rund
200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung im nordöstlichen und nordwestlichen
Raum, wo die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen weiträumiger als im Plangebiet werden, je ein
Brutrevier der Art erfasst. Im Artenkataster des Kreises Warendorf ist der nächstgelegene Reproduktionsverdacht aus 2012 im Abstand von ca. 980 m
südöstlich bekannt. Innerhalb der Planflächen wurde
die Art jedoch nicht bestätigt. Auch das Fachinformationssystem @LINFOS enthält dazu keine Hinweise.
► Vorkommen bekannt

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Feldschwirl

RL
NRW
3

RL
D
2

Locustella naevia

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete
sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor.
Wichtig ist das Vorhandensein von zwei Vegetationsschichten: eine über 20–30 cm hohe,
dichte Kraut- und Grasschicht die genügend
Bewegungsfreiheit lässt, und eine Schicht mit
geeigneten Singwarten (z. B. vorjährige Stauden, einzelne Sträucher oder kleine Bäume).

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder
unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April das Brutgeschäft (Hauptlegezeit im Mai). Spätestens im
Juli sind alle Jungen flügge.
Feldsperling
Passer montanus

3

V

- 13 -

Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen
Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und
Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in
die Randbereiche ländlicher Siedlungen vor,
wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Anders als der nah verwandte
Haussperling meidet er das Innere von Städten. Feldsperlinge sind sehr brutplatztreu und
nisten gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen. Als Höhlenbrüter nutzten sie Spechtoder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch
Nistkästen. Die Brutzeit reicht von April bis August.

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name

RL
NRW

Flussregenpfeifer

2

RL
D
V

Charadrius dubius

Gartenrotschwanz
Phoenicurus
phoenicurus

2

*

- 14 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Flussregenpfeifer besiedelte ursprünglich
die sandigen oder kiesigen Ufer größerer
Flüsse sowie Überschwemmungsflächen.
Nach einem großräumigen Verlust dieser Habitate werden heute überwiegend Sekundärlebensräume wie Sand- und Kiesabgrabungen
und Klärteiche genutzt. Gewässer sind Teil
des Brutgebietes, diese können jedoch räumlich vom eigentlichen Brutplatz getrennt liegen.
Das Nest wird auf kiesigem oder sandigem
Untergrund an meist unbewachsenen Stellen
angelegt. Die Siedlungsdichte kann bis zu
2 Brutpaare auf 1 km Fließgewässerlänge betragen. Ab Mitte / Ende April beginnt die Eiablage, spätestens im Juli sind alle Jungen
flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Früher kam der Gartenrotschwanz häufig in
reich strukturierten Dorflandschaften mit alten
Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten
Mischwäldern vor. Mittlerweile konzentrieren
sich die Vorkommen in NRW auf die Randbereiche von größeren Heidelandschaften und
auf sandige Kiefernwälder. Zur Nahrungssuche bevorzugt der Gartenrotschwanz Bereiche
mit schütterer Bodenvegetation. Das Nest wird
meist in Halbhöhlen in 2–3 m Höhe über dem
Boden angelegt. Die Eiablage beginnt ab Mitte
April, Zweitgelege sind möglich. Bis Ende Juni
sind alle Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst. Zudem liegen im Geltungsbereich keine potenziell geeigneten
Habitatstrukturen vor.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Girlitz
Serinus serinus

RL
NRW
2

RL
D
*

- 15 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Aufgrund seiner mediterranen Herkunft bevorzugt der Girlitz ein trockenes und warmes
Klima, welches in NRW nur regional bzw. in
bestimmten Habitaten zu finden ist. Aus diesem Grund ist der Lebensraum Stadt für diese
Art von besonderer Bedeutung, da hier zu jeder Jahreszeit ein milderes und trockeneres
Mikroklima herrscht als in ländlichen Gebieten.
Eine abwechslungsreiche Landschaft mit lockerem Baumbestand findet er in der Stadt auf
Friedhöfen und in Parks und Kleingartenanlagen. Hier ist auch das Nahrungsangebot an
kleinen Sämereien von Kräutern und Stauden
sowie Knospen und Kätzchen von Sträuchern
und Bäumen ausreichend vorhanden. Der bevorzugte Neststandort befindet sich in Nadelbäumen. Das Brutgeschäft im Rahmen einer
gewöhnlich monogamen Saisonehe beginnt ab
Mitte/Ende April bis Ende Mai, die Zweitbrut
Ende Juni bis Mitte Juli.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Graureiher

RL
NRW
*

RL
D
*

Ardea cinerea

- 16 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit
offenen Feldfluren und Gewässern kombiniert
sind. Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre
Nester auf Bäumen anlegen. Ab Mitte Februar
beziehen die Tiere ihre Brutplätze und beginnen mit dem Horstbau. Ab März erfolgt die Eiablage, die Jungen sind spätestens im Juli
flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die Art nur außerhalb der Vorhabenflächen beobachtet wurde und bei
einer Umsetzung der Planung keine
für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt
werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat verbleibenden, extensiv genutzten Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist
keine Betroffenheit für die Art erkennbar. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen zwar weder
im Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf
Hinweise auf Vorkommen der Art vor, bei der in
2022 im Radius von rund 200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde
sie jedoch im nordwestlichen Raum – außerhalb der
Planflächen für die interkommunale FF-PVA – bei
der Nahrungssuche beobachtet.
► Vorkommen bekannt

► keine Betroffenheit
Habicht
Accipiter gentilis

3

*

Als Lebensraum bevorzugt der Habicht Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und
Feldgehölzen. Als Bruthabitate können Waldinseln ab einer Größe von 1–2 ha genutzt
werden. Die Brutplätze befinden sich zumeist
in Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit freier Anflugmöglichkeit durch
Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen in
14–28 m Höhe angelegt. Der Horstbau beginnt
bereits im Winter, die Eiablage erfolgt ab Ende
März, spätestens im Juli sind die Jungen
flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art nicht erfasst und auch im Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV NRW liegen für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung keine Hinweise auf
Vorkommen der Art vor. Im Artenkataster des Kreises Warendorf ist hingegen das nächstgelegene
Vorkommen in Form eines Reproduktionsverdachts
aus 2020 im Abstand von ca. 250 m südöstlich bekannt.
► Vorkommen bekannt

Da die Art nur außerhalb der Vorhabenflächen beobachtet wurde und bei
einer Umsetzung der Planung keine
für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt
werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat verbleibenden, extensiv genutzten Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist
keine Betroffenheit für die Art erkennbar. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Kiebitz

RL
NRW
2S

RL
D
2

Vanellus vanellus

Kleinspecht
Dryobates minor

3

3

- 17 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener
Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in NRW auf Ackerflächen. Dort ist der
Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei
der Wahl des Neststandortes werden offene
und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt.
Auf einer Fläche von 10 ha können 1–2 Brutpaare vorkommen. Kleinflächig kann es zu höheren Dichten kommen, da Kiebitze oftmals in
kolonieartigen Konzentrationen brüten. Die
ersten Kiebitze treffen ab Mitte Februar in den
Brutgebieten ein. Ab Mitte März beginnt das
Brutgeschäft, spätestens im Juni sind die letzten Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da sowohl innerhalb und umliegend
zu den Planflächen gliedernde Gehölzstrukturen (Baum- / Heckenreihen) sowie Wald vorliegen, führen die
parzellierenden Vertikalstrukturen
dazu, dass die unmittelbaren Planflächen für die Art keine Eignung zeigen.
Umliegende Flächen werden hingegen vom Planvorhaben abgeschirmt,
zumal die max. zulässige Gebäudeund Modulhöhe im Plangebiet mit
3,5 m festgesetzt wird, was niedriger
als sämtliche Gehölzstrukturen ist.
Beleuchtungen sind nicht vorgesehen,
sodass auch darüber keine Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.

Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder
lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und
Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. In dichten, geschlossenen Wäldern
kommt er höchstens in Randbereichen vor.
Darüber hinaus erscheint er im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Nisthöhle wird
in totem oder morschem Holz, bevorzugt in
Weichhölzern (v. a. Pappeln, Weiden) angelegt. Reviergründung und Balz finden ab Februar statt. Ab Ende April beginnt die Eiablage,
bis Ende Juni sind alle Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.

Zudem wurde bei der in 2022 im Radius von rund
200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung im nordöstlichen Raum, wo die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen weiträumiger als
im Plangebiet werden, ein Brutrevier der Art erfasst.
Im Artenkataster des Kreises Warendorf ist der
nächstgelegene Reproduktionsverdacht aus 2012 im
Abstand von ca. 650 m südöstlich bekannt. Innerhalb der Planflächen wurde die Art jedoch nicht bestätigt. Das Fachinformationssystem @LINFOS enthält für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung keine weiteren Hinweise.
► Vorkommen bekannt

► keine Betroffenheit

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Kuckuck

RL
NRW
2

RL
D
3

Cuculus canorus

Mäusebussard
Buteo buteo

*

*

- 18 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften,
Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Das Weibchen legt jeweils ein
Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte Wirte sind Teich- und
Sumpfrohrsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze. Nach Ankunft
aus den Überwinterungsgebieten erfolgt von
Ende April bis Juli die Ablage der Eier. Der
junge Kuckuck wirft die restlichen Eier oder
Jungen aus dem Nest und wird von seinen
Wirtseltern aufgezogen. Spätestens im September sind die letzten Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden
sind. Bevorzugt werden Randbereiche von
Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in
10–20 m Höhe angelegt wird. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier
von nur 1,5 km² Größe beanspruchen. Ab April
beginnt das Brutgeschäft, bis Juli sind alle
Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Zudem wurde die Art bei der in 2022 im Radius von
rund 200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten
Brutvogelkartierung an drei Stellen (innerhalb der
Vorhabenflächen auf Oelder Stadtgebiet, südlich der
Bahn und nordwestlich der Planungen) bei der Nahrungssuche beobachtet. Im Artenkataster des Kreises Warendorf ist der nächstgelegene Reproduktionsverdacht aus 2012 im Abstand von ca. 350 m
südöstlich bekannt – ein weiterer ca. 570 m südwestlich im Waldbereich des FFH-Gebiets DE-4114302 aus dem Jahr 2020. Beide Punkte sind auch in
das LINFOS des LANUV NRW eingepflegt.
► Vorkommen bekannt

Aufgrund der großen Aktionsradien
der Art, der Tatsache, dass die Art
auch umliegende Flächen zur Nahrungssuche vorfindet und nutzt, und
der örtlich vorgesehenen Entwicklung
der Flächen mit anteiligem artenreichem Extensivgrünland, das grundsätzlich weiterhin als Teilnahrungshabitat genutzt werden kann, werden für
die Art keine essentiellen Habitatstrukturen verloren gehen. Eine Betroffenheit potenzieller Horstbäume
etc. ist ebenfalls nicht gegeben. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen,
sodass auch darüber keine Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Mehlschwalbe

RL
NRW
3S

RL
D
3

Delichon urbicum

Mittelspecht
Dendrocopos medius

*

*

- 19 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in
menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende, große
und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern
und Städten. Die Lehmnester werden an den
Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen sind ebenfalls geeignete Brutstandorte.
Bestehende Kolonien werden oft über viele
Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt angenommen werden. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze
aufgesucht. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Anfang Mai die Brutzeit. Zweitbruten sind üblich, so dass bis Mitte
September die letzten Jungen flügge werden.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart eichenreicher Laubwälder. Er besiedelt aber
auch andere Laubmischwälder wie Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Aufgrund
seiner speziellen Nahrungsökologie ist der Mittelspecht auf alte, grobborkige Baumbestände
und Totholz angewiesen. Geeignete Waldbereiche sind mind. 30 ha groß. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5–2,5 Brutpaare auf 10 ha
betragen. Die Nisthöhle wird in Stämmen oder
starken Ästen von Laubhölzern angelegt. Ab
Mitte April beginnt das Brutgeschäft, bis Juni
sind alle Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Nachtigall
Luscinia megarhynchos

RL
NRW
3

RL
D
*

- 20 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder
von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze,
Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu
Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine
ausgeprägte Krautschicht ist vor allem für die
Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die
Aufzucht der Jungen wichtig. Ein Brutrevier
kann eine Größe zwischen 0,2–2 ha erreichen,
bei maximalen Siedlungsdichten von über 10
Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli
sind die Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die Art trotz der anteilig im Vorhabenbereich potenziell geeigneten Habitatstrukturen nur außerhalb der
Planflächen nachgewiesen wurde, besteht durch die Umsetzung der Planungen keine unmittelbare Betroffenheit aktueller Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die innerhalb der für die
FF-PVA vorgesehenen Flächen vorhandenen Gehölze werden hingegen
zum Erhalt festgesetzt und gesichert.
Zwischen und unter den Modulen wird
Extensivgrünland entwickelt. Eine Beleuchtung der Flächen ist nicht vorgesehen, Lärmbelastungen können
ebenfalls ausgeschlossen werden.
Dementsprechend wird die Umsetzung der Planungen keine erheblich
nachteiligen Veränderungen für die
Art ergeben. Vielmehr werden sich die
Flächen im Hinblick auf die Habitateignung voraussichtlich positiv entwickeln.

Im Artenkataster des Kreises Warendorf sowie im
Fachinformationssystem @LINFOS liegen zwar
keine Hinweise auf Vorkommen der Art für den Bereich der Planungen, angrenzend und auch bis zu
ca. 1 km Entfernung vor, bei der in 2022 im Radius
von rund 200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurden jedoch insgesamt sechs Brutreviere im Nahbereich der Planflächen erfasst. Innerhalb der Planflächen wurde die
Art nicht nachgewiesen.
► Vorkommen bekannt

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Neuntöter

RL
NRW
V

RL
D
*

Lanius collurio

Rauchschwalbe
Hirundo rustica

3

V

- 21 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Neuntöter bewohnen extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem
Gebüschbestand, Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen. Besiedelt werden Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden, trockene Magerrasen, gebüschreiche Feuchtgebiete sowie größere
Windwurfflächen in Waldgebieten. Das Nest
wird in dichten, hoch gewachsenen Büschen,
gerne in Dornensträuchern angelegt. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten erfolgt
ab Mitte Mai die Eiablage (Hauptlegezeit Anfang / Mitte Juni), im Juli werden die letzten
Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die Art in 2020 im Plangebiet und
angrenzend nicht bestätigt wurde und
auch bei einer Umsetzung der Planung keine für Nester geeigneten Gehölzstrukturen oder andere potenziell
essentielle Strukturen entfernt werden, besteht keine Betroffenheit für
die Art. Zudem werden die Planflächen nicht beleuchtet, sodass auch
darüber keine Beeinträchtigungen für
den Raum entstehen.

Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für
eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zunehmender Verstädterung
der Siedlungsbereiche geringer. In typischen
Großstadtlandschaften fehlt sie. Die Nester
werden in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten
aus Lehm und Pflanzenteilen gebaut. Altnester
aus den Vorjahren werden nach Ausbessern
wieder angenommen. Nach Ankunft aus den
Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April / Anfang Mai die Eiablage, Zweitbruten sind
möglich. Spätestens in der ersten Septemberhälfte werden die letzten Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art nicht erfasst. Im Artenkataster
des Kreises Warendorf ist hingegen das nächstgelegene Vorkommen in Form eines Reproduktionsverdachts aus 2020 für die Art im Abstand von ca.
460 m südlich erfasst, welches auch in das @LINFOS des LANUV NRW eingepflegt ist.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen zwar weder
im Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf
Hinweise auf Vorkommen der Art vor, bei der in
2022 im Radius von rund 200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde
sie jedoch östlich der Planflächen bei der Nahrungssuche beobachtet.
► Vorkommen bekannt

► keine Betroffenheit

Da innerhalb der Planflächen anteilig
eine Entwicklung als artenreiches Extensivgrünland vorgesehen ist, die
grundsätzlich auch weiterhin eine Nutzung als Teilnahrungshabitat ermöglicht, und die Art bisher nur umliegende Flächen zur Nahrungssuche
nutzt, werden für die Art keine essentiellen Habitatstrukturen verloren gehen. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Rebhuhn

RL
NRW
2S

RL
D
2

Perdix perdix

- 22 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt
das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig
strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche
Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte
Feldwege. Das Nest wird am Boden in flachen
Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind
alle Jungtiere selbständig.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Vielmehr werden bei einer Umsetzung
der Planung durch die zwischen und
unter den Modulen vorgesehene Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland für die Art voraussichtlich gut
geeignete Strukturen entstehen.

► Vorkommen wird ausgeschlossen
Rohrweihe
Circus aeruginosus

VS

*

Die Rohrweihe besiedelt halboffene bis offene
Landschaften und ist eng an Röhrichtbestände
gebunden. Die Nahrungsflächen liegen meist
in Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern,
unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Die
Nahrung besteht aus Vögeln und Kleinsäugern, die gewöhnlich im niedrigen Suchflug erbeutet werden. Jagdreviere können eine
Größe zwischen 1 und 15 km² erreichen. Brutplätze liegen in den Verlandungszonen von
Feuchtgebieten, an Seen, Teichen, in Flussauen und Rieselfeldern mit größeren Schilfund Röhrichtgürteln (0,5–1 ha und größer).
Das Nest wird im dichten Röhricht über Wasser angelegt. Seit den 1970er Jahren brüten
Rohrweihen verstärkt auch auf Ackerflächen,
wobei Getreidebruten ohne Schutzmaßnahmen oftmals nicht erfolgreich sind. Die Eiablage beginnt ab Mitte / Ende April, bis Anfang
August sind alle Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art nicht erfasst und auch im Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV NRW liegen für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung keine Hinweise auf
Vorkommen der Art vor. Im Artenkataster des Kreises Warendorf ist hingegen der nächstgelegene
Brutnachweis aus 2013 für die Art im Abstand von
ca. 670 m westlich erfasst.
► Vorkommen bekannt

Da die Art nur außerhalb der Vorhabenflächen beobachtet wurde und bei
einer Umsetzung der Planung keine
für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt
werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat verbleibenden, extensiv genutzten Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist
keine Betroffenheit für die Art erkennbar. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Rotmilan

RL
NRW
*

RL
D
*

Milvus milvus

- 23 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Rotmilan besiedelt offene, reich gegliederte Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern. Zur Nahrungssuche werden Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen
und Äckern bevorzugt. Jagdreviere können
eine Fläche von 15 km² beanspruchen. Der
Brutplatz liegt meist in lichten Altholzbeständen, an Waldrändern, aber auch in kleineren
Feldgehölzen (1–3 ha und größer). Rotmilane
gelten als ausgesprochen reviertreu und nutzen alte Horste oftmals über viele Jahre. Ab
April beginnt das Brutgeschäft, spätestens
Ende Juli sind alle Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da innerhalb der Planflächen anteilig
eine Entwicklung als artenreiches Extensivgrünland vorgesehen ist, die
grundsätzlich auch weiterhin eine Nutzung als Teilnahrungshabitat ermöglicht, und die Art auch umliegend Flächen zur Nahrungssuche vorfindet,
werden für die Art keine essentiellen
Habitatstrukturen verloren gehen.
Eine Betroffenheit potenzieller Nistbäume etc. ist ebenfalls nicht gegeben. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.

Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art innerhalb des Vorhabenbereichs
auf Ennigerloher Stadtgebiet bei der Nahrungssuche
beobachtet. Im Artenkataster des Kreises Warendorf
ist der nächstgelegene Brutnachweis aus 2019 ca.
430 m südöstlich vermerkt – ein weiterer Reproduktionsverdacht aus 2017 ca. 550 m (Erfassung 2017)
südwestlich im Waldbereich des FFH-Gebiets DE4114-302. Beide Punkte sind auch in das LINFOS
des LANUV NRW eingepflegt.
► Vorkommen bekannt

► keine Betroffenheit
Schleiereule
Tyto alba

*S

*

Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu
menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als
Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und
Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen,
Gräben sowie Brachen aufgesucht. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 ha erreichen. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden
störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in
Gebäuden genutzt, die einen freien An- und
Abflug gewähren. Bewohnt werden Gebäude
in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten. Ab
Ende Februar / Anfang März belegen die Tiere
ihren Nistplatz, das Brutgeschäft beginnt meist
ab April, spätestens im Oktober sind die Jungen flügge. Die Schleiereule gilt als ausgesprochen reviertreu.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Vielmehr werden bei einer Umsetzung
der Planung durch die anteilige Entwicklung als artenreiches Extensivgrünland voraussichtlich für die Art gut
geeignete Nahrungsflächen entstehen.

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Schwarzspecht

RL
NRW
*

RL
D
*

Dryocopus martius

Sperber
Accipiter nisus

*

*

- 24 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Als Lebensraum bevorzugt der Schwarzspecht
ausgedehnte Waldgebiete, er kommt aber
auch in Feldgehölzen vor. Ein hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe sind
wichtig, da die Nahrung vor allem aus Ameisen und holzbewohnenden Wirbellosen besteht. Die Brutreviere haben eine Größe zwischen 250–400 ha Waldfläche. Als Brut- und
Schlafbäume werden glattrindige, astfreie
Stämme mit freiem Anflug und im Höhlenbereich mit mind. 35 cm Durchmesser genutzt.
Schwarzspechthöhlen haben im Wald eine
hohe Bedeutung für Folgenutzer. Ab Ende
März bis Mitte April erfolgt die Eiablage, bis
Juni sind alle Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln.
Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und
Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum
besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch
in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und
Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein Brutpaar
ein Jagdgebiet von 4–7 km² beanspruchen.
Die Brutplätze befinden sich meist in Nadelbaumbeständen mit ausreichender Deckung
und freier Anflugmöglichkeit. Die Eiablage beginnt ab Ende April, bis Juli sind alle Jungen
flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst. Zudem liegen im Geltungsbereich keine potenziell geeigneten
Habitatstrukturen vor.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Zudem ist im Artenkataster des Kreises Warendorf
der nächstgelegene Reproduktionsverdacht aus
2020 im Abstand von ca. 280 m südöstlich bekannt.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art jedoch nicht bestätigt. Auch das
Fachinformationssystem @LINFOS enthält für den
Bereich der Planungen, angrenzend und auch bis zu
ca. 1 km Entfernung keine Hinweise zu einem Vorkommen der Art.
► Vorkommen bekannt

Da die Art nur außerhalb der Vorhabenflächen beobachtet wurde und bei
einer Umsetzung der Planung keine
für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt
werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat verbleibenden, extensiv genutzten Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist
keine Betroffenheit für die Art erkennbar. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Star
Sturnus vulgaris

RL
NRW
3

RL
D
3

- 25 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Diese Art besiedelt die boreale und gemäßigte, sowie die nördliche mediterrane Zone
der Westpaläarktis. In NRW kommt die Nominatform als Brutvogel von den Niederungen
bis in montane Regionen vor, aber auch als regelmäßiger Durchzügler und Gastvogel. Im
Tiefland verbleibt er auch im Winter. Der Star
hat Vorkommen in einer Vielzahl von Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er Gebiete
mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z. B ausgefaulte Astlöcher, Buntspechthöhlen) und angrenzenden offenen Flächen
zur Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art
wohl ein Charaktervogel der mit Huftieren beweideten, halboffenen Landschaften und
feuchten Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet dieser Kulturfolger auch
immer häufiger in Ortschaften, wo ebenso alle
erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an
Gebäuden besiedelt werden. Das Nahrungsspektrum des Stars ist vielseitig und jahreszeitlich wechselnd. Während im Frühjahr/Frühsommer vor allem Wirbellose und Larven am
Boden gesucht werden, frisst er im Sommer/Herbst fast ausschließlich Obst und Beeren und im Winter wilde Beerenfrüchte und
vielfach Abfälle. Die Revierbesetzung erfolgt
teilweise schon Ende Februar/März, Hauptbrutzeit ist Anfang April bis Juni.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

Da die Art nur außerhalb der Planflächen nachgewiesen wurde, besteht
durch die Umsetzung der Planungen
keine unmittelbare Betroffenheit aktueller Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Die innerhalb der für die FF-PVA vorgesehenen Flächen vorhandenen Gehölze werden hingegen zum Erhalt
festgesetzt und gesichert. Zwischen
und unter den Modulen wird artenreiches Extensivgrünland entwickelt.
Eine Beleuchtung der Flächen ist
nicht vorgesehen, Lärmbelastungen
können ebenfalls ausgeschlossen
werden. Dementsprechend wird die
Umsetzung der Planungen keine erheblich nachteiligen Veränderungen
für die Art ergeben. Potenziell werden
sich die Flächen im Hinblick auf die
Habitateignung eher positiv entwickeln.

Im Artenkataster des Kreises Warendorf sowie im
Fachinformationssystem @LINFOS liegen zwar
keine Hinweise auf Vorkommen der Art für den Bereich der Planungen, angrenzend und auch bis zu
ca. 1 km Entfernung vor, bei der in 2022 im Radius
von rund 200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurden jedoch insgesamt zwei Brutreviere im Nahbereich der Planflächen erfasst. Innerhalb der Planflächen wurde die
Art nicht nachgewiesen.
► Vorkommen bekannt

► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Steinkauz

RL
NRW
3S

RL
D
V

Athene noctua

Turmfalke
Falco tinnunculus

V

*

- 26 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot
von entscheidender Bedeutung. Ein Brutrevier
kann eine Größe zwischen 5–50 ha erreichen.
Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen Tiere Baumhöhlen sowie Höhlen und
Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne
werden auch Nistkästen angenommen. Neben
einer Herbstbalz findet die Hauptbalz im Februar / März statt. Die Brutzeit beginnt Mitte April, bis Ende Juni werden die Jungen flügge.
Nach 2–3 Monaten sind die jungen Steinkäuze
selbständig und wandern ab.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Vielmehr werden bei einer Umsetzung
der Planung durch die anteilige Entwicklung als artenreiches Extensivgrünland voraussichtlich für die Art gut
geeignete Nahrungsflächen entstehen.

Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe
menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen
Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete
suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur
1,5–2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden
Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen
Felswänden, Steinbrüchen, aber auch alte
Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen.
Die Brut beginnt meist in der ersten Aprilhälfte,
spätestens im Juli werden die Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen zwar weder
im Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf
Hinweise auf Vorkommen der Art vor, bei der in
2022 im Radius von rund 200 m zu den Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde
sie jedoch im nordwestlichen Raum – außerhalb der
Planflächen für die interkommunale FF-PVA – bei
der Nahrungssuche beobachtet.
► Vorkommen bekannt

Da die Art nur außerhalb der Vorhabenflächen beobachtet wurde und bei
einer Umsetzung der Planung keine
für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt
werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat verbleibenden, extensiv genutzten Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist
keine Betroffenheit für die Art erkennbar. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Turteltaube

RL
NRW
2

RL
D
2

Streptopelia turtur

Uhu
Bubo bubo

*

*

- 27 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Die Turteltaube bevorzugt offene bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus
Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen
Waldrändern oder in lichten Laub- und
Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden
Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe
besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder
Bäumen in 1–5 m Höhe angelegt. Das Brutgeschäft beginnt frühestens ab Mitte Mai, bis Juli
sind alle Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Unabhängig davon werden bei einer
Umsetzung der Planung keine für
Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt.
Zudem werden die Planflächen nicht
beleuchtet, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.

Der Uhu besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie
Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 km² groß und können
bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als
Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen
Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind
auch Baum- und Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt. Neben einer
Herbstbalz (v. a. im Oktober) findet die Hauptbalz im Januar bis März statt. Die Eiablage erfolgt im März, spätestens im August sind die
Jungen flügge. Ab September wandern die
jungen Uhus ab.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art nicht erfasst. Im Artenkataster
des Kreises Warendorf ist jedoch der nächstgelegene Hinweis auf einen Reproduktionsverdacht aus
2020 für die Art aus 2019 im Abstand von ca. 660 m
südwestlich im Waldbereich des FFH-Gebiets DE4114-302 erfasst. Dieser Fundpunkte ist auch in das
LINFOS des LANUV NRW eingepflegt.
► Vorkommen bekannt

Da die Art nur außerhalb der Vorhabenflächen beobachtet wurde und bei
einer Umsetzung der Planung keine
für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen entfernt
werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat verbleibenden, extensiv genutzten Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist
keine Betroffenheit für die Art erkennbar. Beleuchtungen sind nicht vorgesehen, sodass auch darüber keine
Beeinträchtigungen für den Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Wachtel

RL
NRW
2

RL
D
V

Coturnix coturnix

Waldkauz
Strix aluco

*

*

- 28 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen
Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder und Grünländer mit einer hohen
Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten.
Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und
Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab
Mitte / Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Vielmehr werden bei einer Umsetzung
der Planung durch die zwischen und
unter den Modulen vorgesehene Entwicklung als Extensivgrünland für die
Art voraussichtlich gut geeignete
Strukturen entstehen..

Der Waldkauz lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu.
Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier
kann eine Größe zwischen 25–80 ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden
und Kirchtürme bewohnt. Die Belegung der
Reviere erfolgt bereits im Herbst, ab Februar
beginnt die Frühjahrsbalz. Im März, seltener
schon im Februar erfolgt die Eiablage, im Juni
sind die Jungen selbständig.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art nicht erfasst. Im Artenkataster
des Kreises Warendorf ist hingegen das nächstgelegene Vorkommen in Form eines Reproduktionsverdachts aus 2020 für die Art im Abstand von ca.
460 m südlich erfasst, welches auch in das @LINFOS des LANUV NRW eingepflegt ist.
► Vorkommen bekannt

Da die Art nur in deutlichem Abstand
zu den Flächen nachgewiesen wurde
und bei einer Umsetzung der Planung
keine für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen
entfernt werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat
verbleibenden, extensiv genutzten
Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist keine Betroffenheit für die Art
erkennbar. Beleuchtungen sind nicht
vorgesehen, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Waldlaubsänger

RL
NRW
3

RL
D
*

Phylloscopus sibilatrix

- 29 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Waldlaubsänger lebt in lichten Laub- und
Mischwäldern, Buchenwäldern und Parkanlagen. Das Verbreitungsgebiet des Waldlaubsängers konzentriert sich auf die Bereiche
oberhalb von 150 m ü. NN. Hier herrscht noch
eine weitgehend geschlossene Verbreitung mit
lokal hohen Dichten vor. Im gesamten Tiefland
bestehen dagegen nur noch inselartige Vorkommen, die sich auf größere Waldgebiete
konzentrieren.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst. Zudem liegen im Geltungsbereich keine potenziell geeigneten
Habitatstrukturen vor.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Waldohreule
Asio otus

3

*

Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule
halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern.
Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an
Siedlungsrändern vor. Als Jagdgebiete werden
strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 20–100 ha erreichen. Als Nistplatz werden alte Nester von
anderen Vogelarten genutzt. Nach der Belegung der Reviere und der Balz im Januar /
Februar beginnt ab Ende März das Brutgeschäft. Spätestens im Juli sind die Jungen
selbständig.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst.

Vielmehr werden bei einer Umsetzung
der Planung durch die zwischen und
unter den Modulen vorgesehene Entwicklung als Extensivgrünland für die
Art voraussichtlich gut geeignete Nahrungsflächen entstehen.

► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Waldschnepfe

RL
NRW
3

RL
D
V

Scolopax rusticola

- 30 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Die Waldschnepfe bevorzugt größere, nicht zu
dichte Laub- und Mischwälder mit gut entwickelter Kraut- und Strauchschicht. Waldschnepfen kommen in Birken- und Erlenbrüchen mit hoher Stetigkeit vor und meiden dicht
geschlossene Bestände und Fichtenwälder.
Der scheue Einzelgänger versteckt sich am
Tag und wird meist erst in der Dämmerung aktiv.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst. Zudem liegen im Geltungsbereich keine potenziell geeigneten
Habitatstrukturen vor.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Wespenbussard
Pernis apivorus

2

V

Der Wespenbussard besiedelt reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten
Baumbeständen. Die Nahrungsgebiete liegen
überwiegend an Waldrändern und Säumen, in
offenen Grünlandbereichen aber auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen. Der Horst wird auf Laubbäumen in einer
Höhe von 15–20 m errichtet, alte Horste von
anderen Greifvogelarten werden gerne genutzt. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Mai das Brutgeschäft, bis
August werden die Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art nicht erfasst und auch im Artenkataster des Kreises Warendorf ist die Art nicht geführt. Allerdings liegt im @LINFOS des LANUV
NRW ein Fundpunkt ca. 500 m südwestlich vor.
► Vorkommen bekannt

Da die Art nur in deutlichem Abstand
zu den Flächen nachgewiesen wurde
und bei einer Umsetzung der Planung
keine für Nester geeignete oder andere potenziell essentielle Strukturen
entfernt werden und aufgrund der anteilig weiterhin als Teilnahrungshabitat
verbleibenden, extensiv genutzten
Teilflächen mit artenreichem Grünland, ist keine Betroffenheit für die Art
erkennbar. Beleuchtungen sind nicht
vorgesehen, sodass auch darüber
keine Beeinträchtigungen für den
Raum entstehen.
► keine Betroffenheit

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

Deutscher Name
Wissens. Name
Zwergtaucher
Tachybaptus ruficollis

RL
NRW
*

RL
D
*

- 31 -

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Zwergtaucher brütet an stehenden Gewässern mit einer dichten Verlandungs- bzw.
Schwimmblattvegetation. Bevorzugt werden
kleine Teiche, Heideweiher, Moor- und Feuchtwiesentümpel, Abgrabungs- und Bergsenkungsgewässer, Klärteiche sowie Fließgewässer mit geringer Fließgeschwindigkeit. Auf
0,4 ha Wasserfläche können bis zu 4 Brutpaare vorkommen. Das Nest wird meist freischwimmend auf Wasserpflanzen angelegt.
Das Brutgeschäft beginnt im April, in günstigen
Jahren sind Zweit- oder Drittbruten möglich.
Bis September sind die letzten Jungen flügge.

Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im örtlichen
Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend und
auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen jedoch keine
Hinweise auf Vorkommen der Art vor - weder im
Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV
NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
Bei der in 2022 im Radius von rund 200 m zu den
Vorhabenflächen durchgeführten Brutvogelkartierung wurde die Art ebenfalls nicht erfasst. Zudem liegen im Geltungsbereich keine potenziell geeigneten
Habitatstrukturen vor.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

- 32 -

Amphibien
Deutscher Name
Wissens. Name
Kammmolch
Triturus cristatus

RL
NRW
3

RL
D
3

Lebensraumansprüche

Vorkommen im UG

Betroffenheit

Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Fluss- und Bachauen an offenen Auengewässern (z. B. an Altarmen)
vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche
mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Sekundär kommt die Art in Kies-, Sandund Tonabgrabungen in Flussauen sowie in
Steinbrüchen vor. Offenbar erscheint die Art
auch als Frühbesiedler an neu angelegten
Gewässern. Die meisten Laichgewässer weisen eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur gering beschattet
und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laubund Mischwälder, Gebüsche, Hecken und
Gärten in der Nähe der Laichgewässer.

Ein Vorkommen der Art ist im örtlichen Messtischblattausschnitt bekannt (vgl. Anlage 1).

► keine Betroffenheit

Für den Bereich der Planungen, angrenzend
und auch bis zu ca. 1 km Entfernung liegen
jedoch keine Hinweise auf Vorkommen der
Art vor - weder im Fachinformationssystem
@LINFOS des LANUV NRW noch im Artenkataster des Kreises Warendorf.
► Vorkommen wird ausgeschlossen

Stadt Oelde
Aufstellung des vB-Plans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ und 44. FNP-Änderung
Artenschutzbeitrag – Anlage 2 – Vorprüfung

- 33 -

Legende
Rote Liste

Rote Listen

0

ausgestorben oder verschollen

R

durch extreme Seltenheit gefährdet

Rote Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Ausgabe 2020 ff.
(https://www.bfn.de/themen/rote-liste.html)

1

vom Aussterben bedroht

Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. Fassung (RYSLAVY et al., 2020)

2

stark gefährdet

3

gefährdet

I

gefährdete wandernde Tierart

D

Daten nicht ausreichend

V

Vorwarnliste

*

nicht gefährdet

k. A.

keine Angabe

S

Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen

G

Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

Deutschland

Rastvögel und Wintergäste, eingestuft nach Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands
(HÜPPOP et al., 2012)
NRW

Rote Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 6 Fassung, Stand: Juni 2016
(Grüneberg, et al., 2016)
Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen – Pteridophyta et Spermatophyta – in Nordrhein-Westfalen,
5. Fassung (LANUV NRW 2021)