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Anlage 5 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als Bestandteil der Begründung

                                    
                                        Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150
„Wohnquartier Im Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg

Auftraggeber:
First Retail Consult GmbH
Herforder Straße 76
33602 Bielefeld
Verfasser:
Bertram Mestermann
Büro für Landschaftsplanung
Brackhüttenweg 1
59581 Warstein-Hirschberg
Bearbeiter:
Lisann de Jong
B. Sc. Umweltwissenschaften

Bertram Mestermann
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt
Proj.-Nr. 1764

Warstein-Hirschberg, Mai 2021

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Verzeichnisse

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................... I
Abbildungsverzeichnis .................................................................................................. II
Tabellenverzeichnis ...................................................................................................... II
1.0
Veranlassung und Aufgabenstellung ................................................................. 1
2.0
Rechtliche Grundlagen und Methodik ................................................................ 2
3.0
Vorhabensbeschreibung .................................................................................... 6
4.0
Bestandssituation im Untersuchungsgebiet ....................................................... 7
5.0
Ermittlung der Wirkfaktoren ............................................................................. 10
6.0
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums ........................................................ 11
6.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens ......................................................... 11
6.2 Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten .......................................... 11
6.2.1 Ortsbegehung ............................................................................................. 12
6.2.2 Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu
Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen .......................................... 13
6.2.3 Auswertung der Landschaftsinformationssammlung „LINFOS“ ................... 13
6.2.4 Auswertung des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in NordrheinWestfalen“ (FIS) .......................................................................................... 13
6.3 Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten ............................................. 16
6.3.1 Häufige und ungefährdete Tierarten ........................................................... 16
6.3.2 Planungsrelevante Arten ............................................................................. 17
6.3.3 Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten ............................. 18
6.4 Ergebnis der Stufe I und weitere Vorgehensweise .......................................... 20
7.0
Zusammenfassung .......................................................................................... 21
Quellenverzeichnis ..................................................................................................... 23
Anhang 1: Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll

I

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Verzeichnisse

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3
Abb. 4
Abb. 5
Abb. 6
Abb. 7
Abb. 8
Abb. 9
Abb. 10
Abb. 11

Lage des Plangebiets ................................................................................... 1
Auszug aus der Entwurfsplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg ....................... 6
Bestandssituation im Plangebiet ................................................................... 7
Bauschutthaufen im Plangebiet..................................................................... 8
Blick auf die abgeschobene Plangebietsfläche. ............................................ 8
Grünfläche im nördlichen Bereich des Plangebiets. ...................................... 8
Blick auf die nordwestlich angrenzende Wohnbebauung. ............................. 8
Hausgarten westlich des Plangebiets............................................................ 8
Blick vom Plangebiet auf das Gebäude des Elli-Marktes............................... 8
Blick auf die Gehölze im westlich angrenzenden Garten. .............................. 9
Bäume im Bereich des Parkplatzes............................................................... 9

Tabellenverzeichnis
Tab. 1
Tab. 2
Tab. 3
Tab. 4

Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Oelde-Stromberg. ....................... 10
Übersicht über die im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
ausgewerteten Datenquellen....................................................................... 11
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4115 „Rheda-Wiedenbrück“
(Quadrant 3) ............................................................................................... 14
Auflistung der im Untersuchungsgebiet dokumentierten planungsrelevanten
Arten und Darstellung der Konfliktarten. ...................................................... 18

II

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Veranlassung und Aufgabenstellung

1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung
Im Ortsteil Stromberg der Stadt Oelde ist die Errichtung eines Wohnquartiers geplant.
Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung besteht eine steigende
Nachfrage nach seniorengerechtem Wohnraum, daher soll das Wohnquartier zwei Seniorengruppen und eine Tagespflege beinhalten.
Das Plangebiet befindet sich im Ortskern von Stromberg und liegt nicht innerhalb eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der neuen
Wohnbebauung ist deshalb die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ erforderlich.

Abb. 1

Lage des Plangebiets (rote Markierung) auf Grundlage der Topografischen Karte
1:25.000.

Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung zu untersuchen, ob gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine unzulässige
Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten eintreten kann. Der vorgelegte
artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient hierfür als fachliche Grundlage.

1

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Rechtliche Grundlagen und Methodik

2.0 Rechtliche Grundlagen und Methodik
Notwendigkeit der Durchführung einer Artenschutzprüfung
(Prüfungsveranlassung)
„Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von
Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und
45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der
FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten“ (MKULNV 2016).
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1. nach § 15 BNatSchG i. V. m. § 30ff LNatSchG NRW zulässige Eingriffe in Natur
und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in § 33 Abs. 1-3 LNatSchG
NRW genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen).
2. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben
(§§ 30, 33, 34, 35 BauGB).
„Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie
Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen sind keine Vorhaben im Sinne der VV-Artenschutz.
Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere
Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die ASP sollte soweit möglich mit den Prüfschritten anderer Verfahren verbunden werden“ (MKULNV 2016).
Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände (Prüfumfang)
„Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Wenn in Natura 2000-Gebieten
FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH-RL aufgeführt sind,
ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine ASP durchzuführen. Dies gilt
ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL.
Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5
Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie
alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt“
(MKULNV 2016).

2

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Rechtliche Grundlagen und Methodik

Formale Konsequenzen (Verbotstatbestände)
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten zulassen.
Planungsrelevante Arten
„Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne einer Art-fürArt-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für NordrheinWestfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien
[…].
Der Begriff „planungsrelevante Arten“ ist weit zu verstehen. Er ist nicht nur auf die Anwendung in Planungsverfahren beschränkt, sondern bezieht sich auf die Anwendung in
allen Planungs- und Zulassungsverfahren […].
Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten sind entweder in
Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer.
Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines
Vorhabens sinnvoller Weise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht
gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche
Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer
Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko).

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Rechtliche Grundlagen und Methodik

Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten
sind im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das
Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der
ASP zu dokumentieren. […]
Sofern ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG infolge des Vorhabens bei einer nicht planungsrelevanten Art erfüllt werden, wäre die Behandlung einer solchen Art im Planungs- oder
Zulassungsverfahren geboten (z. B. bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans/Vorhabens)“ (MKULNV 2016).
Methodik
Der Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung umfassen die folgenden drei Stufen (MWEBWV 2010):
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei
welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum
einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabenstyps und der Örtlichkeit sind
alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft,
bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen
Verbote verstoßen wird. Sofern eine vorhabensspezifische Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anzunehmen ist, ist ein Ausnahmeverfahren der Stufe III durchzuführen. In der Regel wird durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahen das Eintreten der Verbotstatbestände verhindert. Damit ist die Durchführung der Stufe III der Artenschutzprüfung überwiegend nicht erforderlich.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende
Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine
Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Rechtliche Grundlagen und Methodik

Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Planungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL)
und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz) (MKULNV 2016).

Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Untersuchungsraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Im Regelfall bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (z. B. Datenbanken) und bei Bedarf auch methodisch beanstandungsfreie Erfassungen vor Ort gründet. Die Ortsbegehung erfolgte am 07. Mai 2021.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Vorhabensbeschreibung

3.0 Vorhabensbeschreibung
Lage des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Ortskern von Stromberg, südöstlich der Wohnbebauung am
„Birkenkamp“ und nordwestlich des Elli-Marktes. Es ist ca. 0,5 ha groß und umfasst die
Flurstücke 864, 1102, 1103, 1104 und 1105 der Flur 414 der Gemarkung Oelde.
Ziele und Zwecke der Bauleitplanung
Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ ist die steigende Nachfrage nach seniorengerechtem Wohnraum.
Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung besteht ein zunehmender
Wohnungsbedarf in diesem Segment.
Im geplanten Wohnquartier sollen insgesamt 30 Wohneinheiten mit zwei Seniorenwohngruppen und einer Tagespflege entstehen (NACHTIGALL 2021).

Abb. 2

Auszug aus der Entwurfsplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 150
„Wohnquartier Im Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg (NACHTIGALL 2021).

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Bestandssituation im Untersuchungsgebiet

4.0 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet umfasst den ca. 0,5 ha großen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ sowie die nähere Umgebung, sofern diese für die Aspekte des Artenschutzes relevant ist.
Das Plangebiet stellte sich zum Zeitpunkt der Ortsbegehung am 07.05.2021 als überwiegend vegetationsfreie Freifläche dar. Die auf dem nachfolgenden Luftbild zu sehende ehemalige Tennishalle wurde bereits abgebrochen. An dieser Stelle befand sich
noch der aufgehäufte Bauschutt des Abbruchs. Der nördliche Bereich des Plangebiets
wird von einer Wiese eingenommen. Es befinden sich keine Gehölze im Plangebiet.
Die Umgebung des Plangebiets ist überwiegend durch Wohnbebauung mit dazugehörigen Hausgärten geprägt. Im Südosten grenzt der Elli-Markt mit Parkplatz an.

2+3

4
2+3

2
2+3

4

2

2+3

4

2+3
1
1

1
2

3

4
3

1
2+3

4

2

2
4

2+3
2

3

Abb. 3

Bestandssituation im Plangebiet (rote Strichlinie, skizziert) auf Basis des Luftbildes.
Legende:
1 = vegetationsfreie Fläche
2 = Gärten, Grünflächen

3 = Gebäude
4 = Gehölze

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Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Bestandssituation im Untersuchungsgebiet

Kennziffer 1
Lebensraumtyp: Vegetationsarme oder -freie Biotope

Abb. 4

Bauschutthaufen im Plangebiet.

Abb. 5

Blick auf die abgeschobene Plangebietsfläche.

Kennziffer 2 und 3
Lebensraumtypen: Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen
Gebäude

Abb. 6

Grünfläche im nördlichen Bereich
des Plangebiets.

Abb. 7

Blick auf die nordwestlich angrenzende Wohnbebauung.

Abb. 8

Hausgarten westlich des Plangebiets.

Abb. 9

Blick vom Plangebiet auf das Gebäude des Elli-Marktes.

8

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Bestandssituation im Untersuchungsgebiet

Kennziffer 4
Lebensraumtyp: Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken

Abb. 10

Blick auf die Gehölze im westlich angrenzenden Garten.

Abb. 11

9

Bäume im Bereich des Parkplatzes.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Ermittlung der Wirkfaktoren

5.0 Ermittlung der Wirkfaktoren
Die potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten kann sich primär aus der mit
dem Vorhaben einhergehenden Entfernung von krautiger Vegetation sowie dem daraus resultierenden Verlust von Lebensraumstrukturen ergeben. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu temporären akustischen und optischen Störungen kommen (Baustellenlärm, Bewegung der Baumaschinen).
Baubedingte Wirkfaktoren sind Wirkungen, die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten
auftreten können. Sie sind auf die Zeiten der Baumaßnahme beschränkt. Die anlageund betriebsbedingten Wirkungen gehen von dem anlagebedingten Flächenverlust sowie insbesondere von den betriebsbedingten Effekten aus.
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ werden die im Plangebiet anstehenden Strukturen und Lebensraumtypen überplant und dauerhaft verändert bzw. entfernt.
In der folgenden Tabelle werden alle denkbaren Wirkungen des Vorhabens als potenzielle Wirkfaktoren zusammengestellt.
Tab. 1

Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans in Oelde-Stromberg.

Maßnahme

potenzielle Auswirkung im Sinne
§ 44 Abs. 1 BNatSchG

Wirkfaktor

Baubedingt
Bauarbeiten zur
Baufeldvorbereitung

Entfernung der anstehenden
Biotopstrukturen (krautige Vegetation)
Lärmemissionen und stoffliche
Emissionen durch den Baubetrieb

Töten von Tieren im Sinne
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Versiegelung und nachhaltiger
Lebensraumverlust bzw.
Lebensraumveränderungen

Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten im Sinne
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Ggf. zusätzliche Silhouettenwirkung der Gebäude

Störung der Tierwelt im Sinne
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ggf. zusätzliche Lärmemissionen und optische Wirkungen

Störung der Tierwelt im Sinne
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Störung der Tierwelt im Sinne
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Anlagebedingt
Bau von Gebäuden und Verkehrsflächen
Betriebsbedingt
Nutzung der
Gebäude

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

6.0 Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums
6.1

Festlegung des Untersuchungsrahmens

Das Untersuchungsgebiet umfasst das Plangebiet mit den anstehenden Lebensraumstrukturen sowie deren vorhabenspezifisch relevante, nähere Umgebung.
Im Zuge der Auswertung des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) werden die Informationen über planungsrelevante Arten für alle
potenziell betroffenen Lebensräume im gesamten Untersuchungsgebiet erhoben.
6.2

Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten

Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Untersuchungsraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Im Regelfall bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (z. B. Datenbanken) und bei Bedarf auch methodisch beanstandungsfreie Erfassungen vor Ort gründet.
Die Ergebnisse des vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages basieren auf
den folgenden Datenquellen:
Tab. 2

Übersicht über die im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ausgewerteten
Datenquellen.

Daten

Quelle

Ortsbegehung des Untersuchungsgebietes

Mestermann Büro für Landschaftsplanung
07.05.2021

Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen (Natura 2000Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte
Biotope, Flächen des Biotopkatasters, Biotopverbundflächen)
Auswertung des Fachinformationssystems „Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen“
Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS Nordrhein-Westfalen

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Nordrheinwestfalen. Naturschutzinformationen (LANUV 2021A).

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Nordrheinwestfalen. Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen (LANUV 2021B).
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Nordrheinwestfalen. Fundortkataster für
Pflanzen und Tiere @LINFOS – Landdesinformationssammlung (LANUV 2021C).

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

6.2.1 Ortsbegehung
Im Zuge der Ortsbegehung am 07.05.2021 wurden die Strukturen im Plangebiet dahingehend untersucht, ob sich diese als Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante
Tierarten eignen. Dabei wurde auf das Vorkommen von Tierarten aller relevanten Artengruppen geachtet.
Es wird überprüft, ob planungsrelevante Arten hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten.
Dazu erfolgt eine Einschätzung der generellen Lebensraumeignung sowie die Überprüfung, inwieweit im Gelände potenzielle Quartiere bestehen. Potenzielle Quartiere stellen Nistkästen, Nischen, Wandverkleidungen an Gebäuden oder Nester und Baumhöhlen an den Gehölzen dar.
Die Gebäude im angrenzenden Siedlungsbereich sind generell geeignet, gebäudebewohnenden Tierarten eine Quartiermöglichkeit zu bieten. Während der Ortsbegehung
konnten keine aktuellen oder ehemaligen Niststätten von planungsrelevanten Vogelarten festgestellt werden.
Grünflächen stellen grundsätzlich potenzielle Lebensräume für Offenlandarten dar. Im
vorliegenden Fall ist dies jedoch, bedingt durch die innere Ortslage des Plangebiets
und der damit einhergehenden Störwirkungen der benachbarten Bebauung, stark eingeschränkt. Zudem ist das Plangebiet von Bebauung eingefasst und stellt sich nicht als
offene Fläche dar. So können diese Flächen keine Lebensraumfunktion für störungsempfindliche Bodenbrüter übernehmen. Der Plangebietsfläche kann eine potenzielle
Eignung als nichtessenzielles (Teil-)Nahrungshabitat für Vogelarten mit großen Raumansprüchen und störungsunempfindlichen Vogelarten der Kulturlandschaft sowie als
nichtessenzielles (Teil-)Jagdgebiet für einige Fledermausarten zugesprochen werden.
Horst- oder Koloniebäume wurden bei der Ortsbegehung nicht nachgewiesen. Die Gehölze in der unmittelbaren Umgebung wiesen keine ehemalige oder aktuelle Nutzung
als Niststätte auf. Sie können jedoch eine Funktion als nichtessenzielle (Teil-)Nahrungshabitate sowie Ruhestätten und Versteckplätze sowie als Leitlinie für an Strukturen jagenden Fledermausarten übernehmen. Auch eine potenzielle Funktion der Gehölze im Bereich des Parkplatzes und der an das Plangebiet angrenzenden Hausgärten als Brut- bzw. Fortpflanzungshabitat für Vogelarten ist nicht gänzlich auszuschließen. Diese werden im Zuge der Planung jedoch nicht beansprucht.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

6.2.2 Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen
Für die Aussagen zu Schutzgebieten und besonders geschützten Bereichen werden
die Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV 2021A) herangezogen.
Dabei wird ein Untersuchungsgebiet von 300 m um den Vorhabensbereich betrachtet
(MULNV 2017).
In der relevanten Umgebung des Plangebiets befinden sich weder Schutzgebiete noch
schutzwürdige Bereiche.
6.2.3 Auswertung der Landschaftsinformationssammlung „LINFOS“
Die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LINFOS) dokumentiert für das Untersuchungsgebiet keine Nachweise planungsrelevanter Arten. (LANUV 2021C)
6.2.4 Auswertung des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ (FIS)
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 4115 „Rheda-Wiedenbrück“ (Quadrant 3). Für dieses Messtischblatt wurde im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden unmittelbar und mittelbar betroffenen Lebensraumtypen durchgeführt (LANUV 2021B).
•
•
•
•
•

Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen
Gebäude
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
Säume und Hochstaudenfluren
Vegetationsarme oder -freie Biotope

Für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume werden im FIS 32 Arten
(7 Säugetiere, 24 Vogelarten und eine Amphibie) für das Messtischblatt 4115 „RhedaWiedenbrück“, Quadrant 3 als planungsrelevant genannt. Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt (LANUV 2021B).

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

Tab. 3

Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4115 „Rheda-Wiedenbrück“ (Quadrant 3) (LANUV 2021B) für die ausgewählten Lebensraumtypen. Unmittelbar betroffene Lebensraumtypen sind blau hinterlegt.

Status

ErhaltungsGärten, Parkanlazustand in gen, SiedlungsGebäude
NRW
brachen
(ATL)

Kleingehölze,
Bäume,
Gebüsche,
Hecken

Abendsegler
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Kleinabendsegler
Kleine Bartfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Vögel

N
N
N
N
N
N
N

G
G
UU
G
G
G

Na
FoRu, Na
Na
Na
Na
Na
Na

(Na)
Na

Baumfalke
Bluthänfling
Eisvogel
Feldlerche
Feldsperling
Girlitz
Habicht
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Rauchschwalbe

N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B

U
U
G
UU
S
U
U
UG
U
U
U

(FoRu)
FoRu

(Na)
Na

(Na)

FoRu
Na
Na

Art

Säume, Hochstaudenfluren

vegetationsarme
oder-freie
Biotope

Säugetiere
Na
Na
Na
Na
Na
Na
Na

(Ru)
FoRu
FoRu!
(FoRu)
FoRu!
FoRu
FoRu!

(FoRu), (Na)
(Na)
Na
FoRu!, Na
Na
Na
(Na)
Na
FoRu
Na

FoRu

(FoRu), Na
Na
Na
(FoRu)
FoRu!
FoRu!

14

FoRu!
(Na)

(Na)

(Na)

(Na)
(Na)
FoRu
(Na)

(Na)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

Art

Status

ErhaltungsGärten, ParkanlaGebäude
zustand in gen, Siedlungsbrachen
NRW
(ATL)

Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzspecht
Sperber
Star
Steinkauz
Turmfalke
Waldkauz
Waldohreule
Waldschnepfe
Wespenbussard
Amphibien

N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B
N/B

S
G
G
G
U
U
G
G
U
U
S

(FoRu)
Na

Kammmolch

N

G

(Ru)

Na
Na
(FoRu)
Na
Na
Na

FoRu!

FoRu
FoRu!
FoRu!
FoRu!

Kleingehölze,
Bäume,
Gebüsche,
Hecken
Na
(Na)
(FoRu), Na
(FoRu)
(FoRu)
Na
Na
(FoRu)
Na
(Ru)

Säume, Hochstaudenfluren

vegetationsarme
oder-freie
Biotope

FoRu!
Na
Na
Na
Na
Na
Na
Na
(Na)
Na
(Ru)

Legende:
Status: N = Nachweis ab 2000 vorhanden, N/B = Nachweis „Brutvorkommen“ ab 2000 vorhanden, N/R+W = Nachweis „Rast/Wintervorkommen“ ab 2000 vorhanden
Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht, unbek. = unbekannt, + = sich verbessernd, - = sich verschlechternd.
Lebensstätten: FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, Na = Nahrungshabitat, Pfl = Pflanzenstandort, ( ) = potenzielles Vorkommen im Lebensraum,
! = Hauptvorkommen im Lebensraum

15

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

6.3

Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten

6.3.1 Häufige und ungefährdete Tierarten
Entsprechend des geltenden Rechts unterliegen alle europäischen Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit ist auch die vorhabenspezifische Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (sogenannten „Allerweltsarten“ wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen.
Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes
bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen
wird. Gemäß Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes tritt
eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44
Abs.1 Nr. 3 BNatSchG) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird. Das Tötungs- und Verletzungsverbot wird nicht ausgelöst, sofern sich das
Risiko der Tötung oder Verletzung durch den Eingriff nicht signifikant erhöht und diese
Beeinträchtigungen trotz Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
Durch die folgende Schutzmaßnahme wird sichergestellt, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Hinblick auf häufige und verbreitete Vogelarten ausgelöst
werden. Das Eintreten unvermeidbarer Beeinträchtigungen wird durch die Einhaltung
der folgenden Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt:
•

Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März
bis 30. September) notwendig. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraumes ist durch eine umweltfachliche Baubegleitung sicherzustellen, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des
Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind.

•

Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten etc.)
sind auf vorhandene befestigte Flächen oder zukünftig als Lagerfläche genutzte
Bereiche zu beschränken. Damit wird sichergestellt, dass zu erhaltende Gehölz- und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung
geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen
können.

Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung
der häufigen und verbreiteten Vogelarten im Rahmen der Konfliktanalyse abgesehen
werden kann.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

6.3.2 Planungsrelevante Arten
Infolge der Habitatansprüche der Arten, der im Plangebiet des Bebauungsplanes vorkommenden Biotopstrukturen und der dargestellten Wirkfaktoren kann ein potenzielles
Vorkommen bzw. eine potenzielle vorhabenbedingte Betroffenheit für einige der im
Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Da nichtessenzielle Nahrungsflächen nicht zu den Schutzobjekten des § 44 Abs. 1
BNatSchG gehören, ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für Arten, welche das Untersuchungsgebiet als nichtessenzielles Nahrungshabitat nutzen, nicht gegeben.
Hinweise auf planungsrelevante Arten in Schutzgebieten und schutzwürdigen
Bereichen
In der relevanten Umgebung des Plangebiets befinden sich weder Schutzgebiete noch
schutzwürdige Bereiche.
Auswertung der Landschaftsinformationssammlung „LINFOS“
Die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LINFOS) dokumentiert für das Untersuchungsgebiet keine Nachweise planungsrelevanter Arten (LANUV 2021C).
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“
Für den 3. Quadranten des Messtischblattes 4115 „Rheda-Wiedenbrück“ werden vom
FIS für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume insgesamt 32 Arten
als planungsrelevant genannt (7 Säugetiere, 24 Vogelarten und eine Amphibie). Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht aufgeführt (LANUV 2021B).
Für diese 32 Arten kann, unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der aufgeführten Wirkfaktoren, eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Planung ausgeschlossen werden, wenn sie
•
•

ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb der beanspruchten Lebensraumtypen finden oder
den beanspruchten Bereich ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen.

Somit verbleiben für den 3. Quadranten des Messtischblatts 4115 „Rheda-Wiedenbrück“ noch 5 Vogelarten und eine Amphibie, die im Weiteren näher betrachtet werden.

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Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

In der folgenden Tabelle werden die im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten
dargestellt, für welche eine mögliche Betroffenheit durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann (Stufe I). Für die im weiteren Verlauf ermittelten Konfliktarten
wird bei Bedarf eine Art-für-Art-Betrachtung (Stufe II) durchgeführt.

Tab. 4

Auflistung der im Untersuchungsgebiet dokumentierten planungsrelevanten Arten und
Darstellung der Konfliktarten.

Datenquelle/
Status

Art

relevante
Wirkfaktoren

Erfüllung
Verbotstatbestand KonfliktBNatSchG
art
§ 44 Abs. 1 möglich
Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3

Vögel
Bluthänfling
Girlitz
Nachtigall
Rebhuhn
Steinkauz
Amphibie

FIS: N/B
FIS: N/B
FIS: N/B
FIS: N/B
FIS: N/B

keine
keine
keine
keine
keine

nein
nein
nein
nein
nein

Kammmolch

FIS: N

keine

nein

Erläuterungen Datenquelle/Status:
Datenquelle:
FIS = Fachinformationssystem,
LANUV = Hinweise aus Schutzgebieten/schutzwürdigen Bereichen
LINFOS = Landschaftsinformationssammlung
Status:
N = Nachweis nach 2000 vorhanden,
B = brütend, R = rastend, REV = Revier, D = auf dem Durchzug, W = Wintergast,
NF = Nahrungsfläche

6.3.3 Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten
Vögel
Wald-, Gehölz- und Gebüschbrüter
Der Bluthänfling bevorzugt als typische Vogelart ländlicher Gebiete, offene mit Hecken, Sträuchern oder jungen Koniferen bewachsene Flächen mit einer samentragenden Krautschicht. In Siedlungsbereichen kommt er in Gärten, Parkanlagen und auf
Friedhöfen vor. Der bevorzugte Neststandort befindet sich in dichten Büschen und Hecken.
Der Girlitz bevorzugt ein trockenes und warmes Klima, welches in NRW nur regional,
bzw. in bestimmten Habitaten zu finden ist. Daher sind Städte als Lebensraum für
diese Vogelart von besonderer Bedeutung, da in ihnen zu jeder Jahreszeit ein mildes
und trockeneres Mikroklima herrscht als in ländlichen Gebieten. Dort bewohnt er Friedhöfe, Parks und Kleingartenanlagen. Nester werden bevorzugt in Nadelbäumen gebaut.
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie
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Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht ist
vor allem für die Nestanlage wichtig, welche in Bodennähe in dichtem Gestrüpp erfolgt.
Aufgrund des Mangels an geeigneten Strukturen und der inneren Ortslage wird eine
Eignung des Plangebiets als Brutstandort für die genannten Wald- und Gebüschbrüter
ausgeschlossen. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG ist daher nicht zu erwarten.
Höhlenbrüter
Der Lebensraum des Steinkauzes ist die offene, grünlandreiche Kulturlandschaft mit
einem guten Höhlenangebot. Zur Jagd werden bevorzugt kurzrasige Viehweiden sowie
Streuobstgärten bevorzugt. Von entscheidender Bedeutung für die Bodenjagd ist eine
niedrige Vegetation mit einem ausreichenden Nahrungsangebot.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Gehölze. Aufgrund dessen sowie der
genannten Lebensraumansprüche wird ein Vorkommen des Steinkauzes im Bereich
des Plangebiets nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44
Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten.
Offenlandarten
Der Lebensraum des Rebhuhns ist die offene, gerne auch kleinräumig strukturierte
Kulturlandschaft mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern, wobei Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege wesentliche Habitatbestandteile darstellen, da sie hier Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung finden.
Das Plangebiet ist von Gebäuden eingefasst und stellt sich nicht als offene Fläche dar.
Aufgrund der Kleinflächigkeit und der inneren Ortslage wird eine Lebensraumeignung
für störungsempfindliche Offenlandarten wie das Rebhuhn ausgeschlossen. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht
zu erwarten.
Amphibien
Der Kammmolch gilt als typische Offenlandart, die an offenen Augewässern von Fluss
und Bachauen in den Niederungslandschaften vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden
außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern
besiedelt. Sekundär kommt die Art in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen
sowie in Steinbrüchen vor. Die meisten Laichgewässer weisen eine ausgeprägte Uferund Unterwasservegetation auf, sind nur selten austrocknend, gering beschattet und in
der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und
Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer.
Im Plangebiet und der Umgebung sind keine geeigneten Laichgewässer für den
Kammmolch vorhanden. Auch als Landlebensraum weist das Plangebiet keine geeigneten Strukturen auf. Aufgrund dessen und der inneren Ortslage wird ein Vorkommen

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Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums

dieser Amphibie und somit eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG nicht erwartet.
Besonders geschützte Pflanzenarten
Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es
verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören.
6.4

Ergebnis der Stufe I und weitere Vorgehensweise

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg hat unter Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen auf die genannten planungsrelevanten Arten. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände gemäß Stufe II ist
demnach nicht durchzuführen.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Zusammenfassung

7.0 Zusammenfassung
Im Ortsteil Stromberg der Stadt Oelde ist die Errichtung eines Wohnquartiers mit insgesamt 30 Wohneinheiten geplant. Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung besteht eine steigende Nachfrage nach seniorengerechtem Wohnraum, daher
soll das Wohnquartier zwei Seniorengruppen und eine Tagespflege beinhalten.
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung zu untersuchen, ob gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine unzulässige
Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten eintreten kann. Der vorgelegte
artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient hierfür als fachliche Grundlage.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg werden folgende Lebensraumtypen mittelbar und unmittelbar beansprucht:
•
•
•
•
•

Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen
Gebäude
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
Säume und Hochstaudenfluren
Vegetationsarme oder -freie Biotope

Die Auswertung des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ für das Messtischblatt 4115 „Rheda-Wiedenbrück“, Quadrant 3 erbringt Hinweise
auf das Vorkommen von 32 Arten (7 Säugetiere, 24 Vogelarten und eine Amphibie),
die als planungsrelevant eingestuft sind. Planungsrelevante Pflanzenarten werden
nicht benannt.
Im Zuge der Ortsbegehung am 07.05.2021 wurden die Strukturen im Plangebiet dahingehend untersucht, ob sich diese als Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante
Tierarten eignen. Dabei wurde auf das Vorkommen von Tierarten aller relevanten Artengruppen geachtet.
Dazu erfolgt eine Einschätzung der generellen Lebensraumeignung sowie die Überprüfung, inwieweit im Gelände potenzielle Quartiere bestehen. Potenzielle Quartiere stellen Nistkästen, Nischen, Wandverkleidungen an Gebäuden oder Nester und Baumhöhlen an den Gehölzen dar.
Grünflächen stellen grundsätzlich potenzielle Lebensräume für Offenlandarten dar. Im
vorliegenden Fall ist dies jedoch, bedingt durch die innere Ortslage des Plangebiets
und der damit einhergehenden Störwirkungen der benachbarten Bebauung, stark eingeschränkt. Zudem ist das Plangebiet von Bebauung eingefasst und stellt sich nicht als
offene Fläche dar. So können diese Flächen keine Lebensraumfunktion für störungsempfindliche Bodenbrüter übernehmen.
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der häufigen und verbreiteten Vogelarten wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen:

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Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Zusammenfassung

•

Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März
bis 30. September) notwendig. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen
außerhalb dieses Zeitraumes ist durch eine umweltfachliche Baubegleitung sicherzustellen, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des
Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind.

•

Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten etc.)
sind auf vorhandene befestigte Flächen oder zukünftig als Lagerfläche genutzte
Bereiche zu beschränken. Damit wird sichergestellt, dass zu erhaltende Gehölz- und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung
geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen
können.

Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es
verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören.
Ergebnis
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im
Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg hat unter Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen auf die genannten planungsrelevanten Arten.

Warstein-Hirschberg, Mai 2021

Bertram Mestermann
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt

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Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Quellenverzeichnis

Quellenverzeichnis
LANUV (2021A): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, Naturschutzinformationen. (WWW-Seite) http://www.naturschutzinformationen-nrw.de
Zugriff: 10.05.2021, 09:00 MESZ.
LANUV (2021B): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. (WWW-Seite)
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/41153
Zugriff: 10.05.2021, 08:10 MESZ.
LANUV (2021C): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen. Fundortkataster für Pflanzen und Tiere. @LINFOS –
Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf. (WWW-Seite)
http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp
Zugriff: 10.05.2021, 10:00 MESZ.
MKULNV (2016): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd. Erl. d. MKULNV v.
06.06.2016, - III 4 – 616.06.01.17.
MULNV (2017): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen –
Bestandserfassung und Monitoring“. Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH
Trier (M. Klußmann, J. Lüttmann, J. Bettendorf, R. Heuser) & STERNA
Kranenburg (S. Sud-mann) u. BÖF Kassel (W. Herzog). Schlussbericht zum
Forschungsprojekt des MULNV Nordrhein-Westfalen Az.: III-4 - 615.17.03.13.
MWEBWV (2010): Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
Nordrhein-Westfalen. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010.
NACHTIGALL (2021): Planconcept Nachtigall. Entwurfsplanung BV Im Vogeldreisch. Lageplan. Stand 21.01.2021. Hamm.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ in Oelde-Stromberg
Anhang

Anhang 1
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP)
– Gesamtprotokoll

24

Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)

Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)

Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Plan-/Vorhabenträger (Name):

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 "Wohnquartier Im Vogeldreisch" der Stadt Oelde
.

First Retail Consult GmbH Antragstellung (Datum):

.

Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“ ist die
steigende Nachfrage nach seniorengerechtem Wohnraum. Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung
besteht ein zunehmender Wohnungsbedarf in diesem Segment. Im geplanten Wohnquartier sollen insgesamt 30
Wohneinheiten, mit zwei Seniorenwohngruppen und einer Tagespflege entstehen.
Das Plangebiet liegt im Ortskern von Stromberg, südöstlich der Wohnbebauung am „Birkenkamp“ und nordwestlich
des Elli-Marktes.

Stufe I:

Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)

Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?

ja

■

nein

g

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)

Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?

ja

nein

G

Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.

Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.

g

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)

Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.

Anlage 2 - Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP)
C.)
Naturschutzbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde
Vorhaben: Vorh. -bez. Bebauungsplan Nr. 150 Wohnquartier im Vogeldreisch, Oelde
Naturschutzbehörde: UNB Kreis Warendorf
Prüfung durch: Lars Schraer
Entscheidungsvorschlag:

am (Datum): 22.12.2021
Zustimmung:

Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.):

1. Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang IVArten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.

Ablehnung:

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.

Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige kompensatorische Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt, wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert.

Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)

4.

Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage) :
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.

Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen (weiter auf Blatt 2):
Die Beseitigung von Vegetationsbeständen darf nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. erfolgen.
Soll eine Beseitigung von Vegetationsbeständen in die Zeit vom 01.03. bis 30.09. fallen, ist im Vorfeld eine Besatzfreiheit durch
eine umweltfachliche Baubegleitung sicherzustellen und der Unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten etc.) sind auf vorhandene befestigte Flächen oder
zukünftig als Lagerfläche genutzte Bereiche zu beschränken. Damit wird sichergestellt, dass zu erhaltende Gehölz- und
Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als
Lebensraum übernehmen können.

.

*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Planfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)

Interne Vermerke
Aktenzeichen:

63-3226/2021

Standort der Akte:

.