Navigation überspringen

Anlage 4 - Begründung

                                    
                                        Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150
„Wohnquartier im Vogeldreisch“
Der Stadt Oelde
Allgemeine Ziele und Zwecke

-Satzungsfassung(Stand April 2023)

Fachdienst Stadtentwicklung, Planung, Bauordnung, Oelde/
Planconcept Nachtigall, Hamm

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

2

Teil I: Begrünung
1. Allgemeines

3

2. Lage und Größe des Plangebietes, räumlicher Gestaltungsbereich

3

3. Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation

4

4. Flächennutzungsplan

4

5. Grundzüge der Planung (Planungskonzept)

5

5.1 Belange des Gemeinbedarfes
6. Planinhalt und Festsetzungen

5
6

6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare
Grundstücksflächen

6

6.2 Gestalterische Festsetzung

8

6.3 Immissionsschutzprüfung

9

6.4 Abwasserbeseitigung

10

7. Hinweise und Empfehlungen

11

8. Flächenbilanz

14

Teil II: Anlagen (zum 1. Original)
A.1

Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 150
„Wohnquartier Im Vogeldreisch“

A.2

Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 150
„Wohnquartier Im Vogeldreisch“

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

Begründung
Zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier im
Vogeldreisch“ für das Gebiet Nordöstlich der Straße „Im Vogeldreisch“, des Stadtteils Stromberg.

1. Allgemeines
Die planerische Absicht der Aufstellung besteht darin, die planungsrechlichten Voraussetzungen
für ein Pflege- und Wohnquartier mit betreutem Wohnen, Tagespflege und barrierefreiem
Wohnen zu schaffen. Damit soll dem demographischen Wandel und dem damit verbundenen
Bedarf nach entsprechendem Wohnraum beziehungsweise sozialen Einrichtungen Rechnung
getragen werden. Diese Zielsetzung entspricht der Stadt- und Sozialplanung des Ortsteils
Stromberg und unterstützt eine Entwicklung mit Schwerpunkt auf dezentrale,
sozialraumbezogene Pflege- und Wohngemeinschaften. Um ein einheitliches Stadtbild zu
wahren, werden sich die Festsetzungen an der umliegenden Bestandssituation orientieren.
Der Planung liegt ein konkretes Vorhaben zugrunde. Daher soll der Bebauungsplan als
vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. Dies ermöglicht eine
projektbezogene Festlegung der Planinhalte, die über die Festsetzungsmöglichkeiten eines
angebotsorientierten Bebauungsplans gemäß § 9 BauGB hinausgeht. Zudem können in dem
zugehörigen Durchführungsvertrag und dem Vorhaben- und Erschließungsplan weitere
Regelungen aufgenommen werden. Diese Detaillierungsmöglichkeiten sollen zur Sicherung der
städtebaulichen Planungsziele an diesem zentralen Standort genutzt werden, um die
Verträglichkeit des Vorhabens mit seiner Umgebung und die Einbindung in das Siedlungsgefüge
zu gewährleisten.
Das Bauleitverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar, da
die festgesetzte Grundfläche mit ca. 5086 m² deutlich unterhalb der 20.000m² liegt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und es werden
keine Schutzgüter nach §1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB (Natura 2000 Gebiete) beeinträchtigt.

2. Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Gestaltungsbereich
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier im
Vogeldreisch“ mit einer Größe von ca. 5086 m² liegt am Rande des Ortsteils Stromberg in Oelde
und umfasst die Flurstücke 447, 864, 1103, 1105 und 1107 des Flures 414 in der Gemarkung
Oelde. Es wird im Nord-Osten durch eine öffentliche Grünfläche, im Süd-Osten durch einen
Verbrauchermarkt und im Süd-Westen/Nord-Westen durch Gartenanlagen von Privathäusern
der Straßen „Im Vogeldreisch“ und „Birkenkamp“ begrenzt. Die Zuwegung erfolgt über die Straße
„Im Vogeldreisch“ durch eine private Zuwegung.

3

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

4

Abbildung 1: Lage des Plangebietes

3. Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation
Das größtenteils vegetationsfreie, unbebaute Plangebiet schließt nordwestlich an ein
Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern an und ist ostwestlich durch einen
Verbrauchermarkt und eine Tanzschule begrenzt. Es wird über die Straße „Im Vogeldreisch“
durch eine private Zuwegung erschlossen.

4. Flächennutzungsplan
Geltend ist der Flächennutzungsplan der Stadt Oelde, genehmigt vom Regierungspräsidenten in
Münster mit Verfügung vom 02.02.2002. Aktuell wird die Fläche des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes als Tennishalle gekennzeichnet. Dies wird im Laufe des Verfahrens berichtigt
und als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen.

Abbildung 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

5. Grundzüge der Planung (Planungskonzept)
Auf dem Plangebiet entstehen drei Gebäude mit unterschiedlicher Hauptnutzung und
Wohnungen vorrangig für Senioren.
Ein wesentliches Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, der Wohnungsnachfrage im
Ortsgebiet Stromberg im spezifischen Marktsegment „Seniorengerechtes Wohnen“ durch eine
adäquate Anzahl an Pflegeplätzen Rechnung zu tragen. Im Plangebiet werden, verteilt auf drei
Gebäude, insgesamt 30 Wohnungen entstehen. Im nördlich liegenden Gebäude (Haus III)
entstehen zusätzlich 2 Senioren Wohngemeinschaften mit jeweils 12 Plätzen und im westlichen
Gebäude (Haus II) eine Tagespflege. Alle Einrichtungen und Wohnungen werden unter
Berücksichtigung der Barrierefreiheit errichtet.
Der Zielsetzung entsprechend ist das Vorhaben nutzungsübergreifend auf Barrierefreiheit
ausgelegt. Der Umfang der mit dem Vorhaben verbundenen neuen Wohneinheiten und
Pflegeplätze ergibt sich aus den Zielen der Stadt- und Sozialplanung der Stadt Oelde für den
Sozialraum Oelde-Stromberg. Dadurch wird sichergestellt, dass sich das Vorhaben nach dem
tatsächlichen Bedarf richtet und eine tragfähige Entwicklung des entsprechenden Quartieres
Oelde-Stromberg darstellt. Den Belangen des Wohnens wird somit entsprochen.
Die dreigliedrige Häuserkomposition ist in einer homogenen Bauweise geplant, welche sich in die
umliegende Bebauung eingliedert.
Haus I

Haus II

Haus III

EG
1.OG
2.OG
EG
1.OG
2.OG
EG
1.OG
2.OG

Verwaltung, Gemeinschaftsraum und 3 Wohneinheiten
6 Wohneinheiten
6 Wohneinheiten
Tagespflege
4 Wohneinheiten Rollstuhlgerecht
4 Wohneinheiten Rollstuhlgerecht
Senioren WG mit 12 Betten
Senioren WG mit 12 Betten
7 Wohneinheiten

5.1 Belange des Gemeinbedarfes
Durch das Vorhaben werden 30 zusätzliche, altengerechte Wohneinheiten im Plangebiet
geschaffen. Darüber hinaus werden 24 Plätze im Rahmen von Senioren-Wohngruppen und eine
Tagespflege entstehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Teilnutzungen einen
zusätzlichen Bedarf für das Angebot an Einrichtungen und Anlagen für den täglichen Gebrauch
an Lebensmitteln nach sich ziehen wird. Andererseits wird durch die geplanten Pflege- und
Betreuungseinrichtungen die soziale Infrastruktur von Stromberg gestärkt. In der Summe wird
bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 150 „Wohnquartier im Vogeldreisch“ den Belangen
des Gemeinbedarfs ausreichend Rechnung getragen. Ebenso werden die Belange von Freizeit,
Erholung und Sport durch das Vorhaben nicht berührt.

5

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

6

6. Planinhalt und Festsetzungen
6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 150 soll eine Bebauung entsprechend des erläuterten
Planungskonzeptes ermöglichen. Daran orientieren sich die im Folgenden erläuterten
Festsetzungen.
Im Vorfeld der Planung wurde das naheliegende Plangebiet auf Grund seiner Bebauung und
strukturellen Zusammensetzung aus Nutzungseinheiten und architektonischer Bauweise
betrachtet. Auf dieser Grundlage regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan konkret
projektbezogene Trauf- und Gesamthöhen, welche die bestehende Höhenentwicklung im
Umfeld berücksichtigen. Ergänzend wird die Zahl der Vollgeschosse in allen drei Baufenstern auf
höchstens drei Geschosse begrenzt.
Diese Vorgaben stellen insgesamt den planungsrechtlichen Rahmen der Vorhabenplanung dar.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden die Vorgaben des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans in den Ansichten und Schnitten konkretisiert.
Es wird gewährleistet, dass der Schwerpunkt der zulässigen Nutzungen beim Wohnen liegt, was
wiederum eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß
§ 13a BauGB ist. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebietes wird
aufgrund des begründeten Ausschlusses der ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen gemäß
BauNVO gewahrt. Insgesamt beschränken sich die zulässigen Nutzungen auf jene, die im Rahmen
der Entwicklung des Wohnquartieres umgesetzt werden sollen.
Daher gilt folgende Festsetzung:
ALLGEMEINES WOHNGEBIET

§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauGB

Allgemein zulässig sind im gesamten Baugebiet gemäß § 4 BauNVO in Verbindung mit § 1 (4) –
(9) BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke. Ausgeschlossen werden, aufgrund ihrer verkehrsinduzierenden Wirkung
und den regelmäßig von ihnen ausgehenden Schallemissionen, Anlagen wie die gemäß § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Darüber hinaus
werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und
selbstständige Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen.

Es wird weiterhin bestimmt, dass eine offene Bauweise gemäß § 22 (2) BauNVO zulässig ist. Als
Dachform werden Walmdächer mit einer Dachneigung von 20-30° zugelassen um angemessene
Dimensionen zu erhalten. Die Dachüberstände dürfen die Baugrenzen in jeder Seite nur maximal
0,50m überschreiten.
Die drei überbaubaren Grundstücksflächen sind in Ihren planungsrechtlichen Rahmen bezüglich
der Trauf- und Gesamthöhe gleich und orientieren sich an der konkreten Vorhabenplanung.
In den drei Geltungsbereichen wird festgesetzt, dass drei Vollgeschosse mit einer maximalen
Traufhöhe von 156m und eine maximale Gebäudehöhe von 160m über Normalnull zulässig sind.
Dies entspricht einer Gebäudehöhe von maximal 14m über der natürlichen Geländeoberfläche.
Die maximal zulässige Gesamthöhe bemisst den oberen Abschluss des Daches und gilt als

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

7

Oberkante First. Die Oberkante der Wandhöhe ist bei geneigten Dächern definiert als fiktiver
Schnittpunkt der Außenkante der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut an den
Traufseiten und gilt als Oberkante Traufe.
Daher gilt folgende Festsetzung:
ZAHL DER VOLLGESCHOSSE, HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO
Die Gebäudehöhe darf an keinem Punkt das zulässige Maß überschreiten und ergibt sich aus
dem jeweiligen Eintrag in der Plankarte.

Die maximale Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 BauNVO vorgesehenen
Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete auf 0,4 festgesetzt. Die Obergrenze gem. §17 BauNVO
kann ausgeschöpft werden, um eine Bebaubarkeit zu erhalten, die in etwa der auf dem
angrenzenden Wohnbaugebieten realisierten Baudichte entspricht.
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind durch Baugrenzen nach § 23 Abs. 1
BauNVO festgesetzt. Die Baugrenzen sind grundlegend auf die konkrete Vorhabenplanung
bezogen und orientieren sich im Wesentlichen an dem Grundstückszuschnitt. Um etwas
Spielraum für untergeordnete Bauteile wie Terrassen, Balkone, Altane oder
Terrassenüberdachungen zu haben, bildet das Baufenster, soweit möglich, nicht exakt den
Bestand ab. Das Privileg, die Baugrenzen zu überschreiten, bleibt einzig Terrassen vorbehalten.
Diese dürfen mit 2m die Grenzen überschreiten, solange sie innerhalb der vorgeschriebenen
Grundflächenzahl bemessen sind.
Daher gilt folgende Festsetzung:
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE

§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §17 BauNVO

Terrassen dürfen die Baugrenze um bis zu 2m überschreiten. Dies gilt ausdrücklich nicht für
Terrassenüberdachung und Wintergärten. Die zulässige Grundflächenzahl einzuhalten.

Die Stellplätze für Kfz sind entsprechend der konkreten Vorhabenplanung ausschließlich in der
festgesetzten Fläche für Stellplatzanlagen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig. Sie zentrieren sich zwischen den drei Baukörpern und sind über den Zufahrtsweg von
der Straße Im Vogeldreisch zu erreichen. Die Fläche ist im Bebauungsplan festgesetzt, um
sicherzustellen, dass die Bodenversiegelung durch die nachzuweisenden Stellplätze auf dem
Grundstück begrenzt werden und orientiert sich an dem, für das Vorhaben entsprechend
berechneten Pkw-Stellplätzen. Die versiegelte Fläche schließt an die des Nachbargrundstückes
an. Über eine entsprechende Ausnahme wird das Erfordernis berücksichtigt, hiervon abweichend
einzelne weitere Stellplätze auch an anderer Stelle im Plangebiet anzuordnen, um z.B. den
Bedürfnissen der häufig nur eingeschränkt mobilen Gäste durch einzelne gebäudenahe
Stellplätze nachzukommen. Die Möglichkeit für einzelne überdachte Stellplätze sind
entsprechend der Vorhabenplanung nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Die Stellplätze und Zufahrten sind mit einer versickerungsoffenen Oberfläche
auszuführen.
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze sollen auch die Müllaufstellflächen
untergebracht werden. Um die Entsorgung für das Quartier sicher zu stellen, ohne dabei auf die

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

8

Verkehrsberuhigte Fläche für Stellplätze fahren zu müssen, ist die Aufstellfläche zur Abholung
der Container an einer separaten und leicht anfahrbaren Stelle sichergestellt. Die Müllcontainer
werden am Tag der Abholung/ Entleerung an der dafür festgesetzten Fläche im Bereich der
Zufahrtstraße bereitgestellt.
Daher gilt folgende Festsetzung:
FLÄCHE FÜR STELLPLÄTZE

§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

Ebenerdige Stellplätze für Kfz (nicht überdacht) sind nur innerhalb der festgesetzten Fläche für
Stellplatzanlagen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen zulässig. Ausnahmen
nach § 31 (1) BauGB können für einzelne weitere Stellplätze zugelassen werden (z.B.
gebäudenahe Stellplätze für nicht mobile Patientengruppen, Notarzt). Überdachte Stellplätze
sind in der festgesetzten Fläche für Stellplätze unzulässig.

Durch festgesetzte Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen, soll das Eingreifen in die Natur und Landschaft durch einen ökologischen
Ausgleich angestrebt werden. Eine Vermeidung dieses Eingriffes ist aufgrund der
Bevölkerungsentwicklung und dem daraus abgebildeten Bedarf an Bauland und Fläche für
alternative Wohnformen für Senioren nicht möglich. Bei Maßnahmen der Nachverdichtung im
Innenbereich nach § 13a BauGB wird von der Vorgabe der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
In Nord-westlicher Richtung des Gebietes entlang der Grenze des Geltungsbereiches, soll durch
einen Grünstreifen, welcher mit heimischen, standortgerechten Laubhölzern zu bepflanzen ist,
die Belange der Nachbargrundstücke berücksichtigt werden.
Daher gilt folgende Festsetzung:
VORGABEN ZUR BEPFLANZUNG

§9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB

Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mit
einheimischen, standortgerechten Laubhölzern zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Die festgesetzten Anpflanzflächen sind je 10m² mit 8 Gehölzen zu begrünen.

6.2 Gestalterische Festsetzungen
DACHFORM
Die Dachneigung und die Dachform richten sich nach der zeichnerischen Darstellung im
Bebauungsplan. Hierzu bedeutet WD=Walmdach. Für untergeordnete Dachflächen sind
ausnahmsweise andere Dachneigungen und Formen zulässig

Solaranlagen sind als ökologisch sinnvolle Bauelemente erwünscht, da sie dem Quartier
energetische Einsparungen ermöglichen und als regenerative Energie von Bund und Ländern
gefördert werden. Die Solaranlagen (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen) auf den Dächern
sollen sich aber hinsichtlich der Vorhabenplanung unterordnen. Für die Anbringung auf
verschiedene Dachflächen sind grundlegende Vorgaben zu berücksichtigen und folgend
festgesetzt:

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

SOLARANLAGEN
Bei geneigten Dächern ab 20° Neigung sind auf dem Dach montierte Solaranlagen mit gleicher
Neigung parallel zur Dachhaut anzuordnen. Bei Flachdächern dürfen auf dem Dach
angebrachte Solaranlagen die Oberkante der Attika nur bis zu einer Höhe von maximal 1,2m
überschreiten. Aufgeständerte Solaranlagen müssen auf allen Seiten einen Abstand zu den
Gebäudeaußenkanten (Außenkante aufgehendes Mauerwerk) von mindestens 1,5m bei
Hauptkörpern und von mindestens 0,8m bei Nebenanlagen einhalten.
ABFALLBEHÄLTER UND ANLAGEN FÜR DIE DAUERHAFTE UNTERBRINGUNG VON
FAHRRÄDERN
Sie sind nur innerhalb der Gebäude oder in der für Nebenanlagen vorgesehenen Fläche
unterzubringen. Um ein harmonisches Stadtbild zu wahren, sind die Abfallbehälter so
aufzustellen, dass sie von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche aus nicht eingesehen werden
können. Die Stellfläche zur Abholung durch das entsprechende Entsorgungsunternehmen ist
nur zur vorrübergehenden Bereitstellung am Tag der Abholung vorgesehen.
FASSADENGESTALTUNG
Für die äußere Gestaltung der Gebäude sind Materialien wie Sichtmauerwerk unter
Verwendung von Vormauerziegeln in roten bis rotbunten oder in hellbeigen bis hellgrauen
Farbtönen zulässig. Bossierte bis gewölbte Klinker sind unzulässig. Bei Putz- oder Holzfassaden
sind vorwiegend weiße/ hellbeige oder hellgraue Farbtönungen bzw. naturbelassene
Farbgebungen vorgesehen. Für untergeordnete Bauteile sind auch andere Materialien und
Farben zulässig. Diese begrenzen sich aber auf bis zu 1/3 je Fassadenseite um nicht zu
dominieren.
DACHEINDECKUNG
Für die Gestaltung geneigter Dächer sind Dacheindeckungen in den Farben grau-anthrazit oder
rot-braun zulässig. Die Dacheindeckung erfolgt ausschließlich durch Dachziegel oder in Metall
aus Zink- oder Kupferblechen.
CARPORTS/ GARAGEN
Die Gestaltung der Garagen, Carports und Nebenanlagen sind auf die Hauptgebäude
abzustimmen. Um ein einheitliches Bild zu gewährleisten, sind diese in Höhe und Material
einheitlich auszuführen.
Durch die gestalterischen Festsetzungen soll ein einheitliches Gesamtbild im Plangebiet
entstehen.

6.3 Immissionsschutzprüfung
Nach Ziffer 3.1 [TA Lärm] gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen, dass diese nur errichtet und
betrieben werden dürfen, sofern keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind
(Richtwerteinhaltung) und Vorsorge gegen die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen
getroffen wird, indem dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Emissionsbegrenzung durchgeführt werden. Beides gilt nach Ziffer 4.1 [TA Lärm] ebenso für nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen. In beiden Fällen wird auf die Einhaltung des Stands der
Lärmminderung verwiesen. Nach Ziffer 2.5 [TA Lärm] beschreibt dieser den Stand der Technik

9

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

nach § 3 Abst. 6 [BlmSchG] bezogen auf die Lärmminderung. Er schließt Maßnahmen an den
Quellen ebenso ein wie Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg und an den schutzbedürftigen
Räumen.
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die geplante Errichtung des Wohnquartiers
mit der Gebietseinstufung als „Allgemeines Wohngebiet“ nicht ohne Berücksichtigung von
schalltechnischen Minderungsmaßnahmen möglich ist. Die Überschreitung der lärmtechnischen
Grenzwerte betrifft den südlichen (Haus 1) und nördlichen (Haus 3) Baukörper.
Um den allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, war im Rahmen der
Bauleitplanung die schalltechnische Umsetzbarkeit der Planung im Hinblick auf die außerhalb des
Geltungsbereiches befindlichen Emissionsquellen (Gewerbe) zu prüfen.
Im vorliegenden Fall sind für das geplante Vorhaben die Geräuschemissionen im Bereich der
Anlieferungszone sowie des Parkplatzes maßgeblich. Diese Emissionsquellen gehören jedoch
nicht zum geplanten Vorhaben, sodass auf dem Ausbreitungsweg bzw. am geplanten Vorhaben
schalltechnische Minderungsmaßnahmen umzusetzen sind.
Die vorhandenen Geräuschemissionen des Verbrauchermarktes überschreiten teilweise die
geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit 55 dB(A). Durch die Abfahrbewegungen von Pkw
können in der ungünstigsten Nachtstunde die Immissionswerte 40 dB(A) überschritten werden.
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist an den Fassaden, an denen der
Beurteilungspegel Lr über 55 dB(A) zur Tageszeit und/oder über 40 dB(A) in der ungünstigsten
vollen Nachtstunde liegt, Immissionsschutz durch bautechnische bzw. grundrisstechnische
Maßnahmen wie folgt sicherzustellen:
•

•

•

Ausschluss von Fenstern zu gemäß [DIN 4109-1] schutzbedürftigen Räumen durch eine
geeignete Grundrissgestaltung oder durch nicht zu öffnende Fenster mit
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen erfolgen.
Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung des
Immissionsrichtwertes 0,5m vor den genutzten Fenstern von schutzbedürftigen Räumen,
d.h. dem dauernden Aufenthalt dienenden Räumen, gewährleistet wird.
Von der vorgenannten Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Rahmen der
Baugenehmigung durch einen gutachterlichen Einzelnachweis ermittelt wird, dass der
Einzelhandelsstandort aufgegeben wurde oder durch die Errichtung vorgelagerter
Baukörper, sonstiger baulicher bzw. betriebsbezogener Anlagen oder betriebliche
Maßnahmen (wie z.B. Lärmschutzwände, Verglasungen, etc.) die Lärmwerte eingehalten
werden.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen, insbesondere dann, wenn
verminderte Außengeräuschpegel an den Fassaden nachgewiesen werden.

6.4 Abwasserbeseitigung
Das Plangebiet wird an das Mischwassernetz der Stadt Oelde angeschlossen. An diese
vorhandenen Leitungen werden die neu geplanten Entwässerungsleitungen angeschlossen und
dem Mischwasserkanal zugeführt.
Die genaue Planung der Entwässerung erfolgt im Prozess des Baugenehmigungsverfahren.

10

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

7. Hinweise und Empfehlungen
GRUND UND NIEDERSCHLAGSWASSER
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht betroffen.
Festgesetzte bzw. sonstige ermittelte Überschwemmungsgebiete erfassen das Plangebiet
ebenso wenig wie Wasserschutzgebiete.
Der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW ist zu entnehmen, dass das Plangebiet bei extremen
Starkregenereignissen in einigen wenigen Kleinstflächen Wasserhöhen von 0,1 bis 0,5m
aufweisen kann. Unüberwindbare Hindernisse für die Aufstellung des Bebauungsplans werden
daher nicht gesehen.
Laut der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW kann das Plangebiet bei seltenen bis extremen
Starkregenereignissen überflutet werden.
Um über den Regelungsgehalt der verbindlichen Bauleitplanung hinaus zu einer
ordnungsgemäßen Entwässerung des Plangebietes beizutragen und Maßnahmen zur
Verringerung von Gefahren bei Starkregenereignissen zu berücksichtigen, werden ergänzende
Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
Zum Schutz vor extremen Niederschlägen ist das Baugelände so zu profilieren, dass unter
Wahrung der Barrierefreiheit Oberflächenabflüsse nicht in Erd- und Kellergeschosse
eindringen können. Oberflächenabflüsse dürfen nicht auf Nachbargrundstücke abgeleitet
werden.
Das Entwässerungssystem ist zudem so auszuführen, dass ein Schutz vor Ein- und Überstau aus
dem Mischwassernetz gegeben ist.

11

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

DENKMALSCHUTZ / DENKMALPFLEGE
Im Planbereich sind keine Baudenkmale vorhanden. Nach dem heutigen Erkenntnisstand
befinden sich dort auch keine Bodendenkmale.
Zur Sicherstellung der Belange des Denkmalschutzes wird folgender Hinweis aufgenommen:
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h.
Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Fossilien) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der
Unteren Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.
0251/591 8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 16 und 17 DSchG).

ALTLASTEN
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als Altstandort Nr. 61121 unter der Bezeichnung
„Furnierwerk Rose“ im Verzeichnis über Altablagerungen, Altstandorte und schädliche
Bodenveränderungen geführt. Die ursprüngliche Bebauung einschließlich aller unterirdischen
Bauwerke und Anlagen wurde im Frühjahr 2021 unter gutachterlicher Begleitung vollständig
zurückgebaut. Dabei wurden keine Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder
Altlasten gefunden. Aus diesem Grund wurde der Eintrag als Altstandort aufgehoben.
Unabhängig davon besteht nach Landesbodenschutzgesetz die Verpflichtung, Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der Stadt und
der zuständigen Behörde (hier: Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Warendorf) mitzuteilen,
sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen,
Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden oder in den Untergrund
getroffen werden.
Gleichwohl wird folgender Hinweis in die Planzeichnung des Bebauungsplans aufgenommen:
Die Eintragung des Altstandortes Nr. 61121 unter der Bezeichnung „Furnierwerk Rose“ im
Verzeichnis über Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenverhältnisse wurde
aufgehoben.
Nach Landesbodenschutzgesetz besteht die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen, sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen,
Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund
angetroffen werden.

ÖKOLOGISCHE BELANGE
Um die Bedeutung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung herauszustellen und eine
nachhaltige Bauweise zu fördern, wird folgender Hinweis in die Planzeichnung des
Bebauungsplans aufgenommen:
Die Berücksichtigung ökologischer Belange wird nachdrücklich empfohlen: Wasser- und
Energieeinsparung, Nutzung umweltverträglicher Energietechniken, Verwendung
umweltverträglicher Baustoffe, Dachbegrünung etc.

12

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

ARTENSCHUTZ
Im Zuge des Planverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 150 „Wohnquartier
Im
Vogeldreisch“
in
Oelde-Stromberg
ist
gemäß
Artenschutzprüfung
(§44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) zu untersuchen, ob eine unzulässige Betroffenheit von
artenschutzrechtlich relevanten Arten festzustellen sind.
Folgende Lebensraumtypen werden aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 150
mittelbar und unmittelbar beansprucht:
• Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen
• Gebäude
• Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
• Säume und Hochstaudenfluren
• Vegetationsarme oder -freie Biotope
Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebiets in innerer Ortslage und mit umgebener
Bebauung kann durch Vermeidungsmaßnahmen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß
§44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Im Einzelnen handelt es sich um die
Begrenzung der Inanspruchnahme der Vegetationsflächen außerhalb der Brutzeiten zwischen 1.
März und 30. September, dies schließt auch das Abtragen des Oberbodens sowie alle weiteren
Maßnahmen an Vegetationsbeständen mit ein. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen sind zum
Schutz auf die vorhandenen und zukünftigen befestigten Flächen zu beschränken.
Entsprechend dem Ergebnis des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Anlage 1) sind unter
Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen im
vorgenannten Planverfahren zu erwarten. Entsprechende Hinweise sind im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan enthalten.

KAMPFMITTEL
Bisher besteht kein Verdacht auf Kampfmittel bzw. Bombenblindgänger. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe hat nach Prüfung mitgeteilt, dass keine erkennbare
Belastung vorliegt. Unabhängig davon sollten Tiefbauarbeiten jedoch grundsätzlich mit Vorsicht
ausgeführt werden, da Kampfmittel nie völlig ausgeschlossen werden können. Weist bei
Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen, der
Kampfmittel-beseitigungsdienst ist durch die Ordnungsbehörde oder der Polizei zu verständigen.
Ein entsprechender Hinweis befindet sich auf der Planzeichnung:
Bauvorhaben sollten grundsätzlich mit der gebotenen Vorsicht erfolgen, da ein Vorkommen
von Kampfmitteln nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Weist bei der Durchführung der
Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der
Kampfmittelräumdienst Westfalen-Lippe bei der Bezirksregierung Arnsberg über das
Ordnungsamt der Stadt Oelde oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

13

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 150 „Wohnquartier Im Vogeldreisch“

14

ORTSRECHT
Auf die Vorgartensatzung und die Entwässerungssatzung der Stadt Oelde wird hingewiesen.

8. Flächenbilanz
Geplante Nutzungen
Allgemeines Wohngebiet, davon
- Überbaubare Grundstücksfläche
- Fläche für Stellplatzanlagen
- Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
- Private Grünfläche
Verkehrsflächen

Größe in
m²*
4.706
1.572
1.125
307

Gesamtfläche Plangebiet

1.702
380
5.086

* Ermittelt auf Basis der CAD-Planung, Werte gerundet

Oelde, im April 2023
In Zusammenarbeit mit der Stadt Oelde, Fachdienst Stadtentwicklung, Planung, Bauordnung
Planconcept Nachtigall
Große Werlstraße 116
59077 Hamm
02381 – 15599
info@planconcept.org