Navigation überspringen

Anlage 04 - Umweltbericht

                                    
                                        Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans

Umweltbericht
Entwurf zur Offenlage

Stadt Oelde

Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans

Umweltbericht
Entwurf zur Offenlage

Auftraggeber:
Stadt Oelde
Ratsstiege 1
59302 Oelde
Verfasser:
Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH
Oststraße 92, 32051 Herford
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Sonja Deutzmann
Dipl.-Ing. Martina Gaebler
Grafik:
Sonja Deutzmann
Herford, Juni 2023

Projektnummer KBL: 5189

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-I-

INHALTSVERZEICHNIS
1
1.1
1.2

2

2.1
2.2
2.3

2.3.1
2.3.1.1
2.3.1.2
2.3.1.3
2.3.2
2.3.2.1
2.3.2.2
2.3.2.3
2.3.3
2.3.3.1
2.3.3.2
2.3.3.3
2.3.4
2.3.4.1
2.3.4.2
2.3.4.3
2.3.5
2.3.5.1
2.3.5.2
2.3.5.3
2.3.6

Einleitung ........................................................................................................... 1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Bauleitplans......................................................................................................... 1
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan
von Bedeutung sind, und deren Berücksichtigung bei der
Aufstellung des Bauleitplans............................................................................... 5
Beschreibung und Bewertung des derzeitigen
Umweltzustands (Basisszenario), dessen voraussichtliche
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung sowie
mögliche erhebliche Umweltauswirkungen bei Durchführung ................. 17
Methodische Vorgehensweise für die Umweltprüfung ..................................... 17
Wesentliche Wirkfaktoren der Planungen ........................................................ 19
Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie des Menschen, seiner
Gesundheit und der Bevölkerung insgesamt ................................................... 22
Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt .................. 22
Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 22
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 23
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 24
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt............................................................ 25
Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 25
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 35
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 35
Fläche ............................................................................................................... 43
Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 44
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 45
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 45
Boden ................................................................................................................ 46
Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 46
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 47
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 48
Wasser .............................................................................................................. 50
Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 50
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 51
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 52
Klima und Luft ................................................................................................... 53

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.6.1
2.3.6.2
2.3.6.3
2.3.7
2.3.7.1
2.3.7.2
2.3.7.3
2.3.8
2.3.8.1
2.3.8.2
2.3.8.3
2.3.9
2.3.10
2.4
2.5
3

- II -

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 53
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 55
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 55
Landschaft......................................................................................................... 57
Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 57
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 60
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 60
Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................ 61
Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................................... 61
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................................ 62
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen) .................... 62
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen ........................ 63
Natura 2000-Gebiete ........................................................................................ 63
Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und
Verwertung ........................................................................................................ 66
Kumulative Auswirkungen ................................................................................ 66

3.4
3.5

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich festgestellter erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen ..................................................................................... 68
Allgemeine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ................................. 68
Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplans zur Minderung
und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen .................................... 69
Textliche Hinweise zur Minderung nachteiliger
Umweltauswirkungen ........................................................................................ 71
Kompensationsbedarf ....................................................................................... 72
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen .................................................. 72

4

In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .................. 73

5

Erhebliche nachteilige Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7j
BauGB .............................................................................................................. 73

6

Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung .......................... 74

7

Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen bei Durchführung des Bauleitplans
auf die Umwelt ................................................................................................. 76

8

Allgemein verständliche Zusammenfassung .............................................. 77

9

Literaturverzeichnis ........................................................................................ 81

3.1
3.2
3.3

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- III -

ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1

Abb. 2
Abb. 3

Abb. 4
Abb. 5

Abb. 6
Abb. 7

Abb. 8
Abb. 9

Abb. 10

Abb. 11

Abb. 12
Abb. 13

Abb. 14
Abb. 15
Abb. 16

Abb. 17
Abb. 18

Lage der Bauleitplanverfahren der Stadt Oelde (schwarze Linie) im
Kontext zu der kommunenübergreifend geplanten Fläche der Stadt
Ennigerloh für eine FF-PVA (ockerfarbene Schraffur) ....................................... 2
Ausschnitt der zeichnerischen Zielsetzungen des LEP NRW
(MWEBWV NRW 2019) im Bereich der Planungen, unmaßstäblich ................. 6
Ausschnitt der zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans
Münsterland (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2022) im Bereich der
Planungen ........................................................................................................... 7
Darstellung der 44. Flächennutzungsplanänderung der Stadt
Oelde – links: Bestand, rechts: Planung............................................................. 9
Ausschnitt aus dem vB-Plan (oben), dem
kommunenübergreifenden Belegungsplan für den
„Interkommunalen Solarpark – In der Hoest“ (Mitte) (Stand:
Entwurf Offenlage Juni 2023) sowie Systemschnitt der Module ...................... 11
Blick von der südwestlich gelegenen Brücke in Richtung
Planflächen mit südlich verlaufenden Bahngleisen .......................................... 23
Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Oelder Stadtgebiet mit
Grünlandnutzung und umliegenden Baumreihen/Hecken-Struktur
und den südlich der Bahn gelegenen, z. T. bewaldeten
Anhebungen des „Hohen Hagens“ ................................................................... 26
Blick von Westen nach Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher
Stadtgebiet mit Ackernutzung und Baumreihen/Hecken-Struktur .................... 27
Blick von Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet
mit nördlich angrenzender Baumhecken und westlichem
Mischwald im Hintergrund ................................................................................ 27
Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Ennigerloher
Stadtgebiet mit Sendemasten im Südwesten und den südlich der
Bahn gelegenen, z. T. bewaldeten Anhebungen des „Hohen
Hagens“............................................................................................................. 27
Straßenbegleitender Graben entlang der Nordgrenze der
Planflächen mit z. T. fließgewässertypischen Strukturen (im
Sommer 2022 fast trocken) .............................................................................. 28
Auszug aus dem Artenkataster des Kreises Warendorf (2022b) zu
bekannten Vorkommen planungsrelevanter Arten ........................................... 31
Abgrenzung des Untersuchungsgebiets (schwarze Linie) der
Brutvogelkartierungen in 2022 im Kontext zu der
kommunenübergreifend geplanten FF-PVA (ockerfarbene
Schraffur) und dem FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher
Hagen“ (lila Schraffur) ....................................................................................... 32
Ergebniskarte der im UG in 2022 vorgenommenen
Brutvogelkartierung (AG BIOTOPKARTIERUNG 2022) ......................................... 34
Auszug aus dem „online Solarkataster NRW“ (LANUV NRW
2020a) im Bereich der Planungen (schwarze Grenze) .................................... 44
Auszug aus der Bodenkarte im Bereich der Planungen (schwarze
Grenze) (GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB 2018; IMA
GDI.NRW 2022) ................................................................................................ 47
Ausschnitt der Klimaanalysekarte in der Gesamtbetrachtung
(LANUV NRW 2022f) im Bereich der Planungen (schwarze Linie).................. 54
Im Raum vorhandene Elemente mit gewissen „Störwirkungen“ für
das Landschaftsbild (oben: Sendemasten, Mitte: kv-Freileitung,
unten: Leitungsmasten der Bahn) .................................................................... 59

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

Abb. 19

- IV -

Ausschnitt der Darstellungen (Karten 5) des kulturlandschaftlichen
Fachbeitrags zum Regionalplan Münsterland Regierungsbezirk
Münster (LWL 2012) ......................................................................................... 62

TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1
Tab. 2

Übersicht potenzieller Umweltauswirkungen durch die Umsetzung
der Planung ....................................................................................................... 20
Liste der in 2022 im UG seitens der AG BiotopKartierung (2022)
nachgewiesenen in NRW planungsrelevanten Arten ....................................... 33

ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1
Anlage 2

Naturschutzfachliche Grundlagen............................................ Maßstab 1:10.000
Biotop- und Nutzungsstrukturen ................................................ Maßstab 1:4.000

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

1

Einleitung

1.1

Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans

-1-

Gemäß Nr. 1a der Anlage 1 zum BauGB erfolgt nachstehend eine kurze Darstellung des
Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans. Diese beinhalten eine Beschreibung der
Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden des geplanten Vorhabens.
Die Stadt Oelde plant in Zusammenarbeit mit der Nachbarkommune Stadt Ennigerloh die
Errichtung und den Betrieb einer kommunenübergreifenden Freiflächen-Photovoltaikanlage
(FF-PVA) an der Kommunengrenze im westlichen Stadtgebiet unmittelbar nördlich der
Bahnstrecke „Hamm-Minden“. Insgesamt sind für die FF-PVA inklusive Randstrukturen
etwa 9,9 ha mit einer Anlagenleistung von ca. 11 MWp vorgesehen. Von den dafür vorgesehenen Flächen liegen etwa 1/3 auf Oelder Stadtgebiet und etwa 2/3 auf Ennigerloher
Stadtgebiet.
Da zu Beginn der Planungen FF-PVA im örtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB nicht
privilegiert waren, hat sich die Stadt Oelde sowohl zu einer Änderung des Flächennutzungsplans als auch zur Aufstellung eines Bebauungsplans entschlossen, die im Sinne des
§ 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden sollen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen ist infolgedessen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vB-Plan) Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ sowie die 44.
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) vorgesehen. An diesem Vorgehen wird auch
trotz der aktuellen rechtlichen Neuerungen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer
Energien festgehalten. Demnach wäre für eine FF-PVA wie die vorliegend betrachtete, die
auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes
(mind. 2 Hauptgleise) und in einer Entfernung zu diesen bis zu 200 m gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn geplant wird, ein Bebauungsplan verzichtbar. Diese Sachlage
resultiert aus dem am 01.01.2023 in Kraft getretenen (Artikel 2 + 5 zur „Windthematik“ ab
dem 01.02.2023), bundesweit geltenden „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ sowie dem LEP-Erlass
Erneuerbare Energien für NRW (in Kraft getretenen am 28.12.022). Auf diesen aufbauend
wurde in das BauGB eine Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im baulichen
Außenbereich in § 35, Abs. 1, Nr. 8b aufgenommen, sofern diese die genannten Bedingungen erfüllen. Analog dazu erfolgte eine Änderung des § 37 Abs. 1 Nr. 2c EEG 2023.
Grundsätzlich ist die Absicherung solcher Anlagen jedoch auch weiterhin im Rahmen von
Bauleitplanverfahren möglich, wie es im vorliegenden Fall praktiziert werden soll. Dabei
sind die Geltungsbereiche für beide Planverfahren (vB-Plan und FNP-Änderung) deckungsgleich. Sie umfassen etwa 3 ha (siehe Abb. 1). Die Flächen werden im Norden durch den
Wirtschaftsweg „Zur Angelquelle“ mit begleitenden Baumhecken, im Osten und im Westen
ebenfalls durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt, wobei im Westen zukünftig die FF-

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-2-

PVA anteilig auf Ennigerloher Stadtgebiet fortgeführt werden soll (siehe ockerfarbene
Schraffur in Abb. 1).
Aktuell findet eine landwirtschaftliche Nutzung der in privatem Besitz befindlichen Fläche in
Form von Intensivgrünland statt. Die Flächen auf Ennigerloher Stadtgebiet schließen mit
Ackernutzung westlich an. Insgesamt wird der für eine FF-PVA-Nutzung vorgesehene Bereich durch zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufende Baumreihen mit ergänzenden Heckenstrukturen gegliedert. Umliegend befinden sich weitere landwirtschaftliche Flächen mit
Acker und Grünlandnutzungen, die z. T. ebenfalls durch Baumhecken, Gehölz- und Waldbestände sowie Wirtschaftswege parzelliert werden. Südlich verläuft die Bahnstrecke
„Hamm-Minden“.
Schutzgebiete oder andere naturschutzfachliche Festlegungen sowie relevante Strukturen
sind innerhalb der Planfläche nicht vorliegend. Im Abstand von gut 520 m – bzw. ca. 110 m
zur geplanten Fortführung der FF-PVA auf Ennigerloher Stadtgebiet – beginnt jedoch südwestlich das FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“, welches auch
andere Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Strukturen einbezieht.

Abb. 1

Lage der Bauleitplanverfahren der Stadt Oelde (schwarze Linie) im Kontext zu der
kommunenübergreifend geplanten Fläche der Stadt Ennigerloh für eine FF-PVA
(ockerfarbene Schraffur)

Im Rahmen der 44. FNP-Änderung soll eine Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen sowie Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ (hier: Freiflächen-

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-3-

Photovoltaikanlage) erfolgen (siehe Abb. 4). Aktuell stellt der FNP die Gebietskulisse flächendeckend als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Selbige Darstellung setzt sich auch
östlich und südlich der Bahnlinie und im nördlichen und westlichen Umfeld fort. In schmaler
Breite sind nordwestlich auch „Flächen für Wald“ dargestellt.
Für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vB-Plan) mit einem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan gewählt, da das Vorhaben bereits klar definiert ist. Die Rahmenbedingungen werden
durch den begleitenden Durchführungsvertrag abgesichert. Über den vB-Plan Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ werden die Flächen zukünftig gem. § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ festgesetzt (siehe Abb. 5). Dabei werden Art und Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB per textlicher Festsetzungen genauer definiert. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,6, die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen bzw. hier der Modultische wird mit 3,5 m festgesetzt. Ergänzend dazu werden in den
Randbereichen gelegene Gehölze und Baumhecken einschließlich der eingemessenen
Kronentraufen und Randbereiche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, worüber auch
ein Erhalt der Bäume im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB abgesichert ist. Über diese
Flächen wird im nördlichen Randbereich im Wesentlichen auch der für das angrenzende
namenlose Gewässer von Bebauung freizuhaltende Gewässerrandstreifen abgedeckt. Für
die Erschließung erfolgt die Festsetzung einer kleinen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. In der Summe werden somit die Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB zukünftig den Zielsetzungen der
Flächennutzungsplanung entsprechen.
Auf dem westlich angrenzenden Ennigerloher Stadtgebiet, wo sich die FF-PVA auf ca.
6,9 ha weiter fortsetzen soll, erfolgt die planungsrechtliche Absicherung des Anlagenstandorts analog mittels Bauleitplanverfahren, die zeitlich parallel erarbeitet werden. Die Stadt
Ennigerloh sieht dazu derzeit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ einschließlich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans vor. Auch hier werden ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung
„Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen sowie vorhandene Gehölz- / Baumbestände
und ein erforderlicher Gewässerrandstreifen gesichert. Zudem wird die Erschließung auch
hier durch die Festsetzung einer kleinen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglicht.
Insgesamt ist im Zusammenhang mit den beschriebenen Planungen für jedes der Bauleitplanverfahren gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung dient der frühzeitigen Berücksichtigung umweltrelevanter Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung.
Die einzelnen Arbeitsschritte der Umweltprüfung sind vollumfänglich in das

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-4-

Bauleitplanverfahren integriert. Gemäß § 2a BauGB1 werden die Ergebnisse der Umweltprüfung im Umweltbericht nach Anlage 1 BauGB dokumentiert, der einen gesonderten Teil
der Planbegründung bildet.
Um Mehrfachprüfungen zu vermeiden, soll der Umweltbericht gemäß der „Abschichtungsregelung“ des § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB für beide Bauleitplanverfahren im Oelder Stadtgebiet gemeinsam erstellt werden. Der Fokus liegt dabei auf dem Detaillierungsgrad der verbindlichen Bauleitplanung. Nur sofern darüber hinaus additive Aspekte bzw. Beeinträchtigungen durch die 44. NP-Änderung zu erwarten sind, werden diese ergänzend und herausgestellt aufgeführt.
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
wird zudem geprüft, ob das Planvorhaben mit den gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG
vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten. Die Ergebnisse dieser, in
einem separaten Artenschutzbeitrag ebenfalls für beide Planverfahren gemeinsam erfolgten Prüfung werden im Kap. 2.3.2.3 zusammengefasst.
Ergänzend dazu werden mögliche Auswirkungen durch die Umsetzung der Planungen auf
das nahe gelegene FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ im
Rahmen einer separaten FFH-Vorprüfung ermittelt, deren Ergebnisse in den vorliegenden
Umweltbericht zusammengefasst (siehe Kap. 2.3.10) integriert werden.
Grundsätzlich ist nach Auskunft des Flächeneigentümers nur eine temporäre Nutzung der
Flächen als FF-PVA über ca. 30 Jahre geplant. Anschließend sollen die technischen Anlagen wieder zurückgebaut und die Flächen landwirtschaftlich genutzt werden. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass die vorliegend thematisierte kommunenübergreifende FF-PVA
der Städte Oelde und Ennigerloh vom Grundsatz her zu den Klimaschutzkonzepten beider
Kommunen passt und dazu beitragen soll, die Klimaschutzziele zu erreichen und den Weg
zur Klimaneutralität zu beschleunigen. Das entspricht auch dem deutschen Treibhausgasminderungsziel, welches im novellierten Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) des Deutschen
Bundestags vom 24.06.2021 verankert ist.
Um die bundesweiten Klimaschutzziele zu erreichen, wird langfristig eine Umstellung der
Energieversorgung auf erneuerbare Energieträger angestrebt, wie es sich auch in den
oben genannten aktuellen rechtlichen Neuerungen widerspiegelt, da die Energieerzeugung
aus erneuerbaren Quellen die Abhängigkeit von Import-Energierohstoffen verringert und
maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Dabei sind die vorliegend betrachteten Flächen durch die unmittelbare Nähe zur Hauptstrecke der Deutschen
Bahn (DB) „Hamm-Minden“ (max. 200 m Abstand) grundsätzlich im Sinne der Gesetzgebung für die Errichtung einer FF-PVA geeignet. Diese Einschätzung spiegelt sich auch im

1 Baugesetzbuch in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-5-

„online Solarkataster NRW“ (LANUV NRW 2020a) wider, wo die für die Planungen vorgesehenen Flächen als Potenzialflächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen dargestellt sind.
1.2

Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung
sind, und deren Berücksichtigung bei der Aufstellung des Bauleitplans

Gemäß Nr. 1b der Anlage 1 zum BauGB sind die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung
sind, und die Art, wie diese Ziele und Belange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden, im Umweltbericht darzustellen. In diesem Zusammenhang ergeben sich
die Ziele des Umweltschutzes mit allgemeiner Gültigkeit insbesondere aus den europäischen und deutschen Gesetzgebungen. Besonders hervorzuheben sind hier
•

die Bestimmungen zum europäischen Arten- und Gebietsschutz [Flora-Fauna-HabitatRichtlinie (FFH-RL) und EU-Vogelschutzrichtlinie (VS-R)],

•

die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung [§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14
und § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)],

•

die Bestimmungen zum Artenschutz [§§ 7, 44 und 45 BNatSchG],

•

die Vorgaben des Umweltschadensgesetzes (USchadG) in Verbindung mit dem
BNatSchG,

•

die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG),

•

die Belange des Bodenschutzes [§ 1a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG)],

•

die Belange des Gewässerschutzes einschließlich der Anforderung zur Rückhaltung
und zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser [Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswassergesetz
(LWG)],

•

die Belange des Immissionsschutzes [Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in
Verbindung mit den entsprechenden Rechtsverordnungen bzw. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)],

•

die Belange des Forstes [Landesforstgesetz (LFoG NRW)] und

•

der Denkmalpflege [Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)].

Auf die in den genannten Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und Belange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt werden, wird in den einzelnen Unterpunkten des
Kap. 2 im Umweltbericht eingegangen.
Zudem werden nachstehend die für den Bauleitplan relevanten Ziele des Umweltschutzes,
die sich aus einschlägigen Fachplänen etc. für den Raum ableiten lassen, dargestellt. Es

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-6-

wird beschrieben, wie diese Ziele und Belange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt werden.
Landes- und Regionalplanung
Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (2017)
liegen die Planflächen im „Freiraum“ (siehe Abb. 2, gelbe Schraffur). Gleiches gilt für umliegende Bereiche, sofern diese nicht als „Gebiete für den Schutz der Natur“ (grüne Schraffur)
fungieren. Die Stadt Oelde ist ein Mittelzentrum. Das nächstgelegene Grundzentrum ist die
Stadt Ennigerloh, das nächstgelegene Oberzentrum die Stadt Münster.
Dazu ergänzend besagt der Grundsatz 4-1 „Klimaschutz“ im Kap. 4 „Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel“ des LEP NRW: „Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung
und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren (LANDESREGIERUNG NRW 2017)“. Im Sinne des
Ziels 10.2-5 zur Solarenergienutzung gilt dazu ergänzend: „Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn der Standort mit
der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und
es sich um die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen,
Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit
überregionaler Bedeutung handelt (LANDESREGIERUNG NRW 2017).“

Plangebiet

Abb. 2

Ausschnitt der zeichnerischen Zielsetzungen des LEP NRW (MWEBWV NRW 2019) im
Bereich der Planungen, unmaßstäblich

Der seit dem 27. Juni 2014 in Kraft getretene „Regionalplan Münsterland“ der Bezirksregierung Münster (2022) legt für die Planflächen die Freiraumfunktion „Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich“ fest. Nur im Ennigerloher Stadtgebiet werden diese im südwestlichen

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-7-

Randbereich durch die ergänzende Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsbezogene Erholung“ überlagert (siehe Abb. 3).
Nördlich, östlich und auch südlich der Bahnlinie, die als „Schienenweg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr“ deklariert ist, besteht ebenfalls die Freiraumfunktion „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ – südlich der Bahn
auch durch die Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsbezogene Erholung“ ergänzt. Im Bereich „Hoerster Berge“ und „Hoher Hagen“ sind diese mit „Waldbereichen“ und der gleichzeitigen Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ kombiniert. Westlich
grenzen ebenfalls Waldbereiche an (siehe Abb. 3).

Lage der kommunenübergreifend
geplanten FF-PVA

Abb. 3

Ausschnitt der zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans Münsterland
(BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2022) im Bereich der Planungen

Ergänzend zu den zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Regionalplans Münsterland legt der am 16.2.2016 bekannt gemachte und seitdem wirksame Sachliche Teilplan
„Energie“ (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2016) den Rahmen für den Ausbau der regenerativen Energieentwicklung für das Münsterland fest. Danach heißt es u. a im Kap. 1.4. zu „Anlagen zur Nutzung der Solarenergie“ im Ziel 8.2: „Die Darstellung von „besonderen Bauflächen“ für Solarenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ist nur ausnahmsweise

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

-8-

innerhalb von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen und Bereichen für den Schutz
der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung zulässig, wenn es sich […] um
Standorte entlang von Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen) und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER
2016, S. 16.).“ Dazu ergänzen schreibt das Ziel 8.3 vor: „Bei der Inanspruchnahme [solcher] Flächen ist sicherzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes, der landwirtschaftlichen Nutzung, des Gewässerschutzes, der bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche und des Orts- und Landschaftsbildes auch in der Umgebung
ausgeschlossen werden. Die Entstehung von bandartigen Strukturen ist zu vermeiden
(BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2016, S. 17.).“
Da große linienhafte Verkehrsbänder (Bundesfernstraßen und Schienenwege mit überregionaler Bedeutung) bereits zu deutlichen Zerschneidungseffekten in der Landschaft geführt
haben, sollen diese Vorbelastungen des Freiraums nach den Maßgaben des LEP NRW
(Ziel 10.24) entlang der Randstreifen aufgegriffen werden und als Standorte für Freiflächensolarenergieanlagen ausnahmsweise angeboten werden (BEZIRKSREGIERUNG
MÜNSTER 2016, S. 19.). Dabei soll im Sinne des Grundsatzes 5 bei der Errichtung von Solarenergieanlagen darauf geachtet werden, dass die Einzäunung so gestaltet wird, dass
eine Barrierewirkung für Tiere vermindert bzw. vermieden wird (BEZIRKSREGIERUNG
MÜNSTER 2016, S. 20.).
In der Summe stehen damit die vorliegenden Planungen weder den landes- noch den regionalplanerischen Zielsetzungen entgegen. Vielmehr orientieren sie sich an den landes- und
auch bundesweiten Klimaschutzzielen, langfristig eine Umstellung der Energieversorgung
auf erneuerbare Energieträger zu erzielen, um durch die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen die Abhängigkeit von Import-Energierohstoffen zu verringern und maßgeblich
zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beizutragen. Die Flächen liegen unmittelbar
an einer DB-Hauptstrecke, durch die bereits Zerschneidungseffekte der Landschaft und
Vorbelastungen für den Raum gegeben sind, die Flächen liegen außerhalb von Schutzgebieten und sind nicht Teil einer Landschaftsbildeinheit mit herausragender oder besonderer
Bedeutung.
Bauleitplanung
Aktuell liegen die für die Planungen vorgesehenen Flächen im baulichen Außenbereich
gem. § 35 BauGB. Im FNP der Stadt Oelde besteht flächendeckend eine Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ (siehe Abb. 4). Selbige Darstellung setzt sich auch nördlich,
östlich sowie westlich und südlich der Bahnlinie (jeweils Stadtgebiet Ennigerloh) fort. In
schmaler Breite sind auch nordwestlich „Flächen für Wald“ dargestellt.
Ein Bebauungsplan oder eine Außenbereichssatzung bestehen innerhalb der Planflächen
nicht.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

Abb. 4

-9-

Darstellung der 44. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Oelde – links: Bestand,
rechts: Planung

Die seitens der Stadt Oelde geplante 44. FNP-Änderung zielt auf eine Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen sowie Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien
(hier: Freiflächen-Photovoltaikanlage)“ ab (siehe Abb. 4). Dieselbe Darstellung ist auch in
Ennigerloh im Rahmen der 17. FNP-Änderung geplant.
Für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, die die Stadt im Parallelverfahren gem.
§ 8 Abs. 3 BauGB durchführt, wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vB-Plan) mit einem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan gewählt. Die
Rahmenbedingungen werden durch den begleitenden Durchführungsvertrag abgesichert.
Dazu werden die Planflächen über den vB-Plan Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In
der Hoest“ zukünftig gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO als Sondergebiet
(SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ festgesetzt (siehe Abb.
5). Art und Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB werden per textlicher Festsetzungen genauer definiert. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,6, die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen bzw. hier der Modultische wird mit 3,5 m festgesetzt. Ergänzend dazu werden in den Randbereichen gelegene Gehölze und Baumhecken
einschließlich ihrer eingemessenen Kronentraufen und Randbereiche gem. § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB festgesetzt, worüber auch ein Erhalt der Bäume im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 25b BauGB abgesichert ist. Über diese Flächen wird im nördlichen Randbereich im Wesentlichen auch der für das angrenzende namenlose Gewässer von Bebauung freizuhaltende Gewässerrandstreifen abgedeckt. Für die Erschließung erfolgt die Festsetzung einer
kleinen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Gemäß dem Belegungsplan des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zudem eine Anordnung der Modultische in Reihen mit einem Abstand von ca. 3 m vorgesehen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 10 -

In der Summe werden somit die Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des § 8
Abs. 2 BauGB zukünftig den Zielsetzungen der Flächennutzungsplanung entsprechen.
Im interkommunalen Kontext wird dazu ergänzend im Ennigerloher Flächenanteil der FFPVA ebenfalls ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen. Vorhandene Baumreihen einschließlich der eingemessenen Kronentraufen werden gleichermaßen wie auch ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen im Norden
mittels entsprechender Festsetzungen gesichert. Zudem wird die Erschließung auch hier
durch die Festsetzung einer kleinen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglicht. Der FNP wird entsprechend angepasst.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 11 -

vB-Plan

Kommunenübergreifender Belegungsplan für VEP

Systemschnitt Module

Abb. 5

Ausschnitt aus dem vB-Plan (oben), dem kommunenübergreifenden Belegungsplan
für den „Interkommunalen Solarpark – In der Hoest“ (Mitte) (Stand: Entwurf Offenlage
Juni 2023) sowie Systemschnitt der Module

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 12 -

Landschaftsplanung, Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Die für die Planungen vorgesehenen Flächen liegen außerhalb eines rechtskräftigen Landschaftsplans. Sowohl der Landschaftsplan „Oelde“ als auch der Landschaftsplan „Ennigerloh“ befinden sich beide noch im Verfahren und sind bisher nicht rechtswirksam (KREIS
WARENDORF 2022a).
Unabhängig davon sind innerhalb der Planflächen keine Schutzgebiete oder anderen naturschutzfachlichen Festlegungen sowie diesbzgl. relevanten Strukturen ausgewiesen
(siehe Anlage 1). Gleiches gilt für unmittelbar angrenzende Flächen (LANUV NRW 2022c).
Die nächstgelegenen naturschutzfachlich wertvollen Bereiche liegen in einem Abstand von
gut 520 m bzw. der Abstand zur geplanten Fortführung der FF-PVA auf Ennigerloher Stadtgebiet ist hier nur ca. 110 m. Es handelt sich um den südlich der Bahnlinie gelegenen
Waldbereich, wo die Strukturen über das per Verordnung (Veröffentlichung im Amtsblatt,
05.03.2004) festgesetzte Naturschutzgebiet (NSG) „Hoester Berge“ (Objektkennung WAF055) abgedeckt werden, an das sich südlich das über den Landschaftsplan Beckum
(rechtswirksam seit dem 07.02.1997) festgesetzte NSG „Vellerner Brook“ (Objektkennung
WAF-040) anschließt. Dieses wird von dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „GünksbergEixternberg“ umgeben (LANUV NRW 2022c).
Gleichzeitig ist der Waldbereich Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Vor Ort ist das FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“
ausgewiesen. Das insgesamt rund 145 ha große FFH-Gebiet umfasst ein geschlossenes
Waldgebiet mit hohem Anteil an naturnahen, bodenständigen Laubwäldern auf den Kreideerhebungen der Beckumer Berge. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch den Wechsel
von Eichen-Hainbuchenwäldern in den Senken und Buchenwäldern in den höher gelegenen Bereichen, die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie darstellen und einen guten Entwicklungszustand aufweisen. In der Münsterländischen Tieflandbucht bilden
sie eins von drei Hauptvorkommen in Deutschland, während es sich bei den WaldmeisterBuchenwäldern auf den Kreideerhebungen der Stromberger Schichten um ein Nebenvorkommen mit guter Ausprägung handelt. Die Vorkommen der Lebensraumtypen (LRT) nach
Anhang I der FFH-Richtlinie LRT 9130 (Waldmeister-Buchenwald) und LRT 9160 (Stieleichen-Hainbuchenwald) sind Erhaltungsziel für das Gebiet. Als „fakultative Arten“ sind die
Vorkommen der Vogelarten Rotmilan und Wespenbussard mit jeweils einem bekannten
Brutvorkommen und des Kleinspechts (keine Angaben) bedeutsam. Zudem kommen in den
Wäldern seltene Orchideenarten wie Cephalanthera longifolia (Langblättriges Waldvögelein) und Orchis purpurea (Purpur-Knabenkraut) vor, die in Deutschland auf der Roten Liste
(RL D) stehen.
Zu den Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zählen für den FFH-LRT 9130 sowohl
die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands im Gebiet als auch eines günstigen Erhaltungszustands in der biogeografischen Region. Für den FFH-LRT 9160 ist neben der
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands im Gebiet die Wiederherstellung eines

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 13 -

günstigen Erhaltungszustands in der biogeografischen Region Zielsetzung (LANUV NRW
2022a).
Ein weiteres FFH-Gebiet liegt in deutlichem Abstand von rund 820 m nordöstlich. Es handelt sich um das FFH-Gebiet „Geisterholz (DE-4114-303)“, welches zu den größten Laubwaldkomplexen des Kreises Warendorf zählt und großflächig von alten, gut ausgebildeten
Eichen-Hainbuchenwäldern mit bis zu 160 Jahre alten Eichen geprägt wird. Kleinflächig tritt
auch Buchenwald auf. Ansonsten kommen im Gebiet verstreut Buchen- und Eichenwälder
mit Edellaubhölzern (Esche und Bergahorn), Fichten-, Kiefer- und Lebensbaumbestände
unterschiedlicher Altersstruktur vor. Innerhalb des Waldgebietes befinden sich zahlreiche
stehende Kleingewässer. Der im Gebiet vorkommende FFH-LRT, der Erhaltungsziel für
das FFH-Gebiet ist, ist der Stieleichen-Hainbuchenwald (9160). Bedeutsame Vogelarten im
Gebiet sind Eisvogel, Rotmilan, Wespenbussard, Pirol, Nachtigall, Mittelspecht und
Schwarzspecht. Entwicklungsziele sind der Erhalt, die Sicherung und die Entwicklung von
naturnahen, bodenständigen Laubwäldern mit einem Anteil von mind. 10 % an Altholzinseln sowie der Erhalt von Kleingewässern und die naturnahe Waldbewirtschaftung (LANUV
NRW 2022b).
Des Weiteren übernehmen die südlichen, auf verschiedenen Ebenen geschützten Waldstrukturen im Bereich „Hoher Hagen“ auch eine Funktion für den landesweiten Biotopverbund in NRW. Der in diesem Bereich abgegrenzten Biotopverbundfläche „Waldgebiet Vellerner Brook - Hoester Berge - Hoher Hagen (VB-MS-4114-102)“ wird eine „herausragende
Bedeutung“ (Kernbereiche und weitere herausragende Funktionsbereiche des Biotopverbundes NRW) zugemessen. An diese schließt die Verbundfläche „Grünlandkomplexe und
Laubgehölze im Raum Neubeckum – Oelde (VB-MS-4114-002)“ mit besonderer Bedeutung
(Verbindungs-, Ergänzungs- und Entwicklungsbereiche des Biotopverbundes NRW) an.
Unmittelbar westlich an die auf Ennigerloher Stadtgebiet gelegenen Planflächen angrenzend wird der Wald in die Biotopverbundfläche „Angel und Nebenbäche (VB-MS-4012008)“ mit besonderer Bedeutung einbezogen (LANUV NRW 2022c).
Nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope liegen
nächstgelegen gut 190 m südlich in Form einer „Nass- und Feuchtgrünlandbrache (Kennung: BT-WAF-00518)“ sowie im westlichen Raum vor. Hier wurden im Abstand von ca.
520 m zwei kleine Stillgewässer kartiert – ein „natürliches oder naturnahes, unverbautes
Stillgewässer (Kennung: BT-WAF-00496)“ und ein „natürlicher eutropher Seen und Altarm
(Kennung: BT-WAF-00493)“. Der zuletzt genannte See entspricht gleichzeitig dem FFHLRT 3150. Etwas weiter westlich liegt ein weiteres Kleingewässer „natürliches oder naturnahes, unverbautes Stillgewässer (Kennung: BT-WAF-00492)“ (LANUV NRW 2022e).
Die genannten Kleingewässer werden in die größere Biotopkatasterfläche „Mischwäldchen
nördlich der Hoester Berge (BK-WAF-00040)“ eingebunden, die den gesamten, westlich an
die auf Ennigerloher Stadtgebiet für die FF-PVA vorgesehenen Planflächen angrenzenden
Waldbestand aus heterogenen Baumarten und Altersstrukturen abdeckt, welcher auch

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 14 -

Bestandteil der oben genannten Biotopverbundfläche VB-MS-4012-008 ist. Ebenfalls im Biotopkataster als schutzwürdiger Bereich abgegrenzt ist die unmittelbar nordwestlich an den
Wirtschaftsweg „Zur Angelquelle“ angrenzende „(Baum-)Hecke nördlich eines Wirtschaftsweges in Hoest (BK-4114-0330)“. Der Waldbestand südlich der Bahnlinie wird ebenfalls –
ergänzend zu den Kategorien NSG, FFH-Gebiet und Biotopverbund – mit der Kennung BKWAF-00030 („Laubmischwälder auf dem Hohen Hagen“) als Biotopkatasterfläche geführt,
die westlich in die Katasterfläche „Hoerster Berg (BK-4114-0330)“ übergeht (LANUV NRW
2022c).
Damit sind unmittelbar keine besonders zu berücksichtigenden Ziele und Belange betroffen
und zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind jedoch im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Planungen erhebliche Beeinträchtigungen für das nahe gelegene FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ auszuschließen. Die Ergebnisse der dazu
erfolgten separaten FFH-Vorprüfung, die als Anlage den Planunterlagen beigelegt wird,
werden im Kap. 2.3.10 zusammengefasst. Es zeigt sich, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des Gebiets einschließlich der für das FFH-Gebiet
wertgebenden Arten und Lebensraumtypen durch die Umsetzung der vorliegenden Planungen ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt für das nordöstlich gelegene FFH-Gebiet „Geisterholz“ (DE-4114-303) bereits aufgrund des deutlichen Abstands von rund 820 m
zu den Planflächen sowie der im Raum bestehenden Vorbelastungen durch Infrastrukturen
etc. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (uNB) des Kreises Warendorf wurden daher auch die FFH-Vorprüfungen auf das FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher
Hagen“ (DE-4114-302) beschränkt.
Wasserwirtschaft
Der Vorhabenbereich berührt weder festgesetzte oder vorläufig ermittelte Überschwemmungsgebiete (ÜSG) noch Wasserschutzgebiete (WSG). Das nächstgelegene WSG „VerlMühlgrund Stukenbrock-Lipperreihe“ nordwestlich zeigt einen Abstand von über 4 km
(MKULNV NRW 2022).
Oberflächengewässer liegen innerhalb der Planflächen und im Nahbereich mit Ausnahme
eines nördlich verlaufenden namenlosen „Grabens“ (sonstiges Gewässer) nicht vor. Das
Gewässer zeigt nur in den Randbereichen im Nordosten auf Oelder Stadtgebiet und im
Nordwesten im Ennigerloher Stadtgebiet fließgewässerartige Strukturen mit Lilien etc. Die
Unterhaltung erfolgt durch den Wasser- und Bodenverband Sendenhorst-Ennigerloh. Für
das Gewässer ist ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen zu berücksichtigen.
Das nächstgelegene, im Sinne der EU-WRRL berichtspflichtige Oberflächengewässer ist
der ca. 700 m nordöstlich verlaufende, in seiner Gewässerstruktur sehr stark veränderte
„Beilbach“, der im örtlichen Abschnitt den Namen „Geister Mühlenbach“ trägt (Oberflächenwasserkörperkennung (OFWK ID): DE_NRW_3146_14565). Es handelt sich um einen
sandgeprägten Tieflandbach, der einen Zufluss zur Ems bildet. Der chemische Zustand

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 15 -

galt im zuletzt aufgenommenen 5. Monitoringzyklus (2019 – 2021) als „nicht gut“, der ökologische Zustand im zuletzt aufgenommenen 4. Monitoringzyklus (2015-2018) als
„schlecht“ (MKULNV NRW 2022).
Insgesamt sind damit derzeit keine besonders zu berücksichtigenden Ziele und Belange
der Wasserwirtschaft erkennbar, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten sind.
Land- und Forstwirtschaft
Die Flächen für die FF-PVA werden mit Ausnahme von zwei in Nord-Süd-Ausrichtung
durch die Plangebietskulisse verlaufenden Baumreihen, die durch heckenartige Strukturen
aus heimischen Laubgehölzen ergänzt werden, landwirtschaftlich genutzt. Auf Oelder
Stadtgebiet findet eine Nutzung als Intensivgrünland statt, die daran westlich angrenzenden Flächen auf Ennigerloher Stadtgebiet zeigen Acker.
Dementsprechend wird durch die Umsetzung der Planungen zumindest zwischenzeitlich
eine Veränderung der heutigen Nutzungsmöglichkeiten der Flächen im Sinne der Landwirtschaft entstehen. Angesichts der für die verbleibenden Freiflächen vorgehenden extensiven Grünlandnutzung mit Mahd oder Beweidung ist jedoch weiterhin eine gewisse Nutzbarkeit gegeben. Zudem ist nach derzeitigem Kenntnisstand bzw. Auskunft des Flächeneigentümers nur eine temporäre Nutzung der Flächen als FF-PVA über ca. 30 Jahre geplant. Anschließend sollen die technischen Anlagen wieder zurückgebaut und die Flächen landwirtschaftlich genutzt werden.
Bau- und Bodendenkmale
Bau- und Bodendenkmale oder archäologische Fundstellen sind im Plangebiet sowie dem
näheren Umfeld nicht bekannt.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass, sofern im Rahmen von späteren Bodenarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Funde (z. B. Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien etc.) getätigt werden, diese gem. §§ 16, 17 DSchG
NRW unverzüglich der unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt
anzuzeigen sind. Zudem ist die Entdeckung gem. § 16 Abs. 2 DSchG NRW bis zum Ablauf
von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die obere Denkmalbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die
Betroffenen zumutbar ist. Ein entsprechender Hinweis wird in die Plankarte zum Bebauungsplan aufgenommen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 16 -

Altlasten und Hinweise auf Kampfmittelvorkommen
Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen sind vor Ort nicht bekannt. Gleiches gilt für Belastungen durch Kampfmittel. Zu berücksichtigende Sachverhalte bei der Umsetzung der
Planungen sind nicht erkennbar.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Bodenschutzes [§ 1a Abs. 2
BauGB in Verbindung mit dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und dem Landesbodenschutzgesetz
NRW (LBodSchG)] im Weiteren zu berücksichtigen sind. Dazu gehört neben einem möglichst sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden auch, dass z. B. bei Entdeckungen, die auf Kontaminationen hindeuten, Erdarbeiten umgehend einzustellen sind
und die zuständige Kreisverwaltung zu verständigen ist. Ein entsprechender Hinweis wird
in die Plankarte zum Bebauungsplan aufgenommen.
Sonstige Hinweise
Unmittelbar südlich grenzt die Bahnstrecke „Hamm-Minden“ der Deutschen Bundesbahn
an. Gut 160 m nördlich verläuft eine 110 kv-Freileitung. Beide Sachverhalte sind insbesondere in Bezug auf einzuhaltende Abstandsflächen etc. im Hinblick auf die Umsetzbarkeit
der Planung zu berücksichtigen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 17 -

2

Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario), dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung sowie mögliche erhebliche Umweltauswirkungen bei Durchführung

2.1

Methodische Vorgehensweise für die Umweltprüfung

Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
und unter Anwendung der Anlage 1 zum BauGB insbesondere eine Darstellung und Beurteilung in Bezug auf die Umsetzung der Planungen im Hinblick auf
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)

i)
j)

die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt,
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
die Vermeidung von Emissionen sowie den sachgerechten Umgang mit Abfällen und
Abwässern,
die Nutzung erneuerbarer Energie sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a bis d,
unbeschadet des § 50 Satz 1 des BImSchG, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder
Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.

Im Weiteren wird im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung gemäß Nr. 2a der Anlage 1
zum BauGB für die einzelnen Belange eine Darstellung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) vorgenommen (einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden). Ergänzend dazu wird
gemäß Nr. 2a der Anlage 1 des BauGB die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung aufgezeigt („Nullvariante“), soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der
verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 18 -

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine solche Abschätzung grundsätzlich nicht eindeutig und abschließend vorgenommen werden kann, da Veränderungen
nicht nur den regionalen Faktoren vor Ort unterliegen, sondern auch die Folge großräumiger, politischer oder gesellschaftlicher Prozesse sein können.
Gemäß Nr. 2b der Anlage 1 zum BauGB erfolgt im Weiteren eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. Soweit möglich, sind hierzu
insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a–i BauGB zu beschreiben. Unter Berücksichtigung der mit dem jeweiligen Planverfahren verfolgten Ziele
und räumlichen Lage des Plangebiets zählen hierzu u. a. mögliche erhebliche Auswirkungen infolge
aa) des Baus und des Vorhandenseins des geplanten Vorhabens – soweit relevant – einschließlich Abrissarbeiten,
bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit
dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht,
Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B.
durch Unfälle oder Katastrophen),
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter
Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise
betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen
Ressourcen,
gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der
Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den
Folgen des Klimawandels oder auch
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe.
Für die prognostizierten Auswirkungen werden gemäß Nr. 2c Anlage 1 zum BauGB Maßnahmen entwickelt und beschrieben, mit denen festgestellte erheblich nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder – soweit möglich – ausgeglichen werden sollen. Gleiches betrifft gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen.
Gemäß Nr. 2d Anlage 1 zum BauGB werden zudem in Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten benannt. In diesem Zusammenhang sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen und die wesentlichen Gründe für
die getroffene Wahl zu beschreiben.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 19 -

Darüber hinaus ist gemäß Nr. 2e der Anlage 1 zum BauGB eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB vorzunehmen. Sofern in
diesem Zusammenhang eine Relevanz für das Planvorhaben besteht, können dabei zur
Vermeidung von Mehrfachprüfungen die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden. Soweit angemessen, sollte diese Beschreibung
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschaftsund vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle erfassen.
Weiterhin werden gemäß Nr. 3a-d der Anlage 1 zum BauGB folgende Inhalte bearbeitet:
a)

b)
c)
d)

eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse),
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben anhand
dieser Anlage,
eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und
Bewertungen herangezogen wurden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB in der
Summe auf das bezieht, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann. Zudem beschränkt sich die Umweltprüfung bei Bauleitplanverfahren, die zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführt werden, gemäß der
„Abschichtungsregelung“ des § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund beziehen sich die Betrachtungen im Rahmen der vorliegenden
Planungen schwerpunktmäßig auf die verbindlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“. Nur so weit darüber hinaus andere bzw. additive Auswirkungen durch die 44. Änderung des Flächennutzungsplans erkennbar sind, werden diese ergänzend benannt.
2.2

Wesentliche Wirkfaktoren der Planungen

Die durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ einschließlich der 44. FNP-Änderung der Stadt Oelde zu erwartenden Umweltauswirkungen lassen sich im Wesentlichen in bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren unterteilen. Diese können sich temporär oder auch langfristig
auf die verschiedenen Belange des Umweltschutzes auswirken. Dementsprechend haben

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 20 -

insbesondere mögliche erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase Relevanz für die Planungen.
Die nachfolgende Tabelle liefert in diesem Zusammenhang eine standardisierte Übersicht
der einzelnen Vorhabenbestandteile, deren absehbar entstehender Wirkfaktoren und der
durch diese potenziell betroffenen Belange. Diese Übersicht dient nicht zuletzt der Ableitung der erforderlichen Prüfkriterien im Rahmen der Umweltprüfung bzw. der Ableitung des
erforderlichen Untersuchungsrahmens.
Tab. 1

Übersicht potenzieller Umweltauswirkungen durch die Umsetzung der Planung

Vorhabenbestandteile

Wirkfaktoren

Potenziell betroffene Belange
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
sowie des Menschen und seiner Gesundheit

• temporäre Flächenbeanspruchung
• Biotopverlust / -degeneration
• Beeinträchtigung / Zerschneidung von Lebensräumen

• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
• Fläche
• Boden

• temporäre Erschütterungen / Bodenvibration durch Baustellenbetrieb und -verkehr
• Beunruhigungen und Belästigungen

• Mensch, seine Gesundheit
und Bevölkerung
• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

• Eingriffe / Veränderungen für Grundwasserstände und den Wasserhaushalt
• Bodendegeneration durch Verdichtung / Veränderung etc.
• Verunreinigung von Boden, Wasser und
Luft

•
•
•
•

• temporäre visuelle und akustische Störungen (Lärm und Licht), Blendwirkungen
• Beeinträchtigung angestammter Lebensräume durch Anlockungseffekte oder auch
Vergrämung lichtempfindlicher Arten

• Mensch, seine Gesundheit
und Bevölkerung
• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
• Landschaft

• temporäre Staub- und Schadstoffimmissionen

• Mensch, seine Gesundheit
und Bevölkerung
• Klima und Luft
• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

• Biotopverlust / -degeneration
• potenzieller Lebensraumverlust
• Zerschneidung / Barrierewirkungen, Einengung von Lebensräumen

• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

• Veränderung von Standortverhältnissen
für den Wasserhaushalt und den Boden
(Verringerung der Versickerungsrate, Veränderung der Grundwasserverhältnisse,
Bodenverlust / -degeneration, Verunreinigungen etc.)
• Flächenbeanspruchung / -versiegelung

• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
• Fläche
• Boden
• Wasser
• Klima und Luft

baubedingt
•
•
•
•
•

Baustelleneinrichtungen
Bauwerksgründungen
Baustellenbetrieb
Einfriedungen
Beleuchtung

Fläche
Boden
Wasser
Klima und Luft

anlagebedingt
• Flächenbeanspruchung / Flächenversiegelung durch dauerhafte Überbauung
• Einfriedungen
• Beleuchtung
• Visuelle, räumliche und landschaftliche Veränderungen

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

Vorhabenbestandteile

- 21 -

Wirkfaktoren

Potenziell betroffene Belange
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
sowie des Menschen und seiner Gesundheit

• visuelle und akustische Störungen (Lärm
und Licht), Blendwirkungen
• Beeinträchtigung angestammter Lebensräume durch Anlockungseffekte oder auch
Vergrämung lichtempfindlicher Arten

• Mensch, seine Gesundheit
und Bevölkerung
• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
• Landschaft

• Veränderung kleinklimatischer Verhältnisse
• Veränderung bis Verlust von lokalen Zirkulationssystemen

• Klima und Luft
• Mensch, seine Gesundheit
und Bevölkerung

• Verlust von prägenden Landschaftselementen
• Veränderung von Landschaftsstrukturen
• Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen Eigenwerts und des Landschaftserlebens

• Mensch, seine Gesundheit
und Bevölkerung
• Landschaft

• Verlust / Beeinträchtigung von kulturhistorisch bedeutsamen Objekten / Flächen

• Kultur- und sonstige Sachgüter

• Störung / Beunruhigung und Vergrämung
durch Lärmimmissionen

• Mensch, seine Gesundheit

• Störung / Beunruhigung und Vergrämung
durch Lichtimmissionen und Blendwirkungen

• Mensch, seine Gesundheit

• Barrierewirkungen / räumliche und optische Trennwirkung
• Minderung der Lebensraumeignung benachbarter Flächen

• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

• Schadstoffablagerungen und Luftverschmutzung

• Mensch, seine Gesundheit
und Bevölkerung
• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
• Fläche
• Boden
• Wasser
• Klima und Luft

betriebsbedingt
• Störungen und Immissionen
durch Betriebstätigkeiten,
Menschen, Ziel- und Quellverkehre etc.
• Barriereeffekte
• Beleuchtung
• Schadstoffeinträge etc.

und Bevölkerung
• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
und Bevölkerung
• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3

- 22 -

Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Menschen, seiner Gesundheit und der Bevölkerung insgesamt

Im Umweltbericht ist im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen gemäß Nr. 2a und 2b
der Anlage 1 zum BauGB mittels einer Darstellung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“) sowie einer Prognose über die
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung für die einzelnen Belange
vorzunehmen.
Nachstehend erfolgen diese Beschreibung und Bewertung sowohl für die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege als auch für die
Belange des Menschen, seiner Gesundheit und der Bevölkerung insgesamt.
2.3.1

Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

Im Hinblick auf die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen lassen
sich die planungsrelevanten Werte und Funktionen den Teilkriterien Wohnen und (landschaftsbezogene) Erholung zuordnen. Dabei stehen die Belange des Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit in engem Zusammenhang mit den übrigen Umweltbelangen, die durch europäische und nationale Ziele des Umweltschutzes geschützt
werden. Allgemeine Ziele des Umweltschutzes sind sauberes Trinkwasser, saubere Luft,
unbelastetes Klima sowie die Möglichkeiten der landschaftsbezogenen Erholung. Daneben
spielt unter anderem auch die Bereitstellung von adäquaten Flächen für Wohnen und Freizeit / Erholung eine wichtige Rolle für das Wohlbefinden des Menschen.
2.3.1.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

Die im baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB gelegenen Flächen des Plangebiets
werden im FNP der Stadt Oelde derzeit als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die
gleiche Darstellung besteht auch im FNP der Stadt Ennigerloh für den erweiternden Flächenanteil für die FF-PVA auf Ennigerloher Stadtgebiet. In der Realnutzung zeigen sich
ebenfalls landwirtschaftlich intensiv genutzte Freiflächen (Grünland im Oelder Flächenanteil, Ackerland im Ennigerloher Flächenanteil), zwischen die zwei Baumreihen mit ergänzenden Heckenstrukturen eingebunden sind. Siedlungsnutzungen bzw. Wohnlagen sind
vor Ort nicht vorhanden und nächstgelegen auch erst in einem Abstand von rund 115 m
nordwestlich des Ennigerloher Flächenanteils mit einem Wohnhaus in Einzellage gegeben.
Auch hier gilt planungsrechtlich der bauliche Außenbereich, der in Bezug auf zu berücksichtigende Immissionswerte i. d. R. mit einem Mischgebiet gleichgesetzt wird, wo Wohnen
im Sinne der Gesetzgebung als möglich vorgesehen ist. Weitere Streusiedlungen liegen im
nordöstlichen Raum. Im Zusammenhang bebaute Wohngebiete in Ennigerloh, Oelde oder
auch Neubeckum zeigen alle einen Abstand von mindestens 2,2 km.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 23 -

Damit zeigen die Flächen keine besondere Bedeutung in Bezug auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen. Gleichermaßen weist der landwirtschaftlich genutzte, zwischen Bahn und
Wirtschaftsweg gelegene Standort auch keine Bedeutung für die Naherholung auf. Lediglich die angrenzenden Wirtschaftswege können und werden von Fußgängern und Radfahrern genutzt, die darüber u. a. über die Bahnlinie hinweg nach Süden in Richtung des
Waldbereichs „Hoher Hagen“ gelangen.
Vorhabenunabhängig stellt jedoch die unmittelbar südlich an die Planflächen angrenzende,
stark frequentierte Bahnlinie „Hamm-Minden“ (siehe Abb. 6) eine deutliche Vorbelastung
dar. Die für den Gesamtraum wichtige Infrastruktur führt neben Zerschneidungseffekten für
die Landschaft auch zu Lärmbelastungen vor Ort durch Hochgeschwindigkeits- und Güterverkehr. Mögliche vorhabenbedingte Störungen in Form von Blendeffekten für den Raum
wurden durch ein Blendgutachten überprüft. Nach derzeitigem Kenntnisstand zeigt sich danach im Ergebnis, dass nur eine „geringe“ Blendwirkung von der geplanten FF-PVA ausgehen wird, die im Vergleich zu einer direkten Sonneneinstrahlung oder durch Spiegelungen
auf Wasserflächen etc. zu „vernachlässigen“ ist (SOLPEG 2022).
Konflikte durch Geruchsimmissionen oder auch landwirtschaftliche Betriebstätigkeiten sind
nach aktuellem Kenntnisstand nicht bekannt.

Abb. 6

Blick von der südwestlich gelegenen Brücke in Richtung Planflächen mit südlich verlaufenden Bahngleisen

2.3.1.2

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die örtlichen Verhältnisse angesichts der
Lage im baulichen Außenbereich voraussichtlich kurzfristig nicht wesentlich verändern,
sondern die landwirtschaftliche Nutzung würde fortgeführt werden. Die Errichtung baulicher
Anlagen im Außenbereich ist derzeit nicht ohne weiteres möglich.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.1.3

- 24 -

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Bei einer Umsetzung der Planung wird innerhalb des rund etwa 3 ha Gebietes großflächig
eine FF-PVA entstehen, die sich durch die interkommunale Planung auch westlich auf Ennigerloher Stadtgebiet auf weiteren rund 6,9 ha fortsetzen wird. Eine unmittelbare Inanspruchnahme von Wohngebäuden oder anderer Bebauung wird dabei nicht bewirkt. Dahingehend entstehen keine Auswirkungen. Baubedingte Auswirkungen (Lärm-, Staub- und
Schadstoffemissionen) sind hingegen zeitlich begrenzt, sodass diese bei einer Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ebenfalls keine nachhaltig negativen
Auswirkungen für umliegende Wohnfunktionen haben werden.
Bzgl. betriebsbedingter Lärmimmissionen sind ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen
bei einer Umsetzung der Planungen zu erwarten. Im Vergleich zu den schon heute bestehenden Vorbelastungen mit temporären Geräuschspitzen durch die örtliche Bahntrasse mit
Hochgeschwindigkeits- und Güterverkehr sind die mit der Anlage möglicherweise einhergehenden Geräusche durch Trafostation etc. zu vernachlässigen. Zudem werden die genannten Anlagenbestandteile in ausreichend großem Abstand zu nächstgelegenen Wohnbebauungen errichtet, sodass nach gegenwärtigem Kenntnisstand die Vorgaben der TA Lärm im
Hinblick auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen vor Ort eingehalten werden.
Für die örtlichen Wegeverbindungen bzw. Naherholungsfunktionen sind solche Geräusche
ebenfalls zu vernachlässigen, da diese keine weitreichenden und für den Raum dominanten Auswirkungen haben.
Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen für den Raum durch Blendwirkungen wurde
im Rahmen eines Blendgutachtens aufgezeigt, dass nur eine „geringe“ Blendwirkung von
der geplanten FF-PVA ausgehen wird, die im Vergleich zu einer direkten Sonneneinstrahlung oder durch Spiegelungen auf Wasserflächen etc. zu „vernachlässigen“ ist. Für die
Bahnstrecke „Hamm-Minden“ (Zugführer, Sichtbarkeit von Signalanlagen etc.) entstehen
keine Beeinträchtigungen. Die im Nahbereich gelegenen Gebäude im Nordwesten werden
hingegen durch den Strahlenverlauf gemäß Reflexionsgesetz gar nicht erst von Reflexionen erreicht (SOLPEG 2022). Spezielle Sichtschutzmaßnahmen etc. sind insofern nicht erforderlich.
Konflikte durch Geruchsimmissionen können bei der Errichtung und durch den Betrieb einer FF-PVA ausgeschlossen werden.
In der Summe sind keine erheblichen Beeinträchtigungen bei einer Umsetzung der Planungen erkennbar.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.2

- 25 -

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Umweltbelange Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bilden den biotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Ihre Betrachtung bezieht sich im Wesentlichen auf international
und national ausgewiesene Schutzgebiete, naturschutzfachlich wertvolle Bereiche, bedeutsame Biotop- und Nutzungsstrukturen und auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und
Pflanzenarten bzw. Fragestellungen. Ergänzend werden – soweit möglich – bei der Beurteilung der biologischen Vielfalt die genetische Variation innerhalb einzelner Arten, die Artenvielfalt und die Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt beurteilt.
2.3.2.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Wie bereits in Kap. 1.2 beschrieben, liegen innerhalb der Planflächen keine naturschutzfachlich wertvollen Bereiche oder Schutzgebietsausweisungen vor.
Nächstgelegen ist dem südwestlich gelegenen, mit verschiedenen Funktionen und Schutzkategorien belegten Waldgebiet im Bereich „Hoher Hagen“ eine hohe Bedeutung zuzuschreiben. Dieses zeigt zwar zu den Planflächen für die FF-PVA auf Oelder Stadtgebiet immerhin einen Abstand von gut 520 m, der Abstand zur geplanten Fortführung der FF-PVA
auf Ennigerloher Stadtgebiet liegt jedoch bei nur ca. 110 m. Der Wald übernimmt sowohl
eine Funktion als Biotopverbundfläche, ist im Biotopkataster NRW geführt, ist überwiegend
als NSG festgesetzt und mit dem ausgewiesenen FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher
Hagen (DE-4114-302)“ gleichzeitig Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes
„Natura 2000“. Details zu den Erhaltungszielen für das FFH-Gebiet einschließlich seiner
wertgebenden Arten und Lebensraumtypen sowie auch die im Vordergrund stehenden Entwicklungsziele sind dem Kap. 1.2 zu entnehmen. Auch die übrigen umliegenden Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvollen Bereiche wurden an dieser Stelle bereits beschrieben.
Pflanzen / Biotop- und Nutzungsstrukturen
Die Biotop- und Nutzungsstrukturen innerhalb des Planungsraums wurden in einer Begehung im Mai 2022 anhand der Referenzliste Biotoptypen des LANUV NRW (2020b) erfasst
(siehe Anlage 2). Danach zeigt sich vor Ort eine intensive landwirtschaftliche Nutzung als
Grünland (EA0). Im Ennigerloher Stadtgebiet setzt sich diese in Form von Acker (HA0) mit
Randstreifen (KC3) fort. Eine landwirtschaftliche Zuwegung (VB3a) bindet die Flächen hier
an die nördlich verlaufende Straße „Zur Angelquelle“ an. Eingebunden in die Gesamtfläche
für die interkommunal geplante FF-PVA sind zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufende
Baumreihen mit Eichen (BF1), die durch heckenartige Strukturen (BD7) aus Arten wie
Weißdorn, Hasel, Holunder, Schwarzdorn etc. ergänzt werden (siehe Abb. 7 bis Abb. 10).
Auch verläuft entlang der Nordgrenze – außerhalb der Planflächen – ein straßenbegleitender Graben (sonstiges Gewässer), der in den Randbereichen im Nordosten auf Oelder

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 26 -

Stadtgebiet und im Nordwesten im Ennigerloher Stadtgebiet fließgewässerartige Gewässer- und Saumstrukturen mit Lilien etc. zeigt (siehe Abb. 11). Zum Zeitpunkt der Begehung
lag der Graben jedoch im Wesentlichen trocken, so wie es mit Ausnahme eines kleinen
Tümpels, der nördlich des Wirtschaftswegs „Zur Angelquelle“ liegt, auch für alle anderen
Kleingewässer im Untersuchungsgebiet der Fall war.
Nördlich und westlich grenzen zwei Wirtschaftswege an den Standort an. An den nördlichen schließt ebenfalls eine Baum-Hecke mit überwiegend alten Eichen sowie auch Ahorn
an, an die wiederum landwirtschaftliche Freiflächen mit Ackernutzungen angrenzen. Westlich des Vorhabenbereichs liegt auf Ennigerloher Stadtgebiet ein Mischwäldchen aus Eichen, Buchen, Eschen, Birken etc., das gemäß Einstufung des LANUV NRW (2022g) dem
Lebensraumtyp 9160 „Stieleichen-Hainbuchenwald“ entspricht und als Eichenmischwald
mit heimischen Laubbaumarten (AB3) kartiert wurde (Kennung BT-WAF-00494). Südlich
werden die Planflächen durch die Bahnlinie „Hamm-Minden“ begrenzt, die gebietsseitig von
einer insbesondere im Ennigerloher Abschnitt z. T. lückigen Hecke aus heimischen Laubgehölzen begleitet wird. Zwischen den Gleisen und dem dazu südlich verlaufenden Wirtschaftsweg stockt ein dicht gewachsener und zu einer Art Hecke geschnittener Gehölzstreifen. Übrige Flächen südlich zeigen mit Ausnahme von Randstrukturen, die zu dem
südlich gelegenen Waldbereich „Hoher Hagen“ gehören, ebenfalls Ackernutzungen mit
gliedernden Hecken- und Baumheckenelementen.
Ökologisch höherwertige Strukturen bilden im interkommunalen Zusammenhang der FFPVA-Planung die im Ennigerloher Teil des Vorhabenbereichs gelegenen Baumhecken.
Den Freiflächen ist aufgrund ihrer landwirtschaftlich intensiven Nutzung eine deutlich nachrangige Funktion zuzuschreiben. Ein Vorkommen streng oder auch besonders geschützter
Pflanzenarten ist unwahrscheinlich und nicht bekannt.

Abb. 7

Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Oelder Stadtgebiet mit Grünlandnutzung
und umliegenden Baumreihen/Hecken-Struktur und den südlich der Bahn gelegenen,
z. T. bewaldeten Anhebungen des „Hohen Hagens“

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 27 -

Abb. 8

Blick von Westen nach Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet mit
Ackernutzung und Baumreihen/Hecken-Struktur

Abb. 9

Blick von Osten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet mit nördlich angrenzender Baumhecken und westlichem Mischwald im Hintergrund

Abb. 10

Blick von Nordosten auf die Planflächen auf Ennigerloher Stadtgebiet mit Sendemasten im Südwesten und den südlich der Bahn gelegenen, z. T. bewaldeten Anhebungen
des „Hohen Hagens“

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

Abb. 11

- 28 -

Straßenbegleitender Graben entlang der Nordgrenze der Planflächen mit z. T. fließgewässertypischen Strukturen (im Sommer 2022 fast trocken)

Tiere
Anhand der zuvor beschriebenen örtlichen Biotop- und Lebensraumausstattung kann bereits eine gute Vorabschätzung durchgeführt werden, welche Arten und Artengruppen im
Wirkraum des Vorhabens vorkommen könnten. Bei einer solchen Vorabschätzung geht es
zum einen um das Arteninventar insgesamt, welches den ökologischen Wert des Plangebietes widerspiegelt, zum anderen aber insbesondere auch um solche Arten, die gemäß
§ 7 BNatSchG besonders und streng geschützt sind. Bei der Eingrenzung des zu erwartenden Artenspektrums unterstützen neben dem Wissen über die spezifischen Habitat- und
Lebensraumansprüche auch die Datensammlungen anerkannter Fachinformationssysteme
des LANUV NRW sowie das eigene Artenkataster des Kreises Warendorf. Zudem wurde in
NRW seitens des LANUV NRW eine fachliche Auswahl von Arten vorgenommen („planungsrelevante Arten“), die bei Planvorhaben besonders zu berücksichtigen sind (LANUV
NRW 2022d).
Potenzielle Habitateignung örtlicher Biotop- und Nutzungsstrukturen
Grundsätzlich zeigen die örtlichen Strukturen der für die Errichtung der FF-PVA vorgesehenen Flächen eine potenzielle Habitateignung für Arten der offenen Feldflur. Jedoch ist zu
relativieren, dass die Flächen zum einen durch die angrenzenden und innerhalb der Gesamtfläche bestehenden Gehölze sowie angrenzende Wirtschaftswege und die Bahnlinie
stark parzelliert sind. Aufgrund dieser Vertikalstrukturen zeigen die Flächen für die meisten
Offenlandvogelarten – so z. B. Kiebitz oder Feldlerche – eher eine geringe Habitateignung
bzw. Eignung als Brutplatz. Zudem bestehen neben den visuellen Beeinträchtigungen über
den Bahnverkehr auch gewisse Vorbelastungen durch Lärm. Dafür besser geeignete, größere zusammenhängende Freiflächen liegen in der nördlichen und nordwestlichen Umgebung sowie jenseits der Bahn und des Waldgebiets „Hoher Hagen“ im südöstlichen Raum.
Durch die Gehölz- / Baumbestände bietet die Plangebietskulisse jedoch sowohl potenzielle
Nistmöglichkeiten für verschiedene Vogelarten als auch lineare Leitstrukturen für einige
Fledermausarten. Auch die Offenbereiche könnten Funktionen als Teil(nahrungs)habitate

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 29 -

für einzelne Fledermaus- und verschiedene Vogelarten oder auch für weit verbreitete
Kleinsäuger wie Mäuse, Igel, Kaninchen sowie Insekten und anderen Wirbellose übernehmen. Allerdings ist speziell auch bzgl. wirbelloser Tiere wie Schmetterlinge, Libellen etc.
unter Berücksichtigung der intensiven Agrarnutzung und der gesamträumlichen Nutzungssituation nicht von einer besonderen Relevanz der Planflächen auszugehen. Lediglich
kleinräumig könnten diese im Bereich der Gehölzstrukturen oder der hochwertigeren Grabenabschnitte besser geeignete Strukturen finden. Eine Bedeutung speziell für Arten des
Anhangs II der FFH-Richtlinie (z. B. die Schmetterlingsarten Skabiosen-Scheckenfalter
oder Spanische Flagge, Libellen wie Helm-Azurjungfer, Vogel-Azurjungfer oder auch
Hirschkäfer etc.) ist jedoch nicht erkennbar. Zudem ist davon auszugehen, dass die Individuen, die die Flächen ggf. trotzdem nutzen, sich an die Nutzungsintensität gewöhnt haben.
Eine Bedeutung der Flächen für Amphibien- und Reptilienarten sowie Fische ist hingegen
nicht ersichtlich. Nicht nur für Feuchte liebende Arten geeignete Strukturen (Kleingewässer
einschließlich Landlebensräume), sondern auch der für Reptilien potenziell geeignete
Bahndamm mit Gleisanlagen liegen außerhalb der für die Planungen vorgesehenen Flächen und werden von der Umsetzung der Planungen nicht berührt. Unabhängig davon lagen zum Zeitpunkt der Begehung Anfang Mai 2022 mit Ausnahme eines kleinen Tümpels,
der nördlich des parallel zu den Planflächen verlaufenden Wirtschaftsweges „Zur Angelquelle“ liegt, alle Gewässer (Kleingewässer und Gräben) im Untersuchungsgebiet im Wesentlichen trocken.
Fachinformationssysteme des LANUV NRW
In Bezug auf vorliegende Daten zeigt die Auswertung des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ für den örtlichen Messtischblattausschnitt der TK25
(Blatt Nr. 4114 „Oelde“ Quadrant 3 und 4) insgesamt 46 Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten (siehe Anlage 1 zum Artenschutzbeitrag). Diese gliedern sich auf in
7 Säugetiere (Fledermausarten), 38 Vogelarten sowie eine Amphibienart (LANUV NRW
2022d).
In der Datensammlung „NaturschutzInformationen NRW (Fachinformationssystem @LINFOS)“ liegen für die unmittelbaren Planflächen keine Nachweise über Vorkommen dieser
oder auch anderer Arten vor (LANUV NRW 2022c). Nächstgelegene Fundpunkte zeigen
zur kommunenübergreifend geplanten Anlage einen Abstand von rund 350 m und mehr.
Hierbei geht es im Abstand bis zu 1 km um folgende Vogelarten (Fundpunkte sind im Wesentlich auf dem Artenkataster des Kreises Warendorf (siehe unten) basierend), die in
NRW alle als planungsrelevant eingestuft sind.
•

Mäusebussard (Buteo buteo): ca. 350 m südöstlich, FT-WAF-109294, Jahr 2012, Einzeltier, Reproduktion möglich / wahrscheinlich / und auch ca. 570 m südwestlich

•

Kiebitz (Vanellus vanellus): mind. 640 m südöstlich sowie mind. 770 m nordöstlich und
nordwestlich, FT-WAF-107191, FT-WAF-107507, FT-WAF-109427, FT-WAF-109428,
FT-WAF-109429, FT-WAF-107189, FT-WAF-107190, FT-WAF-107505, FT-WAF-

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 30 -

107506, FT-WAF-108217, FT-WAF-107826, FT-WAF-107098, FT-WAF-107188, FTWAF-107101 und FT-WAF-107485, Jahre 2012 / 2017, Einzeltiere, Reproduktion möglich / wahrscheinlich
•

Neuntöter (Lanius collurio): ca. 460 m südlich Einzeltier, Brutverdacht

•

Rohrweihe (Circus aeruginosus): ca. 730 m westlich, FT-WAF-104234, Jahr 2014, Einzeltier, Reproduktionsnachweis / ca. 540 m nordwestlich, FT-4114-0031-2014, Jahr
2014, Einzeltier, Reproduktion möglich / wahrscheinlich / ca. 680 m westlich, FT-WAF104867, Jahr 2013, Einzeltier, Reproduktionsnachweis

•

Rotmilan (Milvus milvus): ca. 540 m südwestlich, FT-WAF-105960, Jahr 2017, Einzeltier, Reproduktion möglich / wahrscheinlich, und auch ca. auch ca. 550 m südwestlich

•

Uhu (Bubo bubo): ca. 660 m südwestlich, Reproduktion möglich / wahrscheinlich

•

Waldkauz (Strix aluco): ca. 460 m südlich Einzeltier, Brutverdacht

•

Wespenbussard (Pernis apivorus): ca. 500 m südwestlich, Beobachtung Einzeltier, Reproduktion weiter südlich vermutet

Weitere Fundpunkte innerhalb des FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE4114-302)“, die jedoch in einem noch größeren Abstand als 1 km zu den Planflächen liegen, beziehen sich auf die Arten Habicht, Kuckuck, Star, Waldkauz, Waldschnepfe, Waldwasserläufer, Wespenbussard sowie zwei Einzelnachweise von Bechsteinfledermäusen
und ganz im Süden des Gebiets jeweils ein Einzelnachweis der Fledermausarten Fransen-,
Breitflügel-, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler und Großes Mausohr. Die davon für
die im Gebiet nach Anhang I FFH RL wertgebenden LRT (9130 und 9160) charakteristischen Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr wurden in einem Abstand von
mehr als 1,2 km nachgewiesen. Übrige Artnachweise sind keine für das FFH-Gebiet wertgebende oder für die LRT charakteristische Arten.
Artenkataster des Kreises Warendorf
Im eigenen Artenkataster des Kreises Warendorf (2022b) sind im Hinblick auf bekannte
Vorkommen planungsrelevanter Arten innerhalb der unmittelbaren Planflächen beider
Kommunen ebenfalls keine Vorkommen bekannt.
Für das Umfeld im Radius von 1 km liegen die jeweils nächstgelegenen Nachweisstellen
der nachstehenden Arten wie folgt vor. Ggf. weitere Fundpunkte der Arten zeigen einen
weiteren Abstand zu den Planungen oder sind älter.
•

Feldlerche (ca. 980 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2012)

•

Habicht (ca. 200 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Kiebitz (ca. 650 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2012)

•

Mäusebussard (ca. 350 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2012 bzw. 570 m südwestlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Neuntöter (ca. 470 m südlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Rohrweihe (ca. 670 m westlich, Brutnachweis 2013)

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 31 -

•

Rotmilan (ca. 430 m südöstlich, Brutnachweis 2019 bzw. ca. 550 m südwestlich Reproduktionsverdacht 2017)

•

Sperber (ca. 280 m südöstlich, Reproduktionsverdacht 2020)

•

Uhu (ca. 660 m südwestlich, Reproduktionsverdacht 2019)

•

Waldkauz (ca. 460 m südlich, Reproduktionsverdacht 2020)

Weitere Fundpunkte zeigen einen größeren Abstand (siehe auch Abb. 12).

Abb. 12

Auszug aus dem Artenkataster des Kreises Warendorf (2022b) zu bekannten Vorkommen planungsrelevanter Arten

Brutvogelkartierung 2022
Aufgrund der genannten Datenlage wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf im Jahr 2022 eine Brutvogelkartierung im Radius von 200 m
um den Standort der gesamten kommunenübergreifend geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgenommen. In Richtung des südwestlich gelegenen FFH-Gebiets „Vellerner
Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ wurde das Untersuchungsgebiet (UG) auf 300 m
erweitert (siehe Abb. 13).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

Abb. 13

- 32 -

Abgrenzung des Untersuchungsgebiets (schwarze Linie) der Brutvogelkartierungen
in 2022 im Kontext zu der kommunenübergreifend geplanten FF-PVA (ockerfarbene
Schraffur) und dem FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen“ (lila Schraffur)

Im Rahmen der Kartierung wurde das Untersuchungsgebiet neunmal (einschließlich zwei
Nachtbegehungen) zwischen Ende März und Juli begangen. Im Ergebnis wurden insgesamt 35 Vogelarten nachgewiesen. 27 dieser Arten traten als Brutvögel auf, sechs Arten
nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche. Zwei weitere Arten wurden ausschließlich während
des Frühjahrszugs nachgewiesen. Horstbäume wurden nicht gesichtet (AG
BIOTOPKARTIERUNG 2022). Neun der nachgewiesenen Brutvögel bzw. Nahrungsgäste sind
in NRW seitens des LANUV NWR als planungsrelevant eingestuft und im Rahmen von Planungen besonders zu beachten. Dazu zählen die folgenden, in der Tab. 2 gelisteten Arten.
Innerhalb der unmittelbaren Planflächen für die Errichtung der FF-PVA wurden ausschließlich Brutnachweise von in NRW weitverbreiteten „Allerweltsarten“ erfasst (siehe Abb. 14).
Zu diesen zählen Arten wie Amsel, Blaumeise, Buchfink oder Mönchsgrasmücke, die in
den Gehölzstrukturen auf Ennigerloher Stadtgebiet brüteten oder aber die Gehölzstrukturen nutzten, die angrenzend in den Randstrukturen liegen. Bodenbrüter wurden auf den
Freiflächen, innerhalb derer die FF-PVA errichtet werden soll, nicht festgestellt. Lediglich
auf den Ackerflächen nordöstlich der Planungen wurde je ein Brutrevier von Feldlerche und
Kiebitz (beide planungsrelevante Arten) erfasst (siehe Abb. 14). Zudem wurden in Bezug
auf in NRW planungsrelevante Vogelarten Nachtigall und Star im Untersuchungsgebiet als
Brutvögel nachgewiesen. Als Neststandorte wurden jedoch durch beide Arten nur angrenzende Gehölzstrukturen außerhalb der Planflächen für die interkommunale FF-PVA genutzt.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 33 -

Bei der Nahrungssuche konnten zudem innerhalb der Planflächen der Rotmilan und der
Mäusebussard gesichtet werden. Auch diese beiden Arten zählen in NRW zu den planungsrelevanten Arten. Der Mäusebussard jagte auf Oelder Stadtgebiet (wurde aber auch
südlich der Bahnlinie erfasst), der Rotmilan auf Ennigerloher Stadtgebiet. Rauchschwalbe,
Turmfalke und Graureiher – alle drei ebenfalls in NRW planungsrelevante Arten – wurden
im Umfeld der Vorhabenflächen bei der Nahrungssuche beobachtet (siehe Abb. 14).
Tab. 2

Liste der in 2022 im UG seitens der AG BiotopKartierung (2022) nachgewiesenen in
NRW planungsrelevanten Arten

Name

Status

RL BRD

RL NRW

RL WB

EZ NRW

B

3

3S

3

U↓

NG

*

*

*

G

B

2

2S

2

S

NG

*

*

*

G

B

*

3

3

U

Feldlerche

Alauda arvensis

Graureiher

Ardea cinerea

Kiebitz

Vanellus vanellus

Mäusebussard

Buteo buteo

Nachtigall

Luscinia megarhynchos

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

NG

V

3

3

U

Rotmilan

Milvus milvus

NG

*

*S

3

S

Star

Sturnus vulgaris

B

3

3

3

U

Turmfalke

Falco tinnunculus

NG

*

V

V

G

Erläuterungen
Status: B: Brutvorkommen; NG: Nahrungsgast. Tritt eine Art in mehreren Kategorien auf, so wird jeweils nur die höchste
angegeben (Hierarchie B>NG)
Rote Liste (RL) BRD: 2020 (RYSLAVY ET AL); NRW und WB (Westfälische Bucht): 2016 (NWO & LANUV); 0: ausgestorben oder verschollen; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; S: Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; V: Vorwarnliste;
*: nicht gefährdet
EZ NRW: Erhaltungszustand der planungsrelevanten Arten in NRW (atlantische Region) gem. LANUV NRW (2022d):
G: günstig; S: schlecht; U: ungünstig; ↓: sich verschlechternd

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

Abb. 14

- 34 -

Ergebniskarte der im UG in 2022 vorgenommenen Brutvogelkartierung (AG
BIOTOPKARTIERUNG 2022)

Weitere Informationen und Daten zu Vorkommen von Arten liegen für den Raum nicht vor
und wurden auch nicht im Rahmen der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Nr. 1 und 4 Nr. 1
BauGB eingebracht.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Stabilität von Ökosystemen. Deutschland hat sich als Mitunterzeichner der Biodiversitäts-Konvention verpflichtet, die Artenvielfalt im eigenen Land zu schützen und ist diesem Auftrag u. a. durch
die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im § 1 BauGB nachgekommen. Bei der Beurteilung der Biodiversität sind unterschiedliche Ebenen wie die genetische Variation, Artenvielfalt und Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt zu beurteilen.
Dabei sind bezüglich der genetischen Variationen innerhalb des Plangebietes nur allgemeine Rückschlüsse möglich. Grundsätzlich gilt wie für alle landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen oder auch vorgeprägten siedlungs- und infrastrukturnahen Bereiche, dass
in Bezug auf die zu beurteilenden Ebenen und Teilaspekte von einer Verringerung bzw.
Abwertung im Vergleich zu dem natürlichen Potenzial auszugehen ist. Die intensive Landwirtschaft trägt, wie auch die südliche Bahntrasse und die angrenzenden Wegeverbindungen, zu einer Veränderung der natürlichen Standortbedingungen und Trennwirkung bzw.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 35 -

Zerschneidung vor Ort bei. Somit führen diese Randeinflüsse zu einer gewissen „Isolation“
des Plangebiets. Infolgedessen ist die „biologische Vielfalt“ bereits als relativ „gering bedeutsam“ anzusehen. Bedeutende Wechselwirkungskomplexe sind nicht mehr vorhanden.
2.3.2.2

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die örtlichen Verhältnisse angesichts der
Lage im baulichen Außenbereich voraussichtlich kurzfristig nicht wesentlich verändern,
sondern die landwirtschaftliche Nutzung würde unter Einbindung der beiden in Nord-SüdRichtung verlaufenden Baumreihen mit begleitenden Heckenstrukturen fortgeführt werden.
Eine Bebauung der im Außenbereich gelegenen Flächen ist derzeit nicht ohne weiteres
möglich. Allerdings sind auch eine Nutzungsextensivierung, die Anreichung der Flächen
durch neue Habitatstrukturen etc. nicht zu erwarten. Der Erhalt der genannten angrenzenden Baum- / Gehölzbestände wäre allerdings nicht gesichert. Bei einem natürlichen Abgang wären diese nicht zu ersetzen.
2.3.2.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Da innerhalb der Planflächen keine Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvollen Bereiche ausgewiesen und erfasst sind, besteht durch die Umsetzung der Planungen keine
unmittelbare Betroffenheit. Zudem werden die innerhalb der für die interkommunale FFPVA vorgesehenen Flächen bestehenden Baumhecken zum Erhalt gesichert, sodass diese
weiterhin im Hinblick auf Austauschfunktionen im Raum etc. eine Funktion übernehmen
können. Die Flächen unterhalb der Module werden zudem mit einer arten- und kräuterreichen Saatgutmischung eingesät und zukünftig extensiv gepflegt, sodass sich die ökologische Wertigkeit der bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen trotz der anteiligen
Technisierung durch die Aufstellung der Module nicht verschlechtern, sondern absehbar
verbessern wird.
Auch für das nahe gelegene FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114302)“ konnte im Ergebnis einer separaten FFH-Vorprüfung, die als Anlage den Planunterlagen beigelegt wird, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des
Gebiets einschließlich der für das FFH-Gebiet wertgebenden Arten und Lebensraumtypen
durch die Umsetzung der vorliegenden Planungen ausgeschlossen werden (siehe auch
Kap. 2.3.10).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 36 -

Pflanzen / Biotop- und Nutzungsstrukturen
Mit der geplanten Umsetzung des interkommunalen Solarparks „In der Hoest“ wird innerhalb des inklusive Randstrukturen insgesamt rund 9,9 ha umfassenden Vorhabenbereichs
in Teilen eine Ablösung bzw. Veränderung der bisherigen Nutzungs- / Biotopstrukturen erfolgen. Dabei sind im rund 3 ha umfassenden Teilbereich, der sich auf Oelder Stadtgebiet
erstreckt, im Wesentlichen intensiv genutzte Grünlandflächen (EA0) von den Planungen
betroffen, denen eine mittlere bis geringe ökologische Wertigkeit zuzuschreiben ist. Diese
Einstufung spiegelt sich auch in den Orientierungswerten des anerkannten, biotopwertbasierten Bilanzierungsmodells für die Eingriffsregelung „Warendorfer Modell“ mit dem Stand
von 2023 wider (KREIS WARENDORF 2023a), welches in der Stadt Oelde bei der Ermittlung
von Kompensationsbedarfen in der Bauleitplanung regelmäßig zur Anwendung kommt. Darin wird dem Biotoptyp bzw. der Nutzungsform Intensivgrünland (EA0) ein Biotopwert von
0,5 ÖWE / m² zugeordnet. Den dazu ergänzend im Ennigerloher Planungsabschnitt gelegenen beiden Baumhecken mit alten Eichen (BF1, BD7) ist hingegen nach diesem Modell
mit 2,4 ÖWE / m² eine deutlich höhere Wertigkeit zuzuweisen, sodass es sich im Hinblick
auf die Konfliktminimierung im interkommunalen Zusammenhang deutlich positiv auswirkt,
dass diese Strukturen mittels entsprechender Festsetzungen zum Erhalt gesichert werden.
Zudem sollen die Flächen unter und zwischen den Modulen zukünftig mit einer artenreichen Wiesenmischung (Regiosaatgut) eingesät und nur noch extensiv genutzt werden –
ohne Düngung, Pflegeumbruch und den Einsatz von Pflanzenschutz. Somit werden sich
die vor Ort bestehenden Biotopwertigkeiten bei einer Umsetzung der Planungen nicht
nachteilig verändern. Vielmehr ist Extensivgrünland im Hinblick auf den Artenreichtum und
auch als Lebensraum für Insekten, Kleinsäuger, Vögel etc. im Vergleich zu der aktuellen
Ackernutzung vorteilhaft zu sehen.
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage werden alle mit der Umsetzung der Planungen
einhergehenden Eingriffe und Biotopwertverluste mittels einer biotopwertbasierten Eingriffsbilanzierung nach dem oben genannten Bewertungsverfahren ermittelt (siehe separate Eingriffsbilanzierung als Anlage zur Begründung). Ggf. verbleibende unvermeidbare
„Biotopwertverluste“ sind im Sinne der Eingriffsregelung des BNatSchG aufzuzeigen und
durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen so zu kompensieren, dass den Anforderungen der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen wird. Hierzu erfolgen die entsprechenden Ausführungen in Kap. 3 bzw. ist eine Zusammenfassung der Eingriffsbilanzierung,
die eine separate Anlage zur Begründung darstellt, dem Kap. 3.4 zu entnehmen. Externe
Maßnahmen werden im Kap. 3.5 thematisiert.
Insgesamt wird es – gerade auch im interkommunalen Flächenansatz des kommunenübergreifenden Solarparks – möglich sein, die mit der Umsetzung der Planung entstehenden
Eingriffe intern und extern zu kompensieren, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen
verbleiben.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 37 -

Tiere
Im Kontext „Tiere“ ist im Rahmen der Planungen den vorhabenbedingt möglichen Funktionsverlusten von Lebensraum Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist zwischen möglichen Beeinträchtigungen oder Verlusten von Jagd- und Nahrungshabitaten
bzw. von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu unterscheiden. Insbesondere sind die durch
die Umsetzung der Planungen möglichen Tötungsrisiken abzuwägen und es ist zu prüfen,
ob die Planungen essentielle Habitatstrukturen betreffen, durch deren Wegfall eine erfolgreiche Reproduktion in Fortpflanzungsstätten nicht mehr erfolgen kann (LANA 2010).
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gem. § 19 Abs. 1 BNatSchG keine Schädigung von
Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
vorliegt, sofern ermittelte nachteilige Auswirkungen von Tätigkeiten durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 BauGB genehmigt wurden oder zulässig sind.
Es ist jedoch im Rahmen des Umweltberichtes sicher auszuschließen, dass durch die Umsetzung der Planungen Schaden entsteht, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Arten und natürlichen
Lebensräumen hat. Die zu berücksichtigenden Arten im Sinne des USchadG sind die Arten
des Artikels 4 Abs. 2 oder des Anhangs I der VS-RL oder der Anhänge II und IV der FFHRL. Die natürlichen Lebensräume im Sinne dieser Gesetzgebung sind die Lebensräume
der genannten Arten sowie natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse
(§ 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG).
Dabei wurde im Kap. 2.3.2.1 dargestellt, dass vor Ort neben weit verbreiteten Vogelarten,
Kleinsäugern, Insekten und anderen Wirbellosen durch die Umsetzung der Planungen potenziell auch Fledermäuse betroffen sein könnten, die den Raum als Teil(nahrungs)habitat
nutzen könnten. Zudem wurden in 2022 in Bezug auf in NRW planungsrelevante Vogelarten Nachtigall und Star im Umfeld der Planflächen als Brutvögel nachgewiesen sowie Rotmilan und Mäusebussard bzw. im Umfeld auch Rauchschwalbe, Turmfalke und Graureiher
bei der Nahrungssuche beobachtet.
In Bezug auf die für diese Arten möglichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planungen ist jedoch insbesondere im Hinblick auf die verbindlichen Bauleitplanungen zu berücksichtigen, dass mittels folgender, kommunenübergreifender Inhalte und Festsetzungen
einschließlich der jeweils ergänzenden Angaben in den Vorhaben- und Erschließungs- sowie Belegungsplänen mögliche Beeinträchtigungen deutlich minimiert bzw. z. T. auch ausgeschlossen werden können.
•

Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) für das Sondergebiet von 0,6 sowie von
maximal zulässigen Höhen für bauliche Anlagen mit 3,5 m (Ausnahme bilden nur ggf.
aus Sicherheitsgründen erforderliche Masten zur Videoüberwachung).

•

Anordnung der Modultische in Reihen mit einem Abstand von ca. 3 m zueinander.

•

Erhalt der bestehenden Baumhecken mit eingemessenen Kronentraufen mittels Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. Nr. 25b BauGB. Umliegende Freiflächen

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 38 -

sind mit einer arten- und kräuterreichen, zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung
regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG einzusäen und als Blühund Altgrasstreifen zu entwickeln sowie dauerhaft zu erhalten.
•

Die Flächen zwischen und unter den Modulen sind als extensiv gepflegtes Grünland
zu entwickeln und ebenfalls mit einer arten- und kräuterreichen, zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG
einzusäen.

•

Die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist innerhalb sämtlicher Einsaatflächen ausgeschlossen.

•

Ein Beleuchten der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen ist unzulässig. In übrigen Bereichen sind einzelne Leuchten nur als Notfallbeleuchtungen bzw.
zur nächtlichen Überwachung der Modulflächen oder aus Verkehrssicherheitsgründen
zulässig. Für diese sind ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen. Dazu zählen in Anlehnung an die Empfehlungen von UNEP / EUROBATS (2018) Leuchtmittel mit nur sehr geringem Blaulicht- bzw. UV-Anteil mit einem Spektralbereich zwischen 540 – 650 nm sowie einer Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin. Blendwirkungen sind zu unterbinden (insbesondere durch Verwendung geschlossener Lampengehäuse, Ausrichtung der Lichtkegel nach unten, geringe Masthöhen
etc.).

•

Eine Einfriedung der Planflächen ist nur bis zu einer Höhe von 2 m (inkl. Übersteigschutz und nur ohne Sichtschutzstreifen / Zaunfolien) zulässig. Zwischen Unterkante
Zaun und dem natürlich anstehenden Gelände ist bei 50 % der Zaunanlage ein Bodenabstand von mindestens 15 cm, in übrigen Bereichen ein Bodenabstand von mindestens 10 cm vorzusehen, um einen Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten.

Zudem sind mögliche Beeinträchtigungen für den Raum durch Blendwirkungen bzw. Reflexionen zu vernachlässigen. Grundsätzlich ist die Absorption von Sonnenlicht bei den Modulen schon aus wirtschaftlichen Gründen maximiert. Eine Reflexion ist nicht gewünscht, da
die Zielsetzung darin liegt, eine effektive Nutzung der einfallenden Sonnenstrahlen zu ermöglichen, um diese in elektrische Energie umzuwandeln. Angesichts der nahezu unbewegten Module sind zudem keine „Lichtblitze“, wie sie bei sich schnell bewegenden Strukturen denkbar sind, möglich. Des Weiteren ist zu bedenken, dass bei Reflexionen naturgemäß eine „aktive“ Lichtquelle vorhanden sein muss, sodass Störungen während der Dunkelheit auszuschließen sind. Dementsprechend sind nach dem aktuellen Stand der Technik
keine nennenswerten Reflexionen / Blendwirkungen zu erwarten. Für das menschliche
Auge wurde dazu ergänzend im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen für den Raum
durch Blendwirkungen Rahmen eines Blendgutachtens aufgezeigt, dass nur eine „geringe“
Blendwirkung von der geplanten FF-PVA ausgehen wird, die im Vergleich zu einer direkten
Sonneneinstrahlung oder durch Spiegelungen auf Wasserflächen etc. zu „vernachlässigen“
ist (SOLPEG 2022).
Bzgl. betriebsbedingter Lärmimmissionen sind keine erheblichen Auswirkungen bei einer
Umsetzung der Planungen zu erwarten. Im Vergleich zu den schon heute bestehenden

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 39 -

Vorbelastungen mit temporären Geräuschspitzen durch die örtliche Bahntrasse mit Hochgeschwindigkeits- und Güterverkehr sind die mit der Anlage möglicherweise einhergehenden Geräusche durch Trafostationen etc. zu vernachlässigen.
Als Teil(nahrungs)habitat stehen die Flächen auch weiterhin zur Verfügung. Die während
der Bauphase potenziellen temporären Flächenbeanspruchungen durch das Ablagern von
Baustoffen und -materialien sind dabei angesichts der kurzen Zeiträume für die Errichtung
einer FF-PVA zu vernachlässigen. Gleiches gilt für Störungen durch Lärm und Licht im
Zuge des Baustellenbetriebs oder auch in Bezug auf Erschütterungen oder Vibration durch
das Rammen der Fundamente für die Module und den Baustellenbetrieb.
Auch kommt es durch die Errichtung der Modultische im Bereich der bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen nur zu einer anteiligen Überspannung mit den Modulen.
Diese ist vorteilhaft zu sehen, da es dadurch zu einem Wechsel aus beschatteten und besonnten Bereichen kommt, die in den ca. 3 m breiten Streifen zwischen den Modulen verbleiben. In Kombination mit der Flächeneinsaat zwischen und unter den Modulen mit artenreichem Wildpflanzensaatgut und anschließender extensiver Nutzung / Pflege (Mahd ab
dem 15.06.) werden sich im Vergleich zum Status quo die Standortbedingungen für das Lebensraum- bzw. Nahrungsangebot durch eine höhere Artenvielfalt und damit einhergehend
zu erwartende Steigerung der Reproduktionsraten von Insekten absehbar verbessern. Die
Flächenbeanspruchungen durch Trafostationen etc., die eine Versiegelung erfordern, sind
hingegen gering. Sie werden laut Belegungsplan kommunenübergreifend in der Summe
nur rund 150 m² umfassen, was im Verhältnis zu der Gesamtplanung marginal ist. Die für
eine Zugänglichkeit und auch die Feuerwehr erforderlichen Wartungswege in den Randbereich werden hingegen nur für eine Befahrbarkeit geschottert.
Eine Kollisionsgefahr durch die FF-VPA ist nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht zu befürchten. Die Höhe der Modultische und übriger baulicher Anlagen wird
gemäß Festsetzung der Bebauungspläne auf 3,5 m beschränkt und liegt damit unter den
Wuchshöhen der innerhalb der Planflächen bestehenden Baumhecken sowie auch umliegender Baum-, Gehölz- und Waldstrukturen. Zudem sehen die Schnittzeichnungen des Belegungsplans sogar nur Höhen der Modultische bis 3 m vor. Auch sind die Modulreihen regelmäßig durch die rund 3 m breiten Freihalte-Streifen unterbrochen und haben durch die
aufgeständerte Konstruktion eine lichte Höhe von mind. 0,8 m, die nicht mit einem massiven Bauwerk vergleichbar ist.
Als Leitlinien oder für Neststandorte etc. geeignete Gehölz- und Baumbestände werden
ebenfalls gesichert und können somit weiterhin durch die den Raum besiedelnden Arten
genutzt werden. Eine Beleuchtung der Flächen ist nicht vorgesehen bzw. werden in diesem
Zusammenhang mögliche Störungen in dem heute fast unbeleuchteten Bereich mittels einer entsprechenden Festsetzung vermieden (siehe Auflistung oben).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 40 -

Die Zugänglichkeit der Flächen für Kleinsäuger wird auch bei einer Einfriedung der Anlage
mittels Kleintierdurchlässen ermöglicht (siehe Auflistung oben).
Zudem enthält der Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis zur Bauzeitenregelung. Danach sind in Anlehnung an die für jedermann geltenden Verbote des § 39 BNatSchG die
Baufeldfreimachung und Errichtung der Anlage außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit vorzunehmen. Andernfalls sind zur Vermeidung verbleibender Tötungsrisiken die Flächen kurz
vor Baubeginn und Baustelleneinrichtung durch eine fachkundige Person zu begehen und
von dieser freizugeben (siehe Kap. 3.3).
In der Summe können unter Berücksichtigung der örtlich bestehenden Nutzungsstrukturen
und Vorbelastungen, der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele und der zuvor
genannten Maßnahmen, die inhaltlich in den Bebauungsplan aufgenommen werden, erhebliche Beeinträchtigungen für Tiere im Sinne der Eingriffsregelung sowie des gesetzlichen Artenschutzes des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Auch das Eintreten eines Schadens, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Arten und natürlichen Lebensräumen für die
im Sinne des USchadG zu berücksichtigenden Arten hat, ist durch die Umsetzung der Planungen nicht erkennbar. Ergänzend sind die nachstehenden Ausführungen im Abschnitt
„Artenschutz“ zu berücksichtigen.
Biologische Vielfalt
Auf Basis der bestehenden Ausgangssituation mit einer in weiten Teilen bestehenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sowie der angrenzenden Bahnlinie und der damit
einhergehenden eher geringen Bedeutung der Flächen für die Biologische Vielfalt sind im
Vergleich zum Status quo durch die vorgesehenen Flächenentwicklungen keine erheblich
nachteiligen Veränderungen zu erwarten. Höherwertige Strukturen wie die Baumhecken
werden gesichert und in die Planungen eingebunden. Insgesamt sind neben der grundsätzlichen Technisierung der Flächen durch die Solarmodule eine Nutzungsextensivierung der
nicht überbaubaren Flächen und Einsaaten von artenreichem, regionalem Saatgut etc. vorgesehen, sodass in der Summe keine nachteiligen Veränderungen für die Flächen bzw. die
Biologische Vielfalt zu erwarten sind.
Artenschutz
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
ist speziell zu prüfen, ob das Planvorhaben mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des
BNatSchG vereinbar ist. Da die vorliegenden Planungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen, greifen für die Verfahren die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5
BNatSchG. Demnach sind die nachstehend aufgelisteten Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG auf die europäisch geschützten Arten zu beschränken, die die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wild lebende europäische Vogelarten umfassen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 41 -

Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
ist sicher auszuschließen, dass
1)

2)

3)
4)

wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG],
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG],
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört
werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG] als auch dass
wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie
oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG].
(Zugriffsverbote)

Dabei gilt gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG, dass ein Verstoß gegen Nr. 3 nicht vorliegt, soweit
die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dazu können auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures)) festgesetzt bzw. dem Planvorhaben verbindlich zugeordnet
werden, sofern diese für einen Funktionserhalt erforderlich sind.
Auch können nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zuständige Behörden in folgenden Fällen von
den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen
•

„zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher
wirtschaftlicher Schäden,

•

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

•

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

•

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich
der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

•

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“

Voraussetzungen für solch eine Ausnahme sind, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert,
soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Zudem sind
Artikel 16 Abs. 3 FFH-RL und Artikel 9 Abs. 2 V-RL zu beachten.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 42 -

Wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen würde,
kann eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 44 beantragt werden.
Diese Regelung bezieht sich jedoch auf seltene Einzelfälle.
Zur weiteren Eingrenzung dieses Artenspektrums hat das LANUV NRW zusätzlich eine
landesweite, naturschutzfachlich begründete Auswahl an Arten getroffen, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer „Art-für-Art-Betrachtung“ einzeln zu bearbeiten sind. Diese
Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Alle besonders
geschützten, aber vom LANUV NRW nicht als planungsrelevant eingestuften Vogelarten
befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem guten Erhaltungszustand. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht
von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht (siehe auch Abschnitt „Tiere“).
Denn für häufige, ubiquitäre „Allerweltsarten“ kann i. d. R. davon ausgegangen werden,
dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erheblichen Störungen der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion
ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko entstehen). Vorhabenbedingte Störungen betreffen aufgrund der i. d. R. großen räumlich zusammenhängenden Populationen und sehr hohen Individuenzahlen erfahrungsgemäß nur Bruchteile der lokalen Population. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population und damit die Erfüllung des Verbotstatbestandes der erheblichen Störung kann unter diesen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Eingriffsregelung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Bewahrung des Status quo von Natur und Landschaft ausreichend sind, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten solcher ubiquitärer Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten, da diese
keine besonderen Habitatanforderungen stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
räumliche Zusammenhang für diese Arten so weit zu fassen ist, dass bis zur vollen Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen möglicherweise auftretende, vorübergehende Verluste an Brutrevieren nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen.
Sollte im Ausnahmefall dennoch eine dieser Arten zwar nicht landesweit, aber gemäß der
Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sein oder sollte eine bedeutende lokale
Population von einer Planung betroffen sein, ist die Behandlung dieser Art im Planungsverfahren einzelfallbezogen abzustimmen. Ein dahingehendes Erfordernis besteht vor Ort
nicht.
Im Zuge der vorliegenden Planungen wurde für die Berücksichtigung und vertiefende Betrachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ein separater
Artenschutzbeitrag erarbeitet, der der Planbegründung als Anlage beigefügt ist.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 43 -

Innerhalb des Fachbeitrags wurde geprüft, ob das Planvorhaben mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG vereinbar ist. Im Ergebnis zeigte sich, dass durch die Kombination allgemeiner Vermeidungsmaßnahmen bzw. die Berücksichtigung einer an den für
jedermann geltenden Verboten des § 39 BNatSchG orientierten Bauzeitenregelung (Hinweis im vB-Plan), den festgesetzten Ausschluss von störenden Beleuchtungen sowie die
verschiedenen anderen flächenbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans (Sicherung
von Gehölz- / Baumbeständen, Entwicklung von artenreichem, nur extensiv genutztem
Grünland zwischen und unter den Modulen etc.) die Erfüllung von Verbotstatbeständen im
Sinne des § 44 BNatSchG bei einer Umsetzung der Planungen auszuschließen ist. Die
Umsetzung vorgezogen zum Eingriff nachzuweisender funktionserhaltender CEF-Maßnahmen ist nicht erforderlich. Details zu den Festsetzungen und Hinweisen sind dem Kap. 3 zu
entnehmen.
2.3.3

Fläche

Mit Inkrafttreten der letzten Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) am 16. September 2017 ist gemäß § 2 Abs. 1 UVPG neben dem Umweltbelang
Boden die Fläche eigenständig zu berücksichtigen. Diese Differenzierung wurde mit Novellierung des BauGB in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) gleichermaßen in den § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgenommen (siehe
Kap. 2.1).
Die Umweltbelange Fläche und Boden stehen in unmittelbarem Zusammenhang und zeigen wiederum mit den Umweltbelangen Wasser sowie Klima und Luft einen engen inhaltlichen Zusammenhang. Dabei ist bzgl. des Umweltbelangs Fläche insbesondere die Größe
bzw. der Umfang in Bezug auf die Flächenausdehnung eines Planvorhabens relevant. In
der weiteren Differenzierung sind für den Umweltbelang die bestehende und geplante Nutzungsintensität bzw. der bestehende und geplante Versiegelungsanteil innerhalb der Planfläche wichtige Kriterien, die wiederum das Zusammenwirken mit den Umweltbelangen
Tiere, Pflanzen, Landschaft, Boden, Wasser, Klima und Luft bedingen. Vor diesem Hintergrund ist auch die räumliche Lage des Vorhabens einschließlich der bestehenden Ein- und
Anbindung an bereits urban überprägte Bereiche sowie der Bezug zum Freiraum für den
Umweltbelang Fläche relevant.
Fläche ist eine endliche Ressource, die wie der Boden eine Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen darstellt. Dementsprechend besteht die allgemeine Zielsetzung,
neue Flächeninanspruchnahmen zu minimieren. Mit der Berücksichtigung des Belangs Fläche folgt der Gesetzgeber im Wesentlichen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie des
Bundes, die u. a. das sogenannte „30-Hektar-Ziel“ benennt (DIE BUNDESREGIERUNG 2012).
Dem Inhalt dieses Ziels zufolge soll die Neuinanspruchnahme der begrenzten Ressource
Fläche für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag
begrenzt werden. Gemäß den Grundsätzen des § 1a BauGB können dabei gerade im Hinblick auf die Bauleitplanung insbesondere die Wiedernutzbarmachung von Flächen,

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 44 -

Nachverdichtungen und weitere Maßnahmen zur Innenentwicklung beitragen. Diese sind
im Rahmen von Planungen grundsätzlich zu forcieren, um neue Siedlungsansätze, Flächeninanspruchnahmen und die Beanspruchung bisher unversiegelter Böden so gering wie
möglich zu halten. Zusätzlich können Entsiegelungsmaßnahmen dazu beitragen, bereits
durch Baumaßnahmen beanspruchte Flächen wieder zurückzuführen, um den Belang positiv zu stärken.
2.3.3.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

Die Geltungsbereiche für den vB-Plan Nr. 154 und die 44. FNP-Änderung umfassen eine
Gesamtfläche von ca. 3 ha im baulichen Außenbereich. Innerhalb dieser Fläche sind bisher
keine relevanten Flächenversiegelungen vorhanden. Aktuell besteht überwiegend eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Gleiches gilt auch für die Flächen auf Ennigerloher
Stadtgebiet, auf denen eine Fortsetzung der FF-PVA geplant ist. Auch hier sind innerhalb
der ergänzenden 6,9 ha Fläche im Bestand keine nennenswerten Versiegelungen vorhanden.
Grundsätzlich besteht jedoch bereits eine gewisse Isolation und auch Vorbelastung für die
Flächen aufgrund der unmittelbar südlich angrenzenden Hauptstrecke der DB „Hamm-Minden“, die zu Zerschneidungseffekten und anthropogenen Einflüssen für die Landschaft
führt. Vor diesem Hintergrund werden die Flächen auch im Sinne der Gesetzgebung für die
Errichtung von FF-PVA als sinnvoll und bevorzugt eingestuft. Diese Sachlage spiegelt sich
auch im erst kürzlich aktualisierten „online Solarkataster NRW“ (LANUV NRW 2020a) wider, wo der Standort als geeignete Potenzialfläche eingestuft wird (siehe Abb. 15). Die Beanspruchung von Freiflächen in der „unbelasteten“ freien Landschaft abseits von anthropogen vorgeprägten Bereichen soll mit dieser „Vorauswahl“ vermieden werden.

Abb. 15

Auszug aus dem „online Solarkataster NRW“ (LANUV NRW 2020a) im Bereich der Planungen (schwarze Grenze)

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.3.2

- 45 -

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die örtlichen Verhältnisse angesichts der
Lage im baulichen Außenbereich voraussichtlich kurzfristig nicht wesentlich verändern,
sondern die landwirtschaftliche Nutzung würde unter Einbindung der in Nord-Süd-Richtung
verlaufenden Baumreihen mit begleitenden Heckenstrukturen fortgeführt werden. Eine Bebauung und Flächenbeanspruchung der im Außenbereich gelegenen Flächen ist derzeit
nicht ohne weiteres möglich.
2.3.3.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Gemäß § 1a BauGB ist möglichst sparsam mit Grund und Boden umzugehen. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind seitens der Kommunen die Möglichkeiten zur Innenentwicklung zu prüfen und darzulegen.
Des Weiteren ist im Rahmen der Planungen darauf hinzuwirken, dass additive Bodenversiegelungen auf das notwendigste Maß begrenzt werden und Bodenentsiegelungen forciert
werden (sogenannte „Bodenschutzklausel“).
Insgesamt umfasst die für die Umsetzung des interkommunalen Solarparks „In der Hoest“
geplante Fläche inklusive Randstrukturen rund 9,9 ha, von denen sich rund 3 ha auf Oelder
Stadtgebiet erstrecken. Dabei sieht die Projektplanung – die nach derzeitigem Kenntnisstand befristet auf einen Planungshorizont von rund 30 Jahre angesetzt ist – keine relevanten Versiegelungen und nur schwer bzw. mit großem Aufwand reversible Flächeninanspruchnahmen vor. Die für Trafostationen etc. erforderlichen Flächenbeanspruchungen, die
eine Versiegelung erfordern, reduzieren sich für die Gesamtanlage beider Kommunen auf
rund 150 m², was im Verhältnis zu der Gesamtplanung von 9,9 ha zu vernachlässigen ist.
Die für eine Zugänglichkeit und auch die Feuerwehr erforderlichen Wartungswege in den
Randbereichen werden hingegen nur für eine Befahrbarkeit geschottert. Das Ständerwerk
für die vorgesehenen Photovoltaikmodule wird nur in den Boden gerammt, bewirkt keine
flächendeckenden Versiegelungen und beeinträchtigt die Bodenstruktur nur in zu vernachlässigendem, geringem, punktuellem Maße.
Die Modultische werden in Reihen mit einem Abstand von ca. 3 m errichtet. Die Flächen
unter und zwischen den Modultischen werden zudem mit einer artenreichen Wiesenmischung eingesät und das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll vor Ort versickert werden. Höherwertige Strukturen wie die örtlichen Baumhecken werden in die Planungen integriert und erhalten. Damit werden in der Summe für den Belang Fläche keine
erheblichen Beeinträchtigungen durch die Umsetzung der Planungen entstehen. Im Sinne
der Gesetzgebung wird für die Errichtung der FF-PVA eine Flächenkulisse bis 200 m an einer Bahnlinie des übergeordneten Netzes (mind. 2 Hauptgleise) gewählt, die auch im „online Solarkataster NRW“ (LANUV NRW 2020b) als geeignete Potenzialfläche eingestuft
wird, um an anthropogene Strukturen anzuknüpfen und den unberührten Freiraum zu

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 46 -

schonen. Darüber hinaus erfolgt die Erschließung des Plangebiets über vorhandene Straßen wie die Straße Zur Angelquelle im Norden sowie im Weiteren über die Ennigerloher
Straße (L 792), welche die Städte Ennigerloh und Oelde miteinander verbindet. Weitere
Flächen für Infrastruktureinrichtungen zur Erschließung sind damit erlässlich und die Planung ist in dieser Hinsicht als „flächensparend“ zu werten.
2.3.4

Boden

Böden bilden als land- und forstwirtschaftliche Standorte eine wichtige Lebensgrundlage für
den Menschen. Gleiches gilt in Bezug auf ihre Filterwirkung und die dadurch bestehende
Funktion zur Bildung von sauberem Grundwasser. Ferner beeinflussen Böden auch den
Energie- und Stoffhaushalt der Atmosphäre. Insgesamt bilden die abiotischen Faktoren die
Grundlage für die Ausprägung der Artenzusammensetzung der verschiedenen Standorte.
Damit ergeben sich in Abhängigkeit der jeweiligen Bodeneigenschaften bzw. Bodentypen
ggf. entsprechende Schutzwürdigkeiten aufgrund der bestehenden Bedeutung als Standort
für gefährdete Pflanzengesellschaften, einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit oder
auch einer besonderen natur- oder kulturgeschichtlichen Bedeutung.
Der Verlust von Boden resultiert im Wesentlichen aus Planvorhaben, die derzeit unbebaute
Freiflächen in Anspruch nehmen. Aber auch Bearbeitungs- bzw. Bewirtschaftungsverfahren, die die natürlichen Bodenstrukturen erheblich verändern, führen in diesem Zusammenhang zu nachteiligen Effekten.
2.3.4.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

Hinsichtlich der Bodenverhältnisse sind nach Angaben der Bodenkarte (BK50) innerhalb
der Geltungsbereiche für die Planungen sandig-tonige Lehmböden aus Grundmoräne über
tonigem Lehm aus Verwitterungsbildungen vorhanden, die sich aus dem im Untergrund anstehenden Festgestein aus Kalkmergelstein und Tonmergelstein gebildet haben. Diese
sind vor Ort (siehe Abb. 16) als Pseudogley (S22) der Bodeneinheit L4114_S231SW3 anzusprechen. Gleicher Bodentyp setzt sich auch auf den Planflächen im Ennigerloher Stadtgebiet sowie südlich der Bahnlinie fort. Nördlich grenzen ebenfalls Pseudogleye (S4) der
Bodeneinheit L4114_S421SW3 an.
Grundsätzlich ist aufgrund der bisher nur landwirtschaftlichen Flächennutzung ohne Versiegelungen davon auszugehen, dass die natürlichen Bodenfunktionen im Wesentlichen noch
vorhanden sind. Bereiche mit „geringer Naturnähe“ sind nur umliegend abgegrenzt. Zum
einen bandförmig innerhalb der südlich angrenzenden Gleisanlagen der Bahn und nordwestlich im Bereich einer Wohnbebauung (rote Schraffur in Abb. 16).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 47 -

Bereiche mit geringer Wahrscheinlichkeit von Naturnähe

S4

gB7

S22
gS2

S22

S22

Abb. 16

Auszug aus der Bodenkarte im Bereich der Planungen (schwarze Grenze)
(GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB 2018; IMA GDI.NRW 2022)

Der Pseudogley zeigt angesichts der Wertzahlen der Bodenschätzung zwischen 40 bis 50
Bodenpunkten mittlere Ertragswerte für die Landwirtschaft. Die Gefahr vor Erosion ist gering, die Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens jedoch sehr hoch. Die wechseltrockenen
Böden zeigen eine geringe nutzbare Feldkapazität, mit mittlerer Gesamtfilterfähigkeit im 2Meter-Raum ohne Grundwasser-, aber einem mittleren Stauwassereinfluss. Dementsprechend sind bzgl. der Versickerungsmöglichkeiten im 2-Meter-Raum auch nur Bewirtschaftungsformen mit gedrosselter Ableitung denkbar. Insgesamt bewirken die genannten Bodeneigenschaften keine besondere Schutzwürdigkeit in NRW (GEOLOGISCHER DIENST NRW
– LANDESBETRIEB 2018; IMA GDI.NRW 2022).
Vorkommen von Altlasten sowie Hinweise auf Kampfmittelvorkommen sind vor Ort nicht
bekannt. Gleiches gilt für Bodendenkmäler oder archäologische Besonderheiten.
2.3.4.2

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die örtlichen Verhältnisse angesichts der
Lage im baulichen Außenbereich voraussichtlich kurzfristig nicht wesentlich verändern,
sondern die landwirtschaftliche Nutzung würde unter Einbindung der in Nord-Süd-Richtung
verlaufenden Baumreihen mit begleitenden Heckenstrukturen fortgeführt werden. Eine Bebauung und Flächenbeanspruchung der im Außenbereich gelegenen Flächen ist derzeit
nicht ohne weiteres möglich. Allerdings würden die mit der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung einhergehenden regelmäßigen mechanischen Beanspruchungen des Bodens

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 48 -

durch Befahren etc. sowie Einträge durch Dünger, Pflanzenschutzmittel etc. im Sinne der
guten fachlichen Praxis bzw. der Zulässigkeit im Rahmen der Bewirtschaftungsauflagen für
den Boden bleiben. Auch wäre der Erhalt der örtlichen Baum- / Gehölzbestände nicht gesichert. Bei einem natürlichen Abgang wären diese nicht zu ersetzen.
2.3.4.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Gemäß § 1 BBodSchG sind bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
soweit wie möglich zu vermeiden. Die zu schützenden Funktionen des Bodens werden dabei im § 2 BBodSchG näher erläutert und decken sich im Wesentlichen mit den in der Bestandsbewertung des Umweltbelangs zugrunde gelegten Prüfkriterien des Geologischen
Landesamtes Nordrhein-Westfalen (GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB 2018).
Danach werden die Böden hinsichtlich ihres Schutzwürdigkeitsgrades in zwei Stufen unterteilt. Die Schutzwürdigkeit wird ausgedrückt als Grad der Funktionserfüllung der Böden mit
den Stufen „hohe Funktionserfüllung“ und „sehr hohe Funktionserfüllung“. Dabei werden
vom Geologischen Dienst NRW Böden mit den folgenden Bodenteilfunktionen als schutzwürdige Böden eingestuft:
•

Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,

•

Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte,

•

Regler- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit,

•

Reglerfunktion des Bodens für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum sowie

•

Funktion für den Klimaschutz als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke.

Darüber hinaus besagt der Grundsatz in § 1a Abs. 2 BauGB, dass möglichst sparsam und
schonend mit Grund und Boden umgegangen werden soll (sogenannte „Bodenschutzklausel“). Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind in diesem Zusammenhang seitens der Kommunen die Möglichkeiten durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu überprüfen und darzulegen. Des Weiteren ist im Rahmen der Planungen
darauf hinzuwirken, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden.
Auch landwirtschaftliche oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Wald) sollen nur im notwendigen Umfang baulich entwickelt werden.
Dabei werden in Bezug auf die vorliegenden Planungen zwar landwirtschaftliche Flächen in
Anspruch genommen, die Flächen unter und zwischen den Modultischen sollen jedoch mit
einer artenreichen Grünlandmischung eingesät und extensiv genutzt werden. Damit besteht immer noch eine gewisse landwirtschaftliche Nutzbarkeit (Beweidung oder 1 – 2
Mahdgänge ab dem 15.06. eines Jahres).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 49 -

Zudem liegen innerhalb der Gebietskulisse für die FF-PVA keine in NRW schutzwürdigen
Böden vor (siehe Kap. 2.3.4.1). Unabhängig davon reduzieren sich die für die Gesamtanlage beider Kommunen erforderlichen Flächen für Trafostationen etc., die eine Versiegelung erfordern, auf nur rund 150 m², was im Verhältnis zu der Gesamtplanung zu vernachlässigen ist. Die für eine Zugänglichkeit und auch die Feuerwehr erforderlichen Wartungswege in den Randbereichen werden hingegen nur für eine Befahrbarkeit geschottert. Das
Ständerwerk für die vorgesehenen Photovoltaikmodule wird nur in den Boden gerammt,
bewirkt keine flächendeckenden Versiegelungen und beeinträchtigt die Bodenstruktur nur
in zu vernachlässigendem, geringem, punktuellem Maße.
Auch soll das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert werden, sodass die Planungen sich für den Belang Boden nicht negativ auswirken bzw. keine relevanten nachteiligen Veränderungen im Vergleich zum Status quo auslösen werden. Vielmehr
wird die Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sich positiv auf die
Bodenstrukturen auswirken. Die Flächen werden weniger befahren und dadurch verdichtet,
der Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln entfällt, was für den verdichtungsempfindlichen Pseudogley vorteilhaft zu sehen ist. Die dauerhafte Einsaat wirkt sich hingegen
positiv auf die Oberflächenerosion aus.
Unabhängig davon gilt es bei der Einrichtung der Flächen darauf zu achten, dass im Rahmen jeglicher Bodenarbeiten die entsprechenden DIN-Normen zu berücksichtigen sind
(DIN 18300 „Erdarbeiten“, DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von
Bauvorhaben“ und DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Bodenarbeiten“),
um die Auswirkungen unvermeidbarer Eingriffe zu minimieren. Sofern abweichend vom
derzeitigen Kenntnisstand der Ab- und Auftrag von Oberboden erforderlich wird, ist dieser
gesondert von allen anderen Bodenarbeiten durchzuführen. Bodenaushub ist – soweit
technisch möglich – innerhalb der Planflächen zu verbringen. Verunreinigungen sind ordnungsgemäß abzutragen und sachgerecht zu entsorgen.
Sollten zudem im Rahmen von Baumaßnahmen bzw. Erdarbeiten Auffälligkeiten auftreten,
die auf bisher noch nicht entdeckte Kontaminationen oder auch erdgeschichtliche Besonderheiten hindeuten, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die Stadt, die zuständige untere Bodenschutzbehörde oder auch untere Denkmalbehörde unverzüglich einzuschalten. Zudem ist die Entdeckung erdgeschichtlicher Besonderheiten gem. § 16 Abs. 2
DSchG NRW bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen,
wenn nicht die obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die obere Denkmalbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies
erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist. Ein entsprechender Hinweis wird in die
Plankarte zum Bebauungsplan aufgenommen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.5

- 50 -

Wasser

Der Umweltbelang Wasser steht mit den Belangen Boden sowie Klima und Luft in einem
engen und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Wasser ist die Lebensgrundlage aller Organismen, Transportmedium für Nährstoffe, aber auch belebendes und gliederndes Landschaftselement. Im Zusammenhang mit den Umweltbelangen Fläche und Boden bildet es die Basis für die
Grundwasserneubildung. Neben den ökologischen Funktionen bilden Grund- und Oberflächenwasser eine wesentliche Produktionsgrundlage für den Menschen, z. B. zur Trink- und
Brauchwassergewinnung, als Vorfluter für die Entwässerung und für die Freizeit- und Erholungsnutzung.
Im Zusammenhang mit dem Belang Grundwasser sind die ökologische Funktion des
Grundwassers im Landschaftswasserhaushalt relevant sowie auch die Bedeutung des
Grundwassers für die Wassergewinnung. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, inwieweit
eine Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber den mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Auswirkungen besteht.
Der Belang Oberflächengewässer umfasst neben den natürlichen Fließ- und Stillgewässern
auch alle Gewässer künstlichen Ursprungs. Ihre Bedeutung für den natürlichen Wasserhaushalt leitet sich ab aus der Art und dem ökologischen Zustand der Oberflächengewässer und ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem geplanten Vorhaben, aber auch aus der Bedeutung ihrer Ufer und Auen als Retentionsräume. Die Biotopfunktionen der Gewässer sind
bereits durch die Belange Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt dargestellt (Kap. 2.3.2).
Daran werden die engen funktionalen Wechselbeziehungen zwischen abiotischen und biotischen Belangen, insbesondere dem Zustand der Oberflächengewässer als Einflussgröße,
deutlich.
Gemäß der WRRL ist eine Verschlechterung des Zustands der oberirdischen Gewässer
sowie des Grundwassers zu vermeiden. Oberirdische Gewässer (soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden) sind nach § 27 WHG so zu bewirtschaften,
dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden
wird und dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Das Grundwasser ist gem. § 47 WHG u. a. so zu bewirtschaften, dass eine
Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden
wird.
2.3.5.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

Der Vorhabenbereich berührt weder festgesetzte oder vorläufig ermittelte Überschwemmungsgebiete (ÜSG) noch Wasserschutzgebiete (WSG). Das nächstgelegene WSG „VerlMühlgrund Stukenbrock-Lipperreihe“ nordwestlich zeigt einen Abstand von über 4 km
(MKULNV NRW 2022).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 51 -

Oberflächengewässer liegen innerhalb der Planflächen, mit Ausnahme eines entlang der
Nordgrenze straßenbegleitend verlaufenden namenlosen „Grabens“ (sonstiges Gewässer),
der nur in den Randbereichen im Nordosten auf Oelder Stadtgebiet und im Nordwesten im
Ennigerloher Stadtgebiet fließgewässerartige Strukturen mit Lilien etc. zeigt (siehe Abb.
11), nicht vor. Zum Zeitpunkt der Begehung Anfang Mai 2022 lag der Graben jedoch – so
wie es mit Ausnahme eines kleinen Tümpels nördlich des Wirtschaftsweges „Zur Angelquelle“ auch für alle anderen Kleingewässer im Untersuchungsgebiet der Fall war – im Wesentlichen trocken.
Zu den anderen umliegenden Kleingewässern zählen neben weiteren Straßengräben zwei
gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Tümpel innerhalb
eines Wäldchens gut 150 m nordwestlich (siehe Kap. 1.2). Auch diese lagen Anfang Mai
trocken. Ca. 620 m nördlich liegt ein größerer, zur Fischzucht genutzter Forellenteich.
Das nächstgelegene, im Sinne der EU-WRRL berichtspflichtige Oberflächengewässer ist
der ca. 600 m nordöstlich verlaufende, in seiner Gewässerstruktur sehr stark veränderte
„Beilbach“, der im örtlichen Abschnitt den Namen „Geister Mühlenbach“ trägt (Oberflächenwasserkörperkennung (OFWK ID): DE_NRW_3146_14565). Es handelt sich um einen
sandgeprägten Tieflandbach, der einen Zufluss zur Ems bildet. Der chemische Zustand
galt im zuletzt aufgenommenen 5. Monitoringzyklus (2019 – 2021) als „nicht gut“, der ökologische Zustand im zuletzt aufgenommenen 4. Monitoringzyklus (2015-2018) als
„schlecht“ (MKULNV NRW 2022).
In Bezug auf das Grundwasser liegen die Planflächen innerhalb des Grundwasserkörpers
„Münsterländer Oberkreide (Oelde/Herzebrock)“ (EU-Code: DEGB_DENW_3_11). Hier bilden silikatische, karbonatische Ton- und Tonmergelsteine mit sehr geringen Durchlässigkeiten die Basis für den örtlichen Kluftgrundwasserleiter. Aufgelagert sind Kalkmergelsteine
mit etwas besseren Durchlässigkeiten bzw. es wird das Festgestein in einigen Teilen von
quartären Sedimenten bedeckt. Vereinzelt handelt es sich um Sande der Niederterrasse
mit mäßigen Durchlässigkeiten, überwiegend liegen jedoch Sande, Tone und Schluffe mit
geringen bis sehr geringen Durchlässigkeiten vor. Durch diese Grundwasser stauenden
Einlagerungen treten in Bereichen der Lockergesteine lokal zwei Grundwasserstockwerke
auf. Die Ergiebigkeit in diesem Raum ist sehr gering und auch die wasserwirtschaftliche
Bedeutung nur gering. Es sind keine Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung vorhanden. Hinweise auf Salzwasseraufstiege sind nicht bekannt (MKULNV NRW
2022).
2.3.5.2

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die örtlichen Verhältnisse angesichts der
Lage im baulichen Außenbereich voraussichtlich kurzfristig nicht wesentlich verändern,
sondern die landwirtschaftliche Nutzung würde unter Einbindung der in Nord-Süd-Richtung

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 52 -

verlaufenden Baumreihen mit begleitenden Heckenstrukturen fortgeführt werden. Eine Bebauung und Flächenbeanspruchung der im Außenbereich gelegenen Flächen ist zwar derzeit nicht ohne weiteres möglich, die Anlage von Oberflächengewässern wäre jedoch genauso unwahrscheinlich. Zudem würden die mit der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung einhergehenden Einträge (Dünger, Pflanzenschutzmittel etc.) im Sinne der guten
fachlichen Praxis bzw. der Zulässigkeit im Rahmen der Bewirtschaftungsauflagen in den
Boden und auch das Wasser bleiben. Der Erhalt der Baum- / Gehölzbestände wäre nicht
gesichert. Bei einem natürlichen Abgang wären diese nicht zu ersetzen.
2.3.5.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Durch die Umsetzung der Planungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für den
Belang Wasser erkennbar. Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete sind nicht unmittelbar betroffen und auch die umliegenden Oberflächengewässer einschließlich des
nördlich verlaufenden namenlosen Entwässerungsgrabens (sonstiges Gewässer) werden
von den Planungen nicht unmittelbar berührt.
Da das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser weiterhin vor Ort versickert werden
soll, werden sich auch in diesem Zusammenhang keine negativen Veränderungen bei einer
Umsetzung der Planungen ergeben. Die Modultische werden in Reihen mit einem Abstand
von ca. 3 m errichtet, sodass diese durch die zusätzliche Schrägstellung keinen relevanten
Einfluss auf den Abfluss von Niederschlagswasser haben werden. Auch die Flächen von
rund 150 m², die für die Gesamtanlage beider Kommunen für Trafostationen etc. benötigt
und versiegelt werden, werden in diesem Zusammenhang keine nachteiligen Veränderungen vor Ort bewirken. Gleiches gilt für die geschotterten Wartungswege. Die Versickerungsmengen für den Grundwasserkörper werden sich nicht merkbar verringern.
Für den angrenzenden Graben sind mengenmäßige oder stoffliche Veränderungen auszuschließen, da keine gezielte Einleitung erfolgt. Wobei unabhängig davon durch den Bau
und den Betreib der FF-PVA grundsätzlich keine Schadstoffeinträge in das Wasser zu erwarten sind. Vielmehr werden durch die zukünftig nur noch extensive Nutzung der Flächen
unter und zwischen den Modulen stoffliche Einträge in das Grundwasser oder auch den angrenzenden Graben entfallen, wie es derzeit noch im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung (Düngeeinträge oder Pflanzenschutzmittel) in gewissem Rahmen möglich ist.
Auch der für den Graben einzuhaltende Gewässerrandstreifen von 5 m Breite wird im Rahmen der Planungen berücksichtigt und von Nutzungen und Gehölzanpflanzungen freigehalten. Es erfolgt eine anteilige Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 20 BauGB.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.6

- 53 -

Klima und Luft

Die Umweltbelange Klima und Luft korrespondieren mit den Belangen Boden und Wasser
und bilden mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Klima
und Luft werden durch die Faktoren Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Wind, Niederschlag
und Strahlung bestimmt. Hinsichtlich der Qualität von Klima und Luft ist zwischen der freien
Landschaft und den Siedlungsräumen zu unterscheiden. Während in der freien Landschaft
das Klima weitgehend durch natürliche Gegebenheiten bestimmt wird, bildet sich in Siedlungsräumen ein durch anthropogene Einflüsse geprägtes Klima aus. So kann es zu einer
erhöhten thermischen Belastung im Sommer und erhöhten Luftschadstoffkonzentrationen
kommen.
Die gesetzlichen und planungsrechtlichen Zielsetzungen zeigen, dass sowohl der Erhalt
von bioklimatischen und lufthygienischen Ausgleichsfunktionen als auch der Immissionsschutz wesentliche Aspekte zur Wahrung der Belange Klima und Luft darstellen.
2.3.6.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

Nordrhein-Westfalen liegt in einem überwiegend maritim geprägten Bereich mit allgemein
kühlen Sommern und milden Wintern. Das warm-gemäßigte Regenklima zeigt mittlere
Temperaturen mit unter 22 °C im wärmsten Monat und über -3 °C im kältesten Monat, wobei in allen Monaten ausreichend Niederschlag fällt (LANUV NRW 2022).
Konkret im Bereich der Planungen lag die mittlere Lufttemperatur innerhalb des Bemessungszeitraums 1991 - 2020 bei 10,2 °C. Die mittlere Jahresniederschlagssumme betrug
rund 800 mm, die Sonnenscheindauer im Jahr 1.536 Stunden (LANUV NRW 2022). Damit
zeigt sich vor Ort im Vergleich zum Bemessungszeitraum der Klimanormalperiode bzw. der
WMO-Referenzperiode 1961 - 1990 ein Temperaturanstieg von rund 1,1 °C. Die jährliche
Niederschlagssumme ist mit einem nur geringen Anstieg von rund 2 mm ungefähr gleichgeblieben.
Bezogen auf die geländeklimatischen Gegebenheiten ist prinzipiell zwischen Siedlungsflächen sowie offenen landwirtschaftlichen Flächen, Wald oder auch Gewässern zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Siedlungsflächen können zweitgenannte Strukturen durch
ihre Kaltluftproduktion und Filterwirkung mögliche klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume darstellen. Vor diesem Hintergrund sind die landwirtschaftlich geprägten
Planflächen mit angrenzenden Gehölzriegeln ohne Flächenversiegelungen grundsätzlich
als potenzielle Kaltluftentstehungsflächen einzustufen. Aufgrund des annähernd ebenen
Geländes (˂ 2°), eines im Nordwesten zur Hauptwindrichtung gelegenen Wäldchens, der
Gehölze entlang der südlich im Einschnitt verlaufenden Bahnlinie und der davon nur unweit
südlich um 25 m auf bis zu 130 m aufsteigenden Anhöhen des „Hohen Hagens“ sind jedoch keine nennenswerten relevanten Kaltluftströmungen im Gebiet zu erwarten. Auch in
Bezug auf Filterwirkungen ist den Planflächen aufgrund der geringen Flächengröße und
der mit Ausnahme der Baumreihen mit Eckenelementen fehlenden Strukturen wie Wald

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 54 -

keine weiträumige Funktion und besondere Bedeutung für den Gesamtraum zuzuschreiben. In diesem Zusammenhang sind eher die umliegenden Waldbestände relevant. Das
spiegelt sich auch in der Klimaanalysekarte (Gesamtbetrachtung) des „Fachinformationssystems Klimaanpassung“ des LANUV (2022f) wider. Darin sind die Freiflächen als „Grünflächen mit geringer thermischer Ausgleichsfunktion“ eingestuft, bahnbegleitende Heckenstrukturen entlang der negativ wirkenden Gleisanlagen als „Grünflächen mit sehr hoher
thermischer Ausgleichsfunktion“ sowie die umliegenden Wälder als „Grünflächen mit hoher
thermischer Ausgleichsfunktion“ (siehe Abb. 17).
Auf Klima und Luft negativ einwirkende „Lasträume“ mit einem hohen Versiegelungsgrad,
die sich schnell aufwärmen und in denen sich Luftfeuchtigkeit und Luftbewegung reduzieren, sind im Nahbereich der Planflächen nicht vorhanden. Die angrenzende Eisenbahntrasse ist im Kontext der Umweltbelange zwar durch ihr Aufwärmen und die betriebsbedingten Auswirkungen bedingt negativ einzustufen, Luftschadstoffbelastungen mit
Grenzwertüberschreitungen sind jedoch nicht bekannt (UBA 2020). In der Summe liegen
keine Daten für umwelterhebliche Vorbelastungen für den Raum vor.
Grundsätzlich ist die Fläche im „online Solarkataster NRW“ (LANUV NRW 2020a) als Potenzialfläche für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für den Flächentyp „200 m-Randstreifen Bahn“ eingestuft (siehe Abb. 15).

Abb. 17

Ausschnitt der Klimaanalysekarte in der Gesamtbetrachtung (LANUV NRW 2022f) im
Bereich der Planungen (schwarze Linie)

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.6.2

- 55 -

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die örtlichen Verhältnisse angesichts der
Lage im baulichen Außenbereich voraussichtlich kurzfristig nicht wesentlich verändern,
sondern die landwirtschaftliche Nutzung würde unter Einbindung der örtlichen in Nord-SüdRichtung verlaufenden Baumreihen mit begleitenden Heckenstrukturen fortgeführt werden.
Eine Bebauung und Flächenbeanspruchung mit klimatisch negativen Auswirkungen sind
innerhalb der im Außenbereich gelegenen Flächen unwahrscheinlich und nicht ohne weiteres möglich. Die Anpflanzung für das Kleinklima förderlicher Strukturen wie Gehölze, Wald
etc. ist jedoch gleichermaßen unwahrscheinlich. Der Erhalt der Baum- / Gehölzbestände
wäre nicht gesichert. Bei einem natürlichen Abgang wären diese nicht zu ersetzen.
2.3.6.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Das am 18.12.2019 in Kraft getretene Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) soll die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie der europäischen Zielvorgaben gewährleisten.
Das wesentliche Ziel ist gemäß § 3 Abs. 1 KSG, die bundesweiten Treibhausgasemissionen schrittweise zu reduzieren. Das KSG enthält mit § 13 ein allgemeines Berücksichtigungsgebot, sodass die Ziele dieses Gesetzes auch im Rahmen von Bauleitplanverfahren
zu berücksichtigen sind. Im § 13 Abs. 1 S.1 KSG heißt es, dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu
seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben. Weiterhin besteht die Verpflichtung bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung zu prüfen, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach
§ 3 KSG beigetragen werden kann. Gemäß § 13 Abs. 2 KSG heißt es zudem:
„Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen
relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu
geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten
Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten“.
Weiterhin heißt es in § 13 Abs. 3 KSG: „Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien
sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.“
Vor dem rechtlichen Hintergrund des § 13 KSG geht es also vor allem um eine Beurteilung,
welche klimaschädlichen Treibhausgasemissionen (THG) mit einem Vorhaben verbunden
sind und wie sich diese ggf. reduzieren lassen. Dabei ist gemäß Anlage 1 KSG (zu den
§§ 4 und 5 KSG) bezüglich der Reduzierung von THG-Emissionen in verschiedene Sektoren zu differenzieren. In der Regel sind nach dieser sektoralen Aufteilung im Rahmen der

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 56 -

Umsetzung von Bauleitplanverfahren eine Vielzahl von Sektoren betroffen. Mögliche vorhabenbedingte sektorale Emissionen können beispielsweise „Verkehr“ (Emissionen durch
Ziel- und Quellverkehr), „Industrie“ (Bau und Unterhaltung der Gebäude, Herrichtung von
Infrastrukturmaßnahmen etc.), „Gebäude“ (Verbrennung von Brennstoffen in Handel, Behörden und Haushalten sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen), „Abfallwirtschaft und Sonstiges“ (Abfall und Abwasser etc.) oder
auch „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“ (z. B. Landnutzungsänderungen im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen) sein.
Zum Ausgleich unvermeidbarer Flächenversiegelungen und Biotopwertverluste sind zudem
gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geeignete Kompensationsmaßnamen vorzusehen, die i. d. R. bereits aufgrund einer allgemeinen Aufwertung von Werten und Funktionen des Naturhaushalts auch positive Wirkungen auf das Klima haben (z. B. erhöhte
CO2-Bindung in Pflanzen und Boden aufgrund von Nutzungsextensivierungen).
Dabei zielen die vorliegenden Planungen kommunenübergreifend sowohl in der Stadt
Oelde als auch der Stadt Ennigerloh im Sinne der jeweiligen Klimaschutzkonzepte beider
Kommunen darauf ab, die Klimaschutzziele zu erreichen und den Weg zur Klimaneutralität
zu beschleunigen. Im Hinblick auf die oben genannten bundesweiten Klimaschutzziele, die
im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) verankert sind, wird langfristig eine Umstellung der
Energieversorgung auf erneuerbare Energieträger angestrebt, da die Energieerzeugung
aus erneuerbaren Quellen die Abhängigkeit von Import-Energierohstoffen verringert und
zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen soll. Die Auswahl der Planflächen
entspricht dabei zusätzlich der Potenzialflächenauswahl, die im „online Solarkataster NRW“
(LANUV NRW 2020a) für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen geführt wird
(siehe Abb. 15). Auch wenn der verwendete Modultyp derzeit noch nicht final feststeht, sollen Module namhafter Hersteller nach aktuellem Stand der Technik verbaut werden, deren
Effizienz nach Angaben des Vorhabenträgers über 20 % des Standards liegen wird bzw.
durch die ein Jahresertrag von etwa 200 kWh / m² erzielt werden wird.
Zusätzlich zu der im Plangebiet bzw. kommunenübergreifend auf den für den Solarpark
vorgesehenen Flächen als Nutzungsform ausschließlich zulässigen „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ wird die zwischen und unter den Modulen vorgesehene Einsaat zu einer dauerhaften Vegetationsbedeckung führen, sodass sich die Flächen nicht so stark aufheizen und
gleichzeitig Feuchtigkeit im Boden speichern können. Im Vergleich zu der heutigen
Ackernutzung im Ennigerloher Teilabschnitt – mit wechselnder Fruchtfolge und dadurch bedingt zwischenzeitlich nur spärlicher Vegetationsbedeckung – ist dies durchaus vorteilhaft
und als Aufwertung der potenziellen Eignung als Kaltluftentstehungsfläche zu sehen.
Übrige für das Kleinklima und in Bezug auf Filterwirkungen förderliche Strukturen im Raum,
wie Baumhecken und umliegende Waldbereiche, bleiben hingegen von den Planungen unberührt bzw. werden zum Erhalt festgesetzt.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 57 -

Vor diesem Hintergrund werden in der Summe keine erheblich nachteiligen Auswirkungen
für den Belang verbleiben.
2.3.7

Landschaft

Der Umweltbelang Landschaft bzw. das für diesen Belang ausschlaggebende Landschaftsbild wird im Wesentlichen durch das Relief, Biotop- und Vegetationsstrukturen sowie Besiedelung geprägt. Diese Teilfaktoren haben sich wiederum in Abhängigkeit von Geologie, Böden, Klima und historischer Entwicklung der Landschaft gebildet. Das Landschaftsbild lässt
somit sowohl Rückschlüsse auf die naturräumlichen Gegebenheiten als auch auf die kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen einer Region zu und bildet damit auch ein
wichtiges Erkennungsmerkmal und identifikationsstiftendes Element für die Bevölkerung.
2.3.7.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

In der naturräumlichen Gliederung entspricht das „Kernmünsterland (Nr. 541)“ dem zentralen Teil der „Westfälischen Tieflandbucht (Nr. 54)“. Im südöstlichen Teil des Münsterlandes
liegen die „Beckumer Berge (Nr. 541.3)“, die sich in verschiedene Untereinheiten wie die
örtliche „Ennigerloher Platte (Nr. 541.34)“ und das östlich angrenzende „Oelder Riedelland
(Nr. 541.32)“ aufteilen. Der im südlichen Raum der Planflächen gelegene bewaldete Höhenrücken „Hoher Hagen“ stellt darin eine markante Landmarke dar. Die Region der Beckumer Berge bildet eine hügelige bis bergige Schichtstufenlandschaft ab. Durch die recht
wasserundurchlässigen Untergründe sind die Beckumer Berge oft feucht bis nass, zumal
sie von vielen Gewässern durchzogen werden. Vor allem in den Niederungen befindet sich
deshalb auch Grünland. Die meisten Flächen der Landschaft werden jedoch ackerbaulich
genutzt. Die forstwirtschaftlichen Flächen bestehen meistens aus natürlichen Eichen-Hainbuchen- und Buchenmischwäldern. Insgesamt wird der Raum in den Landschaftstyp
„Ackergeprägte offene Kulturlandschaft“ eingestuft (BFN 2017).
Auch vor Ort zeigt sich eine typische landwirtschaftliche Nutzung mit umliegenden Waldelementen bzw. den markanten Anhöhen „Hoher Hagen“ unweit südlich. Die unmittelbar südlich an die Planflächen angrenzende Bahnlinie „Hamm-Minden“, die im Einschnitt verläuft,
stellt eine wichtige und stark frequentierte Infrastruktur für den Gesamtraum dar, über die
deutliche Vorbelastungen im Hinblick auf Zerschneidungseffekte für die Landschaft bestehen. Zudem stehen im Hinblick auf vorbelastende Elemente für das Landschaftserleben
zwei Sendemasten im Südwesten der Ennigerloher Flächenanteile (siehe Abb. 10 und Abb.
18 oben). Ebenfalls als gewisse Vorbelastung sind aufgrund ihrer Fernwirkung eine im Abstand von gut 160 m im nördlichen Raum verlaufende 110 kv-Freileitung (siehe Abb. 18
Mitte und unten), die Leitungsmasten entlang der Bahnlinie (Abb. 18 unten) sowie Windräder südlich des „Hohen Hagens“ zu werten, die noch knapp oberhalb der Anhöhen sichtbar
sind.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 58 -

Innerhalb der Planflächen auf Oelder Stadtgebiet sind keine markanten Landschaftselemente wie Altbäume etc. vorhanden. Unmittelbar westlich schließt jedoch eine in NordSüd-Richtung verlaufende Baumreihe mit heckenartiger Begleitvegetation an, deren Kronentraufen auch in die auf Ennigerloher Stadtgebiet geplanten Flächen für die Fortsetzung
der FF-PVA hineinragen. Zusätzlich parzelliert auf Ennigerloher Stadtgebiet eine weitere,
davon westlich gelegene, ähnliche Struktur (Baumreihe mit heckenartiger Begleitvegetation) die ansonsten als Acker genutzte Fläche. Nördlich des an die geplante FF-PVA angrenzenden Wirtschaftswegs „Zur Angelquelle“ sowie gute 50 m östlich der Planflächen auf
Oelder Stadtgebiet verlaufen ebenfalls lineare „Baumhecken-Strukturen“. Auch die südliche
Bahntrasse wird von überwiegend dicht gewachsenen Gehölzstreifen/Hecke begleitet, sodass die Gesamtfläche für die kommunenübergreifende FF-PVA zwei markante Landschaftselemente einbindet sowie umliegend im Norden, Osten, Süden und Westen von Gehölzen bzw. Wald eingefasst wird. Damit zeigen die fast ebenen Flächen keine Fernwirkung. Eine besondere Bedeutung für die landschaftsgebundene Naherholung weist der
landwirtschaftlich genutzte, zwischen Bahn und Wirtschaftsweg gelegene Standort ebenfalls nicht auf.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

Abb. 18

- 59 -

Im Raum vorhandene Elemente mit gewissen „Störwirkungen“ für das Landschaftsbild (oben: Sendemasten, Mitte: kv-Freileitung, unten: Leitungsmasten der Bahn)

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

2.3.7.2

- 60 -

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die örtlichen Verhältnisse voraussichtlich
kurzfristig nicht wesentlich verändern, sondern die landwirtschaftliche Nutzung würde unter
Einbindung der z. T. auf Ennigerloher Stadtgebiet in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Baumreihen mit begleitenden Heckenstrukturen fortgeführt werden. Eine Veränderung der
Landschaft wäre zeitnah unwahrscheinlich. Der Erhalt der angrenzenden Baum- / Gehölzbestände wäre allerdings nicht gesichert. Bei einem natürlichen Abgang wären diese nicht
zu ersetzen.
2.3.7.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planungen auf die
Landschaft und das Landschaftserleben etc. wird durch die kommunenübergreifend sowohl
in der Stadt Oelde als auch der Stadt Ennigerloh in den Bebauungsplänen für den Solarpark getroffenen Festsetzungen eine erheblich nachteilige Veränderung vermieden.
Die max. zulässige Höhe für die Errichtung baulicher Anlagen bzw. die Modultische und die
geplanten Nebenanlagen (Trafostationen etc.) liegt bei 3,5 m, wobei die Schnittzeichnungen des Belegungsplans sogar nur Höhen der Modultische bis 3 m vorsehen. Zudem soll
die Ausrichtung der Modultische einheitlich nach Süden geneigt bei einem Neigungswinkel
von 10 – 15 ° erfolgen, sodass die Fläche ein „ruhiges“ Erscheinungsbild abgeben wird.
Randliche Gehölze bzw. Baumhecken-Strukturen werden dabei erhalten, sodass die Fläche im Wesentlichen von allen Seiten eingegrünt und in die Landschaft eingebunden sein
wird. Nördlich verbleiben vereinzelte Gehölzstrukturen bzw. es liegt unmittelbar nördlich der
Straße „Zur Angelquelle“ ein breiter Gehölz- / Baumbestand. Südlich zur Bahn befinden
sich fast durchgängig Sträucher. Unweit östlich verläuft eine, mit den im Anlagenstandort
zum Erhalt festgesetzten Baumhecken vergleichbare Gehölzstruktur und nach Westen wird
die Einbindung und Abschirmung durch den unweit gelegenen Wald verstärkt.
Durch den Erhalt der innerhalb der Flächen bestehenden, für das Landschaftsbild strukturgebenden Elemente (Baumhecken) wird die Gesamtfläche zudem vorteilhaft durch Grünstrukturen unterbrochen. Durch die Festsetzung eines Nachpflanzgebotes bei natürlichem
Abgang wird dies – anders als es ohne den Bebauungsplan der Fall wäre – auch langfristig
gewährleistet.
Auch zukünftig zulässige und für den Solarpark unabdingbare Einfriedungen werden per
Festsetzungen kommunenübergreifend auf eine max. Höhe von 2,0 m begrenzt und sind
nur ohne Sichtschutzstreifen / Zaunfolien zulässig. Zwischen Unterkante Zaun und dem natürlich anstehenden Gelände ist bei 50 % der Zaunanlage ein Bodenabstand von mindestens 15 cm, in übrigen Bereichen ein Bodenabstand von mindestens 10 cm vorzusehen,
um einen Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 61 -

Mögliche Blendeffekte und dadurch bedingte erheblich nachteilige Veränderungen für den
Raum konnten hingegen innerhalb eines zu den Planungen erarbeiteten Blendgutachtens
ausgeschlossen werden. Die Überprüfung möglicher Blendwirkungen ergab, dass nach
derzeitigem Kenntnisstand nur eine „geringe“ Blendwirkung von der geplanten FF-PVA
ausgehen wird, die im Vergleich zu einer direkten Sonneneinstrahlung oder durch Spiegelungen auf Wasserflächen etc. zu „vernachlässigen“ ist (SOLPEG 2022). Das gilt nicht nur
für den Nahbereich, sondern auch für die Fernwirkung.
2.3.8

Kultur- und sonstige Sachgüter

Der Umweltbelang Kultur- und sonstige Sachgüter umfasst vornehmlich geschützte oder
schützenswerte Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaften und
Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart. Damit umfasst der Begriff sowohl den visuell bzw. historisch bedingten Landschaftsschutz im Sinne der Landespflege
als auch die umweltspezifische Seite des Denkmalschutzes.
2.3.8.1

Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)

Vorkommen archäologischer Besonderheiten oder von Bau- und Bodendenkmalen innerhalb der Planflächen sind nicht bekannt.
Großräumig liegen die für die FF-PVA-Anlage vorgesehenen Flächen im Hinblick auf die
Darstellungen des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zum Regionalplan Münsterland
(siehe Abb. 19) in der Kulturlandschaft (KL) Nr. 5 „Kernmünsterland“ (LWL, 2012). Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche und auch bedeutsame Objekte, Orte und Sichtbeziehungen liegen innerhalb der Planungskulisse nicht vor. Unmittelbar südlich der Bahnlinie angrenzend werden die Flächen jedoch als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich für die
Landschaft mit der Bezeichnung „Raum östlich Neubeckum (Nr. K 5.23)“ eingestuft. Hier
entspricht die bäuerliche Kulturlandschaft in weiten Teilen den Darstellungen der
Preußischen Uraufnahme (um 1840) und gibt Zeugnis für die Kulturlandschaft vor dieser
Zeit. Darin wertgebende Merkmale sind ein historischer Waldstandort mit überlieferten
Waldrändern und eingestreute Einzelhöfe, die vom Grundsatz her erhalten werden sollen
(LWL 2012). In den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich eingebunden ist in der Nähe
der Planungen ein Teil des raumwirksamen und kulturlandschaftsprägenden Objekts der
Archäologie Nr. 111 „Kirchspiellandwehr Ennigerloh“. Es handelt sich um eine spätmittelalterliche Landwehr mit zwei Wällen und begleitenden Gräben (LWL 2012). Im direkten Zusammenhang mit den Planflächen stehen diese jedoch nicht.
Des Weiteren sind die südlich angrenzende Eisenbahntrasse und auch die gut 160 m nördlich verlaufende 110 kv-Freileitung als „Sachgut“ einzustufen. Gleiches kann grundsätzlich
auch für die landwirtschaftliche Nutzung der Planflächen und das für den Raum typische
Mischwäldchen westlich an die Ennigerloher FF-PVA-Anteile angrenzend erfolgen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 62 -

Insgesamt hat der Standort jedoch für die Belange Kultur- und sonstige Sachgüter keine
besondere Bedeutung.

Plangebiet

Abb. 19

Ausschnitt der Darstellungen (Karten 5) des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zum
Regionalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster (LWL 2012)

2.3.8.2

Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich für die örtlichen Verhältnisse keine Veränderungen ergeben. Der Standort hat für die Belange Kultur- und sonstige Sachgüter keine
besondere Relevanz.
2.3.8.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung (mögliche erhebliche Auswirkungen)

Durch die Umsetzung der Planung sind angesichts der fehlenden Bedeutung der Flächen
für die Belange keine erheblichen Auswirkungen zu erkennen. Eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung bleibt bestehen und ist nach derzeitigem Kenntnisstand auch im Anschluss
an die endgültige Außerbetriebnahme der Anlage (nach ca. 30 Jahren) vorgesehen,

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 63 -

sodass dann voraussichtlich wieder eine mit dem Status quo vergleichbare landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgen wird.
2.3.9

Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen

Bei einer Gesamtbetrachtung aller in den Kapiteln 2.3.1 bis 2.3.8 genannten Belange des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wird deutlich,
dass sie zusammen ein komplexes Wirkungsgefüge darstellen, in dem sich viele Funktionen gegenseitig ergänzen und aufeinander aufbauen. Insbesondere zwischen den Belangen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima bestehen in der Regel enge
Wechselwirkungen mit zahlreichen Abhängigkeiten und Einflussfaktoren.
Aufgabe des Umweltberichtes ist es nicht, sämtliche funktionalen und strukturellen Beziehungen aufzuzeigen, sondern es sollen vielmehr die Bereiche herausgestellt werden, in denen vorhabenbezogene Auswirkungen das gesamte Wirkungsgefüge beeinflussen und sich
Auswirkungen verstärken können. Dies sind sogenannte Wechselwirkungskomplexe.
In der Summe ist dabei festzustellen, dass das Wechselwirkungsgefüge innerhalb des
Plangebietes aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit z. T. wechselnden
Fruchtfolgen, dem Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln etc., den Sendemasten
und der angrenzenden Bahnlinie mit Vorbelastungen in Form von Zerschneidungseffekten
und Geräuschimmissionen in gewisser Weise gestört ist. Besonders herauszustellende
Wechselwirkungskomplexe, die in ihrer Bedeutung für das Ökosystem hervorzuheben wären, sind vor Ort nicht vorhanden. Dementsprechend werden über die bereits für die einzelnen Umweltbelange benannten Auswirkungen hinaus (siehe Kap. 2.3.1 bis 2.3.8) keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Umsetzung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verursacht, die sich negativ verstärkend auf die im Raum bestehenden Wechselwirkungen auswirken werden.
2.3.10

Natura 2000-Gebiete

Aus den Richtlinien 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-RL)) und
2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie (kurz: VS-RL)) ergeben sich für Bund und Länder
Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Zum Schutz der Gebietsnetzes sind gemäß § 33 BNatSchG
alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen können, unzulässig. Vor diesem Hintergrund sind im Sinne des § 34
und § 36 BNatSchG sämtliche Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen,
wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet
sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des
Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 64 -

Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei
die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt oder Pläne zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Abweichend davon darf ein Projekt
oder Plan gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit
es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses – einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art – notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
Gem. § 34 Abs. 4 BNatSchG gilt, dass, wenn von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden können, als
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden können. Sonstige Gründe im
Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Planflächen zu dem südlich gelegenen FFH-Gebiet
„Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ wurde im Zuge der vorliegenden Planungen eine separate FFH-Vorprüfung erarbeitet, die den Planunterlagen als Anlage beigefügt wird. Darin erfolgte die Prüfung, ob die Errichtung der interkommunalen FF-PVA
bzw. des „Interkommunalen Solarparks – In der Hoest“ unter Berücksichtigung der konkreten Festsetzungen und Inhalte der in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungspläne beider Kommunen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder
Projekten geeignet ist, die Gebiete einschließlich der für diese wertgebenden Lebensraumtypen und Arten erheblich zu beeinträchtigen.
Im Ergebnis konnten in Anbetracht der verfügbaren Daten keine erheblichen Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ abgeleitet
werden. Die in den Standarddatenbögen aufgeführten wertgebenden Lebensraumtypen
nach Anhang I FFH-RL einschließlich der charakteristischen Arten sowie wertgebende Arten nach Anhang II FFH-RL werden bei einer Umsetzung der Planung nicht betroffen bzw.
erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben tangiert auch nicht die für die Erhaltungsziele formulierten Erhaltungsmaßnahmen. Die Erhaltung oder Erreichung der Erhaltungsziele des
Natura 2000-Gebiets wird durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Darüber

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 65 -

hinaus werden mögliche Austauschbeziehungen zwischen dem Gebiet und ggf. umliegenden Bereichen nicht nachhaltig negativ verändert und können weiterhin bestehen. Verluste
essentieller Habitatbestandteile wertgebender Arten außerhalb der Natura 2000-Gebietskulisse konnten ebenfalls ausgeschlossen werden. Eine kumulative Wirkung des Vorhabens
mit anderen Plänen und Projekten besteht nicht.
Voraussetzung für diese Sachlage sind neben der Abgrenzung der Flächenkulisse für die
Anlage bzw. der Geltungsbereiche insbesondere die folgenden, in den vB-Plan „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ der Stadt Ennigerloh und auch den vB-Plan Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“ der Stadt Oelde aufgenommenen Inhalte und
Festsetzungen bzw. die Angaben in den Vorhaben- und Erschließungs- sowie Belegungsplänen:
•

Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) für das Sondergebiet von 0,6 sowie von
maximal zulässigen Höhen für bauliche Anlagen mit 3,5 m (Ausnahme bilden nur ggf.
aus Sicherheitsgründen erforderliche Masten zur Videoüberwachung).

•

Anordnung der Modultische in Reihen mit einem Abstand von ca. 3 m zueinander.

•

Erhalt der bestehenden eingemessenen Baumhecken mittels Festsetzungen gem. § 9
Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. Nr. 25b BauGB. Umliegende Freiflächen sind mit einer arten- und
kräuterreichen, zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG einzusäen und als Blüh- und Altgrasstreifen zu entwickeln sowie dauerhaft zu erhalten.

•

Die Flächen zwischen und unter den Modulen sind als extensiv gepflegtes Grünland
zu entwickeln und ebenfalls einer arten- und kräuterreichen, zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG einzusäen.

•

Die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist innerhalb sämtlicher Einsaatflächen ausgeschlossen.

•

Ein Beleuchten der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen ist unzulässig. In übrigen Bereichen sind einzelne Leuchten nur als Notfallbeleuchtungen bzw.
zur nächtlichen Überwachung der Modulflächen oder aus Verkehrssicherheitsgründen
zulässig. Für diese sind ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen. Dazu zählen in Anlehnung an die Empfehlungen von UNEP / EUROBATS (2018) Leuchtmittel mit nur sehr geringem Blaulicht- bzw. UV-Anteil mit einem Spektralbereich zwischen 540 – 650 nm sowie einer Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin. Blendwirkungen sind zu unterbinden (insbesondere durch Verwendung geschlossener Lampengehäuse, Ausrichtung der Lichtkegel nach unten, geringe Masthöhen
etc.).

•

Eine Einfriedung der Planflächen ist nur bis zu einer Höhe von 2 m (inkl. Übersteigschutz und nur ohne Sichtschutzstreifen / Zaunfolien) zulässig. Zwischen Unterkante
Zaun und dem natürlich anstehenden Gelände ist bei 50 % der Zaunanlage ein

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 66 -

Bodenabstand von mindestens 15 cm, in übrigen Bereichen ein Bodenabstand von
mindestens 10 cm vorzusehen, um einen Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten.
2.4

Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung

Gemäß Anlage 1 des BauGB (Nr. 2b Buchstaben dd) sind im Umweltbericht soweit möglich
Angaben zur Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung
bei einer Durchführung der Planung zu machen.
Besondere Hinweise, die zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Raum führen, sind dabei im Hinblick auf die örtlichen Planungen nicht bekannt. Allerdings fehlen in diesem Zusammenhang weiterführende Kenntnisse, um detaillierte Aussagen machen zu können.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass vorhabenbedingt entstehende Abfälle im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Planungen so weit wie möglich reduziert werden
sollten und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Dabei gilt gemäß der Grundsatznorm des
§ 6 KrWG folgende Rangfolge der „Maßnahmen der Vermeidung und Abfallbewirtschaftung“:
1.
2.
3.
4.
5.

Vermeidung,
Vorbereitung zur Wiederverwertung,
Recycling,
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
Beseitigung.

Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzender Gesetze zur Verbringung, Behandlung, Lagerung und Verwertung von Abfällen können schädliche Auswirkungen auf die
Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a, c und d BauGB (Tiere, Pflanzen, Fläche Boden, Wasser, Klima, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter) vermieden
werden.
2.5

Kumulative Auswirkungen

Gemäß Anlage 1 des BauGB (Nr. 2b Buchstaben ff) ist im Umweltbericht auch eine durch
die Planungen ggf. bestehende Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete vorzunehmen. Dabei sind insbesondere potenzielle Umweltprobleme in
Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auch in
Bezug auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen zu betrachten.
Unter kumulativen Umweltauswirkungen wird die räumliche Überlagerung der Umweltauswirkungen mehrerer Planfestlegungen auf einen Umweltbelang verstanden. Sie bilden damit die Gesamtwirkung aller auf einen Belang wirkenden Belastungen ab. Kumulative Auswirkungen können infolge eines Plans oder mehrerer Pläne, Programme und Projekte

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 67 -

auftreten. Sie können im Zusammenwirken mit bereits existierenden oder zukünftigen Belastungen sowie deren Folgewirkungen auftreten.
In der Fachliteratur werden im Wesentlichen zwei Arten kumulativer Wirkungen unterschieden: Eine Anhäufung gleichartiger Belastungen wird als additive Kumulation beschrieben,
während die synergetische Kumulation die Kombinationswirkung aus verschiedenen Belastungen / Faktoren beschreibt, die in der Summe aber auch dazu führen, dass sie zu einer
negativen Verstärkung der Gesamtbelastung für einen Umweltbelang führen (BFN
2017, S. 21.).
Auch wenn im Kontext von kumulativen und synergetischen Auswirkungen im Wesentlichen von Belastungen gesprochen wird, können diese aber grundsätzlich auch einen positiven Charakter haben.
Bzgl. der vorliegenden Planungen sind nach derzeitigem Stand – die kommunenübergreifende FF-PVA wird in diesem Zusammenhang als eine Planung gesehen – keine kumulativen und / oder synergetischen Auswirkungen durch andere Planungen bekannt. Auch im
Rahmen der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurden dahingehend keine Hinweise vorgebracht.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

3

- 68 -

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich festgestellter erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen

Im Umweltbericht sind gem. Nr. 2c der Anlage 1 des BauGB geplante Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, zu beschreiben. Gleiches gilt für gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen.
Mit einigen der über den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen einschließlich der im
Rahmen der Flächennutzungsplanänderung getroffenen Darstellungen werden Nutzungsänderungen vorbereitet. Nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15
BNatSchG besteht in diesem Zusammenhang die Pflicht, bestehende Möglichkeiten zur
Vermeidung von ggf. damit einhergehenden Eingriffen zu prüfen, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und die Kompensation nicht vermeidbarer, erheblicher Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.
Nachstehend erfolgt dazu gem. Anlage 1 des BauGB (Nr. 2c) eine Beschreibung der für die
vorliegenden Planungen vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die vorhabenbedingt zu
erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen. Ergänzend dazu werden die für die
Maßnahmen ggf. erforderlichen Überwachungsmaßnahmen benannt.
3.1

Allgemeine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Zur Minderung der festgestellten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind insbesondere folgende allgemeine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Rahmen der
Umsetzung der örtlichen Planungen (z. B. Baugenehmigung) zu berücksichtigen:
•

Reduzierung neuer Versiegelungsflächen auf das unbedingt erforderliche Maß

•

Verwendung von wasserdurchlässigen Tragschichten und Oberflächenbelägen, soweit
es im Zusammenhang mit betriebsbedingten Anforderungen der Planungen möglich ist

•

Durchführung erforderlicher Bodenarbeiten entsprechend dem Stand der Technik und
unter Einhaltung einschlägiger DIN-Normen

•

Verwendung von Bodenaushub innerhalb des Plangebiets, soweit technisch möglich

•

schadlose Abführung anfallenden Oberflächenwassers

•

Bepflanzung und Einsaat unversiegelter Grundstückflächen mit standortgerechten heimischen Gehölzen sowie geeignetem, artenreichem, zertifiziertem Wildpflanzensaatgut regionaler Herkunft gemäß § 40 BNatSchG

•

Nutzung umweltverträglicher Baustoffe etc.

•

Reduzierung und ordnungsgemäße Entsorgung von vorhabenbedingt entstehenden
Abfällen

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

3.2

- 69 -

Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplans zur Minderung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Ergänzend zu den in Kap. 3.1 genannten allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 154 u. a. die im Folgenden beschriebenen eingriffsmindernden Festsetzungen getroffen. Diese dienen der Einbindung der Flächen in den Raum, tragen zur Minderung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen für die verschiedenen Umweltbelange bei
und wirken sich anteilig positiv auf die Ermittlung des Kompensationsbedarfs bzw. das Ergebnis der Eingriffsbilanzierung aus (siehe Anlage zur Begründung). Ergänzend dazu sichern sie die Nachnutzung der Flächen nach Außerbetriebnahme der FF-PVA.
Die verbindlichen Festsetzungstexte sind der Plankarte bzw. dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Art und Maß der baulichen Nutzung (Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
•

Es sind ausschließlich bauliche Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie (Freiflächen-Photovoltaikanlage) einschließlich dem Betrieb der Anlage dienender Nebenanlagen, erforderlicher Einfriedungen und Zuwegungen sowie die Errichtung eines Informationsschildes (keine sonstigen Werbeanlagen) zulässig.

•

Die max. Höhe baulicher Anlagen wird auf 3,5 m beschränkt.

•

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,6 festgesetzt

•

Die nicht überbaubauten Flächen zwischen und unter den Modulen sind nur extensiv
zu pflegen und als artenreiches Grünland (Mähwiese / Mähweide)“ zu entwickeln
‒ Dazu sind die Flächen umzubrechen und mit geeignetem, auf den Standort abgestimmtem, artenreichem, zertifiziertem Wildpflanzensaatgut regionaler Herkunft
(Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG (Herkunftsregion bzw. Ursprunggebiet 2
„Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland“) einzusäen (z. B. Blumenwiesenmischung mit mind. 50 % Kräuteranteil (anteilige Arten u. a. Wilde Möhre,
Kuckucks-Lichtnelke, Spitzwegerich, Wiesen-Bocksbart etc.)). Der im Norden angrenzende gewässerbegleitende Gehölzbestand ist zu erhalten.
‒ Zur Aushagerung der Flächen erfolgt in den ersten fünf Jahren eine mehrmalige
Mahd. Im Weiteren erfolgen in Abhängigkeit der Wüchsigkeit ab dem 15.06. eines
Jahres 1-2 Mahdgänge / Jahr. Alternativ kann eine Beweidung mit max. 0,2 Großvieheinheiten pro Hektar erfolgen. Bei Auswuchs von Problemkräutern ist in Abstimmung mit der uNB ggf. eine Nachmahd vorzunehmen. Das Mahdgut ist abzutransportieren. In den Randbereichen und innerhalb der Fläche sind einzelne Altgrasstreifen / -inseln zu belassen.
‒ Die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist innerhalb der Flächen ausgeschlossen. Ein Beleuchten der Flächen ist mit einzelnen Ausnahmen (siehe unten) unzulässig.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 70 -

Maßnahmenflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Sicherung des eingemessenen
Baumbestands im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB und Entwicklung von artenreichen
Blüh- und Altgrasstreifen
Der örtlich eingemessene Baumbestand ist im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB fachgerecht zu erhalten. Bei natürlichem Abgang sind die Bäume entsprechend zu ersetzen
(Mind. Pflanzqualität: Solitärbaum, 4xv mDb StU 20-25 H 400 - 500). Die Erdoberfläche im
Bereich der Kronentraufe ist so zu erhalten, dass die Vitalität der Bäume nicht beeinträchtigt wird. Unter den Bäumen ist unter Einbezug der örtlichen Sträucher eine flächige Einsaat der verbleibenden, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20a BauGB festgesetzten Freiflächen mit geeignetem, auf den Standort abgestimmtem, artenreichem, zertifiziertem Wildpflanzensaatgut regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG (Herkunftsregion bzw. Ursprunggebiet 2 „Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland“) vorzunehmen (z. B.
Blumenwiesenmischung mit mind. 50 % Kräuteranteil (anteilige Arten u. a. Wilde Möhre,
Kuckucks-Lichtnelke, Spitzwegerich, Wiesen-Bocksbart etc.)).
Die Flächen sind dauerhaft zu erhalten und extensiv zu pflegen. Zur Aushagerung der Flächen erfolgt in den ersten fünf Jahren analog zu den angrenzenden Freiflächen im Bereich
der FF-PVA eine mehrmalige Mahd. Im Weiteren erfolgen in Abhängigkeit der Wüchsigkeit
ab dem 15.06. eines Jahres 1-2 Mahdgänge / Jahr. In den Randbereichen und unterhalb
der eingemessenen Bäume sind Altgrasstreifen / -inseln zu belassen. Bei Auswuchs von
Problemkräutern ist in Abstimmung mit der uNB ggf. eine Nachmahd vorzunehmen. Mahdgut ist abzutransportieren. Die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist innerhalb
der Flächen ausgeschlossen. Ein Beleuchten der Flächen ist unzulässig.
Vermeidung von Störungen durch Licht (Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
i. V. m. Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
•

Ein Beleuchten der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen ist unzulässig.

•

In übrigen Bereichen sind einzelne Leuchten nur als Notfallbeleuchtungen bzw. zur
nächtlichen Überwachung der Modulflächen oder aus Verkehrssicherheitsgründen zulässig. Für diese sind ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen. Dazu zählen in Anlehnung an die Empfehlungen von UNEP / EUROBATS (2018) Leuchtmittel mit nur sehr geringem Blaulicht- bzw. UV-Anteil mit einem
Spektralbereich zwischen 540 – 650 nm sowie einer Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin.
Blendwirkungen sind zu unterbinden (insbesondere durch Verwendung geschlossener
Lampengehäuse, Ausrichtung der Lichtkegel nach unten, geringe Masthöhen etc.).

Einfriedungen (Gestaltungsvorschriften / Festsetzung gem. § 89 BauO NRW)
•

Eine Einfriedung der Planflächen ist nur bis zu einer Höhe von 2 m (inkl. Übersteigschutz und nur ohne Sichtschutzstreifen / Zaunfolien) zulässig. Zwischen Unterkante
Zaun und dem natürlich anstehenden Gelände ist bei 50 % der Zaunanlage ein Bodenabstand von mindestens 15 cm, in übrigen Bereichen ein Bodenabstand von mindestens 10 cm vorzusehen, um einen Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 71 -

Flächen für die Wasserwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16a BauGB / Maßnahmenflächen gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Sicherung eines Gewässerrandstreifens von 5 m Breite
Der Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 5 m ab Böschungsoberkante des nördlich
angrenzenden, außerhalb des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan verlaufenden Gewässers ist von jeglicher Bebauung (einschließlich Zaunanlagen) und Gehölzpflanzung freizuhalten. Die Flächen sind analog zu den nicht überbaubaren Flächenanteilen des festgesetzten Sondergebiets (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“
als artenreiches Extensivgrünland (Mähwiese / Mähweide) zu entwickeln und zu pflegen.
3.3

Textliche Hinweise zur Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen

Des Weiteren werden ergänzend zu den allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (siehe Kap. 3.1) sowie den in Kap. 3.2 genannten Inhalten und Festsetzungen zu
folgenden Themen Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen, die bei der Umsetzung
der Planungen zu berücksichtigen sind (Wortlaut im Bebauungsplan siehe Plankarte).
•

Werden bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt (Tonscherben, Metallfunde, Bodenverfärbungen, Knochen etc.), sind diese gemäß Denkmalschutzgesetz NRW unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen
Denkmalfachamt anzuzeigen und bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige
unverändert zu belassen, wenn nicht die obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

•

Werden bei Erdarbeiten Hinweise auf Altlasten, schädliche Bodenablagerungen etc.
erzielt, sind diese gem. Landesbodenschutzgesetz NRW umgehend bei der Stadt anzuzeigen und in Abstimmung ordnungsgemäß abzutragen und sachgerecht zu entsorgen.

•

Werden bei Erdarbeiten verdächtige Gegenstände, Bodenverfärbungen o. ä. festgestellt, die ggf. auf Kampfmittelbelastungen zurückzuführen sind, ist die Arbeit aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Polizei, das Ordnungsamt und der staatliche Kampfmittelräumdienst umgehend zu benachrichtigen.

•

In Anlehnung an die Verbote des § 39 BNatSchG sind Schnitt- und Rodungsarbeiten
etc. von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen sowie Röhrichten zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten in der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September verboten. Unberührt von diesem Verbot bleiben
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Dazu ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beginn sämtlicher Bautätigkeiten
einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen (z. B. Baufeldfreimachung) zur Errichtung der FF-PVA innerhalb dieses Zeitraums unzulässig ist. Andernfalls sind die Flächen kurz vor Baubeginn und Baustelleneinrichtung durch eine fachkundige Person zu
begehen und von dieser freizugeben. Eine Abstimmung mit der uNB wird empfohlen.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

3.4

- 72 -

Kompensationsbedarf

Unter Einbezug der für den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist für die Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung eine Eingriffsbilanzierung vorzunehmen. Mittels dieser
wird anhand eines anerkannten Bewertungssystems ermittelt, welcher Kompensationsbedarf durch die Umsetzung des Planvorhabens entsteht. Diesen gilt es durch geeignete
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs wurde unter Berücksichtigung des anerkannten,
biotopwertbasierten Bilanzierungsmodells „Warendorfer Modell“ (KREIS WARENDORF
2023a), welches in der Stadt Oelde bei der Ermittlung von Kompensationsbedarfen in der
Bauleitplanung regelmäßig zur Anwendung kommt, und dem seitens der uNB des Kreises
erst kürzlich neu entwickelten Berechnungsmodul (Anlage 5) aus dem Konzept zur Steuerung von „Photovoltaik-Freiflächenanlagen / Solarparks und Naturschutz im Kreis Warendorf“ (KREIS WARENDORF 2023b) vorgenommen. Im Ergebnis dieser Eingriffsbilanzierung
(siehe Anlage zur Begründung) wurde ein Kompensationsbedarf in Höhe von 6.345 ökologischen Wertigkeiten (ÖWE) ermittelt.
3.5

Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen

Den durch die Umsetzung der örtlichen Planungen ermittelten Kompensationsbedarf in
Höhe von 6.345 ÖWE (siehe Eingriffsbilanzierung (Anlage zur Begründung)) gilt es im
Sinne § 15 ff. BNatSchG durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nachzuweisen. Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang die Zuordnung der
Punkte zum Ökokonto „Vornholz“ des zuständigen Kreises Warendorf. Die Maßnahmenfläche umfasst das Flurstück 55 (anteilig) der Flur 7, Gemarkung Ostenfelde, mit einer Flächengröße von 20.895 m². Die auf der Fläche vorgesehene Maßnahme umfasst die Umwandlung eines Nadelwaldes in einen standortheimischen Laubwald. Die Maßnahme auf
der dinglich gesicherten Fläche ist geeignet, den Kompensationsbedarf in Höhe von
6.345 ÖWE vollumfänglich zu decken.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

4

- 73 -

In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

Gemäß Nr. 2d der Anlage 1 zum BauGB sind im Rahmen des Umweltberichts in Betracht
kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten einschließlich der Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl der vorliegenden Planungen zu prüfen.
Da die Planflächen jedoch nicht nur der Potenzialflächenauswahl im „online Solarkataster
NRW“ entsprechen, sondern auch den gesetzlichen Anforderungen des § 37 Abs. 1 Nr. 2c
EEG 2023 entsprechen bzw. seit Kurzem sogar unter die Privilegierung von Planungen im
Außenbereich in Sinne des § 35, Abs. 1, Nr. 8b fallen, werden für die Planungen keine besser geeigneten Flächen gesehen. Dazu tragen auch die in den vorher beschriebenen Kapiteln dargelegten Festsetzungen des vB-Plans bzw. Darstellungen des FNP innerhalb des
Geltungsbereichs bei, die eine möglichst konfliktminimierte Standortentwicklung abbilden.
Insgesamt kommen die Ziele der Planungen denen des „Bundes-Klimaschutzgesetzes
(KSG)“ sowie auch dem neu am 01.01.2023 in Kraft getretenen (Artikel 2 + 5 zur „Windthematik“ ab dem 01.02.2023) „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ sowie dem LEP-Erlass Erneuerbare
Energien für NRW (in Kraft getretenen am 28.12.022) nach.

5

Erhebliche nachteilige Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7j
BauGB

Im Umweltbericht sind gem. Nr. 2e der Anlage 1 des BauGB erhebliche nachteilige Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB zu beschreiben. Es ist darzulegen, inwiefern Auswirkungen für die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bauleitplanverfahren zulässigen
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Unbeschadet davon
bleibt § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dieser besagt, dass
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unterschiedliche Flächennutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden sind. Gleiches gilt
für sonstige schutzbedürftige Gebiete2.
In diesem Zusammenhang sind im Hinblick auf die Zielsetzungen der Planungen erhebliche Auswirkungen auszuschließen. In den gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11
BauNVO als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ festgesetzten Flächen ist gemäß textlicher Festsetzung des Bebauungsplans

2 Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind im Sinne des Gesetzes insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders
empfindliche Gebiete sowie öffentlich genutzte Gebäude.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 74 -

ausschließlich die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich dem Betrieb der Anlage dienender Nebenanlagen zulässig.
Unabhängig davon liegen die Planflächen nicht in einer als kritisch einzustufenden „Katastrophenregion“, die z. B. aufgrund von Erdbeben etc. dazu beiträgt, dass die Wahrscheinlichkeit für betriebsbedingte schwere Unfälle oder Katastrophen naturgemäß steigt.
Es sind keine ergänzenden Maßnahmen bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich.

6

Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der Angaben für die Umweltprüfung

Im Umweltbericht sind gem. Nr. 3a der Anlage 1 des BauGB Angaben zu den wichtigsten
Merkmalen der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise
auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), abzugeben.
Grundsätzlich erfolgte die Betrachtung der gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes – einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – anhand von Kriterien, die aus den gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden können. Mit den Kriterien
wurden ihre Bedeutungen und Empfindlichkeiten gegenüber der Umsetzung des Vorhabens beschrieben. Die zugrunde gelegten Wertesysteme orientieren sich an gesetzlichen
Vorgaben, naturraumbezogenen Umweltqualitätszielen und fachspezifischen Umweltvorsorgestandards. Grundlage der Betrachtung bildet dazu die Auswertung einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne sowie vorhandener Unterlagen hinsichtlich der für den Raum
festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Ergänzend wurden vorhabenbezogen erarbeitete
Fachgutachten und Erhebungen ausgewertet und berücksichtigt (Blendgutachten, faunistische Erhebungen, Biotop- und Nutzungskartierung etc.). Bezüglich der in diesen Unterlagen verwendeten, z. T. sehr komplexen technischen Verfahren wird im Detail auf den Methodikteil der jeweiligen Gutachten / Berichte verwiesen.
Basierend auf der Bewertung des Bestandes wurde die Erheblichkeit der mit der Planung
verbundenen prognostizierbaren Auswirkungen für den jeweiligen Umweltbelang eingestuft. Bestehende Vorbelastungen wurden berücksichtigt. Die Umweltprüfung bezieht sich
dabei gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessener Weise verlangt werden kann.
Unter Einbezug der für die einzelnen Belange formulierten Minderungsmaßnahmen und
der über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Ebene der verbindlichen

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 75 -

Bauleitplanung getroffenen Festsetzungen, die z. T. auch der Vermeidung, der Verringerung und dem Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen dienen, wurden verbleibende
Beeinträchtigungen mittels einer biotopwertbasierenden Eingriffsbilanzierung ermittelt. Dabei wurde das anerkannte, biotopwertbasierte Bilanzierungsmodell „Warendorfer Modell“
(KREIS WARENDORF 2023a) angewandt, welches in der Stadt Oelde bei der Ermittlung von
Kompensationsbedarfen in der Bauleitplanung regelmäßig genutzt wird. Das darin angewandte Bewertungsverfahren sieht eine Gegenüberstellung des vorhandenen Ist-Zustands
mit der Planung vor. Im Ergebnis wurde ein Kompensationsbedarf in Höhe von 6.345 ÖWE
ermittelt. Dieser kann in Abstimmung zwischen der Stadt Oelde, dem Vorhabenträger und
der uNB des Landkreises Warendorf durch im Sinne des BNatSchG geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege über das Ökokonto (Gemarkung Ostenfelde, Flur 7, Flurstück 55) gedeckt werden. Die in diesem Zusammenhang vorgesehene
Maßnahme umfasst die Umwandlung eines Nadelwaldes in einen standortheimischen
Laubwald.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

7

- 76 -

Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei Durchführung des Bauleitplans auf
die Umwelt

Gemäß Nr. 3b der Anlage 1 zum BauGB sind im Umweltbericht die geplanten Maßnahmen
zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen zu beschreiben, die bei einer Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt entstehen. Zielsetzung eines solchen „Monitorings“
ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen von Plänen frühzeitig zu erkennen und
ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gemäß § 4c BauGB liegt die Verantwortung zur Durchführung der Überwachung bei den Kommunen als Träger der Bauleitplanung. Dieser Vorgabe entsprechend erfolgt die Überwachung der für das vorliegende Bauleitplanverfahren prognostizierbaren erheblichen Umweltauswirkungen durch die Stadt
Oelde. Dabei sind folgende Sachverhalte sicherzustellen.
•

Eine schadlose Abführung des anfallenden Oberflächenwassers ist gemäß den Vorgaben des § 44 LWG dauerhaft sicherzustellen.

•

Der fachgerechte Umgang mit Boden ist im Rahmen von Bodenarbeiten entsprechend
den Vorgaben der DIN-Normen zu gewährleisten

•

Erhebliche Belastungen durch Blendwirkungen für den Raum sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des erarbeiteten Blendgutachtens auszuschließen.

•

Artenschutzrechtliche Konflikte sind durch die Berücksichtigung der entsprechenden
Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplans auszuschließen.

•

Eine Beleuchtung der Flächen ist auszuschließen bzw. in Ausnahmefällen lediglich im
Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen zulässig.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

8

- 77 -

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Nachstehend erfolgt gem. Nr. 3c der Anlage 1 zum BauGB eine nichttechnische, allgemein
verständliche Zusammenfassung des vorliegenden Umweltberichts.
Die Stadt Oelde plant in Zusammenarbeit mit der Nachbarkommune Stadt Ennigerloh die
Errichtung und den Betrieb einer kommunenübergreifenden Freiflächen-Photovoltaikanlage
(FF-PVA) an der Kommunengrenze im westlichen Stadtgebiet unmittelbar nördlich der
Bahnstrecke „Hamm-Minden“. Insgesamt sind für die FF-PVA inklusive Randstrukturen
etwa 9,9 ha mit einer Anlagenleistung von ca. 11 MWp vorgesehen. Von den dafür vorgesehenen Flächen liegen etwa 1/3 auf Oelder Stadtgebiet und etwa 2/3 auf Ennigerloher
Stadtgebiet.
Die Anlage soll in beiden Kommunen mittels einer Flächennutzungsplanänderung (FNPÄnderung) und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vB-Plan) mit
dazugehörigem Vorhaben- und Erschließungsplan bauleitplanerisch abgesichert werden,
welche im Sinne des § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden sollen.
Grundsätzlich wären angesichts der Lage der Planflächen innerhalb eines per aktueller Gesetzgebung für FF-PVA priorisierten 200 m-Abstands entlang eines Schienenwegs des
übergeordneten Netzes (mind. 2 Hauptgleise) für die Anlage im Sinne der politisch gewollten Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien keine Bauleitplanverfahren mehr
zwingend erforderlich. Diese Sachlage resultiert aus dem am 01.01.2023 in Kraft getretenen (Artikel 2 + 5 zur „Windthematik“ ab dem 01.02.2023), bundesweit geltenden „Gesetz
zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im
Städtebaurecht“ sowie dem LEP-Erlass Erneuerbare Energien für NRW (in Kraft getretenen am 28.12.022). Auf diesen aufbauend wurde in das BauGB eine Privilegierung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen im baulichen Außenbereich in § 35, Abs. 1, Nr. 8b aufgenommen, sofern diese die genannten Bedingungen erfüllen. Analog dazu erfolgte eine Änderung des § 37 Abs. 1 Nr. 2c EEG 2023.
Der Geltungsbereich für den Oelder vB-Plan Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der
Hoest“ ist mit dem der 44. FNP-Änderung deckungsgleich. Sie umfassen etwa 3 ha und
werden im Norden durch den Wirtschaftsweg „Zur Angelquelle“ mit begleitenden Baumhecken, im Osten und im Westen ebenfalls durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt, wobei
im Westen zukünftig die FF-PVA anteilig auf Ennigerloher Stadtgebiet fortgeführt werden
soll. Aktuell findet eine landwirtschaftliche Nutzung der in privatem Besitz befindlichen Fläche in Form von Intensivgrünland statt. Die Flächen auf Ennigerloher Stadtgebiet schließen
mit Ackernutzung westlich an. Insgesamt wird der für eine FF-PVA-Nutzung vorgesehene
Bereich durch zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufende Baumreihen mit ergänzenden Heckenstrukturen gegliedert. Umliegend befinden sich weitere landwirtschaftliche Flächen mit
Acker und Grünlandnutzungen, die z. T. ebenfalls durch Baumhecken, Gehölz- und Waldbestände sowie Wirtschaftswege parzelliert werden. Südlich verläuft die Bahnstrecke
„Hamm-Minden“.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 78 -

Im Rahmen der 44. FNP-Änderung soll eine Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen sowie Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ (hier: Freiflächen-Photovoltaikanlage) erfolgen. Über den vB-Plan Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark – In der Hoest“
werden die Flächen zukünftig gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ festgesetzt. Ergänzend werden die örtlichen Gehölze und Baumhecken einschließlich der eingemessenen
Kronentraufen und Randbereiche, der für ein nördlich angrenzendes Gewässer von Bebauung freizuhaltende Gewässerrandstreifen sowie eine Fläche für die Erschließung gesichert.
Die auf dem westlich angrenzenden Ennigerloher Stadtgebiet geführten Planungen sind mit
diesen vergleichbar.
Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
dient im Rahmen der Planungen der Berücksichtigung der umweltrelevanten Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für
die Abwägung beider Planungsebenen. Dazu wurden das geplante Vorhaben, die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene Umweltsituation beschrieben und die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet. Dabei wurde sich für die Auswirkungsprognose im Wesentlichen auf die verbindliche Bauleitplanungsebene bzw. die über den
vB-Plan Nr. 154 getroffenen Festsetzungen bezogen. Nur soweit darüber hinaus durch die
44. FNP-Änderung andere / zusätzliche Auswirkungen zu erwarten waren, wurden diese
ergänzend thematisiert. Durch dieses Vorgehen können Mehrfachprüfungen in Sinne der
„Abschichtungsregelung“ des § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB vermieden werden.
Die gleiche Vorgehensweise wurde für die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG und die Berücksichtigung des unweit südlich gelegenen FFH-Gebiets „Vellerner Brook und Hoher Hagen (DE-4114-302)“ gewählt. Dazu
wurden die Ergebnisse der beiden hierzu erarbeiteten separaten Unterlagen (Artenschutzbeitrag und FFH-Vorprüfung), die der Begründung als Anlagen beigefügt werden, im vorliegenden Umweltbericht zusammenfassend berücksichtigt.
In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die mit der Umsetzung der
Planungen verbundenen Konflikte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der
über die Bauleitpläne abgedeckten Inhalte und Festsetzungen bzw. der ergänzenden Angaben in den Vorhaben- und Erschließungs- sowie Belegungsplänen vermieden bzw. kompensiert werden. Speziell für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung tragen insbesondere folgende Inhalte des vB-Plans dazu bei, dass die Kompensationserfordernisse im
Sinne des § 15 BNatSchG bei einer Umsetzung der Planungen erfüllt werden.
•

Detaillierte Vorgaben zur Art und dem Maß der baulichen Nutzungen mit einer max.
Grundflächenzahl (GRZ) für das Sondergebiet von 0,6 sowie maximal zulässigen

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 79 -

Höhen baulicher Anlagen mit 3,5 m (Ausnahme bilden nur ggf. aus Sicherheitsgründen
erforderliche Masten zur Videoüberwachung).
•

Anordnung der Modultische in Reihen mit einem Abstand von ca. 3 m zueinander.

•

Erhalt der bestehenden Baumhecken mit eingemessenen Kronentraufen mittels Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. Nr. 25b BauGB. Umliegende Freiflächen
sind mit einer arten- und kräuterreichen, zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung
regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG einzusäen und als Blühund Altgrasstreifen zu entwickeln sowie dauerhaft zu erhalten.

•

Die Flächen zwischen und unter den Modulen sind als extensiv gepflegtes Grünland
zu entwickeln und ebenfalls einer arten- und kräuterreichen, zertifizierten Wildpflanzensaatgutmischung regionaler Herkunft (Regiosaatgut) gemäß § 40 BNatSchG einzusäen.

•

Die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist innerhalb sämtlicher Einsaatflächen ausgeschlossen.

•

Ein Beleuchten der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen ist unzulässig. In übrigen Bereichen sind einzelne Leuchten nur als Notfallbeleuchtungen bzw.
zur nächtlichen Überwachung der Modulflächen oder aus Verkehrssicherheitsgründen
zulässig. Für diese sind ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtungen zu wählen. Dazu zählen in Anlehnung an die Empfehlungen von UNEP / EUROBATS (2018) Leuchtmittel mit nur sehr geringem Blaulicht- bzw. UV-Anteil mit einem Spektralbereich zwischen 540 – 650 nm sowie einer Farbtemperatur ≤ 2.700 Kelvin. Blendwirkungen sind zu unterbinden (insbesondere durch Verwendung geschlossener Lampengehäuse, Ausrichtung der Lichtkegel nach unten, geringe Masthöhen
etc.).

•

Aufnahme eines Hinweises in die Plankarte, dass in Anlehnung an die Verbote des
§ 39 BNatSchG Schnitt- und Rodungsarbeiten etc. von Bäumen, Hecken, lebenden
Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen sowie Röhrichten zum Schutz von Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten sind. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt
werden können.
Dazu ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beginn sämtlicher Bautätigkeiten
einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen (z. B. Baufeldfreimachung) zur Errichtung der FF-PVA innerhalb dieses Zeitraums unzulässig ist. Andernfalls sind die Flächen kurz vor Baubeginn und Baustelleneinrichtung durch eine fachkundige Person zu
begehen und von dieser freizugeben. Eine Abstimmung mit der uNB wird empfohlen.

•

Vollständige Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet

•

Mit Ausnahme erforderlicher Flächen für Trafostationen etc. i. H. v. insgesamt rund
150 m² keine relevanten Flächenversiegelungen

•

Schotterung erforderlicher Wartungswege

•

Ausschluss von Blendwirkungen

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 80 -

•

Errichtung der Anlage zwischen vorhandenen Strukturen (Wald, Baumhecken, Bahnlinie), die eine Fernwirkung vermeiden

•

Eine Einfriedung der Planflächen nur bis zu einer Höhe von 2 m (inkl. Übersteigschutz
und nur ohne Sichtschutzstreifen / Zaunfolien). Zwischen Unterkante Zaun und dem
natürlich anstehenden Gelände ist bei 50 % der Zaunanlage ein Bodenabstand von
mindestens 15 cm, in übrigen Bereichen ein Bodenabstand von mindestens 10 cm vorzusehen, um einen Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten

Ergänzend dazu wird der für die Umsetzung der Planungen ermittelte Kompensationsbedarf in Höhe von 6.345 ökologischen Wertigkeiten (ÖWE) mittels der Umwandlung eines
Nadelwaldes in einen standortheimischen Laubwald (Ökokonto „Vornholz“, Gemarkung Ostenfelde, Flur 7, Flurstück 55) nachgewiesen.
Zudem wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass die vorliegend thematisierte kommunenübergreifende FF-PVA der Städte Oelde und Ennigerloh vom Grundsatz her zu den Klimaschutzkonzepten beider Kommunen passt und dazu beitragen soll, die Klimaschutzziele
zu erreichen und den Weg zur Klimaneutralität zu beschleunigen. Das entspricht auch dem
deutschen Treibhausgasminderungsziel, welches im novellierten Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) des Deutschen Bundestags vom 24.06.2021 verankert ist.
Um die bundesweiten Klimaschutzziele zu erreichen, wird langfristig eine Umstellung der
Energieversorgung auf erneuerbare Energieträger angestrebt, wie es sich auch in den
oben genannten aktuellen rechtlichen Neuerungen widerspiegelt, da die Energieerzeugung
aus erneuerbaren Quellen die Abhängigkeit von Import-Energierohstoffen verringert und
maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Dabei sind die vorliegend betrachteten Flächen durch die unmittelbare Nähe zur Hauptstrecke der Deutschen
Bahn (DB) „Hamm-Minden“ (max. 200 m Abstand) grundsätzlich im Sinne der Gesetzgebung für die Errichtung einer FF-PVA geeignet. Diese Einschätzung spiegelt sich auch im
„online Solarkataster NRW“ (LANUV NRW 2020a) wider, wo die für die Planungen vorgesehenen Flächen als Potenzialflächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen dargestellt sind.

Herford, Juni 2023

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

9

- 81 -

Literaturverzeichnis

Nachstehend erfolgt gem. Nr. 3d der Anlage 1 zum BauGB eine Auflistung der Quellen
(Referenzliste), die für die im vorliegenden Umweltbericht enthaltenen Beschreibungen und
Bewertungen herangezogen wurden.
AG BIOTOPKARTIERUNG (2022)
Avifaunistische Untersuchung im Rahmen der Planunzu einer Freiflächen-PVAnlage in Oelde.
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2016)
Regionalplan Münsterland - Sachlicher Teilplan "Energie".
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2022)
Regionalplan Münsterland - Interaktiver Regionalplan NRW. - Website,
abgerufen am 07. April 2022 [https://www.bezregmuenster.de/de/regionalplanung/regionalplan/interaktiver_regionalplan/index.ht
ml].
BFN (2017)
Kumulative Wirkungen des Ausbaus erneuerbarere Energien auf Natur und
Landschaft.
DIE BUNDESREGIERUNG (2012)
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht. - Berlin.
GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB (2018)
Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 - BodenschutzFachbeitrag für die räumliche Planung. - DRITTE AUFLAGE 2018 (DIGITALE
BODENKARTE).
IMA GDI.NRW (2022)
GEOportal.NRW. - Website, abgerufen am 12. April 2022
[https://www.geoportal.nrw/].
KREIS WARENDORF (2022a)
Geoportal Kreis Warendorf. - Website, abgerufen am 11. April 2022
[https://geoportal.kreis-warendorf.de/geoportal/geoonline/?layerIDs=4,372,383,371&visibility=true,true,true,true&transparency=0,5
0,20,50&center=428292,5747700&zoomlevel=1].
KREIS WARENDORF (2023a)
Warendorfer Modell (Fassung 2023).

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 82 -

KREIS WARENDORF (2023b)
Photovoltaik-Freiflächenanlagen / Solarparks und Naturschutz im Kreis
Warendorf - Konzept zur Steuerung. Hrsg.: (UNB) .
KREISES WARENDORF (2022b)
Artenkataster Kreis Warendorf zu Vorkommen planungsrelevanter Arten.
LANA (2010)
Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. - BUND/LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG.
LANDESREGIERUNG NRW (2017)
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). - Website,
abgerufen am 08. April 2022
[https://maps.regioplaner.de/?activateLayers=LEP,GrenzenKreise,GrenzenSta
edte].
LANUV NRW (2020a)
Energieatlas NRW - Solarkataster NRW. - Website, abgerufen am 05. April
2023 [https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster].
LANUV NRW (2020b)
Referenzliste Biotoptypen mit Definitionen. - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT
UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN.
LANUV NRW (2022)
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen. - Website, abgerufen am 13. April 2022
[http://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas].
LANUV NRW (2022a)
Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen - Natura 2000-Nr. DE-4114-302
"Vellerner Brook und Hoher Hagen". - Website, abgerufen am 11. April 2022
[http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/de-4114-302].
LANUV NRW (2022b)
Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen - Natura 2000-Nr. DE-4114-303
"Geisterholz". - Website, abgerufen am 27. April 2022 [http://natura2000meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-4114-303].

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 83 -

LANUV NRW (2022c)
NaturschutzInformation NRW - Fachinformationssystem @LINFOS. - Website,
abgerufen am 16. November 2022
[https://www.naturschutzinformationen.nrw.de/coyo/page/1132/844/linfos/linfos]
.
LANUV NRW (2022d)
Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". Website, abgerufen am 20. November 2022
[https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start].
LANUV NRW (2022e)
Gesetzlich geschützte Biotope in Nordrhein-Westfalen. - Website, abgerufen
am 11. April 2022
[http://p62.naturschutzinformationen.nrw.de/p62/de/karten/nrw].
LANUV NRW (2022f)
Fachinformationssystem Klimaanpassung - Klimaanalyse
Gesamtbetrachtung. - Website, abgerufen am 05. Juli 2022
[http://www.klimaanpassungkarte.nrw.de/index.html?feld=Analyse&param=Klimaanalyse%20Gesamtbetrac
htung].
LANUV NRW (2022g)
Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen - Kartenübersicht. - Website,
abgerufen am 06. Dezember 2022 [http://natura2000meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000meldedok/de/karten/n2000].
LWL (2012)
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland
Regierungsbezirk Münster. Hrsg.: LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE LWL-DENKMALPFLEGE .
MKULNV NRW (2022)
ELWAS-WEB. - Website, abgerufen am 11. April 2022
[https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml].
MWEBWV NRW (2019)
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - digitale
Darstellung. - Website, abgerufen am 14. Februar 2022
[https://maps.regioplaner.de/?activateLayers=LEP,GrenzenKreise,GrenzenSta
edte]. - © MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND
VERKEHR DES LANDES NRW.

Stadt Oelde
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154 und 44. FNP-Änderung
Umweltbericht – Entwurf zur Offenlage

- 84 -

SOLPEG (2022)
SolPEG Blendgutachten Solarpark "In der Hoerst" Oelde - Ennigerloh.
UBA (2020)
Luftschadstoffbelastung in Deutschland. - Website, abgerufen am 09. April
2022
[https://gis.uba.de/maps/resources/apps/lu_schadstoffbelastung/index.html?lan
g=de]. - UMWELT BUNDESAMT.

Geltungsbereiche vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark - In der Hoest“ und
44. FNP-Änderung der Stadt Oelde
Fortsetzung des "Interkommunalen Solarpark In der Hoest" auf Ennigerloher Stadtgebiet

Kommunengrenze

NSG

Naturschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiet

LSG

DE-4118-301

FFH-Gebiet (mit DE-Nr.)
nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW
geschütztes Biotop (mit BT-Nr.)

DE-4114-303

Biotopkatasterflächen (mit BK-Nr.)

Kommunengrenze
Enningerloh / Oelde

Alleebaumbestand im Alleenkataster
Stufe 1
Stufe 2

(5)

Landesweiter Biotopverbund NRW
Stufe 1 (besondere Bedeutung) und
Stufe 2 (herausragende Bedeutung)

(4)

(3)
(2)

Y:\projekte\5000_6000\5100_5200\5189\03 CAD\230600 Offenlage Entwurf\230503 FF-PVA Ennigerloh Oelde Fachgrundlagen 5189_Stand 1.Quartal-2022.dwg

(1)

NSG

Aufstellung des vorhabenbezogenen Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark - In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans

DE-4114-302

Kommunengrenze
Beckum / Oelde
Kommunengrenze
Enningerloh / Beckum
NSG

Ratsstiege 1, 59302 Oelde

Auftraggeber:

Naturschutzfachliche Grundlagen

Anlage 1

Umweltbericht

Maßstab:

1 : 10.000

Projekt-Nr.:

5189

Plangröße:

DIN A3

Datum:

Juni 2023

gezeichnet:

SD

bearbeitet:

SD

geprüft:

Geltungsbereiche vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 154 „Interkommunaler Solarpark - In der Hoest“ und
44. FNP-Änderung der Stadt Oelde
Fortsetzung des "Interkommunalen Solarpark In der Hoest" auf Ennigerloher Stadtgebiet

N

Biotop- und Nutzungsstrukturen
(Stand: Mai 2022)

Laubwald
AB1 Buchen-Eichenwald
AB3 Eichenmischwald mit heimischen Laubbaumarten
Nadelwald
AJ0 Fichtenwald

BF1
HA0

KB1

HA0

VA0

SE6
53

HA0
9

HA0

KB1/FN0

BD3

VA0
BB11
VA0
VA0

BF3
BF3

(5)

1

30

(3)

SB2

(2)

BF2

EA0 sderhorst
Em BD3

FD1
BF3

T.

BF1

BD3

HA0

HA0

17
Oelde
inde
Geme
Oelde
rkung
Gema

16

KB1/FN0
26
25

22

BD11
FD0

Flur 13
18

21

KC3

VA0

BD7

58

erloh
Ennig
inde
erloh
Geme
Ennig
rkung
Gema

BD7

KB1/FN0
KB1/FN1 BD3VB3a BD3
VA0

EA0

1

Flur 15

BD7

l

Ange

BD7

lquelle
Ange
Zur

KB1/FN0

BD3

27

BF1

KB1

BF1

HA0

VA0
Weg

ben

Gra

KB1

BD7

KC3
23

We

HA0

BD7

HD3

BF3
Weg II

Weg

20

KB1

24

Flur 14

KB1

HD3

Weg

g
We

BD3

BD7
HA0
BD3

II

BD3

23

VB3a

VA0

SE12

BD3
HA0

VB3a

VB3a
KB1 KB1

25

EA0

HA0

m

EA0
Weg

FD1

Ham

KB1/FN1

ben

Gra

Weg

BD7

er -

nnov

n Ha

BD7
KB1

22

19

nbah

Eise

KB1
BF3

BD3
EA0

Graben

21

BD3

AB1

g II

KB1

Flur 17

VB3a

KB1
KB1/FN1

19

Weg

Y:\projekte\5000_6000\5100_5200\5189\03 CAD\230600 Offenlage Entwurf\230404 FF-PVA Ennigerloh Oelde Kataster_Biotoptypen-220518_Vermessung-221214_5189.dwg

KC2

AB3

BD3

BD7

SE10

EA0

Randstreifen, Säume etc.
KB1 Ruderalsaum, lineare Hochstaudenflur
KC2 Ackerrandstreifen, Schonstreifen
KC3 Blühstreifen

Bach

45

T.

BD3

KB1/FN1

Acker
HA0 Acker

57

BF1

KB1

FN0

KB1/FN0

VB3b

KB1

BD3

EA0
BD3

Weg

Weg II

AJ0

VB3a
BD3
BF3
KB1
VA0 BF3
KB1/FN0
BD3

BF3

(1)

Grünland
EA0 Fettwiese

BD7

BF2

lage

AB1

AJ0

11

(4)

Kläran

BF1

Weg

31

BF2

KC2

FD1

VB3a
BD3
KB1/FN0 KB1/FN1 VB3a

39

T.

BF2
EA0

54

BA1
BF1
KB1 FD1
Weg

HA0

VA0 BD3
KB1
KB1/FN1

AJ0
HA0

Kleingehölz
BA1 Feldgehölz aus einheimischen Baumarten
BB11 Gebüsch vorwiegend heimischer Arten
BD3 Gehölzstreifen
BD7 Gebüschstreifen, Strauchreihe
BF1 Baumreihe (z.T. mit eingemessenen Kronentraufen)
BF2 Baumgruppe (z.T. mit eingemessenen Kronentraufen)
BF3 Einzelbaum (z.T. mit eingemessenen Kronentraufen)

Gewässer
FD0 Stehendes Kleingewässer
FD1 Tümpel (periodisch)
FN0 Graben, Straßenseitengraben
FN1 Graben mit Fließgewässerstruktur
Teilversiegelungen, geriger Versiegelungsgrad
HD3 Bahnlinie / Gleisanlagen
VB3a Landwirtschaftsweg
VB3b Forstwirtschaftsweg
Siedung-, Wohnbau- und Gewerbeflächen
SB2 Wohnbebauung
Ver- und-Entsorgungsanlage
SE6 Strommast
SE10 Brunnen, Pumpstation
SE12 Sendemast, Funkturm

BD3
BD3

VA0

KB1 KB1 BD3
VA0

HA0

BF3
BD7
KB1

HA0
BF3

KB1

AB1

HA0

Vehrkehrsflächen, versiegelte Wege
VA0 Verkehrsstraßen

BF3
BD7

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 154
„Interkommunaler Solarpark - In der Hoest“
44. Änderung des Flächennutzungsplans

HA0

KB1

Ratsstiege 1, 59302 Oelde

HD3

M. 1 : 4.000
0

20 40

80

120

160

200 m

Auftraggeber:

Biotop- und Nutzungsstrukturen

Anlage 2

Umweltbericht

Maßstab:

1 : 4.000

Projekt-Nr.:

5189

Plangröße:

DIN A3

Datum:

Juni 2023

gezeichnet:

SD

bearbeitet:

SD

geprüft: