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Anlage 7 - Stellungnahmen mit Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB

                                    
                                        Anlage Nr. 7 zur Vorlage: B 2023/610/5507
Bebauungsplan Nr. 150 „Weitkamp II“ der Stadt Oelde – Abwägung zur
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)

A) Entscheidungen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
A1) Entscheidungen über die Anregungen der Öffentlichkeit
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom
16.12.2021 bis 07.01.2022. Darüber hinaus hat am 21.02.2022 um 14.00 Uhr eine
Anwohnerversammlung vor Ort stattgefunden. Einzelheiten hierzu sind aus der nachfolgenden Niederschrift ersichtlich.
1.) Niederschrift über die Anwohnerversammlung im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 13 a i. V. m. § 13 (2) BauGB für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ der Stadt Oelde
Termin
Ort
Beginn:
Ende:
Anwesende:

Montag, 21. Februar 2022
Vor Ort „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ – Im Vogeldreisch, 59302
Oelde
14.00 Uhr
14.35 Uhr
von der Verwaltung:
Herr Brandner,
Stadt Oelde, FD Stadtentwicklung, Planung,
Bauordnung
Frau Lansing,
Stadt Oelde, FD Stadtentwicklung, Planung,
Bauordnung
als Gäste:
Herr Nachtigall

Büro PLANCONCEPT Nachtigall
Architekturbüro, Hamm
Büro Venker Architekten & Ingenieure

Herr Venker
sowie 9 Anwohner

Herr Brandner eröffnet die Anwohnerversammlung. Er begrüßt die anwesenden Anwohner*
innen und stellt die o. g. Gäste sowie die Vertreter von der Verwaltung der Stadt Oelde vor.
Zunächst werde er das Planverfahren kurz vorstellen, im Anschluss hieran werden die
Vorhabenträger das Projekt erläutern. Herr Brandner verweist auf die Möglichkeit, im
Anschluss hieran Fragen an die Vertreter der Stadt sowie des Vorhabenträgers zu stellen.
Der Termin diene dazu, die eingereichten Bedenken der Anwohner zu erfragen und gemeinsam zu erörtern.
Einleitend erläutert Herr Brandner das Planverfahren und die Gründe für die Entscheidung
für die Aufstellung eines Bebauungsplans. Demnach seien in dem Planverfahren zwei

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Beteiligungsstufen vorgesehen – die erste Stufe habe im Dezember/Januar 2021/2022
stattgefunden, die zweite Beteiligung solle voraussichtlich im Sommer 2022 erfolgen.
Herr Brandner weist darauf hin, dass der vorliegende Planentwurf einen Vorentwurf darstellt.
Im Nachgang der nun abgeschlossenen ersten Beteiligungsrunde gelte es nun, diesen
Entwurf weiterzuentwickeln. Ziel sei, die eingegangenen Stellungnahmen zu bewerten, die
verschiedenen Belange fachgerecht abzuwägen und nach Möglichkeit zu vereinbaren. Nach
Durchführung der zweiten Beteiligungsrunde soll die Beschlussfassung spätestens Ende 2022
erfolgen.
Herr Nachtigall erläutert nachfolgend das Plankonzept. Es stellt einleitend die Baustruktur
und Anordnung der geplanten Gebäude vor. Das Vorhaben sehe barrierefreie Wohnungen –
für ältere Bevölkerungsgruppen, aber auch beeinträchtigte Personen jüngeren Alters – vor.
Vorgesehen seien zudem Tagespflegeplätze (inkl. Verhinderungspflege) und Plätze in
ambulant betreuten Wohngemeinschaften (ABWG). Ziel sei die städtebauliche Integration
des Neubauvorhabens in das bestehende Wohnquartier. Als Bewohner seien dem folgend
vorrangig Stromberger Bürger*innen angesprochen. Obwohl die Planung im Innenbereich
aufgrund unterschiedlichster Interessenlagen anspruchsvoll sei, sei bewusst ein integrierter
Standort gewählt worden. Für die künftige Bewohnerschaft biete dies Vorteile wie die Nähe
zu wichtigen infrastrukturellen Einrichtungen, zudem werde durch die Wiedernutzung einer
bereits in weiten Teilen bebauten Fläche eine Neuansiedlung auf der „grünen Wiese“
verhindert.
Frau Lansing und Herr Brandner leiten daraufhin mit der Bitte um Beteiligung zu den Fragen
und Anregungen der Anwohner über.
Fragen, Hinweise und Anregungen der Antworten von Frau Lansing sowie
Anwohner
den Herren Brandner, Nachtigall und
Venker
Bemängelt wird die Einschränkung der Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Nutzung der PV-Energie durch die heran- Nutzung der Dachflächen zum Zwecke der
Energieerzeugung weiterhin möglich sein
rückende, hoch aufragende Bebauung.
wird. Eine Einschränkung kann jedoch nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Um die
Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung zu
untersuchen, wird das Büro PLANCONCEPT
Nachtigall Architekturbüro eine Verschattungsanalyse erstellen und diese den
Anwesenden zur Verfügung stellen.
Es wird auf die enorme Höhe der geplanten
Baukörper – insbesondere auch der Giebelseite – und die geringen Abstände zur nordwestlich angrenzenden Wohnbebauung hingewiesen.

Es wird seitens des Vorhabenträgers betont,
dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten
werden. Das auf dem fraglichen Grundstück
gebaut werde, stehe fest, es gehe nun noch
um die Frage, „wie“ gebaut werde. Der
Vorhabenträger sichert zu, die Umsetzbarkeit
der Anregungen zu prüfen.

Es wird gefragt, ob die vorhandene Lärm- Es wird erläutert, dass aufgrund der
belastung durch den Supermarkt das Neu- Bestandsituation ein Schallgutachten erstellt
worden sei. Dieses belege, dass die dem
bauvorhaben limitiere.
Supermarkt zugewandten Fassaden aus
Gründen des Schallschutzes besonderen
Anforderungen unterliegen. So seien schall-

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gedämmte Fenster
tungen vorgesehen.

und

Lüftungseinrich-

Warum werden die Stellplätze nicht im nörd- Dies hätte zur Folge, dass der Stellplatz
lichen Plangebiet verortet und die Anord- direkt an die Bestandbebauung „Birkenkamp“ angrenzt und dort erhöhte Lärmwerte
nung der Baukörper gedreht („U“-Form)?
hervorruft. Auch gelte es, die geplante
Wohnbebauung vom Lärm möglichst abzurücken.
Wie ist die äußere Gestaltung der Baukörper Es sei eine Fassade mit Klinker- und Putzanteilen vorgesehen. Frau Lansing, Herr
geplant?
Brandner und Herr Nachtigall sichern den
Anwesenden zu, ihnen zeitnah eine Visualisierung, welche die Ansichten darlegt, zukommen zu lassen.
Wie werden die Baukörper gedämmt?
Besteht die Möglichkeit, dass die Baukörper
infolge einer Außendämmung gänzlich
brennen können?

Herr Nachtigall sichert zu, dass entsprechend
der
brandschutztechnischen
Vorgaben
gebaut werde. Im Bereich der Dämmung
werde durch eine angepasste Materialauswahl verhindert, dass ein flächiger Brand
entstehen könne.

Es wird nachgefragt, ob sich bereits viele Herr Brandner teilt mit, dass vereinzelt
Interessenten, die in den Wohngebäuden Anfragen an die Stadt Oelde herangetragen
wohnen möchten, gemeldet hätten.
worden seien. Die Interessenten seien an die
Vorhabenträger verwiesen worden. Die
Vorhabenträger teilen mit, dass sie hierüber
keine
abschließende
Auskunft
geben
könnten. Hier sei der Betreiber des
Projektes, welcher das Objekt anmiete, der
richtige Ansprechpartner.
Sei ein öffentliches Café vorgesehen?

Nein, ein öffentliches Café sei nicht weiter
vorgesehen. Ursprünglich sei ein solches
vorgesehen gewesen, der Betreiber habe
sich jedoch dagegen entschieden.

Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, wird die Veranstaltung um 14.35 Uhr
geschlossen. Frau Lansing und Herr Brandner weisen darauf hin, dass den Anwohnern die
Verschattungsanalyse sowie die Visualisierung zur Verfügung gestellt wird. Im Nachgang
zum heutigen Termin werde nun zunächst verwaltungsintern das weitere Vorgehen
abgestimmt, dann werde ein erneutes Gespräch mit dem Vorhabenträger geführt. Den
Anwohnern werde hierüber Auskunft erteilt, auch ein erneutes Gespräch wurde in Aussicht
gestellt.
Beschluss:
Die Fragen und Anregungen aus der Bürgerversammlung werden zur Kenntnis genommen.
Es wird festgestellt, dass die Fragen i. W. im Rahmen der Versammlung bereits beantwortet
werden konnten.
Die nachfolgenden Fragen/Anregungen aus der Versammlung blieben unbeantwortet bzw.
sind in Folge der Abwägung zu prüfen:

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Einschränkung der PV-Anlagen:
Die Einschränkung der PV-Anlagen wurde geprüft. Das Büro PLANCONCEPT Nachtigall hat
eine exemplarische Darstellung des Sonnenverlaufes erstellt. Die Studie kommt zu dem
Ergebnis, dass eine Verschattung der PV-Anlagen auf den nordwestlich angrenzenden
Wohngebäuden zum dargestellten Zeitpunkt (Uhrzeit jeweils 12.00 Uhr) nicht erfolgt. Eine
Verschattung zu allen Tageszeiten (insb. frühe, winterliche Morgenstunden) kann nicht
vollends ausgeschossen werden, wird aber als geringfügig bewertet (siehe Anlage 7).
Höhe der geplanten Baukörper:
Die Höhe der geplanten Baukörper überschreitet zwar jene der direkt nördlich angrenzenden
Wohnbebauung, wird aber für den Standort als angemessen beurteilt. Vergleichbare
Baukubaturen finden sich im südwestlichen und nordöstlichen Umfeld des Bauvorhabens.
Durch das Abrücken der Baufelder wird der vorhandene Abstand zur genannten
Wohnbebauung vergrößert. Die Abstände zur Nachbarbebauung überschreiten die
erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstände zur Nachbarbebauung; der geringste
Abstand zum Nachbargrundstück beträgt 5,25 m. Eine Verringerung der Geschossigkeit mit
dem Ziel der Reduzierung der Gebäudegröße soll nicht erfolgen. Ein Bedarf an barrierefreiem
Wohnraum in Stromberg ist gegeben; die bereits baulich genutzte Fläche bietet sich – dem
Grundsatz der Nachverdichtung folgend – für eine wohnbauliche Nachnutzung an. Eine
kompakte, aber bauliche integrierte und angepasste Nachnutzung ist einer Flächenversiegelung auf einer bisher baulich ungenutzten Fläche vorzuziehen. Gerade altersgerechte
Wohnformen bedürfen einer integrierten Wohnlage, der Standort wird daher als geeignet
bewertet.
Stellplätze im nördlichen Plangebiet verorten und die Anordnung der Baukörper drehen
„U“-Form:
Eine andere Anordnung der Baukörper in Form einer gedrehten U-Form ist weiterhin nicht
vorgesehen. Die Wohnbebauung würde dadurch näher an den Elli-Markt rücken, wodurch es
zu Immissionsschutzproblemen kommen.
Zusammenfassend soll das Planverfahren unter Berücksichtigung der aufgenommenen
Punkte fortgesetzt werden.

2.) Stellungnahme eines Bürgers vom 29.12.2021

Natürlich sind wir Anwohner für den Bau von Wohnungen für alte Leute, aber wir sind
bestürzt über die Größe dieser Wohneinheit. 25 Jahre hatten wir mit der früheren Besitzerin
der Fläche zu tun, die das Außengelände leider nie gepflegt hat. Nun könnte etwas Ordnung
kommen und anstelle von schönen maximal zweigeschossigen Häusern sollen nun drei 17 m
„Kolosse“ gebaut werden. Wir mussten damals mit vielen Einschränkungen bauen (Höhe und
Abstände) und uns wurden damals auch andere Infos zur späteren Nutzung des Geländes
am Elli Markt gegeben. Um natürlich viel Geld zu machen, ist nun alles anders. Wenn die
Häuser so umgesetzt werden, wird sich unsere Wohnqualität gewaltig verschlechtern – von
der Wertminderung unserer Immobilie ganz zu schweigen. Diese riesigen Gebäude sind zu
nah an unserer Grenze und auch in der heutigen Zeit nicht mehr zeitgemäß. Meine für 2022
geplante PV-Anlage werde ich stornieren müssen, da mit diesen "Monstern" kaum noch
Sonne auf mein Dach fällt. Die Stadt Oelde scheint darauf keinen Wert zu legen. Ich könnte
hier jetzt noch vieles anfügen. Ihre Anmerkung „eine Anliegerversammlung wird es aufgrund
der Coronapandemie nicht geben" finde ich eine Frechheit..."sie soll zu einem späteren
Zeitpunkt stattfinden" – also in 3 Jahren, wenn die Häuser stehen!!!!
Ich bestehe auf eine baldige Anliegerversammlung. Mein Vorschlag: Coronabedingt können

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wir uns gerne vor Ort auf dem Grundstück treffen und über alles reden.
Natürlich werde ich mich auch noch rechtlich informieren, welche Möglichkeiten wir Anlieger
noch haben. Ich höre in den nächsten 5 Tagen von Ihnen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gebäudehöhe und Abstände:
Die Höhe der geplanten Baukörper überschreitet zwar jene der direkt nordwestlich
angrenzenden Wohnbebauung, wird aber für den Standort als angemessen beurteilt.
Vergleichbare Baukubaturen finden sich im südwestlichen und nordöstlichen Umfeld des
Bauvorhabens. Durch das Abrücken der Baufelder wird der vorhandene Abstand zur
genannten Wohnbebauung vergrößert. Die Abstände zur Nachbarbebauung überschreiten
die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstände zur Nachbarbebauung; der geringste
Abstand zum Nachbargrundstück beträgt 5,25 m. Eine Verringerung der Geschossigkeit mit
dem Ziel der Reduzierung der Gebäudegröße soll nicht erfolgen. Ein Bedarf an barrierefreiem
Wohnraum in Stromberg ist gegeben; die bereits baulich genutzte Fläche bietet sich – dem
Grundsatz der Nachverdichtung folgend – für eine wohnbauliche Nachnutzung an. Eine
kompakte, aber bauliche integrierte und angepasste Nachnutzung ist einer Flächenversiegelung auf einer bisher baulich ungenutzten Fläche vorzuziehen.
Informationen zur Nachnutzung:
Der Bedarf an barrierefreien Wohnungen und Einrichtungen der Alterspflege ist in Stromberg
gegeben. Bisher bestand für den Geltungsbereich kein Planungsrecht – demnach wären
vielfältige Nutzungen wie Wohnen oder auch Gewerbe möglich gewesen. Die nun
angestrebte wohnbauliche Nutzung fügt sich aus Sicht der Stadt gut in das Umfeld ein.
Dieser Nutzung wird im Sinne einer flächensparenden Bebauung nun der Vorrang vor einer
flächenintensiven Einfamilienhausbebauung gegeben.
Verschlechterung der Wohnqualität, Wertminderung:
Im Zuge des Planvorhabens werden dem Bauherrn durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und den Durchführungsplan detaillierte Vorgaben zur Gestaltung auferlegt;
durch ergänzende Begrünungen fügt sich der Baukörper in das bauliche Umfeld ein. Auch
vor dem Hintergrund der vorherigen Nutzung der Fläche wird das Vorhabengrundstück eine
bauliche Aufwertung erfahren, welche sich auch auf das Umfeld auswirken wird.
Einschränkung der PV-Anlagen:
Die Einschränkung der PV-Anlagen an Nachbargebäuden wurde geprüft. Das Büro
PLANCONCEPT Nachtigall hat eine exemplarische Darstellung des Sonnenverlaufes erstellt
(siehe Anlage 7). Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verschattung der
PV-Anlagen auf den nordwestlich angrenzenden Wohngebäuden zum dargestellten Zeitpunkt
(Uhrzeit jeweils 12.00 Uhr) nicht erfolgt. Eine Verschattung zu allen Tageszeiten (insb. frühe,
winterliche Morgenstunden) kann nicht vollends ausgeschossen werden, wird aber als
geringfügig bewertet. Die Errichtung einer PV-Anlage steht nach der exemplarischen
Darstellung demnach nichts im Wege, da das betroffene Dach in keinem Monat beschattet
wird.
Anliegerversammlung:
Der Anregung einer Anliegerversammlung wird gefolgt, diese hat am 21.02.2022
stattgefunden. Eine weitergehende, laufende Abstimmung mit den Anliegern ist vorgesehen.
Der Anregung wird wie dargelegt gefolgt.

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3.) Stellungnahme eines Bürgers vom 03.01.2022
Als Anlieger des geplanten "Wohnquartiers Im Vogeldreisch" haben wir folgende Einwände:
die Gebäude passen aufgrund ihrer Höhe nicht in unser Siedlungsgebiet.
3 Vollgeschosse plus ein Dach mit einer Neigung von 20 - 30° passen hier optisch nicht hin.
Bei der Höhe der Gebäude sollte man sich an das Pflegeheim in der Eichendorfstrasse
orientieren, 2 Vollgeschosse und ein Flachdach.
Des Weiteren haben wir eine Beschattung unseres Grundstücks zu erwarten, wodurch
natürlich die Wohnqualität und der Immobilienwert sinkt. Auch die Planung einer eigenen
PV-Anlage macht dann keinen Sinn mehr.
Eine Anliegerversammlung sollte trotz Corona zeitnah erfolgen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gebäudehöhe:
Die Höhe der geplanten Baukörper überschreitet zwar jene der direkt nordwestlich
angrenzenden Wohnbebauung, wird aber für den Standort als angemessen beurteilt.
Vergleichbare Baukubaturen finden sich im südwestlichen und nordöstlichen Umfeld des
Bauvorhabens. Durch das Abrücken der Baufelder wird der vorhandene Abstand zur
genannten Wohnbebauung vergrößert. Die Abstände zur Nachbarbebauung überschreiten
die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstände zur Nachbarbebauung; der geringste
Abstand zum Nachbargrundstück beträgt 5,25 m. Eine Verringerung der Geschossigkeit mit
dem Ziel der Reduzierung der Gebäudegröße soll nicht erfolgen. Ein Bedarf an barrierefreiem
Wohnraum in Stromberg ist gegeben; die bereits baulich genutzte Fläche bietet sich – dem
Grundsatz der Nachverdichtung folgend – für eine wohnbauliche Nachnutzung an. Eine
kompakte, aber bauliche integrierte und angepasste Nachnutzung ist einer Flächenversiegelung auf einer bisher baulich ungenutzten Fläche vorzuziehen.
Einschränkung der PV-Anlagen:
Die Einschränkung der PV-Anlagen an Nachbargebäuden wurde geprüft. Das Büro
PLANCONCEPT Nachtigall hat eine exemplarische Darstellung des Sonnenverlaufes erstellt
(siehe Anlage 7). Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verschattung der
PV-Anlagen auf den nordwestlich angrenzenden Wohngebäuden zum dargestellten Zeitpunkt
(Uhrzeit jeweils 12.00 Uhr) nicht erfolgt. Eine Verschattung zu allen Tageszeiten (insb. frühe,
winterliche Morgenstunden) kann nicht vollends ausgeschossen werden, wird aber als
geringfügig bewertet. Die Errichtung einer PV-Anlage steht nach der exemplarischen
Darstellung demnach nichts im Wege, da das betroffene Dach in keinem Monat beschattet
wird.
Anliegerversammlung:
Der Anregung einer Anliegerversammlung wird gefolgt, diese hat am 21.02.2022
stattgefunden. Eine weitergehende, laufende Abstimmung mit den Anliegern ist vorgesehen.
Der Anregung wird wie dargelegt gefolgt.

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4.) Stellungnahme eines Bürgers vom 05.01.2022
Wir möchten zum Bauvorhaben „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ Stellung beziehen.
Zunächst möchten wir vorausschicken, dass wir nicht generell gegen das Bauvorhaben
eingestellt sind. Wir sind allerdings dagegen, dass die Gebäude dreigeschossig gebaut
werden sollen, zumal ja auch relativ dicht an der Grundstücksgrenze gebaut werden soll.
Wir haben 1992 im Birkenkamp gebaut und sind immer von einer Bebauung im Bereich von
1 bis 2 Geschossen (Einfamilienhäuser) ausgegangen. Auch die abgerissene Tennishalle
war längst nicht so hoch wie das, was nun von Ihnen geplant ist.
Wir befürchten, dass ein derart hohes Gebäude nicht nur optisch nicht ins Bild passt,
sondern auch erheblichen Einfluss haben wird auf den Wert unserer Immobilie. Und dies
sicherlich nicht im positiven Sinne. Denn auch die Lage einer Immobilie und ihre Umgebung
sind doch für ihren Wert entscheidend.
Vielleicht ist es ja doch möglich, dass sich alle Betroffenen einmal, selbstverständlich unter
Corona-Bedingungen, zusammenfinden können, ggf. auch vor Ort.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gebäudehöhe:
Die Höhe der geplanten Baukörper überschreitet zwar jene der direkt nordwestlich
angrenzenden Wohnbebauung, wird aber für den Standort als angemessen beurteilt.
Vergleichbare Baukubaturen finden sich im südwestlichen und nordöstlichen Umfeld des
Bauvorhabens. Durch das Abrücken der Baufelder wird der vorhandene Abstand zur
genannten Wohnbebauung vergrößert. Die Abstände zur Nachbarbebauung überschreiten
die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstände zur Nachbarbebauung; der geringste
Abstand zum Nachbargrundstück beträgt 5,25 m. Eine Verringerung der Geschossigkeit mit
dem Ziel der Reduzierung der Gebäudegröße soll nicht erfolgen. Ein Bedarf an barrierefreiem
Wohnraum in Stromberg ist gegeben; die bereits baulich genutzte Fläche bietet sich – dem
Grundsatz der Nachverdichtung folgend – für eine wohnbauliche Nachnutzung an. Eine
kompakte, aber bauliche integrierte und angepasste Nachnutzung ist einer Flächenversiegelung auf einer bisher baulich ungenutzten Fläche vorzuziehen.
Verschlechterung der Wohnqualität, Wertminderung:
Im Zuge des Planvorhabens werden dem Bauherrn durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und den Durchführungsplan detaillierte Vorgaben zur Gestaltung auferlegt;
durch ergänzende Begrünungen fügt sich der Baukörper in das bauliche Umfeld ein. Auch
vor dem Hintergrund der vorherigen Nutzung der Fläche wird das Vorhabengrundstück eine
bauliche Aufwertung erfahren, welche sich auch auf das Umfeld auswirken wird.
Anliegerversammlung:
Der Anregung einer Anliegerversammlung wird gefolgt, diese hat am 21.02.2022
stattgefunden. Eine weitergehende, laufende Abstimmung mit den Anliegern ist vorgesehen.
Der Anregung wird wie dargelegt gefolgt.

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5.) Stellungnahme eines Bürgers vom 06.01.2022
Auch wenn ich dem Bauvorhaben grundsätzlich nicht abgeneigt gegenüber stehe möchte ich
hier doch meine Bedenken zum Ausdruck bringen. Diese beziehen sich vor allem auf die
Ausmaße der geplanten Gebäude, insbesondere auf die Höhe. Die geplanten drei
Geschosse plus Dach passen einfach nicht in das Bild unserer Wohnsiedlung. Hinzu kommt,
dass wir auf Grund der Gebäudehöhe negative Einflüsse auf unsere Photovoltaikanlage
befürchten. Die Möglichkeit eine Photovoltaikanlage zu betreiben wird durch die geplante
Bebauung einigen Häusern im Birkenkamp genommen.
Es wäre wünschenswert eine geringere Gebäudehöhe zu planen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gebäudehöhe:
Die Höhe der geplanten Baukörper überschreitet zwar jene der direkt nordwestlich
angrenzenden Wohnbebauung, wird aber für den Standort als angemessen beurteilt.
Vergleichbare Baukubaturen finden sich im südwestlichen und nordöstlichen Umfeld des
Bauvorhabens. Durch das Abrücken der Baufelder wird der vorhandene Abstand zur
genannten Wohnbebauung vergrößert. Die Abstände zur Nachbarbebauung überschreiten
die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstände zur Nachbarbebauung; der geringste
Abstand zum Nachbargrundstück beträgt 5,25 m. Eine Verringerung der Geschossigkeit mit
dem Ziel der Reduzierung der Gebäudegröße soll nicht erfolgen. Ein Bedarf an barrierefreiem
Wohnraum in Stromberg ist gegeben; die bereits baulich genutzte Fläche bietet sich – dem
Grundsatz der Nachverdichtung folgend – für eine wohnbauliche Nachnutzung an. Eine
kompakte, aber bauliche integrierte und angepasste Nachnutzung ist einer Flächenversiegelung auf einer bisher baulich ungenutzten Fläche vorzuziehen.
Einschränkung der PV-Anlagen:
Die Einschränkung der PV-Anlagen an Nachbargebäuden wurde geprüft. Das Büro
PLANCONCEPT Nachtigall hat eine exemplarische Darstellung des Sonnenverlaufes erstellt
(siehe Anlage 7). Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verschattung der
PV-Anlagen auf den nordwestlich angrenzenden Wohngebäuden zum dargestellten Zeitpunkt
(Uhrzeit jeweils 12.00 Uhr) nicht erfolgt. Eine Verschattung zu allen Tageszeiten (insb. frühe,
winterliche Morgenstunden) kann nicht vollends ausgeschossen werden, wird aber als
geringfügig bewertet. Die Errichtung einer PV-Anlage steht nach der exemplarischen
Darstellung demnach nichts im Wege, da das betroffene Dach in keinem Monat beschattet
wird.
Der Anregung wird wie dargelegt gefolgt.

A2) Entscheidungen zu den Anregungen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und Nachbarkommunen
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Nachbarkommunen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.12.2021 bis
07.01.2022.

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Nachstehend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie Nachbarkommunen haben im Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine Bedenken, Anregungen
oder Hinweise vorgebracht:
Institution
Gemeinde Herzebrock-Clarholz: Fachbereich Planen Bauen
Umwelt
Landwirtschaftskammer
NRW:
Kreisstellen
Gütersloh,
Münster, Warendorf
PLEdoc GmbH
Stadt Beckum, Bauamt
Stadt Rheda-Wiedenbrück: GB III.2-61 – Stadtplanung
Bezirksregierung Münster: Dezernat 26
Bezirksregierung Münster: Dezernat 33
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle West Außenstelle
Essen
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
Bezirksregierung Münster: Dezernat 52
Gemeinde Langenberg: Abt. Finanzen und Bauen
LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster
Vodafone NRW GmbH
Kreis Gütersloh
Stadt Ennigerloh: Fachbereich Stadtentwicklung
Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster
Bezirksregierung Münster: Dezernat 25
Wasser- und Bodenverband Oelde
Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung
Münsterland, Hauptstelle Coesfeld
Handwerkskammer Münster
Bezirksregierung Münster: Dezernat 54
Evangelische Kirche von Westfalen
Kreis Warendorf – Der Landrat

Stellungnahme vom
16.12.2021
16.12.2021
16.12.2021
16.12.2021
16.12.2021
17.12.2021
17.12.2021
20.12.2021
21.12.2021
22.12.2021
23.12.2021
28.12.2021
29.12.2021
03.01.2022
03.01.2022
04.01.2022
05.01.2022
05.01.2022
06.01.2022
07.01.2022
11.01.2022
12.01.2022
24.01.2022

Nachstehend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie
Nachbarkommunen haben im Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eine Stellungnahme mit
Anregungen oder Hinweisen abgegeben:
1.) Stellungnahme des Fernstraßen Bundesamt vom 16.12.2021

Vielen Dank für die Beteiligung im o. g. Verfahren.
Zu den Zuständigkeitsverhältnissen im Rahmen des Verfahrens Bauleitplanung möchten wir
Sie auf folgendes aufmerksam machen.
Hierzu möchten wir kurz den Begriff der Bauleitplanung beleuchten, der ein Konglomerat aus
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan darstellt. Gemäß § 4 BauGB sind bei Bauleitplanungen die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese Aufgabe nimmt seit 1. Januar
2021 die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) für die Bundesautobahnen als Träger der
Straßenbaulast wahr (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InfrGG-BV).
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Daneben ist das Fernstraßen-Bundesamt in Bau- und Genehmigungsverfahren zur Erteilung
einer Zustimmung zu beteiligen, sofern die Planung den Bereich von 100 m links und rechts
der Autobahn gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn betrifft.
Bei der Durchführung des Bebauungsplan- und Flächennutzungsverfahrens entfällt eine
direkte Beteiligung des Fernstraßen-Bundesamtes neben der Autobahn GmbH des Bundes
(AdB). Die AdB gibt eine Gesamtstellungnahme unter Berücksichtigung der anbaurechtlichen
Interessen ab (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 InfrGG-BV, welcher die AdB direkt mit dem § 9 Abs. 7
FStrG beleiht). Somit ist im Fall eines Bebauungsplanverfahrens lediglich die AdB direkt durch
den Antragsteller zu beteiligen.
Entsprechend erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück. Wir bitten Sie, Ihr Stellungnahmeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes zuzuleiten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Betreiber der Autobahn GmbH des Bundes wurde nach
Absprache mit einer Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert.
Der Anregung wird wie dargelegt gefolgt.

2.) Stellungnahme der Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG vom
23.12.2021

Gegen die Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes und gegen die Änderung des o. a. Flächennutzungsplanes bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Die Versorgung des Baugebietes mit Strom, Erdgas erfolgt aus den vorhandenen Netzen der
anschließenden Baugebiete.
Wir bitten um Berücksichtigung von ausreichendem Trassenraum und verweisen auf das
Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“!
Erforderliche Baumaßnahmen in den Verkehrswegen sind möglichst ein Jahr im Vorfeld
abzustimmen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird an die ausführende Baufirma weitergeleitet. Auf Ebene des
Bauleitplans wurde ein GFL-Recht im Bereich der Erschließung im Bebauungsplan
festgesetzt, weiterer Handlungsbedarf besteht auf Ebene des Bebauungsplans nicht.
Die Anregung wird wie dargelegt gefolgt.

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3.) Stellungnahme der Wasserversorgung Beckum GmbH vom 04.01.2022

Das Plangebiet kann von der Wohnstraße Vogeldreisch erschlossen werden. Über das
vorhandene Hydranten-Netz kann Löschwasser für den Grundschutz entnommen werden. An
einem mittleren Verbrauchstag kann Trinkwasser zu Löschzwecken bis zu 96 cbm/h im
Umkreis von 300 m entnommen werden. Weitere Details sind im Laufe des Entwicklungsverfahrens zu klären.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Löschwasserversorgung:
Die bereitgestellte Menge an Löschwasser ist nach Auskunft der Brandschutzdienststelle der
Stadt Oelde ausreichend.
Den Anregungen wird wie dargelegt gefolgt.

4.) Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen vom
04.01.2022

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan, wie er uns mit Ihrem Schreiben vom 16.12.2021
übersandt wurde, nehmen wir wie folgt Stellung.
Grundsätzlich stehen wir den Planungen nicht ablehnend gegenüber. Sofern die Planungen
keinerlei Beschränkungen hinsichtlich des Bestandes und der Entwicklungsoptionen der
angesiedelten Gewerbebetriebe verursachen, erheben wir keine Bedenken.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die angesiedelten Gewerbebetriebe werden durch das Vorhaben nicht beschränkt. Die
Wohnbebauung rückt durch den Neubau nicht näher an das vorhandene Gewerbe heran.

5.) Stellungnahme des Kreises Warendorf – Der Landrat vom 24.01.2022

Untere Wasserbehörde – Sachgebiet Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Die Belange des Sachgebietes Wasserwirtschaft und Gewässerschutz sind nicht betroffen.
Bitte der zuständigen Behörde mitteilen:
Hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung ist eine Bezirksregierung Münster als
zuständige Wasserbehörde für die Entwässerung im Mischsystem zuständig.
Untere Bodenschutzbehörde
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als Altstandort im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 im
Verzeichnis über Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen geführt.
Die Arbeiten zum Rückbau der Bestandbebauung wurden im Frühjahr 2021 abgeschlossen.
Der Bericht über die gutachterliche Begleitung dieser Arbeiten wurde Anfang Dezember 2021
vorgelegt. Bei der Prüfung des Berichts ergaben sich verschiedene Fragen, die derzeit mit
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dem Gutachterbüro geklärt werden.
Da der v. g. Bericht und die Klärung der offenen Fragen wesentliche Grundlagen meiner
bodenschutzrechtlichen Bewertung sind, kann derzeit keine abschließende Stellungnahme
zur Planung abgegeben werden. Ich werde meine Stellungnahme nachreichen, sobald die
offenen Fragen beantwortet sind.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden zu der o. a. Bauleitplanung folgende Bedenken
bzw. Anregungen vorgetragen:
Das Schallgutachten wird von hier aus zunächst als plausibel angesehen. Inwieweit die
Emissionsansätze der beiden Gewerbebetriebe mit dem genehmigten Betriebsumfang
übereinstimmt, bitte ich in einiger Zuständigkeit zu prüfen, da hier keine Genehmigungen
vorliegen.
Von hier wird nochmals darauf hingewiesen, sofern es sich bei den unter Ziffer 4 im
Begründungstext aufgeführten „Senioren WG mit 12 Betten“ für Haus III um sogenannte
Dauerpflegeplätze handelt, sind die Richtwerte gemäß Ziffer 6.1g TA Lärm heranzuziehen.
Bei wohnähnlicher Unterbringung könne die Richtwerte für WA-Gebiete zum Ansatz gebracht
werden.
Hinweis
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes liegt mir derzeit nicht vor. Erforderlichenfalls
werde ich diese umgehend nachreichen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Untere Wasserbehörde – Sachgebiet Wasserwirtschaft und Gewässerschutz:
Bezüglich der abwassertechnischen Erschließung wurde die Bezirksregierung Münster zur
Stellungnahme aufgefordert, diese hat keine Bedenken vorgebracht.
Untere Bodenschutzbehörde:
Der Abschlussbericht liegt inzwischen vor und die Eintragung des Altstandortes wurde
gelöscht.
Immissionsschutz:
Das Schallgutachten wurde durch einen sachverständigen Gutachter erstellt, dieser hat die
Korrektheit der Annahmen bestätigt.
Nach Rücksprache mit dem Vorhabenträger sei die Art der baulichen Nutzung das Wohnen,
die Werte für „Allgemeine Wohngebiete“ seien anzusetzen. Nach Rücksprache mit dem Kreis
Warendorf seien diese Aussagen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hinreichend. Im
Baugenehmigungsverfahren ist durch der Vorhabenträger detaillierter auszuführen, dass es
sich um Wohngemeinschaften und nicht um reine Pflegeplätze handelt. Auf Ebene des
Bebauungsplanes ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.

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